Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1964, Az.: 1 StR 403/64
Versagung von Strafaussetzung bei öffentlichem Interesse an der Vollstreckung der Strafe; Strafzwecke der gerechten Sühne und der allgemeinen Abschreckung; Berücksichtigung eines zusätzlich drohenden Dienstverfahrens bzw. ehrengerichtlichen Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 403/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 12160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 20, 138 - 140
- MDR 1965, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 406-407 (Volltext mit amtl. LS) "Nagold-Fall"
Verfahrensgegenstand
Uneidliche Falschaussage
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des öffentlichen Interesses in § 23 Abs. 3 Nr. 1.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Dezember 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 2. Juni 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
In der zweiten Januarhälfte 1964 fand vor dem Schöffengericht in Calw eine Hauptverhandlung gegen Ausbilder der vom Angeklagten geführten Kompanie wegen Mißhandlung Untergebener statt. Sie bezog sich u.a. auf Vorfälle, die Dich bei einem Nachtmarsch der Einheit am 8. April 1963 abgespielt hatten. Diesen Nachtmarsch hatte der Angeklagte befohlen. Er nahm jedoch nicht selbst daran teil, sondern überließ die Führung dem Kompanieoffizier. Bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Schöffengericht stellte der Angeklagte im Gegensatz zu seinen früheren (wahren) Angaben vor der Polizei in Abrede, den Nachtmarsch angeordnet zu haben, und gab an, daß es sich dabei um ein eigenmächtiges Unternehmen des Kompanieoffiziers gehandelt habe, der deshalb von ihm am folgenden Tage verwarnt und belehrt worden sei. Er berichtigte diese Falschaussage auch dann nicht, als das Gericht wegen Verdachts der Begünstigung in Bezug auf die den Gegenstand des Verfahrens bildende Tat von seiner Vereidigung und ebenso von der Vereidigung des im gleichen Sinne unwahr aussagenden Kompanieoffiziers abgesehen hatte, sondern gab der Wahrheit erst die Ehre, als später gegen den Kompanieoffizier ein Verfahren wegen Anmaßung von Befehlsbefugnissen eingeleitet worden war.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen uneidlicher Falschaussage zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Seine Revision sieht einen Verstoß des Landgerichts gegen das sachliche Recht darin, daß ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde; sie ist, wie sich aus den Revisionsanträgen und der angefügten Begründung im Schriftsatz vom 8. August 1964 unmißverständlich ergibt, auf diesen Punkt beschränkt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß nach der Persönlichkeit des Angeklagten, seinem Vorleben und seinem Verhalten nach der Tat zu erwarten sei, er werde unter der Einwirkung einer Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen und hat damit die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB bejaht. Sie hat dem Angeklagten gleichwohl die Strafaussetzung versagt, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Diese Entscheidung hat sie unter Beachtung der insoweit von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze begründet, indem sie auf der Grundlage einer umfassenden und widerspruchsfreien Erörterung der Tat und der Schuld des Angeklagten zu dem Ergebnis kam, daß die Strafzwecke der gerechten Sühne und der allgemeinen Abschreckung im gegebenen Falle nicht bereits durch die bloße Verhängung der Strafe erfüllt seien, sondern ihre Vollstreckung erforderten (vgl. BGHSt 6, 125; 11, 393, 396; BGH LM § 23 StGB Nr. 17, 29 und 38). Was sie dazu im einzelnen an tatsächlichen Gesichtspunkten herangezogen hat, steht mit den übrigen Feststellungen des Urteils im Einklang und ist sachlich vertretbar. Die in der schriftlichen Revisionsbegründung behaupteten Widersprüche zwischen verschiedenen Teilen des Urteils liegen in Wahrheit nicht vor. Daß die vielfach nicht gerade behutsame Behandlung des "Falles N." in Presse, Rundfunk und Fernsehen bei dem Angeklagten eine gewisse Trotzhaltung erzeugte, hat die Strafkammer beachtet. Doch ergab sich daraus keine Minderung der Anforderungen, die aus dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB erwachsen Denn dieses Interesse findet seine. Maßstäbe allein in einer sachlichen und vorurteilsfreien Einschätzung des Geschehens, auf keinen Fall in tendenziösen und einseitig wertenden Übertretungen, wie sie sich bei der öffentlichen Erörterung eines Aufsehen erregenden Vorganges nicht selten einstellen. Gerade das hat jedoch das Landgericht richtig gesehen. Desgleichen hat es nicht verkannt, daß die Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung gebietet, jeweils im Hinblick auf das Rechtsgut zu stellen ist, das der Täter verletzt hat. Indessen folgt daraus nicht, daß etwa weitere Folgen der Rechtsgut Verletzung, die sich u.a. aus den besonderen Verhältnissen des Täters ergeben können, unbeachtet zu bleiben hätten. Insbesondere kann der Revision nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß bei Tätern, denen zusätzlich ein Dienst- oder ehrengerichtliches Verfahren droht, durch ein solches Verfahren gewissermaßen das öffentliche Interesse schon ganz oder teilweise befriedigt werde, so daß ihm im Rahmen des § 23 StGB nur noch eine geminderte Bedeutung zukommen könne (vgl. BGH NJW 1960, 491 Nr. 17).
Im übrigen hat bei der Entscheidung über die Strafaussetzung so gut wie bei der Entscheidung über die Strafzumessung im engeren Sinne der Tatrichter innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen die Macht und die Verantwortung, das richtige Maß zu finden. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wo diese Grenzen verletzt sind oder ihre Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHSt 17, 35 f). Es ist ihm insbesondere auch versagt, Umstände zu berücksichtigen, die sich erst nach dem Urteilsspruch zugetragen haben und an sich geeignet sein könnten, das Vollstreckungsbedürfnis anders zu beurteilen. Es kann aus diesem Grunde nicht einmal die Tatsache beachten, daß die inzwischen abgelaufene Zeit in dieser Hinsicht für sich allein schon eine gewisse Bedeutung gewinnen könnte, sondern hat nur das angefochtene Urteil auf Rechtsfehler nachzuprüfen. Da solche Fehler nicht erkennbar waren, mußte die Revision scheitern.
Willms
Bundesrichter Dr. Hübner ist im Urlaub und deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben
Dr. Geier
Mai
Sanders