Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.10.1963, Az.: 1 ABR 1/63
Sitze im Aufsichtsrat; Konzern; Herrschendes Unternehmen; Arbeitnehmervertreter; Oberes Bundesgericht; Abweichung von bisheriger Rechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.10.1963
- Aktenzeichen
- 1 ABR 1/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 09.01.1963 - 1 TaBV 4/62
Rechtsgrundlagen
- § 76 BetrVG 1952
- § 45 ArbGG
Fundstelle
- DB 1964, 265
Amtlicher Leitsatz
1. Die Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns nach BetrVG 1952 § 76 hat derart zu erfolgen, daß in der Regel der erste Platz einem Arbeitnehmer des herrschenden, der zweite Platz einem Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens gebührt, wobei von diesen beiden Arbeitnehmern der eine Arbeiter, der andere Angestellter sein muß (Bestätigung von BAG 10.11.1954 1 ABR 24/54 = BAGE 1, 166; BAG 03.12.1954 1 ABR 23/54 = BAGE 1, 182; BAG 15.07.1960 1 ABR 3/59 = AP Nr. 10 zu § 76 BetrVG). Die Besetzung der etwaigen weiteren für Arbeitnehmervertreter bestimmten Plätze richtet sich danach, wer von den übrigen Kandidaten die meisten Stimmen erhalten hat.
2. Ein oberes Bundesgericht soll von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen, wenn sowohl für die eine wie für die andere Ansicht gute Gründe sprechen (Bestätigung von BAG 15.02.1962 2 AZR 322/60 = BAGE 12, 278).