Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.12.1954, Az.: 1 ABR 23/54
Aufsichtsrat; Arbeitnehmervertreter; Anfechtung der Wahl; Rechtsweg; Gewerkschaft; Anfechtungsrecht; Aufsichtsratswahl in Konzernunternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.12.1954
- Aktenzeichen
- 1 ABR 23/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 82 Abs. 1 Buchst. s BetrVG 1952
- § 87 Buchst. g BetrVG 1952
- § 2 ArbGG
Fundstellen
- BAGE 1, 182 - 185
- AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG
- DB 1955, 75 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat ist zulässig, obwohl die in BetrVerfG 1952 § 82 Abs 1 Buchst. s, BetrVerfG 1952 § 87 Buchst. g und ArbGG § 2 Abs 1 Nr 4 Buchst. s vorbehaltene Rechtsverordnung bisher nicht erlassen ist. Der Rechtsweg vor den Gerichten in Arbeitssachen ist gegeben.
2. Auf die Anfechtung der Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat ist BetrVerfG 1952 § 18 in vollem Umfang entsprechend anzuwenden.
3. Daher hat auch jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft das Anfechtungsrecht.
4. An den Grundsätzen des Beschlusses des BAG 10.11.1954 1 ABR 24/54 = AP Nr 2 zu § 76 BetrVG über die Aufsichtsratswahl in Konzernunternehmen wird festgehalten.