Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1957, Az.: VI ZR 117/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 117/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Koblenz - 29.02.1956
Prozessführer
des Landwirts und Fuhrunternehmers Aloys D. in N.,
Prozessgegner
den Bergmann Martin O. in N.,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 29. Februar 1956 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Schwiegersohn des Beklagten und wohnt mit seiner Familie im Hause der Schwiegereltern zur Miete. Als er am 6. März 1954 in dem von beiden Parteien benutzten Schuppen Kohlen holen wollte, hatte der Beklagte seine Schrotmühle in Betrieb, die unmittelbar neben dem Schuppeneingang steht. Gerade als der Kläger den Schuppen betrat, riß der Treibriemen der Schrotmühle entzwei, durchschlug den aus Spalierlatten bestehenden Berührungsschutz und schlug dem Kläger ins Gesicht. Das rechte Auge des Klägers wurde so schwer verletzt, daß es erblindete.
Der Beklagte hatte den Treibriemen im Jahre 1936 zusammen mit der Schrotmühle angeschafft. Etwa 14 Tage vor dem Unfall war der Treibriemen schon einmal entzwei gerissen. Der Beklagte hatte daraufhin durch den Schreinermeister Siefert ein neues Verbindungsstück einsetzen lassen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen und sei daher verpflichtet, ihm den Schaden zu ersetzen. Er hat behauptet: Die von dem Treibriemen durchschlagenen Spalierplatten seien morsch gewesen und hätten keinen geeigneten Schutz gegen ein Abspringen oder Zerreißen des Treibriemens geboten. Der Beklagte habe den schon einmal gerissenen Treibriemen einer zu großen Spannung ausgesetzt.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht: Die Spalierlatten seien eine genügende Sicherung gewesen. Nach den Unfallverhütungsvorschriften sei nur ein Schutz gegen Berührung erforderlich, aber keine besondere Schutzmaßnahme gegen ein Abspringen oder Zerreißen des Treibriemens vorgeschrieben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht. Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte als Halter der Schrotmühle verpflichtet war, andere vor Schäden zu schützen, die beim Betriebe der Mühle entstehen konnten. Diese Pflicht ergab sich dem Kläger gegenüber einmal aus dem Mietverhältnis, das zwischen den Parteien bestand, und zum anderen aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die jedem obliegt, der Gefahrenquellen schafft.
Bei Prüfung der Frage, in welchem Umfang der Halter einer Maschine zum Schütze des Verkehrs besondere Vorkehrungen treffen muß, liegt es nahe, von den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft auszugehen. Sie zeigen gewisse typische Gefährdungsmöglichkeiten eines Gewerbebetriebes auf, tragen den Erfahrungen Rechnung, die in diesem Gewerbe gemacht worden sind, und verwerten die dort gewonnenen Erkenntnisse, indem sie bestimmte Sicherheitsmaßnahmen vorschreiben. Gewiß dienen diese Vorschriften in erster Linie dem Schutz der Betriebsangehörigen des Unternehmers. Aber auch wenn wie hier eine Person verletzt wird, die nicht im Dienste des Unternehmers steht, bieten sie Anhaltspunkte dafür, ob der Unternehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat. An seine Sorgfaltspflicht können zum Schütze betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie nach den Unfallverhütungsvorschriften gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat. Daher wird einem Unternehmer in der Regel Fahrlässigkeit zur Last zu legen sein, wenn an seiner Maschine die in den Unfallverhütungsvorschriften vorgesehenen Schutzvorrichtungen fehlen oder nicht in Ordnung sind.
Daß die Schrotmühle des Beklagten den Unfallverhütungsvorschriften entsprach, haben beide Vordergerichte rechtsirrtumsfrei angenommen. Nach den Unfallverhütungsvorschriften der Hessen-Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft vom 1. April 1924 ist an den rotierenden Teilen einer Maschine ein Berührungsschutz vorgeschrieben. Mit dieser Schutzvorrichtung war die Schrotmühle des Beklagten versehen, denn der Treibriemen war mit einem Lattengitter verkleidet. Die Latten waren zwar morsch, aber, wie das Landgericht mit Billigung des Berufungsgerichts feststellt, trotzdem geeignet, zu verhindern, daß Menschen mit dem Treibriemen in Berührung kommen konnten. Da dem Lattengitter nach den Unfallverhütungsvorschriften keine weitere Aufgabe zukam, kann die Tatsache, daß es beim Zerreißen des Treibriemens nicht standhielt, nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Schrotmühle des Beklagten nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen habe.
Damit stellt sich die Frage, ob dem Beklagten ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, daß er keine Schutzmaßnahmen gegen ein Zerreißen des Treibriemens getroffen hat. Während das Landgericht diese Frage verneint hat, ist das Berufungsgericht der Ansicht, dem Beklagten habe eine über die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften hinausgehende Sorgfaltspflicht obgelegen. Hierzu ist in dem Berufungsurteil ausgeführt: Da der Kläger auf Grund des Mietvertrages berechtigt gewesen sei, den Schuppen als Lagerraum zu benutzen, habe der Beklagte die Pflicht gehabt, dem Kläger einen unbedingt gefahrenlosen Zugang zu dem Schuppen zu verschaffen. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß der Treibriemen seiner Schrotmühle schon 18 Jahre alt gewesen sei, was erfahrungsgemäß eine erhöhte Betriebsgefahr mit sich bringe. Zudem sei der Treibriemen 14 Tage vorher schon einmal gerissen. Diese beiden Umstände, nach denen ein abermaliges Reißen des Riemens durchaus im Bereich des Möglichen gelegen habe, hätten den Beklagten zu erhöhter Sorgfalt veranlassen müssen. Bei dieser Sachlage sei ein nur als Berührungsschutz geeignetes Lattengestell nicht mehr ausreichend gewesen. Da das Holzgitter äußerst schwach und die Latten morsch gewesen seien, sei das Holzgestell keine geeignete Schutzmaßnahme gegen ein Zerreißen oder Abspringen des Treibriemens gewesen. Wenn der Beklagte die unmittelbar neben dem Schuppeneingang stehende Schrotmühle dennoch in Betrieb gesetzt habe, ohne irgendwelche zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu treffen, so liege darin eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, halten diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Von einem fahrlässigen Verhalten des Beklagten könnte nur die Rede sein, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte voraussehen müssen, daß der Kläger oder eine andere Person bei dem Betriebe der Maschine Schaden erleiden könne, vor allem, wenn er hätte damit rechnen müssen, daß der Treibriemen zerriß und einen Menschen verletzte. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe mit einer solchen Möglichkeit rechnen müssen, ist nicht genügend begründet. Sie läßt wesentliches Parteivorbringen und das Ergebnis der Beweisaufnahme unberücksichtigt. Soweit das Berufungsgericht aus dem Alter des Treibriemens Schlüsse auf die Voraussehbarkeit eines Unfalls zieht, scheint es anzunehmen, Treibriemen dieser Art seien nach 18 Jahren nicht mehr voll verwendungsfähig oder es bestehe jedenfalls nach dieser Lebensdauer die Gefahr, daß sie reißen, und der Beklagte habe das wissen müssen. Worauf es diese Annahme gründet und woher es die hierzu erforderliche Sachkunde nimmt, ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht zu entnehmen. Hierzu nähere Ausführungen zu machen, war umso mehr erforderlich, als das Berufungsgericht sich bei seiner Ansicht in Widerspruch zu der Aussage des Schreinermeisters Siefert gesetzt hat. Dieser hat etwa zwei Wochen vor dem Unfall ein Verbindungsstück in den Treibriemen eingefügt und als sachverständiger Zeuge bekundet, Riemen und Befestigung seien in Ordnung gewesen. Auch auf den Vorhalt, daß der Riemen schon 18 Jahre in Gebrauch sein solle, hat der Zeuge bestätigt, der Riemen sei materialmäßig noch in Ordnung gewesen. Das Berufungsgericht gelangt, ohne hierzu einen Sachverständigen gehört zu haben, zu einer anderen Feststellung. Hierbei hätte es sich mit der Aussage des Schreinermeisters Siefert auseinandersetzen und darlegen müssen, wie es zu seiner gegenteiligen Meinung kommt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen hat, weil es sich in der zu entscheidenden Frage selbst genügende Sachkunde zugetraut hat. Daher fehlen dem Revisionsgericht die notwendigen Grundlagen für eine Entscheidung der Frage, ob das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens nicht verkannt hat, als es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absah, vor allem, ob es die erforderliche Sachkunde selbst besessen hat.
Aber selbst wenn feststände, daß der Treibriemen wegen seines Alters nicht mehr den an ihn gestellten Anforderungen genügte, könnte dem Beklagten ein Vorwurf nur gemacht werden, wenn er das bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen oder den Mangel hätte erkennen können. Auch hierzu hätte es näherer Darlegungen bedurft.
Bei Prüfung der Frage, ob ein Unfall voraussehbar war, hat das Berufungsgericht weiterhin die Tatsache, daß der Riemen etwa 14 Tage vor dem Unfall schon einmal gerissen ist, zum Nachteil des Beklagten verwertet. Auch in diesem Punkte sind gegen seine Ausführungen rechtliche Bedenken zu erheben. Der Beklagte hat nach dem ersten Schaden den Riemen durch den Schreinermeister S. instand setzen lassen. War S. Fachmann auf diesem Gebiet und als zuverlässig anzusehen, so hat der Beklagte mit dem Instandsetzungsauftrag seine Sorgfaltspflicht erfüllt. Wer ohne selbst die nötige Sachkunde zu haben einen sorgfältig ausgewählten Fachmann mit einer Arbeit beauftragt, wird, wenn nicht besondere Umstände Anlaß zu einer anderen Beurteilung geben, darauf vertrauen dürfen, daß die Arbeit ordnungsgemäß ausgeführt wird und daß der Beauftragte ihm Mitteilung macht, wenn gegen die Weiterverwendung des instand gesetzten Gegenstandes Bedenken bestehen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 280/54 - VersR 1956, 190). Es ist nicht geklärt, ob Siefert als Schreinermeister der richtige Fachmann für die Instandsetzung des Treibriemens war. Hatte er aber die nötige Sachkunde und war er als zuverlässig anzusehen, so kann dem Beklagten entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht mit einem nochmaligen Zerreißen des Treibriemens gerechnet und die Schrotmühle ohne weitere Sicherungsmaßnahmen wieder in Betrieb genommen hat. Daher hätte geprüft werden müssen, ob Anlaß bestand, an der Sachkunde und an der Zuverlässigkeit des S. zu zweifeln.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der Begründung, die das Berufungsgericht ihm gegeben hat, nicht bestehen bleiben. In der Sache selbst kann der Senat nicht entscheiden, weil eine neue tatsächliche Würdigung notwendig und hierzu allein der Tatrichter berufen ist. Daher war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
1)
Es würde eine Überspannung der an die Sorgfaltspflicht des Beklagten zu stellenden Anforderungen bedeuten, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er Sicherungsmaßnahmen hätte treffen müssen, die jede denkbare entfernte Möglichkeit einer Gefährdung ausschließen. Besondere Vorsichtsmaßnahmen sind vielmehr nur zu fordern, wenn sie nach vernünftigem Ermessen und allgemeiner Verkehrsanschauung erforderlich sind, um eine Gefahr für andere zu verhüten. Dabei hängt das Maß dessen, was für die Verkehrssicherheit zu geschehen hat, von den gesamten Umständen, vor allem von den örtlichen Verhältnissen und dem Umfang des Verkehrs ab.
2)
Bei Prüfung der Frage, ob der Beklagte mit einer Gefährdung anderer hätte rechnen müssen, kann von Bedeutung sein, ob das Lattengitter beim ersten Zerreißen des Treibriemens standgehalten hat. Darüber ist bisher nichts vorgetragen worden. Möglicherweise kann auch eine Rolle spielen, daß nach der Aussage des Schreinermeisters S. nur am Kopfende schwache Spalierlatten angebracht waren, während die Breitseite durch ein Gitter aus stärkeren Latten gesichert war.
3)
Siefert ist der Ansicht, der Riemen sei zu stramm gespannt gewesen. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob dem Beklagten in dieser Hinsicht eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt zur Last zu legen ist.
4)
Soweit es bei der Prüfung des Verschuldens auf die Frage ankommt, auf welche Ursache das Zerreißen des Treibriemens zurückzuführen ist, müssen etwaige Zweifel zu Lasten des beweispflichtigen Klägers gehen.
5)
Der Kläger will seinen Schadensersatzanspruch auch aus dem Mietvertrag herleiten. Nach § 538 BGB würde der Beklagte ohne Verschulden haften, wenn es sich bei dem vom Kläger beanstandeten Zustand um einen Fehler der Mietsache handelte und dieser Fehler schon bei Abschluß des Mietvertrages bestanden hätte. Auch in dieser Richtung könnte eine Prüfung der Sache in Betracht kommen.