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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1989, Az.: VIII ZR 1/89

Finanzierungs-Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer; Ablauf der vertraglichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes; Weiterzahlung der vereinbarten Leasingraten nach Vollamortisation; Notwendigkeit einer mietrechtlichen Kündigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1989
Aktenzeichen
VIII ZR 1/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 15.11.1988
LG Stuttgart - 01.02.1988

Fundstellen

  • BB 1990, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
  • CR 1990, 333 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 107-108 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 536 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 23-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 173-175

Prozessführer

Firma BFL B. L. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Markus D. und Klaus K., W.straße ..., F.,

Prozessgegner

Fritz St., Wa.straße ..., N.,

Amtlicher Leitsatz

Wird ein formularmäßiger, auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Finanzierungs-Leasingvertrag vom Leasingnehmer nicht gekündigt, ist dieser zur Weiterzahlung der vereinbarten Leasingraten auch dann verpflichtet, wenn die nach dem Vertrag für die Kalkulation der Raten zugrunde gelegte Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes abgelaufen ist (Fortführung des Senatsurteils vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 -).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Treier, Groß und Dr. Hübsch
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 1988 geändert.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. Februar 1988 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Am 17. Februar 1981 schlossen die Klägerin und der Beklagte einen Finanzierungsleasingvertrag über einen Canon-Computer. Die monatlichen Leasingraten betrugen 625,57 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Das Formular des als "Kündbarer Leasing-Vertrag <<S>>" bezeichneten Vertrages enthält u.a. folgende Bestimmungen:

§ 1

Abs. 2
Die Mietdauer ist unbestimmt. Der Vertrag kann durch eingeschriebenen Brief mit 6-monatiger Frist zum Ende eines Vertragshalbjahres gekündigt werden, erstmals jedoch mit Wirkung zum Ende des 30. Vertragsmonats. Die Mietzeit beginnt gemäß Angabe in der Übernahmebestätigung (§ 4 Abs. 2).

§ 2

Abs. 3
Der Mietpreis ist auf der Basis einer unterstellten Nutzungsdauer von 60 Monaten kalkuliert. Macht der Mieter von dem ihm vertraglich zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, wird folgende Mietnachzahlung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung fällig und zahlbar:

Bei der Kündigung zum 30. Monat 27 Mieten, 36. Monat 22 Mieten, 42. Monat 17 Mieten, 48. Monat 11,5 Mieten, 54. Monat 6 Mieten.

Abs. 4
Der erzielbare Wiederverwertungserlös wird auf die Mietnachzahlung zu 80 % angerechnet. Wird ein neuer, mindestens gleichwertiger Mietvertrag abgeschlossen, wird der Wiederverwertungserlös 100 %-ig angerechnet.

§ 9 Außerordentliches Kündigungsrecht

Abs. 3
Im Falle der Kündigung seitens des Vermieters werden die bis zum kalkulatorischen Vertragsende geschuldeten Mieten auf einmal fällig. Insoweit gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

2

Der Personalcomputer ist vom Beklagten laut Übernahmebestätigung vom 29. Januar 1981 am gleichen Tage übernommen worden. Mit Ablauf des Monats Februar 1987 stellte der Beklagte die Zahlung von Leasingraten ein.

3

Die Klägerin begehrt mit der Klage acht rückständige Leasingraten für die Zeit von März bis einschließlich Oktober 1987 nebst Zinsen und weitere Kosten. Der Beklagte hat im ersten Rechtszug zur Verteidigung gegenüber der Klage vorgebracht, seitens der Lieferantin sei ihm erklärt worden, eine Kündigung des Leasingvertrages sei nicht erforderlich. Das Gerät sei nach 60 Monaten bezahlt und könne dann ohne weitere Zuzahlung übernommen werden. Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1987 hat er den Widerruf gemäß § 1 b AbzG erklärt. Am 15. März 1988 hat der Beklagte den Personalcomputer für 500 DM von der Lieferantin gekauft, nachdem ihn die Klägerin zuvor an diese zurückverkauft hatte, und nutzt ihn seitdem weiter.

4

Durch Urteil des Landgerichts ist der Beklagte zur Zahlung der rückständigen Leasingraten von 5.705,20 DM nebst 114,89 DM Verzugszinsen sowie weiterer 22 DM Rücklastschriftgebühren und Mahnkosten, insgesamt zur Zahlung eines Betrages von 5.841,89 DM verurteilt worden. Auf seine Berufung hat das Oberlandesgericht die zu zahlenden Leasingraten auf monatlich 190 DM einschließlich Mehrwertsteuer herabgesetzt und der Klägerin für den Zeitraum von März bis Oktober 1987 nur noch einen Betrag von 1.520 DM zuzüglich 22 DM Rücklastschrift- und Mahngebühren nebst Zinsen zugesprochen.

5

Mit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision der Klägerin ist begründet.

7

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwar könne nach dem mündlichen Vorbringen des Beklagten in der Berufungsverhandlung nicht mehr von der Vereinbarung eines Erwerbsrechts zwischen dem Beklagten und der Lieferantin ausgegangen werden. Auch habe der Personalcomputer nach den bei Vertragsschluß erkennbaren Umständen für den Beklagten während der Vertragszeit nicht jeden Gebrauchswert verloren; dies sei bei einem Personalcomputer in der Regel nicht der Fall und zeige sich hier dadurch, daß der Beklagte den Computer sogar jetzt noch weiter nutze.

8

Der Leasingvertrag sei nach § 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unbestimmte Zeit geschlossen und jedenfalls bis Oktober 1987 nicht beendet gewesen. Die Regelung der Grundmietzeit in § 2 Abs. 2 des Vertrages habe auf die Vertragslaufzeit keinen Einfluß; sie sei nur Kalkulationsgrundlage der Vollamortisation und habe insbesondere auch steuerrechtliche Bedeutung. Da der Leasingnehmer jedoch nach Ablauf der Grundmietzeit im Falle des Weiterlaufens des Vertrages, wie aus den Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Vertrages zu entnehmen sei, die bisherigen Raten weiterzahlen müsse, benachteilige diese Regelung den Leasingnehmer unangemessen und verstoße gegen § 9 AGBG. Die genannten Bestimmungen seien insoweit unwirksam, als nach Ablauf der Grundmietzeit und voller Amortisation der Leasingnehmer verpflichtet werde, höhere Leasingraten zu zahlen, als nach Vollamortisation betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich angemessen sei. Auf Mietrechtsgrundsätze könne nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AGBG nicht zurückgegriffen werden. Der Vermieter müsse die Mietsache während der Mietzeit erhalten, während beim erlaßkonformen Leasing der Leasinggegenstand innerhalb der Grundmietzeit weitgehend aufgebraucht werde. Es treffe die leasingtypische Fallgestaltung auch nicht hinreichend, wenn man auf den Gebrauchswertverfall in der Grundmietzeit abstelle. Für die Frage der Angemessenheit nach § 9 AGBG müßten vielmehr die gegenseitigen Leistungspflichten in erster Linie aus den steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Prämissen beurteilt werden. Nach dem Ende der Grundmietzeit von 60 Monaten habe die Klägerin ihre Kosten amortisiert. Wirtschaftlich betrachtet, investiere sie bei der Weitervermietung nach der Grundmietzeit nur noch den Marktwert des nunmehr fünf Jahre alten Leasingobjekts. Dieses Objekt könne sie nach § 10 des Leasingvertrages ebensogut von dem Beklagten zurückverlangen und - etwa durch Neuvermietung - weiterverwerten. Dieser Verwertungserlös sei der Maßstab für die Angemessenheit der Leasingraten des Beklagten nach Ende der Grundmietzeit.

9

Den Wert des fünf Jahre alten Personalcomputers schätze der Senat im Januar 1986 auf circa 5.000 DM. Kalkuliere man noch Kosten und Gewinn mit weiteren 1.000 DM und unterstelle man eine Mietdauer von drei Jahren, errechne sich eine angemessene monatliche Leasingrate von 190 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Die Klägerin könne daher für acht Monate nur einen Betrag von 1.520 DM zuzüglich Rücklast- und Mahngebühren von weiteren 22 DM verlangen.

10

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt, daß der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht dem Abzahlungsgesetz unterliegt. Da dem Beklagten weder ein Erwerbs- oder Behaltensrecht eingeräumt ist noch die Leasingsache, wie deren Erwerb zu einem Preis von 500 DM und ihre Weiterbenutzung durch den Beklagten zeigt, für letzteren während der Vertragszeit jeden Gebrauchswert verloren hat (BGHZ 94, 180 ff[BGH 24.04.1985 - VIII ZR 65/84];  94, 195 ff [BGH 24.04.1985 - VIII ZR 95/84]; Senatsurteil vom 24. April 1985 - VIII ZR 31/84 = NJW 1985, 1546, 1547 = WM 1985, 636, 637 unter II 2 a und b; Senatsurteil vom 6. November 1985 - VIII ZR 170/84 = WM 1986, 228 f = NJW-RR 1986, 472 f unter 2 b und c), liegt ein Umgehungsgeschäft nach § 6 AbzG nicht vor. Dies wird auch im Revisionsverfahren von keiner Partei mehr geltend gemacht.

12

2.

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht weiter davon aus, daß der Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und jedenfalls für den Zeitraum, für welchen die Klägerin die Zahlung der vereinbarten Raten verlangt, mangels Kündigung nicht beendet war. Die in § 2 Abs. 3 des Vertrages genannte "unterstellte Nutzungsdauer" von 60 Monaten diente lediglich als Kalkulationsgrundlage für die festgelegten Leasingraten, hatte aber auf die Vertragsdauer keinen Einfluß. Vielmehr bedurfte es zur Beendigung des Leasingvertrages, der als kündbarer Leasingvertrag mit Anrechnung des Veräußerungserlöses auf die vom Leasingnehmer zu leistende Schlußzahlung im Sinne des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 - IV B 2 - S 2170-161/75 = BB 1976, 72 - ausgestaltet ist, nach seiner eindeutigen Fassung einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien. Wie der Senat in dem - nach Erlaß des angefochtenen Urteils - ergangenen Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 (zur Veröffentlichung bestimmt) - bei der Beurteilung eines vergleichbaren Leasingvertrages ausgeführt hat, ändert daran die leasingtypische Interessenlage nichts. Inhalt und rechtliche Ausprägung von Finanzierungsleasingverträgen richten sich nicht nur nach dem mit ihnen verfolgten Investitionsfinanzierungszweck, sondern zu einem wesentlichen Teil nach ihrer Gestaltung als entgeltliche Gebrauchsüberlassungsverträge über Wirtschaftsgüter, deren rechtliches und - bei entsprechender Anpassung an steuerrechtliche Voraussetzungen - auch wirtschaftliches Eigentum dem Leasinggeber zusteht. Auch in der Vereinbarung eines (Teilamortisations-)Vertrages mit unbestimmter Laufzeit liegt nicht zugleich eine obere Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitpunkt der Vollamortisation. Ebenso wie es für den Leasingnehmer wirtschaftliche Gründe geben kann, die Gebrauchszeit abzukürzen und dennoch allen Investitionsaufwand voll zu tragen, kann er daran interessiert sein, die Vertragszeit zu verlängern und die Leasingsache weiter zu benutzen. In diesem Fall erbringt der Leasinggeber im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation eine zusätzliche Leistung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung zu erbringen ist. Demnach muß es bei der Notwendigkeit einer mietrechtlichen Kündigung gemäß § 564 Abs. 2 BGB verbleiben, die dem Leasingnehmer die Möglichkeit einer rechtzeitigen Vertragsbeendigung gibt (Senatsurteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88).

13

3.

Bestand somit der Leasingvertrag zwischen den Parteien in dem streitgegenständlichen Zeitraum von März bis Oktober 1987 fort, hat der Beklagte auch hierfür die vereinbarten monatlichen Leasingraten von 713,15 DM, insgesamt also 5.705,20 DM zu zahlen; dies ergibt sich bereits, wie auch das Berufungsgericht annimmt, aus §§ 1 Abs. 2, 2 des Leasingvertrages, so daß es eines Zurückgreifens auf die gleichlautende gesetzliche Regelung in § 535 Satz 2 BGB nicht bedarf.

14

4.

Soweit das Berufungsgericht allerdings der Ansicht ist, diese von der Klägerin formularmäßig getroffene Regelung benachteilige den Leasingnehmer unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGB und sei insoweit unwirksam, als "nach Ablauf der Grundmietzeit" und voller Amortisation der Leasingnehmer verpflichtet werde, höhere Leasingraten zu zahlen, als nach Vollamortisation betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich angemessen sei, kann dem, wie der Senat bereits in dem vorgenannten Urteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 - klargestellt hat, nicht beigetreten werden.

15

a)

Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des Mietrechts, das nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie auf Finanzierungsleasingverträge anzuwenden ist (BGHZ 71, 189, 193 f[BGH 05.04.1978 - VIII ZR 42/77]; Senatsurteil vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84 = WM 1985, 1447, 1448 unter I 2; Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85 = WM 1986, 591, 592 unter II 1), kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn § 2 Abs. 3 des Vertrages wegen Undurchsichtigkeit der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlung als unwirksam anzusehen sein sollte (BGHZ 82, 121, 130 f[BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80]; Senatsurteil vom 31. März 1982 - VIII ZR 125/81 = WM 1982, 666, 667 unter 2 a bb), würde dies die Kündigungsregelung als solche unberührt lassen und nur zu einer konkret zu berechnenden Ausgleichszahlung führen, falls der Leasingnehmer vor Vollamortisation kündigt (BGHZ 82, 121, 131[BGH 28.10.1981 - VIII ZR 302/80];  95, 39, 47 ff [BGH 12.06.1985 - VIII ZR 148/84]; Senatsurteil vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85 = WM 1987, 288, 289 unter 2 b aa).

16

Soweit in Abweichung von der gesetzlichen Kündigungsregelung gemäß § 565 Abs. 4 Nr. 2 BGB vertraglich eine 6-monatige Kündigungsfrist zum Ende eines Vertragshalbjahres bestimmt ist, kann dies im Hinblick auf die von beiden Vertragspartnern anzustellenden finanziellen Planungen ebenfalls nicht beanstandet werden, zumal die - äußerst knapp bemessene - gesetzliche 3-Tagesfrist nicht für alle Mietverhältnisse über bewegliche Sachen als Ausdruck eines gesetzlichen Grundgedankens angesehen werden kann.

17

b)

Wesentliche Rechte und Pflichten (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG), die sich aus der Natur des Leasingvertrages ergeben, werden gleichfalls nicht eingeschränkt. Wie zuvor ausgeführt (siehe oben II 2), ist die strikte Begrenzung der Vertragsdauer auf den Zeitraum bis zur Vollamortisation der Aufwendungen nicht als allgemein interessengemäß zu bezeichnen. Wenn der Leasingnehmer daher zur Herbeiführung der Vertragsbeendigung eine Kündigung gegenüber der Leasinggeberin aussprechen muß, werden seine wesentlichen Rechte nicht eingeschränkt.

18

c)

Der Umstand, daß nach Ablauf der kalkulierten Nutzungsdauer von 60 Monaten - die nicht mit der Grundmietzeit im Sinne des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 übereinstimmt - die Vollarmortisation einschließlich des Anteils des Leasinggebers an dem Wiederverwertungserlös gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrages erreicht ist, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu einer Herabsetzung der vertraglich geschuldeten Leasingraten führen. Zwar mag die Klägerin in der Zeit nach Ablauf der Mietzeit von 60 Monaten einen höheren Ertrag als in den vorangegangenen Monaten erzielt haben, ein berechtigtes Interesse hieran kann ihr aber nicht abgesprochen werden. Im übrigen ist dies die Folge der rechtlichen Stellung der Leasinggeberin, die dem Leasingnehmer die Leasingsache während der Vertragsdauer zum Gebrauch zu überlassen hat, sowie der gewollten Zuordnung des Leasinggegenstandes zum Vermögen der Leasinggeberin. Der Leasingnehmer kann sich demgegenüber durch rechtzeitige Kündigung zum Ende der "unterstellten Nutzungsdauer" vor einer Heranziehung zur Zahlung weiterer Raten schützen. Die Überwachung des Vertragsablaufs ist ihm, selbst wenn er kein Kaufmann ist, zuzumuten. Unterläßt der Leasingnehmer, wie im vorliegenden Fall, die Kündigung zum Ablauf der zur Kalkulationsgrundlage gemachten Nutzungsdauer und benutzt er die Leasingsache weiter, schuldet er die vereinbarten Raten bis zur anderweitigen Vertragsbeendigung.

19

d)

Im übrigen ist die den §§ 1 und 2 des Vertrages getroffene Kündigungsregelung nicht im Sinne von § 3 AGB überraschend. Sie ist keine ungewöhnliche Klausel; vielmehr sind kündbare Leasingverträge auf unbestimmte Zeit durch den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975 steuerrechtlich anerkannt und in der Praxis weit verbreitet. Damit fehlt es aber an der notwendigen Feststellung, daß der typische Kundenkreis, auf den es für § 3 AGB ankommt, von einer derartigen Klauselregelung überrascht wird (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1989 - VIII ZR 239/88 - m.w.Nachw.).

Wolf
Dr. Skibbe
Treier
Groß
Dr. Hübsch