Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1998, Az.: BVerwG 1 B 114.97
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Voraussetzungen des Abweichens eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Gewerbe im Sinne des Gewerberechts; Nach außen gerichtete Tätigkeit als Voraussetzung einer gewerblichen Tätigkeit eines eingetragenen Vereins; Wirtschaftliche Betätigung gegenüber Vereinsmitgliedern als nach außen gerichtete Tätigkeit; Betätigungen einer Religionsgemeinschaft als gewerbliche Tätigkeit; Rüge der mangelnden richterlichen Sachaufklärung im Verwaltungsgerichtsverfahren; Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 114.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 29626
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Bremen - 25.02.1997 - AZ: 1 BA 46/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Gew Arch 1998, 416-419
- GewArch 1998, 416-419
- JuS 2000, 97-98 (Volltext mit red. LS)
- Kirch E 36, 296 - 306
- NJW 1999, 3279 (red. Leitsatz) "Scientology-Organisation"
- NVWZ 1999, 766-769
- NVwZ 1999, 766-769 (Volltext mit red. LS)
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Februar 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Von einer Verbindung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren BVerwG 3 B 125.97 zur gemeinsamen Entscheidung, wie sie der Kläger angeregt hat, sieht der beschließende Senat ab. Es bedarf keiner Erörterung, ob die für eine Verbindung erforderlichen Voraussetzungen des § 93 Satz 1 VwGOüberhaupt gegeben sind, denn jedenfalls liegen nach der Einschätzung des Senats Gründe einer zweckmäßigeren Verfahrensgestaltung, die eine Verbindung rechtfertigen könnten, nicht vor.
2.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.
3.
Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.
a)
Mit der Beschwerde wird eine Abweichung von der Rechtsprechung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügt. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abgerückt ist. Dies legt die Beschwerde nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Beschluß des Senats vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - (Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152) abgewichen. Dort sei der Rechtssatz aufgestellt worden, "daß eine gewerbliche Tätigkeit eines eingetragenen Vereins nur vorliegen könne, wenn diese Tätigkeit nach außen gerichtet (sei), wobei die nach außen gerichtete Betätigung näher definiert (werde) als eine Tätigkeit gegenüber Nichtmitgliedern, aus der Einnahmen erzielt werden". Von diesem Rechtssatz weiche das Berufungsgericht ab, indem es auch Tätigkeiten des Klägers gegenüber seinen Mitgliedern als nach außen gerichtet ansehe. Damit ist eine Abweichung nicht in der genannten Weise dargelegt.
Der beschließende Senat hat den von dem Kläger behaupteten Rechtssatz nicht aufgestellt. Er hat vielmehr ausgeführt, daß Gewerbe im Sinne des Gewerberechts mit gewissen Ausnahmen jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit ist. Die gewerberechtliche Einbindung einer Tätigkeit bezwecke den Schutz der Allgemeinheit oder einzelner gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die erfahrungsgemäß durch bestimmte wirtschaftliche Betätigungen herbeigeführt werden können. Auf die mit diesen unter Umständen verbundene weitergehende Zweckverfolgung könne es hinsichtlich der gewerberechtlichen Einordnung grundsätzlich nicht ankommen. Namentlich verliere eine gewerberechtliche Betätigung ihre diesbezügliche Eigenschaft nicht dadurch, daß sie nach dem Selbstverständnis des Betreibers eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolge. Liege eine solche Zielsetzung vor, unterfalle allerdings auch die wirtschaftliche Betätigung, die der Beschaffung der Mittel für eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen solle, grundsätzlich dem Schutz des Art. 4 GG. Dieser dürfe aber nicht isoliert gesehen werden. Soweit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft "nach außen im wirtschaftlichen Sinne werbend in Erscheinung tritt", müsse das Grundrecht aus Art. 4 GG mit den unter Umständen in der Zielsetzung gegenläufigen Rechtsgütern anderer, insbesondere den Grundrechten Dritter, etwa aus Art. 1, 2 und 14 GG in Einklang gebracht werden.
Mit der Wendung "nach außen" ist eine wirtschaftliche Betätigung gegenüber Vereinsmitgliedern nicht ausgeklammert, wie sich aus dem uneingeschränkten Hinweis auf die gegenläufigen Rechtsgüter "anderer" und die Grundrechte "Dritter" ergibt. Wesentlich für die gewerberechtliche Beurteilung ist u.a. die auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit. Diese kann auch in Geschäften eines Vereins mit seinen Mitgliedern liegen. Denn ein eingetragener Verein kann als juristische Person Gewerbetreibender sein (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 53 = GewArch 1993, 156), dem gegenüber die Vereinsmitglieder gewerberechtlich zu schützende Dritte sein können. Eine andere Auffassung könnte zu dem ungerechtfertigten Ergebnis führen, daß allein durch die Gründung eines Vereins die gewerberechtliche Einbindung einer geschäftlichen Betätigung mit den Mitgliedern ("Binnenmarkt") verhindert würde. Eine solche den Schutzzwecken des Gewerberechts zuwiderlaufende Auffassung liegt dem Beschluß vom 16. Februar 1995 nicht zugrunde. Sie ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der Kläger jenes Verfahrens sich auch an Nichtmitglieder wandte und dadurch Einnahmen erzielte. Der Senat hat zwar aus diesem Umstand gefolgert, der Verein trete damit nach außen werbend in Erscheinung. Damit hat er aber nicht ausgeschlossen, daß sich der Verein jenes Verfahrens außer gegenüber Nichtmitgliedern auch seinen Mitgliedern gegenüber als Gewerbetreibender betätigte, wie es in dem zugrundeliegenden Berufungsurteil ebenfalls angenommen worden war. Dabei ist hier übrigens ohne Bedeutung, inwiefern die wirtschaftliche Betätigung eines nach seiner Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Vereins zu vereinsrechtlichen Folgen, insbesondere zum Entzug der Rechtsfähigkeit führen kann. Denn die Schutzzwecke des insoweit maßgebenden § 43 Abs. 2 BGB und des § 14 GewO sind nicht deckungsgleich. Das wird schon in dem Umstand deutlich, daß z.B. eine wirtschaftliche Betätigung vereinsrechtlich dem sog. Nebenzweckprivileg unterfallen, gleichwohl aber als auf Gewinn gerichtete Tätigkeit im Sinne des Gewerberechts anzusehen sein kann. Wirtschaftliche Betätigungen, die nicht die zivilrechtliche Qualifikation eines Vereins als sog. Idealverein berühren, können mithin die Ausübung eines Gewerbes im Sinne des Gewerberechts darstellen. Das ist Folge des gegenüber den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften weitergehenden Schutzzweckes des Gewerberechts und gilt sowohl für Betätigungen gegenüber Nichtmitgliedern als auch gegenüber Mitgliedern (vgl. dazu Urteil vom 6. November 1997 - BVerwG 1 C 18.95 - NJW 1998, 1166 [BVerwG 06.11.1997 - 1 C 18/95]).
b)
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Zusammenhang die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann.
Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.
Der Kläger wirft folgende Fragen auf:
1.
Können Tätigkeiten der Glaubensunterweisung, die nicht nur der Religionsausübung dienen, sondern die die Religionsausübung darstellen und ausmachen, aufgrund der Tatsache, daß die Mitglieder der Religionsgemeinschaft daran nicht unentgeltlich teilnehmen können, gleichzeitig eine gewerbliche Betätigung darstellen oder wird dies durch die Ausstrahlungswirkungen von Art. 4 GG ausgeschlossen?2.
Hängt die Entscheidung zu 1 davon ab, ob die Religionsgemeinschaft mit dem Entgelt für die Glaubensunterweisung einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben erzielt oder erzielen will?
Hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Aufforderung zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO hat der Senat zu der Problematik bereits in seinem Beschluß vom 16. Februar 1995 (a.a.O.) Stellung genommen. Er hat sich dort namentlich mit der Frage des Verkaufs von Waren und entgeltlicher Dienstleistungen, die nach dem Selbstverständnis des Anbieters "Religionsausübung" darstellen und ausmachen, eingehend befaßt. Er hat in dem Beschluß, dem insoweit fast wörtlich dieselbe Fragestellung wie hier zugrunde lag, ausgeführt, eine gewerbliche Betätigung verliere ihre diesbezügliche Eigenschaft nicht dadurch, "daß sie nach dem Selbstverständnis des Betreibers eine religiöse oder weltanschauliche Zielsetzung verfolgt". Diese Problematik wird nicht dadurch klärungsbedürftig, daß der Kläger die Fragestellung ihrem Wortlaut nach geringfügig modifiziert. Warenverkäufe und Dienstleistungen sind aus dem gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht schon dann ausgenommen, wenn Anbieter und Nachfragende sie als Religionsausübung verstehen. Abweichendes läßt sich auch nicht dem - die Umsatzsteuerpflicht einer religiösen Vereinigung für religionsneutrale Vorgänge betreffenden - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 498/62 - (BVerfGE 19, 129 <133>[BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 498/62]) entnehmen, auf den der Kläger sich beruft.
Desgleichen wird mit der Frage nach der Bedeutung einer Überschußerzielung bzw. der Absicht, einen Überschuß zu erzielen, eine noch klärungsbedürftige Problematik nicht dargelegt. Der beschließende Senat hat zu der - für die Annahme eines Gewerbebetriebes erforderlichen - Gewinnerzielungsabsicht bei einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft und damit zu der aufgeworfenen Frage ebenfalls in dem Beschluß vom 16. Februar 1995 ausreichend Stellung genommen.
Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, daß ein Revisionsverfahren zu anderweitigen oder ergänzenden Erkenntnissen führen könnte. Sie beschränkt sich darauf, eine angebliche Tendenz zur Beschneidung von Rechten der "Scientology-Kirche" aufzuzeigen und einen behaupteten "Mißbrauch des Gewerberechts" zu rügen. Im übrigen hat das Berufungsgericht nicht, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die "Religionsgemeinschaft als Ganzes" dem Gewerberecht unterworfen. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts allein der von dem Kläger erhobene Anspruch auf Aufhebung der Aufforderung zur Gewerbeanmeldung, soweit es um das Abhalten von Kursen und Seminaren sowie den Verkauf von Büchern geht. Mit einer gewerberechtlichen Einbindung dieser Tätigkeiten wird lediglich geschäftliches Verhalten des Klägers betroffen und nicht etwa auf die durch Kurse, Seminare und Bücher vermittelten "Glaubensinhalte" eingewirkt.
c)
Die Rüge, es lägen Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, greift nicht durch.
aa)
Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Bei der Prüfung einer Aufklärungsrüge ist von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. "Bezeichnet" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist ein solcher Verfahrensverstoß nur, wenn substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Auffassung - eine Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen, welches Mittel dafür in Betracht gekommen wäre, welches Ergebnis die Ermittlungen voraussichtlich gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Daran fehlt es.
aaa)
Der Kläger ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte "für alle Tätigkeitsbereiche" (Verkauf von Büchern und E-Metern, Abhaltung von Kursen, Seminaren und Auditing) getrennt feststellen müssen, ob die Voraussetzungen der Gewerblichkeit vorliegen. Ferner sei nicht festgestellt worden, ob und in welchem Umfang der Kläger für seine Waren und Dienstleistungen "nach außen werbend in Erscheinung tritt", was lediglich bezüglich des Vertriebs der Bücher "Dianetik" und "Reinigung" während zweier Jahre der Fall gewesen sein könne. Diese Rüge geht von der vom Berufungsgericht nicht vertretenen Rechtsauffassung aus, eine nach außen gerichtete Betätigung im Sinne des Gewerberechts liege nur im Verhältnis zu Nichtmitgliedern vor. Da aber das Berufungsgericht den Standpunkt vertreten hat, daß es insoweit auf eine Unterscheidung der geschäftlichen Beziehungen zu Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht ankommt, brauchte es hierzu keine Aufklärung durchzuführen. Die Beschwerde macht auch sonst nicht ersichtlich, daß das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner materiellen Rechtsauffassung die gewerbliche Betätigung für die genannten Tätigkeitsbereiche getrennt hätte feststellen müssen, ganz abgesehen davon, daß der Verkauf von E-Metern und das Auditing nach der Auffassung des Berufungsgerichts nicht (mehr) von dem streitigen Gebot erfaßt werden.
bbb)
Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist hinsichtlich der Gewerbeanmeldung des Klägers nicht zwischen Tätigkeiten gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern zu unterscheiden. Zu dieser Erkenntnis bedurfte es keiner Sachverhaltsaufklärung. Da der Kläger nicht bestreitet, seinen Mitgliedern Bücher zu verkaufen und Dienstleistungen gegen Entgelt zu erbringen, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, hierüber Beweise zu erheben oder sonstige Ermittlungen durchzuführen. Die dem zugrundeliegende Auffassung des Berufungsgerichts entzieht sich dagegen als Rechtsfrage des deutschen Rechts einer Beweiserhebung.
ccc)
Nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kam es nicht darauf an, ob die Mitglieder dem Verein nicht als "Kunden" gegenüberstehen und sich auch nicht als "Kunden" fühlen, wie der Kläger geltend macht (UA S. 20). Vielmehr hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, der gewerbliche Charakter des entgeltlichen Angebots des Klägers werde dadurch nicht ausgeschlossen. Demgemäß brauchte es darüber auch keine Beweise zu erheben. Zwar bezeichnet der Kläger den Standpunkt des Berufungsgerichts als zynisch. Er legt damit aber nicht dar, warum das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Beweise hätte erheben müssen.
ddd)
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen aufzuklären, unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme bzw. die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung seines ersten Vorsitzenden als Partei hätte ergeben, daßüber Anträge auf Aufnahme nicht willkürlich entschieden werde, sondern jedes Mitglied aufgenommen werde, bei dem nicht erkennbar die Gefahr bestehe, daß die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke gefährdet werde. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, warum das Oberverwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung eine solche Aufklärung hätte vornehmen müssen. In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, das Berufungsgericht habe eine nach außen gerichtete Tätigkeit im Sinne des Gewerbegriffes auch deshalb angenommen, weil die "einfache" (nicht mit Stimmrecht ausgestattete) Mitgliedschaft nahezu voraussetzungslos zu erwerben sei. Unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedschaft mit Stimmrecht erworben werden kann, ist ersichtlich bedeutungslos, wenn das Berufungsgericht Feststellungen über die Erlangung der Mitgliedschaft ohne Stimmrecht trifft. Im übrigen kommt es auf die Unterscheidung zwischen unterschiedlichen Formen der Mitgliedschaft nicht an, weil, wie bereits ausgeführt, auch entgeltliche Angebote, die sich an Mitglieder richten, im hier maßgeblichen gewerberechtlichen Sinne nach außen gerichtet sein können.
eee)
Der Kläger rügt ferner, die Feststellung des Berufungsgerichts, es seien wiederholt Fälle bekanntgeworden, in denen sich Mitglieder der "Scientology-Kirche" wirtschaftlich übernommen und verschuldet hätten, beruhe auf unzureichenden Tatsachenfeststellungen. Die Beschwerde legt damit nicht dar, daß die vom Berufungsgericht (UA S. 22, 23) wiedergegebenen Geldsummen unzutreffend seien und welche Geldbeträge in Wahrheit erbracht worden seien. Sie greift lediglich Schlußfolgerungen und Bewertungen an, die das Oberverwaltungsgericht an die erbrachten Gelder und Dienstleistungen geknüpft hat, die in den von ihm herangezogenen Urteilen von Bedeutung waren. Damit kann ein Verfahrensverstoß ungenügender Sachaufklärung nicht dargelegt werden. Ebensowenig legt die Beschwerde dar, warum das Berufungsgericht eine Richtlinie hätte heranziehen müssen, nach der es verboten sei, Mitglieder zu seelsorgerischen Diensten zuzulassen, die nicht in geregelten finanziellen Verhältnissen leben, ganz abgesehen davon, daß die Beschwerde nicht schlüssig ersichtlich macht, aufgrund welcher Tatsachen sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, daß eine solche Richtlinie vorhanden sein und vom Kläger angewendet werden könnte. In bezug auf das im gegebenen Zusammenhang nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts allein interessierende Gesamtbild der Betätigung des Klägers hätte eine solche Richtlinie außerdem allenfalls den Schluß nahelegen können, daß das Erreichen einer höheren geistigen Stufe nach dem Selbstverständnis des Klägers nur in geregelten finanziellen Verhältnissen Lebenden ermöglicht werden kann. Daß eine solche Schlußfolgerung zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
bb)
Der Kläger macht geltend, die Überzeugungsbildung des Berufungsgerichts sei in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Auch damit wird ein Verfahrensverstoß nicht schlüssig dargelegt. Das Gericht entscheidet gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Freiheit der Überzeugungsbildung bedeutet, daß das Gericht die Würdigung und Abwägung des Prozeßstoffes auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der inneren Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte vorzunehmen hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213). Dabei gehört die Würdigung des Sachverhalts und der Beweise grundsätzlich dem sachlichen Recht an (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8), so daß mit Angriffen hiergegen im allgemeinen ein Verfahrensmangel nicht begründet werden kann. Der Kläger macht auch nicht substantiiert geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung von Beweisregeln, allgemeinen Erfahrungssätzen und Denkgesetzen gewürdigt. Die Beschwerde legt ebenfalls nicht substantiiert dar, welche Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Überzeugungsbildung unberücksichtigt gelassen habe, bei einer gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung aber hätte berücksichtigen müssen. Das Oberverwaltungsgericht hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die für seine Überzeugung maßgebenden Gründe angegeben. Das Vorbringen des Klägers läßt lediglich erkennen, daß er das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis für fehlerhaft hält.
aaa)
Das Berufungsgericht hat als richtig unterstellt, daß die Mitglieder des Klägers nicht "Kunden" seien und sich auch nicht so fühlten. Es hat (UA S. 20) die Rechtsauffassung vertreten, daß dadurch der gewerbliche Charakter des entgeltlichen Angebots nicht ausgeschlossen werde. Daß und warum damit gegen ein Denkgesetz verstoßen worden sein könnte, legt die Beschwerde nicht in der erforderlichen Weise dar. Ein solcher Verstoß liegt auch nicht vor. Denn für die gewerberechtliche Beurteilung kommt es auf die Zielrichtung der Betätigung des Klägers an, nämlich darauf, ob sie auf Gewinn gerichtet ist. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob die Mitglieder "Kunden" sind oder als solche bezeichnet werden oder sich so fühlen; maßgebend ist, ob der Kläger aus einem Geschäft mit ihnen Gewinne erzielen will. Von dem Vorliegen dieser Voraussetzung hat sich das Oberverwaltungsgericht überzeugt.
bbb)
Des weiteren läßt sich dem Vorbringen, dem Kläger werde jedweder Schutz aus Art. 4 GG versagt, nicht entnehmen, daß und warum das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt haben könnte. Für einen Verstoß gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Beweisregeln ist nichts dargetan.
ccc)
Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz legt der Kläger auch nicht mit dem Hinweis darauf dar, daß die Überzeugungsbildung zum Erwerb der "einfachen" Mitgliedschaft nicht nachvollziehbar sei. Mit dem Hinweis darauf, daß die "einfache" Mitgliedschaft nahezu voraussetzungslos zu erwerben sei, wollte das Oberverwaltungsgericht belegen, daß der Erwerb der "einfachen" Mitgliedschaft die gewerbliche Aktivität des Klägers nicht in Frage stellt. Daß die "einfache" Mitgliedschaft nahezu voraussetzungslos zu erwerben ist, bestreitet der Kläger nicht. Warum das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang von den Voraussetzungen über den Erwerb der mit Stimmrecht ausgestatteten (qualifizierten) Mitgliedschaft hätte überzeugen müssen, ist nicht ersichtlich.
ddd)
Der Kläger rügt außerdem, es sei nicht nachvollziehbar, warum die als Protokollanlagen vorgelegten Schriftstücke "Einschreibformular" und "Informationen, Definitionen und Regeln für Studenten und Preclears" ohne Bedeutung seien. Er bezieht sich dabei auf den Abschnitt 5 b) bb) der Entscheidungsgründe, in dem sich das Berufungsgericht im Rahmen einer "Gesamtbildbetrachtung" mit dem Erwerb der "einfachen" Mitgliedschaft befaßt. Da das "Einschreibformular" bereits die Mitgliedschaft voraussetzt, konnte es darauf in diesem Zusammenhang ersichtlich nicht ankommen. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, daß die Schrift "Informationen, Definitionen und Regeln für Studenten und Preclears" Ausführungen über den Erwerb der "einfachen" Mitgliedschaft enthält. Deshalb genügt es nicht den Darlegungsanforderungen, wenn der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe nicht überzeugend ausgeführt, daß es auf diese Schrift im gegebenen Zusammenhang nicht ankomme. Darüber hinaus folgt aus Abschnitt c) sowie dem Unterschriftsfeld der genannten Schrift, daß "Preclears" und "Studenten" bereits Mitglieder der "Scientology-Kirche" sind. Damit erledigt sich insoweit zugleich der Vorwurf unzureichender Sachaufklärung zur Frage des Erwerbs der "einfachen" Mitgliedschaft. Aber auch soweit es dem Oberverwaltungsgericht für die nur den Mitgliedern angebotenen Leistungen (Seminare, Kurse) um die - über den Erwerb der "einfachen" Mitgliedschaft hinaus - bestehenden "Zugangshürden" geht, zeigt die Beschwerde mit dem genannten Vorbringen einen Mangel der Überzeugungsbildung und der Sachverhaltsaufklärung nicht schlüssig auf. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Teilnahme an den angebotenen Veranstaltungen nur unter den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf vorgelegte Unterlagen vorgetragenen Umständen möglich ist. Es hat in ihnen ebenfalls keine nennenswerte Hürde und damit keinen Gesichtspunkt gesehen, der seiner Beurteilung entgegenstehe, es handele sich auch bei den nur den Mitgliedern angebotenen Leistungen um gewerbliche Betätigung des Klägers. Das Beschwerdevorbringen macht nicht ersichtlich, daß diese Sachverhaltswürdigung verfahrensfehlerhaft zustandegekommen sei. Insbesondere brauchte sich dem Berufungsgericht keine weitere Beweiserhebung aufzudrängen, weil die vom Kläger vorgelegten Schriftstücke eine ausreichende Beurteilung der nach der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts erheblichen Zugangsbedingungen ermöglichten.
eee)
Ferner ist der Vorwurf der Beschwerde unberechtigt, es bestehe ein Widerspruch zwischen einerseits der Feststellung des Urteils (UA S. 21), das "Austauschverhältnis" zwischen Mitgliedern und Organisation werde mit "geschäftlicher Kälte" gehandhabt, und andererseits den Ausführungen, es bestehe ein innerkirchliches Leben mit gemeinschaftsbezogenen, unentgeltlichen religiösen und karitativen Leistungen (UA S. 26). Ein solcher Widerspruch besteht jedoch nicht. Die Beschwerdebegründung übersieht, daß die Ausführungen auf S. 26 des Urteilsabdrucks mit den Worten beginnen: "Er", d. h. der Kläger, "spricht von einem innerkirchlichen Leen ...". Es handelt sich deshalb hier nicht um eine Feststellung des Gerichts, daß das "innerkirchliche Leben" bestehe, sondern nur um die Feststellung, daß der Kläger davon gesprochen habe. Zur "geschäftlichen Kälte" brauchte das Oberverwaltungsgericht Beweise nicht zu erheben. Es handelt sich hierbei um eine Schlußfolgerung, die sich auf den "Absatz von Dienstleistungen" bezieht. Diese wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß sich der Kläger nach seinem Vorbringen "um das Wohlergehen seiner Mitglieder kümmert", wie die Beschwerde geltend macht.
fff)
Mit seiner Kritik der "Inhaltslosigkeit" der Überzeugungsbildung zur Frage des Marktwertes der "seelsorgerischen Leistungen" der "Scientology-Kirche" zeigt der Kläger einen als Verfahrensfehler in Betracht kommenden Mangel der Überzeugungsbildung nicht auf, sondern kritisiert lediglich die Überzeugung des Berufungsgerichts als fehlerhaft. Das gleiche gilt für die Bemerkung, Ausführungen des Berufungsgerichts seien "unsinnig".
ggg)
Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz dadurch verletzt, daß es nicht mitgeteilt habe, worauf seine Feststellungen beruhten, daß näher angegebene kirchliche und andere Gemeinschaften grundlegend anders strukturiert und finanziert seien als die Scientology-Organisationen. Dieser Vorwurf wird vor dem Hintergrund erhoben, daß das Oberverwaltungsgericht eine rechtswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber bestimmten kirchlichen oder karitativen Organisationen verneint hat, die der Kläger darin sieht, daß die Beklagte von anderen Organisationen eine Gewerbeanmeldung nicht fordert. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger in Wahrheit eine unzureichende Sachaufklärung, legt aber nicht dar, welche Maßnahmen zur Sachaufklärung erforderlich gewesen seien und zu welchen Ergebnissen weitere Ermittlungen geführt hätten. Im übrigen verletzt ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die wie hier eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 92.93 - m.w.N.). Angesichts seines eigenen Hinweises auf angeblich vergleichbare Betätigungen anderer Organisationen war eine entsprechende Antragstellung zumutbar. Im übrigen könnte eine Ungleichbehandlung nur dann von Bedeutung sein, wenn die Aufforderung zur Gewerbeanmeldung im Ermessen der Gewerbebehörde steht. Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Berufungsgericht von einer solchen Rechtsauffassung ausgegangen ist.
d)
Auch alles weitere Vorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. Mit dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nachgereichten Schriftsatz konnten neue Zulassungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
4.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Hahn
Groepper