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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1958, Az.: 5 StR 434/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1958
Aktenzeichen
5 StR 434/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 01.04.1958

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 4. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte G. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 1. April 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dem Angeklagten F. wird die nach dem 1. April 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den zur Tatzeit 20 Jahre und 5 Monate alten Angeklagten F. wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen.

4

1.

Nach den Feststellungen des Urteils haben der Angeklagte und die Mitangeklagten K., J., und W., die als Matrosen auf dem Fischdampfer"W." beschäftigt waren, vor der Tat zusammen mit zwei weiteren Besatzungsangehörigen der "W.", nämlich mit M. und einem im Urteil nicht namentlich genannten Besatzungsangehörigen, in der Hafenkneipe "B." in B., jeder mehrere Glas Bier getrunken.

5

Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe, die "nicht beteiligten Zechkumpane vom Fischdampfer 'W.' (Matrose 'P.' pp.)" über die genossenen Alkoholmengen zu vernehmen sowie ein weiteres Gutachten über die generelle Alkoholverträglichkeit des Angeklagten einzuholen. Die Rügen sind unbegründet.

6

Die Strafkammer hat sich nicht damit begnügt, den Angeklagten und die drei Mitangeklagten zu hören. Sie hat über die Auswirkungen, die der Alkoholgenuß auf das Verhalten des Angeklagten und der drei Mitangeklagten im Lokal, auf dem Schiff, im Reedereikontor, auf der Autofahrt (Tat) und bei dem Besuch im Bauernhaus nach der Tat gehabt hat, insgesamt fünf Zeugen vernommen. Zu ihnen gehört der "Zechkumpan" M.. Von Amts wegen weitere "Zechkumpane", insbesondere den Matrosen "P." zu vernehmen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. "P." wird zwar in den Akten erwähnt (vgl. Bl. 42 R d.A.). Anhaltspunkte dafür, daß er genauere Angaben über die Menge des genossenen Alkohols hätte machen können, als es der Angeklagte, die drei Mitangeklagten und M. getan haben, sind aber weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich.

7

Die Strafkammer hat weiterhin zu der Frage, ob und in welchem Grad der Angeklagte und die drei Mitangeklagten durch den genossenen Alkohol beeinflußt waren, einen psychiatrischen Sachverständigen gehört. Von Amts wegen einen weiteren Sachverständigen über die generelle Alkoholverträglichkeit des Angeklagten zu vernehmen, war sie rechtlich nicht verpflichtet. Dies gilt um so mehr, als das Urteil ausdrücklich sagt, daß lediglich der Mitangeklagte Krack geltend gemacht hat, infolge der Wirkung des im Lokal "B." genossenen Alkohols sei seine Einsichts- und Willensfähigkeit erheblich gemindert gewesen. Auf die Behauptung, auch der Angeklagte habe dies geltend gemacht, kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts zu prüfen, ob der Tatrichter Erklärungen des Angeklagten oder seines Verteidigers zur Sache richtig verstanden hat. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StPO).

8

2.

Die Revision meint, § 79 Abs. 1 Satz 1 StPO sei verletzt, weil kein ausdrücklicher Beschluß über die Nichtvereidigung des Sachverständigen ergangen sei. Die Rüge geht fehl.

9

Es ist zwar richtig, daß in der von der Revision angeführten Entscheidung BGH NJW 1952, 23330 ausgeführt ist, es bedürfe einer ausdrücklichen Entscheidung des Vorsitzenden oder, falls gemäß § 238 Abs. 2 StPO ein am Verfahren Beteiligter es verlange, des Gerichts. Eine solche Entscheidung ist hier auch ergangen. Sie ist in der Anordnung des Vorsitzenden enthalten, daß der Sachverständige - vorzeitig - entlassen werde. Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß diese Anordnung im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung des Sachverständigen und die Feststellung, daß Anträge zur Beeidigung nicht gestellt worden seien, erfolgte. Die unter diesen Umständen getroffene Anordnung kann nur dahin verstanden werden, daß der Vorsitzende gemäß § 79 Abs. 1 StPO nach seinem Ermessen entschieden hatte, den Sachverständigen nicht zu vereidigen. Das war auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger erkennbar. Sie haben ausweislich der Sitzungsniederschrift eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht verlangt.

10

3.

Die Revision erblickt eine Verletzung der tatrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß die Strafkammer entschieden habe, ohne daß ein Bericht der Jugendgerichtshilfe vorgelegen hätte, der die Ergebnisse der Persönlichkeitserforschung in so umfassender Weise darstelle, daß Rückschlüsse auf den Entwicklungsstand des Angeklagten möglich seien. Die Rüge greift nicht durch.

11

Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG in Verbindung mit § 107 JGG ist zwar im gesamten Verfahren gegen einen Heranwachsenden die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen. Das gilt gemäß § 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG auch dann, wenn das Verfahren vor dem für allgemeine Strafsachen zuständigen Gericht stattfindet. Dies bedeutet aber nicht, daß der Tatrichter erst dann entscheiden darf, wenn die Jugendgerichtshilfe einen Bericht über die Persönlichkeit des Angeklagten erstattet hat.

12

Sinn und Zweck der vom Gesetz vorgeschriebenen Zuziehung der Jugendgerichtshilfe ist es allerdings, dem Gericht ein möglichst vollständiges Bild von der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Heranwachsenden zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1954, 1855/185620). Daraus folgt indessen nicht, daß die Jugendgerichtshilfe in jedem Fall verpflichtet wäre, entsprechend zu berichten, und daß das Vorhandensein eines solchen Berichts Voraussetzung der gerichtlichen Entscheidung wäre. Es sind sehr wohl Fälle denkbar, in denen die Jugendgerichtshilfe einen zweckentsprechenden Bericht nicht erstatten kann, weil sie den Angeklagten, seine Entwicklung und seine Umwelt nicht kennt und weil sie auch nicht in der Lage ist, sich hinreichende Kenntnis hiervon zu verschaffen. So liegt es im vorliegenden Fall. Die Akten ergeben, daß die Staatsanwaltschaft unter dem 25. Januar 1958 die Jugendgerichtshilfe um Bericht gebeten hat, daß am 24. Februar 1958 der Vorsitzende der Strafkammer die Staatsanwaltschaft ersucht hat, den Bericht der Jugendgerichtshilfe beizufügen oder dringend anzumahnen, und daß daraufhin die Jugendgerichtshilfe am 7. März 1958 mitgeteilt hat, sie könne keinen Gerichtshilfebericht über den Angeklagten herstellen, weil es ihr trotz intensivster Bemühungen nicht gelungen sei, mit Frau B., der Mutter des Angeklagten, in Verbindung zu treten (vgl. Bl. 102, 135, 153, 194 d.A.). Mehr zu tun, war die Strafkammer weder nach den §§ 38 Abs. 3 Satz 1, 107, 104 Abs. 1 Nr. 2 JGG noch nach § 244 Abs. 2 StPO rechtlich verpflichtet, es sei denn, es hätten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung besondere Umstände vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, die Jugendgerichtshilfe könne im Gegensatz zu den Erklärungen ihres Schreibens vom 7. März 1958 nunmehr doch berichten. Solche Umstände sind weder von der Revision vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

13

Soweit die Revision meint, einen Verfahrensverstoß daraus herleiten zu können, daß Gericht und Staatsanwaltschaft es unterlassen hätten, sich bereits vor der Hauptverhandlung zu bemühen, in unmittelbarer Zwiesprache einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten zu erhalten, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

14

4.

Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist in Wahrheit eine Sachrüge. Die Revision meint nämlich, die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG finde in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Die Rüge wird bei den Sachrügen erörtert.

15

II.

Sachrügen.

16

Die Sachrügen greifen gleichfalls nicht durch.

17

1.

Die Anwendung der §§ 316 a, 263 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision zur Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 316 a StGB vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Gegen die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen.

18

2.

Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist ebenfalls ohne Rechtsirrtum. Die hiergegen gerichteten Revisionseinwendungen sind bloße Angriffe gegen die nach § 261 StPO dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).

19

3.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, daß die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JGG für die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gegeben sind. Dies bedarf besonderer Erörterung nur, soweit es sich um die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG (Jugendverfehlung) handelt.

20

Zu Unrecht meint die Revision, die Strafkammer sei der Ansicht gewesen, daß ein Verbrechen nach § 316 a StGB (räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer) niemals eine Jugendverfehlung sein könne. Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer es auf die besonderen Umstände der konkreten Tat abgestellt, hat, die der Angeklagte begangen hat. Dabei hat die Strafkammer entsprechend der Vorschrift des § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG Art, Umstände und Beweggründe der vom Angeklagten verübten Tat geprüft. Sie ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beweggründe krimineller Art seien. Das Urteil spricht zwar von kriminellen Antrieben, aus denen die Tat erwachsen sei, nur beim Betrug. Es sagt hier aber, daß "auch" der Betrug auf solche Beweggründe zurückzuführen sei. Damit hat die Strafkammer zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Überzeugung der räuberische Angriff auf den Kraftfahrer im Gegensatz zur Behauptung der Revision nicht durch jugendliche Abenteuerlust oder jugendlichen Nachahmungstrieb veranlaßt worden sei, sondern auf den gleichen Beweggründen beruhe wie der Betrug. Daß sie diese Beweggründe als kriminell beurteilt hat, ist bei dem festgestellten Sachverhalt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte die Tat begangen hat, weil er und die drei Mitangeklagten, nachdem sie ihren Dienst als Matrosen auf dem in B. liegenden Fischdampfer "W." aufgegeben hatten, auf einem Schiff in Hamburg anheuern wollten und es ihnen an dem nötigen Geld für die Reise fehlte. Sie wollten durch den Betrug und den räuberischen Angriff auf den Kraftfahrer erreichen, daß sie umsonst nach Hamburg gelangten. Das ist ein krimineller Beweggrund. Er hat mit jugendlicher Abenteuerlust und jugendlichem Nachahmungstrieb nichts zu tun.

21

Hieran ändert auch nichts, daß in den Strafzumessungsgründen des Urteils gesagt wird, der hier abzuurteilende "Autostraßenraub" gehöre zu den mildesten Arten der denkbaren Ausführungsformen dieses schweren Verbrechens, so daß es bei der vom Gesetz angedrohten Mindeststrafe bewenden könne. Verbrechen nach § 316 a StGB, die "zu den mildesten Arten der denkbaren Ausführungsformen" dieses Verbrechens gehören und daher die Mindeststrafe rechtfertigen, können nach Beweggrund oder Ausführungsart sehr wohl derart verschieden sein, daß sie sich in einem Fall als Jugendverfehlung darstellen, in einem anderen Fall dagegen nicht.

22

4.

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil, soweit es den Angeklagten Faß betrifft, in vollem Umfange überprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben.

23

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Hoepner