Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 15.07.1960, Az.: 1 ABR 3/59
Rechtsbeschwerde; Verfahrensanträge; Unzulässiger Sachantrag; Arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren; Örtlich unzuständiges Gericht; Einhaltung einer Ausschlußfrist; Konzern; Sitze im Aufsichtsrat; Mehrheitsprinzip
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.07.1960
- Aktenzeichen
- 1 ABR 3/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Frankfurt 03.07.1958 - 4 ABR 1/58
- LAG Frankfurt 17.12.1958 - II LBR 1/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1960, 1167
- DB 1960, 1368
- DB 1960, 1250-1252 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1960, 2165 (Volltext mit amtl. LS) "Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat"
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Rechtsbeschwerde, mit der lediglich Verfahrensanträge und ein unzulässiger Sachantrag gestellt werden, ist unzulässig.
2. § 276 ZPO gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren. Liegen seine Voraussetzungen vor, so genügt die Einreichung des Antrags bei einem örtlich unzuständigen Gericht auch zur Einhaltung einer Ausschlußfrist.
3. An der in BAG 10.11.1954 1 ABR 24/54 = BAGE 1, 166 = AP Nr. 2 zu § 76 BetrVG und in BAG 03.12.1954 1 ABR 23/54 = BAGE 1, 182 = AP Nr. 3 zu § 76 BetrVG vertretenen Auffassung zur Besetzung der den Arbeitnehmern zustehenden Sitze im Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens eines Konzerns: erster Sitz ein Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens, zweiter Sitz ein Arbeitnehmer eines beherrschten Unternehmens, wird für den Regelfall grundsätzlich festgehalten.
4. In besonderen Fällen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens in einem so auffälligen Mißverhältnis zur Arbeitnehmerzahl der beherrschten Unternehmen steht, daß ein schutzwertes Interesse, an dem vom Senat aufgestellten Grundprinzip festzuhalten, nicht gegeben ist, gilt das reine Mehrheitsprinzip.