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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1965, Az.: VI ZR 73/64

Überwachung von Holzfällerarbeiten; Haftung für einen Verrichtungsgehilfen; Exculpation im Rahmen des § 831 BGB; Sorgfältige Auswahl des Verrichtungsgehilfen; Sorgfältige Auswahl eines Waldarbeiters; Unfallverhütungsvorschriften als Grundlage der zur Verkehrssicherung zu treffenden Maßnahmen; Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1965
Aktenzeichen
VI ZR 73/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 04.12.1963

Fundstelle

  • VersR 1965, 1055-1056 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Richard L., S., E.straße ...

Prozessgegner

Gemeinde S.
vertreten durch den Gemeinderat
dieser vertreten durch den 1. Bürgermeister L.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1965
unter
Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. Dezember 1963 aufgehoben.

  2. II.

    Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

  3. III.

    Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits übertragen wird.

Tatbestand

1

Der am ... 1903 geborene Kläger ging am 21. Februar 1962 mit seinem damals 4 jährigen Enkelkind in den Gemeindewald der Beklagten, um dort mit dem Gemeindeförster über den Ankauf von Holz zu verhandeln. Bei dem Gemeindeförster handelte es sich um den damals 69 Jahre alten staatlichen Oberförster außer Dienst Georg H., den die Beklagte seit seiner Pensionierung mit der Bewirtschaftung, insbesondere dem Holzeinschlag ihres 117 ha großen Gemeindewaldes beauftragt hatte. Der Kläger traf im Wald zunächst die beiden Waldarbeiter Albin und Adolf M. und erfuhr von ihnen, daß H. im Lauf des Tages vorbeikommen werde. Als die beiden Arbeiter zu einem etwa 100 m entfernten Holzfällplatz gerufen wurden, weil sich dort wegen des Hängenbleibens eines gefällten Baumes Schwierigkeiten ergeben hatten, folgte ihnen der Kläger und sah den Arbeiten der Holzfällergruppe zu. Die Holzfäller hatten versucht, den hängengebliebenen Baum dadurch zu Fall zu bringen, daß sie zwei weitere Bäume fällten, damit diese durch ihr Fallen auf den hängengebliebenen Baum diesen lösten. Als der gewünschte Erfolg jedoch nicht eintrat und auch diese Bäume hängenblieben, versuchten die Arbeiter die Bäume dadurch zu trennen, daß sie einen Baumstamm stückweise absägten. Dabei kam der andere Baumstamm ins Rutschen und erfaßte den Kläger. Dieser erlitt einen Bruch des linken Unterschenkels.

2

Der Kläger hat die beklagte Gemeinde für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht und vorgetragen, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß die Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und damit ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Sie habe es verabsäumt, einen für die Verkehrssicherung am Holzfällplatz verantwortlichen Mann zu bestimmen. Es sei auch unzulässig gewesen, einen hängengebliebenen Baum durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu bringen oder stückweise abzusägen. Im Bereich des zu fällenden Baumes hätten sich nur die mit dem Fällen beschäftigten Personen aufhalten dürfen; andere seien wegzuweisen gewesen.

3

Zur Schadenshöhe hat der Kläger geltend gemacht, infolge der Unfallverletzungen sei er nicht mehr in der Lage, seinen bäuerlichen Betrieb von 2 1/2 ha Ackerland und 1/2 ha Wald zu bewirtschaften, der ihm bis zum Unfall jährlich 1.000 DM eingebracht habe. Ohne den Unfall hätte er den Betrieb bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres führen können. Der Kläger hat mit der Klage unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens für das Jahr 1962 DM 400 und bis zum Jahre 1968 je DM 500 jährlich verlangt. Außerdem hat er ein angemessenes Schmerzensgeld begehrt.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat entgegnet, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Er habe auf eigene Gefahr gehandelt, weil er sich ohne Not bewußt in eine besondere Gefahr begeben habe. Jedermann wisse, daß es beim Baumfällen gefährlich sei, sich innerhalb des Fallbereichs eines Baumes aufzuhalten. Der Kläger sei zudem früher selbst Holzhauer gewesen und habe aus eigener Sachkunde die Gefährlichkeit der Arbeiten gekannt und voraussehen können, weiche Bewegungen sich bei dem einen oder anderen Stamm nach dem Durchsägen ergeben könnten. Er habe sich hinter dem Rücken der Arbeiter aufgestellt, die seine Anwesenheit gar nicht wahrgenommen hätten. Er habe sich auch nicht entfernt, als das vorschriftsmäßige "Achtung"-Rufen erfolgt sei. Zumutbare Grundsätze der Unfallverhütungsvorschriften seien nicht verletzt worden.

5

Die Beklagte habe ihre Verrichtungsgehilfen, den Oberförster H. und die Waldarbeiter sorgfältig ausgewählt. Die Arbeiter seien von H. fortgesetzt überwacht worden. Ihr Erster ehrenamtlicher Bürgermeisters der kein Fachmann für Forstarbeiten sei und dem auch die Zeit zur Überwachung der Waldarbeiten gefehlt habe, habe sich hinsichtlich der Bewirtschaftung des Gemeindewaldes und der Überwachung der dort anfallenden Arbeiten auf den Oberförster H. verlassen dürfen, der nach 45 jähriger Tätigkeit im staatlichen Forstdienst noch 4 Jahre nach seiner Pensionierung die mit der Waldbewirtschaftung zusammenhängenden Arbeiten und Pflichten der Gemeinde bestens erfüllt habe. Im übrigen wäre der Unfall nicht vermieden worden, wenn Hendel einem der Holzfäller die Anordnungsbefugnis übertragen und die Beklagte eine strikte Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften durchgesetzt hätte. Denn in diesem Falle wäre die Arbeit in keiner Weise anders ausgeführt worden, als es tatsächlich geschehen sei. Wenn kein Pferdegespann zur Verfügung stehe, sei die von den Holzfällern geübte und von H. gebilligte Handhabung, hängengebliebene Bäume durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu bringen, die einfachste und billigste Methode.

6

Der Kläger hat erwidert, er sei sich der besonderen Gefahrenlage nicht bewußt gewesen. Er habe sich niemals berufsmäßig mit Holzfällerarbeiten befaßt und daher auf diesem Gebiet keine besonderen Erfahrungen.

7

Das Landgericht hat dem bezifferten Zahlungsantrag entsprochen und dem Kläger ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zuerkannt.

8

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat außerdem die Anschlußberufung, mit der der Kläger auch für die Jahre 1969 und 1970 die Zahlung von je 500 DM verlangt hat, zurückgewiesen.

9

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sowie die Zuerkennung der mit der Anschlußberufung geltend gemachten Beträge. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe sich hinsichtlich ihrer Verrichtungsgehilfen nach § 831 BGB entlastet. Den mit der Überwachung der Holzfällerarbeiten betrauten Oberförster H. habe sie mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, Einer besonderen Leitung hätten die ihm übertragenen Verrichtungen ihrer Natur nach nicht bedurft. Auch die Waldarbeiter seien sorgfältig ausgewählt und von Hendel fortgesetzt überwacht worden. Für eine Verletzung der - von der Überwachungspflicht nach § 831 BGB verschiedenen - allgemeinen Beaufsichtigungspflicht habe der hierfür beweispflichtige Kläger nichts dargetan; er habe nicht vorgetragen, daß durch die Verletzung der Aufsichtspflicht der Beklagten ein gesetzwidriger Zustand eingerissen sei, daß gesetzliche, dem Schütze Dritter dienende Vorschriften dauernd unbeachtet geblieben seien. Wenn auch die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften nicht in allen Punkten beachtet und den Arbeitern zur Kenntnis gebracht worden seien, so sei das nicht entscheidend; diese Vorschriften seien kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB, sondern im Interesse der Berufsgenossenschaft zur Abwendung von Vermögensnachteilen erlassen. Der Beklagten könne es auch nicht als Organisationsmangel angelastet werden, daß sie zur Überwachung der Holzfällerarbeiten keinen besonderen Vertreter i.S. des § 30 BGB bestellt habe, für den sie sich nach § 31 BGB nicht entlasten könne. Für die Erfüllung der mit der Bewirtschaftung ihres nur 117 ha großen Gemeindewaldes zusammenhängenden Pflichten habe schon die Bestellung einer geeigneten Person genügt, für den sie sich nach § 831 BGB entlasten könne. Keine andere Gemeinde von der Größe der Beklagten habe für die Bewirtschaftung eines Waldbesitzes von der hier vorliegenden Größe einen Vertreter i.S. des § 30 BGB bestellt.

11

Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß.

12

Die Holzfällerarbeiten, wie sie die Beklagte ausführen ließ, stellen sowohl für die damit beschäftigten Arbeiter als auch für Dritte, die in ihre Nähe kommen, eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Die Beklagte war daher gehalten, alles ihr Zumutbare zur Abwendung dieser Gefahren zu veranlassen. Für die ihr aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung obliegenden Pflichten bieten die von der zuständigen Berufsgenossenschaft aufgrund langjähriger Betriebserfahrung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften gewichtige Anhaltspunkte. Dienen diese Vorschriften auch in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen, so können doch an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers zum Schutz betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1957 - VI ZR 117/56 - VersR 1957, 614; vom 11. November 1958 - VI ZR 223/57 - VersR 1959, 290).

13

Bei der Holzfällergruppe der Beklagten sind aber die Unfallverhütungsvorschriften für Forstbetriebe in verschiedener Hinsicht fortgesetzt außer Acht gelassen und damit wesentliche Verkehrspflichten verletzt worden.

14

Nach § 1 Abs. 1 dieser Vorschriften sind den Arbeitern vor Beginn der Arbeit die Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben und die Belehrung ist von Zeit zu Zeit zu wiederholen. Die Beklagte bestreitet nicht, daß diese Vorschrift nicht befolgt worden ist.

15

Sie stellt auch nicht in Abrese, daß niemals, wie es § 8 Abs. 1 vorschreibt, für die Arbeitsgruppe ein Rottenführer bestimmt worden ist, dem die Anordnungsbefugnis übertragen wurde, und der auch dafür verantwortlich gewesen wäre, daß entsprechend der Bestimmung der §§ 8 Abs. 6, Abs. 2 Personen, die nichts mit dem Holzfällen zu tun hatten, weggewiesen wurden.

16

Nach § 11 Abs. 1 und 2 dieser Vorschriften ist ein beim Fällen hängengebliebener Baum mit einem Wendehaken oder auch mit Hebeln zu Fall zu bringen. In Absatz 3 ist festgelegt, daß die Anordnung des Aufsichtsführenden oder dessen Stellvertreters abzuwarten ist, falls ein Stamm auf diese Weise nicht zu Fall gebracht werden kann. Schließlich verbietet Absatz 4, einen hängengebliebenen Baum durch Daraufwerfen eines anderen Baumes zu Fall zu bringen. Führen die in Abs. 1 und 2 angegebenen Mittel nicht zum Ziel, so ist nach Abs. 4 der Baum mit Hilfe eines langen Seiles oder einer Kette mit Menschen- und Tier- oder Maschinenzug von dem aufhaltenden Baum zu lösen. Nach der Aussage des Zeugen S., die sich die Beklagte in der Berufungsbegründung zu eigen gemacht hat, haben die Holzfäller der Beklagten hängengebliebene Bäume "gelegentlich" mit Wendehaken zu drehen versucht. Sie haben es aber "üblicherweise so gemacht", daß sie einen anderen Baum auf den hängengebliebenen geworfen haben, um ihn zu Fall zu bringen. Die von dem Zeugen geschilderte Arbeitsweise stellt einen fortgesetzten Verstoß gegen § 11 der Unfallverhütungsvorschriften dar. Das Berufungsgericht meint, der Auffassung des Oberförsters H. in seiner Zeugenaussage folgend, nur das eigenmächtige "Daraufwerfen" sei durch die Unfallverhütungsvorschriften verboten, wie sich aus Ziffer 22 dieser Vorschriften ergebe. H. als der für das Holzfällen Verantwortliche habe aber seinen Arbeitern, wenn andere Arten des Zufallbringens eines hängengebliebenen Baumes nicht zum Erfolge führten, insbesondere kein Pferdegespann vorhanden sei, das "Daraufwerfen" ausdrücklich gestattet. Die Holzfäller der Beklagten hätten sich daher sachgerecht verhalten.

17

Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Der Oberförster H. hat sich in seiner Aussage nicht auf Unfallverhütungsvorschriften, sondern auf Ziffer 22 der im Deutschen Forst- und Jagdkalender 1962 abgedruckten "Ausführung über Unfallverhütung in der Forstwirtschaft" berufen. Abgesehen davon, daß der von H. zitierte Wortlaut dieser Ziffer 22 die von H. gegebene Auslegung nicht zuläßt, kann durch sie das eindeutige Verbot des § 11 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschriften nicht in der von H. gewollten Weise abgeändert oder abgeschwächt werden. Selbst wenn man trotz des klaren Verbots des § 11 dem Aufsichtsführenden einen gewissen Ermessensspielraum zubilligen wollte, so ist doch die von Hendel den Arbeitern erteilte allgemeine Erlaubnis des Daraufwerfens mit diesem Verbot unvereinbar.

18

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat sich ihr ehrenamtlicher Bürgermeister, der sowohl wegen Arbeitsüberlastung als auch wegen Fehlens der erforderlichen Fachkenntnisse zur Beaufsichtigung der Waldarbeiten nicht in der Lage gewesen sei, völlig auf den Oberförster H. verlassen und von jeder Überwachungsmaßnahme abgesehen. So ist es dazu gekommen, daß der geschilderte Zustand fortgesetzter Außerachtlassung der Unfallverhütungsvorschriften und zugleich der zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen hat einreißen können. Unter diesen Umständen kann der Meinung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, die Haftung der Beklagten entfalle nach § 831 BGB, weil diese sich durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl des Oberförsters H. als Leiter der Waldarbeiten entlastet habe. Die Rechtsprechung hat die Haftung nach §§ 31, 89 BGB auf das Verhalten solcher Personen ausgedehnt, die - wie hier der Oberförster H. - nicht Organe einer juristischen Person oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft, aber für deren Tätigkeit nicht zu entbehren sind, weil der Vorstand infolge Art und Umfang der zu erledigenden Geschäfte nicht imstande ist, seinen gesetzlichen Aufsichtspflichten zu genügen. In solchen Fällen ist es als haftungsbegründender Organisationsmangel anzusehen, wenn nicht für die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB gesorgt wird, für den sich die Körperschaft also nicht nach § 831 BGB entlasten kann (vgl. RGZ 157, 228, 235; 162, 129, 165; Senatsurteil vom 24. November 1964 - VI ZR 185/63 - VersR 1965, 165 [BGH 24.11.1964 - VI ZR 185/63]).

19

Der Auffassung des Berufungsgerichts, bei einem Waldbesitz von nur 117 ha sei die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB nicht erforderlich, kann nicht zugestimmt werden. Führte die beklagte Gemeinde die Holzfällerarbeiten in eigener Regie durch und überließ sie die Organisation dieser Arbeiten einschließlich der Beachtung der zu erfüllenden Verkehrssicherungspflichten in vollem Umfang und ohne Kontrolle dem von ihr bestellten Oberförster, so muß sie haftungsrechtlich dafür einstehen, wenn, der Oberförster bei der Leitung der Arbeit nicht dafür gesorgt hat, daß diese unter Beachtung der im Interesse der Verkehrssicherheit gebotenen Maßnahmen erfolgte. Ein Versehen des Oberförsters ist bei einer solchen Organisation der Arbeit dem eines verfassungsmäßigen Vertreters i.S. der §§ 30, 31 BGB gleichzuachten.

20

Das Verschulden H.s ist darin zu erblicken, daß er, wie bereits dargelegt, die Unfallverhütungsvorschriften in erheblichem Umfang fortgesetzt außer acht gelassen hat. Das gilt insbesondere auch für die den Arbeitern erteilte Erlaubnis, hängengebliebene Bäume durch Daraufwerfen anderer und abschnittweises Absägen zu Fall zu bringen. Als alter Oberförster mußte er erkennen, daß die Erteilung dieser Erlaubnis mit § 11 der Unfallverhütungsvorschriften nicht zu vereinbaren war.

21

Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften sind nach aller Erfahrung geeignet, Unfälle zu verursachen. Werden daher - wie hier - Unfallverhütungsvorschriften außer acht gelassen und tritt an der Gefahrenstelle ein Unfall ein, so ist die Ursächlichkeit des Verschuldens für den Unfall nach dem ersten Anschein als erwiesen anzusehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435; vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 - VersR 1955, 105). Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, den Anscheinsbeweis auszuräumen. Das Aufzeigen der bloßen Möglichkeit eines anderen Verlaufes genügt hierzu nicht. Die Beklagte haftet daher nach §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB für die Unfallfolgen.

22

II.)

Das Berufungsgericht hat in einer Hilfserwägung eine Haftung der Beklagten nach § 254 BGB für den Fall verneint, daß man ihren Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht als erbracht ansehen wolle. Es hat zu Lasten der Beklagten lediglich das Verschulden der beiden Holzfäller Scherf und Beckmann eingeworfen, die den Kläger hätten wahrnehmen und fortweisen müssen. Dieses Verschulden, so hat das Berufungsgericht erwogen, sei im Vergleich zu dem Verschulden des Klägers, der sich ohne triftigen Grund einer erkannten Gefahrenlage ausgesetzt habe so gering, daß eine Haftung der Beklagten auszuscheiden habe.

23

Diese Abwägung kann keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Es hätte zu Lasten der Beklagten insbesondere berücksichtigen müssen, daß ihre Bediensteten durch fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen Unfallverhütungsvorschriften, vor allem durch das verbotswidrige Daraufwerfen von Stämmen auf den hängengebliebenen Baum und das abschnittweise Absägen den Unfall in hohem Maße verursacht haben. Auch das Verschulden des Oberförsters H. und seine Bedeutung als Unfallursache hat das Berufungsgericht verkannt und unberücksichtigt gelassen.

24

Der Senat kann die Abwägung selbst vornehmen, da die wesentlichen tatsächlichen Voraussetzungen feststehen. Der Kläger hat sich zwar ohne triftigen Grund in eine vermeidbar Gefahr begeben. Zu seinen Gunsten muß aber berücksichtigt werden, daß gerade die von den Bediensteten der Beklagten durch das verbotswidrige Daraufwerfen von Stämmen und abschnittweise Absägen heraufbeschworene Gefahr des Wegschnellens eines Stammes entgegen der Fallrichtung, die dem Kläger zum Verhängnis wurde, für diesen nicht leicht vorauszusehen war. Das unfallursächliche Verschulden auf Seiten der Beklagten ist daher wenigstens als ebenso schwerwiegend zu erachten wie das Eigenverschulden des Klägers und die dadurch gesetzte Unfallverursachung, Die Beklagte haftet daher, wie es der Kläger mit der Klage verlangt, für die Hälfte des Unfallschadens.

25

Da zur Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Schadens noch tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits zu übertragen war.

Hanebeck
Bundesrichter Dr. Hauß ist beurlaubt. Hanebeck
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens