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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1989, Az.: BVerwG 9 C 54.88

Sachverhaltswürdigung; Richterliche Überzeugungsbildung; Asylbewerber; Übertritt zu Zeugen Jehovas

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 54.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 02.10.1986 - AZ: A 8 K 7674/83
VGH Baden-Württemberg - 19.11.1987 - AZ: A 12 S 761/86

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Tatsachenfeststellung, zu der das Gericht aufgrund der irrigen Annahme gelangt ist, es gebe eine zum Eintritt der Tatsache führende Zwangsläufigkeit des Geschehens, beruht nicht auf einer frei gebildeten richterlichen Überzeugung.

  2. 2.

    Der Übertritt eines aus der Türkei ausgereisten syrisch-orthodoxen Christen zu den Zeugen Jehovas stellt sich nicht als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung dar, wenn der Asylbewerber in der Türkei lediglich mit einem Verwandten, der Zeuge Jehovas ist, in der Bibel gelesen hat.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Hien, Dr. Bonk und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 1987 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1962 geborene Kläger ist Türke. Er reiste im September 1979 aus der Türkei nach Jordanien aus und von dort im Mai 1980 weiter nach Deutschland. Hier bat er mit folgender Begründung um Asyl: Als griechisch-orthodoxer Christ müsse er in strikter Befolgung des biblischen Gebots "Du sollst nicht töten" den Wehrdienst verweigern. Deshalb drohe ihm in der Türkei wegen Dienstverweigerung Inhaftierung durch die Militärbehörden, und zwar mehrfach, denn nach jeder Entlassung aus dem Gefängnis ergehe ein neuer Gestellungsbefehl, den er wiederum mißachten müsse. In der Vorprüfung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, inzwischen habe er einen Einberufungsbescheid zur türkischen Armee erhalten.

2

Nach Ablehnung dieses Antrags durch das Bundesamt hat der Kläger Klage erhoben. Er hat zusätzlich vorgetragen, er sei alsbald nach seiner Ankunft in Deutschland in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas eingetreten, deren Lehre er sich bereits in der Türkei zugewandt habe. Ungeachtet seiner Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen würde er in der Türkei zwangsweise der Truppe zugeführt werden und dort immer wieder wegen Ungehorsams bestraft, wenn er die Ausführung militärischer Verrichtungen verweigere.

3

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof mit folgender Begründung zurückgewiesen: Eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter scheitere nicht bereits an § 2 AsylVfG. In einem Drittstaat könne ein Asylbewerber nur dann "sicher vor Verfolgung" im Sinne dieser Vorschrift gewesen sein, wenn ihm schon während seines Aufenthalts im Drittstaat Verfolgung durch seinen Heimatstaat gedroht habe. Daran fehle es. Die Gefahr, daß der Kläger verfolgt werde, sei erst entstanden, als er in Deutschland Mitglied der jedweden Wehrdienst strikt ablehnenden Zeugen Jehovas geworden sei. Im übrigen wäre der Kläger auch in Jordanien nicht vor politischer Verfolgung sicher gewesen. Die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG aus der Dauer seines Aufenthalts in Jordanien herzuleitende Vermutung, daß er dort sicher gewesen sei, werde dadurch nach Satz 2 der genannten Gesetzesbestimmung widerlegt, daß er in Jordanien nur für die Zeit der Gültigkeit seines Reisepasses geduldet gewesen sei. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Aufgrund der in der Türkei praktizierten zwangsweisen Zuführung der Wehrdienstverweigerer zur Truppe würde der Kläger ein Opfer von Schikanen und Repressalien werden, die auf seine Glaubensüberzeugung abzielten. In der Türkei seien Fälle von Wehrdienstverweigerung so gut wie unbekannt, deshalb bringe kein militärischer Vorgesetzter, wenn er mit einem Fall von Wehrdienstverweigerung konfrontiert werde, diese in einen Zusammenhang mit einer Verminderung der Verteidigungsbereitschaft des Landes und könne folglich auch gar nicht auf den Gedanken kommen, durch die Nötigung des Verweigerers zum militärischen Dienst werde ein Sicherheitsrisiko beseitigt. Bei dieser Sachlage knüpften die zu erwartenden Übergriffe der militärischen Vorgesetzten zwangsläufig auch an die der Dienstverweigerung zugrundeliegende Motivation des Verweigerers an. Einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter stehe schließlich auch nicht § 1 a AsylVfG entgegen. Anders als das Bundesverwaltungsgericht annehme, laufe die Vorschrift nicht für die Nachfluchtgründe leer, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 bereits vom Anwendungsbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ausgeschlossen seien. Sie entfalte vielmehr auch bei Annahme einer Bindung an den verfassungsgerichtlichen Beschluß als weitergehende einfachgesetzliche Regelung Wirksamkeit und schließe - nur solche - Ausländer von der Anerkennung als Asylberechtigte aus, die einen Nachfluchttatbestand allein mit dem Ziel gesetzt hätten, ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu erwerben. Dieses Ziel werde aber bei der Schaffung eines Nachfluchtgrundes dann nicht ausschließlich verfolgt, wenn das Nachfluchtverhalten Entsprechung in ernstlicher Überzeugung finde. Der Beitritt des Klägers zu den Zeugen Jehovas entspreche seiner ernstlichen religiösen Überzeugung. Im übrigen sei das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts maßgebliche Erfordernis erfüllt, daß die religiöse Überzeugung, auf die sich der den Nachfluchtgrund schaffende Ausländer berufe, bereits im Heimatland vorhanden gewesen und erkennbar betätigt worden sein müsse. Angesichts der damaligen Jugend des Klägers und der Gefahren, die seinerzeit den Zeugen Jehovas in der Türkei gedroht hätten, stelle das Bibelstudium, das der Kläger zusammen mit einem Cousin bereits in der Türkei betrieben habe, eine erkennbare Betätigung seines Glaubens als Zeuge Jehovas dar.

4

Der Bundesbeauftragte führt zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision aus: Soweit der Verwaltungsgerichtshof die Erheblichkeit der Wehrdienstverweigerung nicht anhand der im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. November 1986 entwickelten Kriterien bewerte, setze er sich über die Bindungswirkung dieses Beschlusses hinweg. Soweit er diese Kriterien zugrunde lege, wende er sie falsch an. Denn mit der Wehrdienstverweigerung als Praktizierung eines fundamentalen Gebotes nach der Lehre der Zeugen Jehovas setze der Kläger keine bei ihm bereits in der Heimat vorhanden gewesene und auch betätigte Glaubensüberzeugung fort. Zur Frage der politischen Motivation der während des Militärdienstes drohenden Übergriffe habe der Verwaltungsgerichtshof keine Feststellungen getroffen, sondern eine solche Motivation praktisch unterstellt. § 2 AsylVfG sei anwendbar, denn die in Deutschland erklärte Wehrdienstverweigerung bilde mit der bereits in der Türkei gehegten ablehnenden Einstellung zu jeglichem Wehrdienst einen einheitlichen Verfolgungsgrund; außerdem sei die Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht widerlegt.

5

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich seine Überzeugung, die dem Kläger als Rekrut der türkischen Armee drohenden Übergriffe seiner Vorgesetzten würden an seine Glaubensüberzeugung als Zeuge Jehovas anknüpfen, unter Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebildet.

6

Das Berufungsgericht hat als Motiv für die Prügel und sonstigen Übergriffe, die der Kläger bei Rückkehr in die Türkei als dort zwangsweise der Truppe zugeführter, aber aus Gründen seiner Religion dienstunwilliger Wehrdienstpflichtiger von seinen militärischen Vorgesetzten erleiden würde, Abneigung und Voreingenommenheit dieser Personen gegenüber der Glaubensüberzeugung des Klägers festgestellt. Es hat ausgeführt, die Übergriffe, die dem Kläger bei der Truppe wegen seiner zu erwartenden Weigerung drohten, Anordnungen seiner Vorgesetzten nachzukommen, würden "in Intoleranz gegenüber dem Anders-Sein des Klägers als Zeuge Jehovas wurzeln" und auch "an die der Weigerung zugrundeliegende Motivation anknüpfen". Darin liegt zwar die Feststellung eines Sachverhalts, durch den das Merkmal "politisch" im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG erfüllt wird (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184; 15. März 1988 - BVerwG 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143). Die Art und Weise, wie sich das Berufungsgericht seine Überzeugung gebildet hat, daß die dem Kläger anläßlich seiner Dienstverweigerung seitens seiner militärischen Vorgesetzten drohenden Übergriffe - auch - seiner religiösen Überzeugung gelten, steht jedoch mit § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Einklang.

7

Nach der genannten Bestimmung entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Freiheit der Überzeugungsbildung bedeutet, daß das Gericht die Würdigung und Abwägung des Prozeßstoffes auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der inneren Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und deshalb grundsätzlich ohne Bindung an Beweisregeln vorzunehmen hat. Eine Sachverhaltsfeststellung, bei der sich das Gericht durch eine in Wahrheit nicht existierende Beweisregel gebunden glaubt, verstößt folglich gegen das Gebot freier Beweiswürdigung (BGH, NJW 1988, 566 mit Anm. Walter; BGH, NJW 1974, 2283; Gerhard Walter, Freie Beweiswürdigung, S. 328). Eine derartige Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist dem Berufungsgericht unterlaufen.

8

Das Berufungsgericht hat den Beweiswert nicht frei bestimmt, der den festgestellten Gesichtspunkten des weitgehenden Fehlens einer Vorstellung bei den militärischen Vorgesetzten von einem Zusammenhang zwischen Wehrdienstverweigerung und verminderter militärischer Sicherheit, der verbreiteten Abneigung gegenüber Christen in der Türkei, des allgemeinen Unverständnisses dort gegenüber der Wehrdienstverweigerung und schließlich der Einschätzung der Zeugen Jehovas als Geheimbund zur Errichtung eines Gottesstaates für die festzustellende Motivation der sich gewalttätig verhaltenden Offiziere zukommt. Es hat vielmehr angenommen, es bestehe beim Vorhandensein der genannten Gesichtspunkte eine Zwangsläufigkeit, daß ein militärischer Vorgesetzter, der gegen einen aufgrund seines Glaubens als Zeuge Jehovas dienstunwilligen Rekruten tätlich wird, dabei auch die Absicht verfolgt, die hinter der Dienstverweigerung stehende Glaubensüberzeugung des Rekruten zu treffen. Damit hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf eine Beweisregel gestützt, die es in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise den gesetzlichen Beweisregeln (vgl. § 286 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) hinzugefügt hat. Es gibt auch keinen Satz der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein militärischer Vorgesetzter, der bei Bestehen der vom Berufungsgericht angeführten Begleitumstände einen aufgrund seiner religiösen Überzeugung den Gehorsam verweigernden Rekruten schlägt, diesen Rekruten - auch - wegen seiner Religion treffen will. Auch aufgrund der sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Lage der Zeugen Jehovas in der Türkei verbietet sich die Annahme, es gebe einen solchen Erfahrungssatz. Nach den tatrichterlichen Feststellungen werden Zeugen Jehovas wegen der ihnen durch die Religion gebotenen Wehrdienstverweigerung nicht strenger bestraft als Wehrpflichtige, die den Wehrdienst aus sonstigen Gründen verweigern; es gibt auch keinerlei Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Zeugen Jehovas wegen ihrer Religion in irgendeiner Hinsicht asylrelevante Repressalien des türkischen Staates erleiden müssen. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts setzen die Übergriffe gegen einen Zeugen Jehovas, der sich bei der Truppe befindet, erst ein, wenn er Anordnungen seiner Vorgesetzten zur Dienstverrichtung nicht nachkommt. Angesichts dieser Beststellungen ist es jedenfalls nicht - wie es bei Geltung der vom Berufungsgericht angenommenen Zwangsläufigkeit sein müßte - zwingend ausgeschlossen und widerstreitet auch keinem allgemeinen Erfahrungssatz, daß es den militärischen Vorgesetzten mit ihren Tätlichkeiten gegenüber einem dienstunwilligen Zeugen Jehovas nur darum zu tun ist, dessen Widerstand gegen seine Einbeziehung in den militärischen Dienstbetrieb zu brechen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob er damit - auch - wegen seiner religiösen Überzeugung getroffen werden soll, ist daher in Wahrheit unbeantwortet.

9

Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. In der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht folgendes berücksichtigen müssen: Der übertritt des Klägers zur Religion der Zeugen Jehovas stellt einen Nachfluchtgrund dar. Dieser Umstand ist nach dem Verlassen des Heimatstaates entstanden (vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171) und konnte folglich auch nicht eine Verfolgung auslösen, der die vom Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG grundsätzlich vorausgesetzte Ursächlichkeit für die Flucht aus dem Heimatland eigen ist (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfG 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51). Der übertritt zur Religion der Zeugen Jehovas ist ferner ein subjektiver Nachfluchtgrund. Dieser Grund ist nicht ohne Zutun des Klägers entstanden, er besteht vielmehr in einem vom Kläger selbst gezeigten Verhalten, mag sich der Kläger zu diesem Verhalten auch durch eine in ihm erwachte religiöse Überzeugung aufgerufen gefühlt haben. Für den Eintritt in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Verfolgung auslösenden Umstand gelten deshalb die Einschränkungen der asylrechtlichen Erheblichkeit, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 26. November 1986 - BVerfG 2 BvR 1058/85 - (a.a.O.) statuiert hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist weder die Bindungswirkung dieses Beschlusses auf den Nachfluchttatbestand der exilpolitischen Betätigung beschränkt noch sind durch die Regelung des § 1 a AsylVfG auch solche Personen in das Anerkennungsverfahren einbezogen worden, die wegen einer ausschließlich durch Nachfluchtverhalten ausgelösten Verfolgungsgefahr nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht unter Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG fallen (vgl. im einzelnen Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 20.88 - und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258 und BVerwG 9 C 198.86 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 69). Die Verfolgungsgefahr, die dem Kläger wegen seines erst in der Bundesrepublik Deutschland vollzogenen Eintritts in die Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas droht, vermag deshalb einen Anspruch auf Asyl nur dann zu begründen, wenn sich dieser Schritt als Ausdruck und Fortführung einer schon im Heimatstaat vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellt und als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und sich nach außen kundgebenden Lebenshaltung erweist (BVerfG a.a.O.).

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Das Berufungsgericht hat im Zuge seiner rechtlichen Überlegungen, mit denen es zusätzlich zu der auf § 1 a AsylVfG gestützten Argumentation die asylrechtliche Erheblichkeit des Übertritts des Klägers zu den Zeugen Jehovas begründet hat, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts geforderte Kontinuität der Glaubensüberzeugung allein aufgrund des Bibelstudiums, das der Kläger in der Türkei mit einem Cousin betrieben hat, als erfüllt angesehen (Berufungsurteil S. 18). Allein darin, daß ein der syrisch-orthodoxen Kirche angehörender Christ gelegentlich zusammen mit einem seiner weiteren Familie angehörenden Zeugen Jehovas die Bibel gelesen hat, liegt aber weder eine erkennbare Betätigung der festen und prägend in der Persönlichkeit verwurzelten Glaubensüberzeugung als Zeuge Jehovas noch eine bereits erkennbare Hinwendung zu dieser Religionsgemeinschaft. Der Kläger hat indessen ebenfalls vorgetragen, er habe in der Türkei trotz der damit verbundenen Gefahren auch die Zusammenkünfte der Zeugen Jehovas besucht (Schriftsatz vom 8. Oktober 1987 S. 1). Ob derartige Besuche, die, falls sie häufig, regelmäßig und über längere Zeit unternommen worden sind, in Verbindung mit einem begleitenden Studium der Bibel unter Anleitung eines getauften Zeugen Jehovas als Ausdruck einer die religiöse Persönlichkeit prägenden Überzeugung angesehen werden können, hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht zu Recht - nicht untersucht. Dieser Frage wird es nunmehr erforderlichenfalls gleichfalls nachgehen müssen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Hien
Dr. Bonk Dawin