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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.10.1963, Az.: 1 ABR 1/63

Sitze im Aufsichtsrat; Konzern; Herrschendes Unternehmen; Arbeitnehmervertreter; Oberes Bundesgericht; Abweichung von bisheriger Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.10.1963
Aktenzeichen
1 ABR 1/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 09.01.1963 - 1 TaBV 4/62

Fundstelle

  • DB 1964, 265

Amtlicher Leitsatz

1. Die Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns nach BetrVG 1952 § 76 hat derart zu erfolgen, daß in der Regel der erste Platz einem Arbeitnehmer des herrschenden, der zweite Platz einem Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens gebührt, wobei von diesen beiden Arbeitnehmern der eine Arbeiter, der andere Angestellter sein muß (Bestätigung von BAG 10.11.1954 1 ABR 24/54 = BAGE 1, 166; BAG 03.12.1954 1 ABR 23/54 = BAGE 1, 182; BAG 15.07.1960 1 ABR 3/59 = AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG). Die Besetzung der etwaigen weiteren für Arbeitnehmervertreter bestimmten Plätze richtet sich danach, wer von den übrigen Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat.

2. Ein oberes Bundesgericht soll von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen, wenn sowohl für die eine wie für die andere Ansicht gute Gründe sprechen (Bestätigung von BAG 15.02.1962 2 AZR 322/60 = BAGE 12, 278).