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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.04.1977, Az.: BVerwG VI C 26.75

Fehlende Unterschrift unter der Widerspruchsschrift; Gesetzliches Erfordernis der Schriftlichkeit; Ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Eigenhändigkeit der Unterschrift; Ermittlung des Urhebers der Erklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.04.1977
Aktenzeichen
BVerwG VI C 26.75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 13789
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 16.01.1975 - AZ: X VG W 237/74

Fundstellen

  • DokBer A 1977, 301
  • DÖV 1978, 621 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 29, 764 - 768
  • VerwRspr. 29, 764

Verfahrensgegenstand

Fehlens der Unterschrift unter der Widerspruchsschrift oder anderweitiger eindeutiger eigenhändiger Namens Zeichnung unzulässiger Widerspruch im Kriegsdienstverweigerungsverfahren

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1977
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Waitz, Dr. Nehlert, Niedermaier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Januar 1975 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 19. geborene Kläger wurde Anfang 19. als "wehrdienstfähig" gemustert und der Ersatzreserve I zugewiesen. Kurz vor dem Musterungstermin beantragte er, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden. Durch Bescheid vom 30. November 19. - zugestellt am 14. Dezember 19. - lehnte der Prüfungsausschuß 2 beim Kreiswehrersatzamt H. den Antrag des Klägers ab. Am 27. Dezember 19. ging bei dem Kreiswehrersatzamt eine Briefsendung ein, die ein zweiseitiges maschinenschriftliches Widerspruchsschreiben nebst Durchschrift enthielt. Das vom 21. Dezember 19. datierte Schreiben, in dem einleitend Namen, Anschrift und Personenkennziffer des Klägers sowie das Aktenzeichen des Bescheides des Prüfungsausschusses aufgeführt sind und das weiterhin Ausführungen zu dem ablehnenden Bescheid und den Weigerungsgründen des Klägers enthält, ist nicht unterzeichnet. Auf dem Briefumschlag befindet sich als Absenderangabe ein Stempelabdruck mit dem Namen und der Adresse des Klägers. In dem Termin vor der Prüfungskammer am 26. März 19. wurde der Kläger auf die fehlende Unterschrift hingewiesen; er erklärte, er habe die Widerspruchsschrift von seiner Mutter schreiben lassen und dann offenbar vergessen, sie zu unterschreiben. Die Prüfungskammer verwarf den Widerspruch des Klägers wegen Fehlens der Unterschrift als unzulässig.

2

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 26. März 19. abzuheben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch vom 21. Dezember 19. sei zulässig; auf eine Unterschrift könne verzichtet werden, da angesichts des Inhalts des Schreibens und seiner Form keine ernstlichen Zweifel daran bestehen könnten, daß das Schreiben vom Kläger herrühre und mit seinem Villen in den Verkehr gelangt sei.

3

Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben- und die Klage abzuweisen. Sie hat Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere des § 70 VwGO, gerügt.

4

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision ist begründet.

6

Das Verwaltungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, der Kläger habe gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses vom 30. November 19. ordnungsgemäß Widerspruch erhoben. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 WPflG ist der Widerspruch - von dem hier nicht gegebenen Fall der Erklärung zur Niederschrift der Behörde abgesehen - schriftlich zu erheben. Ob diesem Erfordernis genügt ist, hat das Revisionsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht voll zu überprüfen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1970 - BVerwG VIII O 164.67 - [Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 5] und Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - [Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1]). Die nicht unterzeichnete Eingabe des Klägers vom 21. Dezember 19. entspricht nicht den Anforderungen, die an die "schriftliche" Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen sind.

7

Wenn das Gesetz für bestimmte Erklärungen die Schriftform verlangt, so soll damit eine zuverlässige Grundlage für die weitere Sachbehandlung geschaffen werden. Dazu ist über die Festlegung des Inhalts hinaus erforderlich, daß der Urheber der Erklärung zu erkennen ist und sein Wille, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, ersichtlich wird. Dieses Ziel wird im Rechtsleben typischerweise durch die handschriftliche Unterzeichnung des Schrift Stücks erreicht. Bereits in RGZ 151, 82 (84) ist diese Funktion der Unterschrift - bezogen auf die Unterschrift durch Anwälte, jedoch mit darüber hinaus gültigen Ausführungen - dargestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem in BVerwGE 2, 190 und 13, 141 gefolgt. Im Grundsatz ist daher davon auszugehen, daß dem gesetzlichen Erfordernis der Schriftlichkeit nur genügt ist, wenn das Schriftstück unterschrieben ist, wie es auch die - freilich nicht unmittelbar anwendbare - Vorschrift des § 126 Abs. 1 BGB zum Ausdruck bringt. Von diesem Grundsatz sind allerdings gewisse Ausnahmen möglich. So wird, um den Parteien die telegrafische Rechtsmitteleinlegung zu ermöglichen, bei dieser Übermittlungsart auf die Eigenhändigkeit der Unterschrift - jedoch nicht auf die Namensnennung am Ende der Erklärung - verzichtet (vgl. BVerwGE 1, 103 und 3, 56). Ferner wird, um der Eigenart des Behördenbetriebes Rechnung zu tragen, bei behördlichen Schriftsätzen die handschriftliche Beglaubigung der Unterschrift des Verantwortlichen durch einen Sachbearbeiter oder eine Kanzleikraft als genügend angesehen (vgl. BVerwGE 10, 1 [BVerwG 15.06.1959 - GrSen - 1/58]). Darüber hinaus bleibt die Möglichkeit offen, auf die eigenhändige Namens Zeichnung unter der Erklärung zu verzichten, wenn der oben dargestellte Zweck anderweitig erreicht wird. Jedoch ist gerade für verfahrensrechtlich bedeutsame Erklärungen, die das Vorgehen der befaßten Behörden oder Gerichte bestimmen und - wie die Rechtsmitteleinlegung - die Bestandskraft oder die Rechtskraft von Entscheidungen berühren, stets zu fordern, daß sie eindeutig von dem angeblichen Verfasser herrühren und von ihm in den Verkehr gebracht sind. Dem würde eine umfassende Überprüfung oder gar eine Beweisaufnahme zuwiderlaufen, vielmehr muß die Ermittlung des Urhebers der Erklärung und seines Willens, die Erklärung in den Rechtsverkehr zu bringen, ohne weiteres möglich sein. So hat der erkennende Senat es in dem Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG VI C 124.73 - (Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 4 = NJW 1974, 1262) als ausreichend erachtet, daß nicht die Klage selbst, sondern nur der zugehörige Briefumschlag in der Absenderangabe die handschriftliche Namenszeichnung enthielt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 15, 288) hat das Schriftformerfordernis des § 23 Abs. 1 BVerfGG in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem nicht der Antrag selbst, sondern nur ein darauf verweisendes Begleitschreiben unterschrieben war. Einen Verzicht auf jede eigenhändige Namens Zeichnung hat der erkennende Senat bisher nicht zugelassen (vgl. Beschluß vom 28. August 1973 - BVerwG VI B 38.73 - und Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG VI C 21.74 -). Auch im vorliegenden Fall kann der Nachweis, den die Unterschrift im Rechtsverkehr typischerweise bietet, nicht als auf andere Weise geführt angesehen werden.

8

Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich auf die Namens- und Adressenangabe des Klägers, die Wiedergabe des Aktenzeichens der Beklagten und der Personenkennziffer des Klägers, die Verwendung derselben Schreibmaschine wie bei der Antragsschrift, die Beifügung eines Stempelabdrucks und den Inhalt des Schreibens, der von einer Beherrschung des Streitstoffes zeuge, sowie seine äußere Form abgestellt. All diese Umstände deuten zwar auf den Kläger als Urheber des Widerspruchsschreibens hin, sie sind aber nicht annähernd so eindeutig wie die eigenhändige Unterschrift, Es fehlt ein deutliches Bekenntnis des Klägers zu der nach seinen Angaben von seiner Mutter geschriebenen Erklärung, also ein Zeichen der Übernähme des von fremder Hand gefertigten Schreibens als eigenes.

9

Die Möglichkeit, daß das Schreiben - wenn auch auf Veranlassung des Klägers verfaßt - ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist, mag gering zu veranschlagen sein; sie ist aber angesichts dessen, daß die Unterzeichnung eines von einem Dritten gefertigten Schreibens nach dessen Durchsicht und Billigung ein normaler, einfacher und eigentlich selbstverständlicher Vorgang ist, nicht von der Hand zu weisen. In diesem Zusammenhang gewinnt Bedeutung, daß sich der Rechtsmittelführer eines Dritten nicht nur als einer Schreibhilfe bedienen, sondern ihn zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigen kann. Eine solche Bevollmächtigung ist in den gesetzlichen Grenzen zulässig, sie muß aber offengelegt und gegebenenfalls nachgewiesen werden. Da gerade bei der Fertigung eines Schreibens auf der Schreibmaschine die Hilfe eines Dritten nicht selten ist, würde der Verzicht auf ein deutliches Zeichen des Bekenntnisses zu dem Schreiben die Grenzen zur Einschaltung eines Bevollmächtigten verwischen. Hiervon abgesehen bestehen aber auch Bedenken, daß die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Kriterien dem oben dargestellten Gebot der Klarheit prozessualer Erklärungen und der durch sie bestimmten Verfahrenssituationen genügen. Das gilt insbesondere für den Inhalt des Schreibens. Die Feststellung, ob die zum Ausdruck gebrachte Sachkenntnis allein der Verfahrensbeteiligte haben kann, ist oft schwierig und läßt sich verschieden beurteilen.

10

Der erkennende Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu an tragenden Gründen der vom Varwaltungsgericht zitierten Entscheidung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 30, 274. Auch in jener Sache war eine handschriftliche Namenszeichnung gegeben, und die Ausführungen hierzu tragen die Entscheidung. Die Meinung des Verwaltungsgerichts, der II. Senat habe auf andere Umstände als die eigenhändige Namensangabe in der Absenderbezeichnung abgestellt und diese lediglich zur Bestätigung und Verstärkung herangezogen, wird jener Entscheidung in ihrem Gesamtzusammenhang nicht gerecht. Denn der die nähere Würdigung einleitende Satz lautet: "Im vorliegenden Fall ergab sich aus der nicht unterzeichneten Widerspruchsschrift ... in Verbindung mit dem auf dem Briefumschlag vollzogenen eigenhändigen Namenszug im Absendervermerk hinreichend sicher ..., daß das Schriftstück von dem Kläger herrührte ..." (a.a.O. S. 277).

11

Wenn der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 193.62 - (ZLA 1964, 182) bezogen auf § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG die eigenhändige Namenszeichnung unter der Beschwerdeschrift für entbehrlich erachtet hat, so nur deshalb, weil nach den besonderen Umständen des dort zu entscheidenden Falles "keine Zweifel daran bestehen konnten, daß (das) Schriftstück von (der Klägerin) herrührte und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen war". Das gerade läßt sich hier nicht feststellen, so daß die hier getroffene Entscheidung auch nicht in Widerspruch zu der angeführten des III. Senats steht.

12

Nach alledem hat der Kläger gegen den ablehnenden Bescheid des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß Widerspruch erhoben. Seine Klage war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

13

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier
Dr. Franke