Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1958, Az.: 1 StR 412/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 412/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts Mannheim - 20.06.1958
Verfahrensgegenstand
tätlicher Beleidigung
Prozessgegner
den Verwaltungsangestellten Ernst Friedrich B. aus M., dort geboren am ... 1901,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 20. Juni 1958
- a)
dahin geändert, daß der Angeklagte der Beleidigung schuldig ist,
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zur Gefängnisstrafe von drei Monaten unter Anrechnung, von einem Monat Untersuchungshaft verurteilt und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Nach dem festgestellten Sachverhalt kann es keinem rechtlichen Bedenken unterliegen, daß sich der Beschwerdeführer der Beleidigung nach § 185 StGB gegenüber der zur Tatzeit 6 1/2 Jahre alten Ingrid G. schuldig gemacht hat. Was die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern freie tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Revision übersieht vor allem, daß der Beschwerdeführer nicht nur seine Selbstbefriedigungshandlungen im Hausgang vor dem vorbeigehenden Mädchen fortgesetzt, sondern es dabei auch angesprochen hat.
Rechtsirrig ist dagegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Beleidigungen mittels einer "Tätlichkeit" begangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGSt 67, 173; 70, 245, 250), der sich der erkennende Senat bereits in früheren - nicht veröffentlichten - Urteilen angeschlossen hat, gehört zur tätlichen Beleidigung stets, daß der Körper der angegriffenen Person berührt wird. Hieran fehlt es nach den Urteilsfeststellungen im vorliegenden Falle. Der Senat kann den Schuldspruch von hier aus ändern; § 265 Abs. 1 StPO steht schon deshalb nicht entgegen, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung jede Schuld bestritten hatte.
Die Möglichkeit, daß der Strafausspruch durch die rechtsirrige Annahme einer tätlichen Beleidigung zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt worden ist, kann im Hinblick auf den erhöhten Strafrahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Insoweit muß daher das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird im übrigen darauf hingewiesen, daß die Strafkammer trotz Wegfalls des erwähnten Erschwerungsmerkmals nicht gehindert ist, gegen den Angeklagten auf die gleiche Strafe wie früher zu erkennen.