Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1982, Az.: BVerwG 6 P 45.79
Vorzeitige Beendigung des Dienstes ohne Genehmigung; Mitbestimmung über eine "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten"; Mitwirkungsbedürftigkeit der Verhängung einer Geldbuße
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 45.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15808
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 12.09.1978 - AZ.: PVB 3/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.1979 - AZ.: CB 35/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1983, 15-17
- PersVertr 1983, 375-376
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - vom 29. Oktober 1979 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte erteilte einem bei seiner Dienststelle beschäftigten Arbeiter einen Verweis mit der Begründung, er habe seinen Dienst ohne Genehmigung vorzeitig beendet. Gleichzeitig forderte er ihn auf, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten, anderenfalls müsse er mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen. Eine Abschrift dieser Verfügung leitete der Beteiligte dem Antragsteller zu. Dieser teilte dem Beteiligten mit, der Verweis sei als nichtig anzusehen, weil seine Zustimmung zu dieser Maßnahme, die nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) der Mitbestimmung unterliege, nicht eingeholt worden sei.
Als der Beteiligte dieser Auffassung widersprach, leitete der Antragsteller ein Beschlußverfahren ein, in dem er geltend gemacht hat:
Eine Mitbestimmung des Personalrats sei nicht nur bei der Aufstellung von Grundsätzen für das Verhalten der Beschäftigten in der Dienststelle gegeben, sondern auch bei der Abmahnung eines einzelnen Beschäftigten.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß eine Abmahnung (Verweis) der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, daß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG nur allgemeine Regelungen für das Verhalten der Beschäftigten der Dienststelle erfasse, nicht aber Einzelmaßnahmen gegenüber einem Beschäftigten.
Der Antragsteller hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er seinen Feststellungsantrag weiter verfolgt.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beteiligte beantragt,
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Dem Antragsteller steht das von ihm beanspruchte Mitbestimmungsrecht nicht zu.
Nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluß von Dienstvereinbarungen über eine "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten" mitzubestimmen. Die Abmahnung eines im Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten wegen eines mit seinen Arbeitspflichten nicht in Einklang stehenden Verhaltens fällt als Einzelmaßnahme nicht unter diesen allein in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestand. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur gleichlautenden Vorschrift des § 66 Abs. 1 Buchst. g des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 - PersVG 1955 - (BGBl. I S. 477) ausgesprochen hat, liegt eine Regelung begrifflich nur dann vor, wenn für die Ordnung in der Dienststelle oder für das Verhalten der Beschäftigten Vorschriften aufgestellt werden, die von allen Beschäftigten oder jedenfalls mehreren von ihnen, z.B. mit bestimmten Aufgaben betrautem Personal, zu beachten sind. Dieses Erfordernis der "Allgemeinverbindlichkeit" kommt durch die Verwendung des Begriffs "Regelung" i.V.m. "Ordnung in der Dienststelle" und "Verhalten der Beschäftigten" deutlich zum Ausdruck (Beschluß vom 11. November 1960 - BVerwG 7 P 9.59 - [BVerwGE 11, 238, 240 [BVerwG 11.11.1960 - VII P 9/59] = PersV 1961, 103 = ZBR 1961, 27]). An dieser Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 14. Juli 1977 - BVerwG 7 P 11.75 - (Buchholz 238.32 § 85 BlnPersVG Nr. 1) zu der mit § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVGübereinstimmenden Vorschrift des § 85 Abs. 1 Nr. 6 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Berlin (BlnPersVG) vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) festgehalten und Einzelmaßnahmen gegenüber einem Beschäftigten wegen seines Verhaltens als nicht der Mitbestimmung unterliegend angesehen.
Der Senat hat sich in seinem Beschluß vom 6. Februar 1979 - BVerwG 6 P 20.78 - (Buchholz 238.3 A § 75 EPersVG Nr. 9 - ZBR 1980, 30 = PersV 1980, 421 = DVBl. 1979, 469) dieser Auffassung auch hinsichtlich des jetzt geltenden § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG angeschlossen und darauf hingewiesen, daß § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG, der im Gegensatz zum alten Recht die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Beamten der Mitwirkung des Personalrats unterwirft, deutlich zum Ausdruck bringe, daß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVB keine Einzelmaßnahme wegen des Verhaltens eines Beschäftigten erfasse. Das hat der Senat auch anhand der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in der genannten Entscheidung belegt.
Die zu der früheren Vorschrift des § 66 Abs. 1 Buchst. g PersVG 1955 vom Bundesarbeitsgericht vertretene gegenteilige Auffassung (Urteil vom 25. Februar 1966 - 4 AZR 179/63 -[BAGE 18, 172, 178 ff. [BAG 25.02.1966 - 4 AZR 179/63]]) kann schon mit Rücksicht auf die neue Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG nicht als eine die Pflicht zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes begründende Abweichung angesehen werden. Darüber hinaus ist die vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung über die Mitwirkungsbedürftigkeit der Verhängung einer Geldbuße keine seine Entscheidung tragende Erwägung, sondern lediglich eine Hilfsbegründung (BAGE 18, 172 [BAG 25.02.1966 - 4 AZR 179/63] [177 unten]); das Bundesarbeitsgericht hat die Ordnungsstrafverfügung, in erster Linie deshalb für unwirksam angesehen, weil die ihr zugrunde liegende Dienstordnung für die Arbeiter der Deutschen Reichspost (DOArb) vom 1. Juli 1938 nicht mehr geltendes Recht gewesen sei. Nur hilfsweise hat es die Unwirksamkeit der Ordnungsstrafverfügung auch daraus hergeleitet, daß sie ohne die - nach seiner Auffassung erforderliche - Mitwirkung des Personalrats erlassen worden sei.
Daß das Bundesarbeitsgericht zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) die gleiche Auffassung vertritt, vermag ebenfalls eine Divergenz, die die Anrufung des Gemeinsamen Senats erforderlich machen würde, nicht zu begründen. Das ergibt sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut dieser Vorschrift, die "von Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb" spricht und damit ersichtlich weiter gefaßt ist als § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG, der sich auf die "Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten" beschränkt. Im übrigen hält auch das Bundesarbeitsgericht trotz seiner ansonsten gegenteiligen Auffassung die Abmahnung eines Arbeitnehmers für eine einzelvertraglich zulässige, mitbestimmungsfreie Maßnahme des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 30. Januar 1979 - 1 AZR 342/76 - [AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 Betriebsbuße]).
Der angefochtene Beschluß ist daher durch Zurückweisung der Rechtsbeschwerde zu bestätigen.