Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1956, Az.: V ZR 153/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1956
- Aktenzeichen
- V ZR 153/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13967
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstraße - 11.07.1954
- Landgerichts in Zweibrücken - 11.12.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1956, 1273-1275 (Volltext mit amtl. LS) "keine Duldungspflicht des Eigentümers"
Prozessführer
des Landwirts Richard S., T. bei C.,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesfinanzministerium in ..., dieses vertreten durch die Oberfinanzdirektion in ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat die deutsche Wehrmacht vor oder in dem letzten Kriege Kampfanlagen auf fremdem Grund und Boden errichtet, so ist grundsätzlich davon auszugehen, daß sie dies nur zu einem vorübergehenden Zweck getan hat. Die Bunkerbauten des "Westwalls" sind daher selbst dann keine wesentlichen Bestandteile der Grundstücke geworden, auf denen sie stehen, wenn das Deutsche Reich weder durch bürgerlichrechtlichen Vertrag noch durch öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme ein Recht an diesen Grundstücken erworben hat.
- 2.
Der Eigentümer eines Grundstückes, auf dem die deutsche Wehrmacht vor oder in dem letzten Kriege Bunkerbauten (hier des "Westwalles") errichtet hat, ohne sich ein Recht zur Benutzung des Grundstücks durch bürgerlich-rechtlichen Vertrag oder durch Inanspruchnahme auf Grund öffentlich-rechtlicher Gesetze zu sichern, ist nicht verpflichtet, eine Entschrottung der im Eigentum der Bundesrepublik stehenden Bunkertrümmer durch diese zu dulden. Unbeschadet ursprünglicher hoheitsrechtlicher Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und ihm kann er derartigen Maßnahmen im ordentlichen Rechtswege mit der Eigentumsabwehrklage begegnen.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Dorschel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 11. Juli 1954 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben.
Es wird zusammenfassend erkannt:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Zweibrücken vom 11. Dezember 1952 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes, des T., in der Gemeinde C. (Kreis. Z.), zu dem auch die Grundstücke Plan Nr. 4687 b, 4697, 4698 und 4699 gehören. Im Rahmen der Westwallbefestigung hatte das Deutsche Reich in den Jahren 1938 und 1939 auf diesen Grundstücken fünf Bunker errichtet. Der Kläger hat eine Entschädigung bisher nur für die zur Zeit des Baues anstehende und vernichtete Ernte erhalten. Nach Kriegsende wurden die Bunker von der Besatzungsmacht gesprengt.
Im Jahre 1950 ermächtigte die Alliierte Hohe Kommission in Deutschland die Regierung des Landes Rheinland-Pfalz, die Bunker zu entschrotten und einzuebnen.
Am 6. Mai 1952 schloß die Beklagte durch die Bundesvermögens- und Bauabteilung der Oberfinanzdirektion K. mit der Arbeitsgemeinschaft des Schrotthandels in K. einen Vertrag über die Gewinnung, Zerlegung, Abfuhr und Verladung von Eisenschrott aus den ehemaligen Anlagen des Westwalls. Nummer 2 dieses Vertrages ermächtigte die zu beauftragenden Firmen, Sprengungen mit Ladungen ohne jede schädlichen Folgen vorzunehmen und verpflichtete sie, Flurschäden zu vermeiden, sie notfalls zu vergüten und die Arbeitsstelle wieder aufzuräumen. Am 11. Juni 1952 schloß die Arbeitsgemeinschaft mit der Firma Albert S. KG in Z. einen Vertrag über die Entschrottung der Anlagen im Kreise K.. Die Oberfinanzdirektion K. genehmigte den Vertrag am 9. September 1952 mit der Maßgabe, daß die beauftragte Firma verpflichtet sei, die Anlagen nach Durchführung der Entschrottung tunlichst einzuebnen. Die Arbeitsgemeinschaft teilte darauf in einem Rundschreiben vom 15. September 1952 ihren Mitgliedern mit, ein Einebnen der Bunker nach der Entschrottung könne zu den jetzigen Vertragsbedingungen gar nicht in Frage kommen.
Die Entschrottungsaktion erregte bei den meisten betroffenen Grundstückseigentümern heftigen Widerspruchs der zu einer "kleinen Antrage" im Landtag von Rheinland-Pfalz führte. Durch Verfügung des Finanzministeriums dieses Landes vom 20. August 1952 wurde angeordnet, daß die Entschrottung auf die reichs-, bundes- und landeseigenen Grundstücke und auf solche privateigenen Grundstücke zu beschränken sei, deren Eigentümer nicht widersprächen. Der Ministerrat des Landes bestätigte am 14. Oktober 1952 diese Verfügung und ordnete an, daß weitergehende Maßnahmen der Entschrottungsfirmen im Interesse der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung in den Grenzgebieten zu unterbinden seien. Beide Verfügungen wurden jedoch im Laufe des Rechtsstreites aufgehoben.
Der Kläger war mit der Durchführung der Entschrottung auf seinen Grundstücken nicht einverstanden. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts erster Instanz, durch die der Firma Albert S. KG verboten wurde, die Bunker auf seinen Grundstücken auszubeuten und diese zu betreten oder durch ihr Personal betreten zu lassen. Die genannte Firma erklärte, sie leite ihr Recht von der Beklagten her und die angeführten ministeriellen Anordnungen seien daher für sie nicht verbindlich. Sie erbot sich jedoch, dem Kläger den bei der Entschrottung etwa eintretenden Schaden zu ersetzen. Das Landgericht bestätigte die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 13. November 1952.
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, daß die Grundstücksflächen, auf denen die fünf Bunker stehen, und die Bunker selbst sein Eigentum und nicht das der Beklagten seien, sowie der Beklagten zu untersagen, diese Bunker zu entschrotten, insbesondere sein um die Bunker gelegenes Gelände durch Entschrottungsfirmen betreten, befahren oder durch Sprengungen beschädigen zu lassen.
Er ist der Ansicht, nicht nur die durch die Bunker belasteten Grundstücksflächen, sondern auch die Bunker selbst bzw. ihre Trümmer seien sein Eigentum, da eine Enteignung nicht erfolgt sei und die Bunker wesentliche Bestandteile seines Grund und Bodens geworden seien. Seiner Auffassung nach hat das Deutsche Reich sein Eigentum beim Bau der Bunker ohne jede gesetzliche Grundlage verletzt. Im jetzigen Verfahren der Beklagten erblickt er einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentum und seinen Besitz. Den Bau der Bunker erachtet er einer Enteignung gleichkommend, die gemäß Art. 153 Abs. 2 WeimVerf nur auf Grund eines Gesetzes hätte erfolgen können. Eine solche Grundlage sieht er weder im Schutzbereichgesetz vom 24. Januar 1935 (RGBl I 499), noch in seiner Zweiten Durchführungsverordnung vom 11. Oktober 1939 (RGBl I 2066), noch im Wehrleistungsgesetz vom 13. Juli 1938 (RGBl I 887). Die angeführte Durchführungsverordnung hält er durch §13 des Schutzbereichgesetzes sachlich nicht für gedeckt, abgesehen davon, daß sie beim Bau der Bunker noch nicht in Kraft gewesen sei. Hinsichtlich des Wehrleistungsgesetzes vertritt er die Ansicht, es habe sich nach seinem ganzen Inhalt nur auf vorübergehende Anlagen bezogen. Er verweist auch darauf, daß der Bau der Bunker auch nicht auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Zwecke der Wehrmacht vom 29. März 1935 (RGBl I 467) erfolgt sei.
Die Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich der Grundstücksflächen unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt, im übrigen jedoch Klagabweisung beantragt.
Sie hält den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten nicht für gegeben und hat in sachlicher Hinsicht vorgetragen:
Die Bunker seien im Interesse der Reichsverteidigung und damit im öffentlichen Interesse erbaut worden. Die Grundstücke des Klägers seien auf Grund der von ihn angeführten Gesetze herangezogen worden, wobei es unerheblich sei, daß die Bekanntmachung an den Eigentümer nicht schriftlich erfolgt sei. Die Bunker seien also in Ausübung eines dem Deutschen Reich an den Grundstücken zustehenden Rechtes mit dem Grund und Boden verbunden worden und trotz ihrer festen Verbindung nicht wesentliche Bestandteile geworden. Im übrigen sei der rasche Bau des "Westwalles" unter den damaligen Umständen im Reichsinteresse dringend geboten gewesen. Die Inanspruchnahme des Landes des Klägers müsse auch nach den damaligen Verhältnissen beurteilt werden. Das gelte sowohl für die Rechtsgrundlage wie für die Zweckbestimmung des Baues der Bunker. An eine entschädigungslose Wegnahme des Landes sei nicht gedacht gewesen. Das Oberkommando der Wehrmacht habe vielmehr in den Richtlinien für die Anwendung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Schutzbereichgesetzes eingehende Grundsätze für die Entschädigung der Grundeigentümer aufgestellt. Daß die Durchführung verzögert worden sei, sei lediglich eine Folge des Krieges. Daran, daß das Deutsche Reich die Absicht gehabt haben könnte, die Verteidigungsanlagen später dem Grundeigentümer zufallen zu lassen, habe seinerzeit niemand gedacht. Auf jeden Fall stehe ihr (der Beklagten) ein Wegnahmerecht zu, dem der Kläger auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen könne. Die Entschrottung diene auch der späteren vollständigen Beseitigung der Bunker. Es sei Rechtsmißbrauch, wenn der Kläger sie jetzt verhindern wolle, zumal es praktisch auf größte Schwierigkeiten stoßen und ein Verlustgeschäft bedeuten würde, wenn er die Bunker etwa selbst entschrotten wollte Davon abgesehen sei auch zu prüfen, ob ihr (der Beklagten) nicht auch ein Notwegerecht zustehe.
Der Kläger hat demgegenüber geltend gemacht, der Beklagten stehe kein Wegnahmerecht zu, weil das Deutsche Reich niemals Besitzer der Grundstücke gewesen sei. Die Beklagte könne auch nicht nur die wertvollen Teile der Bunker unter weiterer Zerstörung ihrer Reste herausholen, die Trümmer aber auf seinen Grundstücken liegen lassen. Für die Inanspruchnahme seines Landes in den Jahren 1938 und 1939 könne auch nicht etwa ein Staatsnotstand angenommen werden.
Das Landgericht hat den Antrag auf Feststellung des Eigentums des Klägers an den Bunkern abgewiesen, im übrigen aber der Klage stattgegeben.
Mit der Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs - sei es als unzulässig, sei es als unbegründet - abzuweisen. Der Kläger hat sich dem Rechtsmittel angeschlossen und beantragt, die mit der Klage begehrte Feststellung auch hinsichtlich seines Eigentums an den fünf Bunkern zu treffen. Jede Partei hat die Zurückweisung des Rechtsmittels der anderen beantragt.
Die Beklagte hat noch erklärt, grundsätzlich werde der Anspruch des Klägers auf Beseitigung und Einebnung (der Bunker) anzuerkennen sein, seine augenblickliche Durchsetzbarkeit sei aber nicht möglich.
Das Oberlandesgericht hat auch den Unterlassungsanspruch des Klägers abgewiesen und seine Anschlußberufung zurückgewiesen. Es hat dem Kläger sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kläger den vollen Erfolg seiner Klage, während die Beklagte sein Rechtsmittel zurückgewiesen haben will.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für sämtliche Ansprüche. Es meint, die Bunker hätten durch die Sprengungen seitens der Besatzungsmacht ihre frühere militärische Zweckbestimmung verloren und dienten seitdem nicht mehr der Erfüllung staatshoheitlicher Aufgaben. Ihre Trümmer gehörten, wenn überhaupt, zu dem Finanzvermögen der Beklagten, auf das im Verhältnis zu Dritten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts anzuwenden seien. Durch die Anordnung der Entschrottung habe die Beklagte auch selbst eine dahingehende Willensrichtung kundgetan. Da auf der anderen Seite der Kläger seine Ansprüche auf das Eigentum an den Bunkern und seine Eigentumsstörungsansprüche auf privatrechtliche Grundlagen stütze, handele es sich um einen bürgerlichen Rechtsstreit i.S. des §13 GVG. Die Vorfrage der gesetzlichen Grundlagen für die Errichtung der Bunker unterliege dann ebenfalls der Beurteilung der ordentlichen Gerichte.
Dieser Gedankengang des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wie der Senat im Urteil vom 14. Oktober 1955 - V ZR 67/55 unter III 1 der Entscheidungsgründe (insoweit in BGHZ 18, 253 nicht mit abgedruckt) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, welcher der Bundesgerichtshof gefolgt ist (RGZ 157, 106 [155]; BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [267] und 5, 76 [81/82]), ausgeführt hat, kann allein der Umstand, daß der Kläger sein Klagbegehren in die Form bürgerlichrechtlicher Ansprüche kleidet, die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges nicht begründen. Entscheidend ist vielmehr das aus dem Sachvortrag des Klägers erkennbare Wesen der Rechtsbeziehungen der Parteien. Für die Abwehrklage aus §1004 BGB gilt dabei grundsätzlich, daß für sie der ordentliche Rechtsweg dann ausgeschlossen ist, wenn der abzuwehrende Eingriff auf Grund der Herrschaftsgewalt des Staates stattgefunden hat. Wie der Senat aber a.a.O. weiterhin ausgesprochen hat, können die hoheitsrechtlichen Beziehungen ihr Ende gefunden haben. In dieser Hinsicht stellt das Berufungsgericht zutreffend darauf ab, daß die Bunker auf den Grundstücken des Klägers nach Verlust ihrer militärischen Zweckbestimmung zum Finanzvermögen der Beklagten zu rechnen seien. Damit spricht es zugleich aus, daß sie aus dem zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben bestimmten Verwaltungsvermögen ausgeschieden sind. Spätestens mit der Sprengung hat der damalige Inhaber der deutschen Staatsgewalt im Sinne einer "Entwidmung" zum Ausdruck gebracht, daß die Bunker nicht mehr zur Erfüllung hoheitsrechtlicher Zwecke bestimmt sein sollten. In dem vorstehend angeführten Urteil vom 14. Oktober 1955 ist der Senat auf Grund einer solchen Entwidmung und auf Grund des Verhaltens aller beteiligten öffentlichen Stellen zu dem Ergebnis gekommen, daß auch die hoheitsrechtlichen Beziehungen der dortigen Parteien ihr Ende gefunden haben. Im vorliegenden Falle kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange die Abwicklung der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers noch zu einer Fortdauer der hoheitsrechtlichen Beziehungen geführt hat, die ebenfalls nach öffentlichem Recht zu beurteilen wäre. Dies könnte z.B. für ein Verlangen des Klägers auf Entfernung der Bunkertrümmer als Folgenbeseitigungsanspruch zutreffen (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 6. Oktober 1955 - III ZR 76/54; BGHZ 9, 295 steht dem nicht entgegen, sondern beurteilt die Verletzung der Pflicht, einen beorderten Kraftwagen nach Wegfall des Beorderungszwecks zurückzugeben, nach §839 BGB), wenn man nicht schon mit Rücksicht auf den langen Zeitablauf das völlige Erlöschen hoheitsrechtlicher Beziehungen annehmen will (so offenbar Begründung des Entwurfs eines Kriegsfolgenschlußgesetzes, Bundestagsdrucksache Nr. 1659, 2. Wahlperiode 1953 Textziffer 89 i.V. mit Textziffern 80-86, insbes. 86). Einen solchen Anspruch macht der Kläger hier nicht geltend. Vielmehr wendet er sich gegen Handlungen, welche die Beklagte aus fiskalischen Gründen vornehmen will, ohne daß der Kläger hoheitsrechtlich verpflichtet worden ist, seine Grundstücke zu diesem Zwecke zur Verfügung zu stellen. Diesen Anspruch im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen, ist er ebenso wenig gehindert, wie die Feststellung der Eigentumsverhältnisse zu begehren. Da die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers bereits im Jahre 1938 erfolgt und ihre Bebauung im selben Jahre begonnen worden ist, scheidet schon aus diesem Grunde auch die Möglichkeit aus, der Kläger könne einen Lastenausgleich unzulässigerweise in der Form bürgerlichrechtlicher Ansprüche begehren (§13 LAG). Auch die Revisionsbeantwortung erhebt keine Einwendung mehr gegen die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs.
II.
Ohne Rechtsirrtum bejaht das Berufungsgericht auch das Feststellungsinteresse an den begehrten Feststellungen i.S. des §256 ZPO. Die Beklagte erhebt auch insoweit im Revisionsverfahren keine Einwände mehr.
III.
1.
In sachlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß die Bunker schon deshalb nicht wesentliche Bestandteile der Grundstücke des Klägers geworden seien, weil sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden seien (§95 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es hält es allerdings nicht für unzweifelhaft, diese Frage schon danach zu beantworten, ob die Wiederentfernung der Werke schon bei ihrer Errichtung beabsichtigt gewesen oder mit Sicherheit erwartet worden sei, worauf das Landgericht abstelle. Denn es ließe sich sehr wohl denken, so meint es weiter, daß die damalige Staatsführung die Verteidigungslinie des Westwalles in der fraglichen Art und an den fraglichen Orten nur wegen der damaligen politischen und militärischen Lage und daher nur für deren Dauer geplant und ausgeführt habe, zumal derartige militärische Anlagen nach der Erfahrung verhältnismäßig schnell veralten und überholt und wertlos werden könnten. Insoweit könnte hier schon dem Zweck der Verbindung seiner Natur nach eine zeitliche Begrenzung innewohnen. Aus BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] leitet das Berufungsgericht aber einen selbständigen rechtlichen Gesichtspunkt für seine Auffassung her. Es wendet die dort für die Bauten eines Mieters ausgesprochenen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall an, zumal dort derjenige, zu dessen Gunsten auf Grund des Reichsleistungsgesetzes ein Grundstück zur Errichtung eines Behelfsheimes in Anspruch genommen worden sei, bei Anwendung des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB einem Grundstücksmieter gleichgestellt worden sei. Daß die Bunker, so fährt es fort, lediglich den Verteidigungszwecken des Reichs zu dienen bestimmt gewesen seien und nicht irgendwelchen Zwecken der Grundstückseigentümer, bedürfe keiner weiteren Darlegung. An dem hiernach begründeten Merkmal der vorübergehenden Zweckbestimmung habe auch die spätere Schleifung der Verteidigungsanlagen durch die Besatzungsmacht nichts geändert. Die Annahme, daß die Bunkerreste und Bunkertrümmer nunmehr auch Zwecken der Grundstückseigentümer dienen könnten, würde jeder vernünftigen Betrachtung der Tatsachen widersprechen. Denn die Bunker bildeten in ihrer heutigen Gestalt nur eine Belastung für die Grundstückseigentümer und eine Beeinträchtigung der Grundstücke und ihrer Nutzungen. Im Sinne von BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] [8] fehle es auch an jeder Annahme für eine positive Absicht des Deutschen Reichs, die Bunker nach einer etwaigen Aufhebung des Anspruchs auf Benutzung der Grundstücke in das Eigentum der Grundstückseigentümer fallen zu lassen.
Das Berufungsgericht läßt es weiter dahingestellt, ob das Eigentum des Deutschen Reichs und heute der Beklagten sich auch darauf stützen ließe, daß die Bunkerwerke in Ausübung eines Rechts an den fraglichen Grundstücken mit diesen verbunden worden seien (§95 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es meint, es würde allerdings dazu neigen, auch diese Frage zu bejahen. Das Deutsche Reich habe, wie sich aus den Richtlinien des Oberkommandos der Wehrmacht vom 19. März 1940 - 1 b Nr. 1050/40 WFA Abt 2 (IV c)/Az 63 s 20 Nr. 3981/40 In Fest (IV d) - zur zweiten Durchführungsverordnung vom 11. Oktober 1939 (RGBl. I 2066) zum Schutzbereichgesetz vom 24. Januar 1935 (RGBl I 499) ergebe, sich bei der beschleunigten Errichtung dieser Verteidigungsanlagen auf diese Bestimmungen gestützt. Soweit in der Inanspruchnahme des Eigentums des Klägers eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff zu erblicken wäre, sei die hiernach einzuhaltende Beschränkung des Art. 153 WeimVerf durch die §§1 und 2 Abs. 1 dieser Durchführungsverordnung gewahrt gewesen. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts würde auch die rückwirkende Kraft dieses Gesetzes zu bejahen sein, da diese durch den offensichtlichen Zweck der Norm ersetzt werden könne. Hier würde gerade die Tatsache bereits vorhandener Tatbestände, die noch der gesetzlichen Regelung bedurft hätten, in Verbindung mit gleich- oder ähnlich gelagerten noch zu treffenden Maßnahmen für die rückwirkende Ausdehnung der fraglichen gesetzlichen Bestimmungen sprechen. Die Anerkennung dieser rückwirkenden Kraft würde umso weniger Bedenken begegnen, als sie in diesem Falle nicht sowohl neue Rechte beansprucht, als vielmehr die bereits tatsächlich erfolgte Beanspruchung fremden Eigentums auf eine durch Gewährung bestimmter Entschädigungsansprüche für den Betroffenen günstige rechtliche Grundlage gestellt habe. Das Berufungsgericht sieht auch keinen Mangel darin, daß die Schriftform des §7 des Schutzbereichgesetzes und der Nummer 12 der Ersten Durchführungsverordnung vom 19. September 1935 (RGBl I 1162) nicht eingehalten worden sei. Denn die hoheitsrechtliche Inanspruchnahme seines Eigentums, so meint es, sei dem Kläger durch den bereits erfolgten Bau der Bunker wie jedem anderen Betroffenen nach Art und Umfang eindeutig bekannt geworden und der Kläger hätte auch bereits eine teilweise Entschädigung erhalten gehabt. Eine weitere förmliche Bekanntmachung der Inanspruchnahme würde für nicht mehr erforderlich zu halten sein. Der mit einer solchen im allgemeinen verfolgte Zweck, dem Betroffenen Gelegenheit zu förmlichen Einsprüchen oder wenigstens Gegenvorstellungen zu geben, hätte vorliegend mit Rücksicht auf die zwangsläufige und lediglich von militärischen Gesichtspunkten und Notwendigkeiten beherrschte Gesamtplanung des Westwalls ohnehin außer Betracht bleiben müssen.
2.
Die Revision hält die Bezugnahme auf BGHZ 8, 1 f [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]ür verfehlt. Die dortigen Gedankengänge, so meint sie, gälten nur für ein Mietverhältnis oder für ein sonstiges Nutzungsrecht. Der Fall eines Privaten aber, der auf Grund eines solchen Rechts ein Gebäude auf fremdem Grundstück baue, könne hinsichtlich des bei den Beteiligten vorhandenen Willens und deshalb auch hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht mit einem Fall verglichen werden, in dem ein autoritärer Staat ohne Rechtsgrundlage kraft seiner Gewalt ein fremdes Grundstück in Anspruch nehme. Denn dieser habe kraft seiner Staatsform die Möglichkeit gehabt, eine Beseitigungspflicht ohne Befragen des Grundeigentümers aufzuheben und ebenso das Eigentum am Grundstück ohne Rücksicht auf dessen Willen zu erwerben oder ihn zur Duldung des Baues zu verpflichten. Mit Rücksicht auf die ungeheuren Kosten sei eine Beseitigung der Bunker und Einebnung des Bodens, um ihn wieder landwirtschaftlich dienstbar zu machen, praktisch undurchführbar. Wie der Senat im Urteil vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 (insoweit in NJW 1954, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52] nicht mit abgedruckt) ausgeführt habe, sei an der grundsätzlichen Einstellung des Reichsgerichts festzuhalten, nach der die subjektive Seite der Absicht des Verbindenden allein nicht entscheidend sein könne und es im Gegenteil auch auf die objektive Seite der tatsächlichen Verhältnisse ankomme. Hier weise die tatsächliche Art der Verbindung bei objektiver Betrachtung notwendig auf einen Dauerzweck hin, der mit der Absicht in unvereinbarem Gegensatz, stehe, die Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden zu verbinden. Von Bedeutung sei auch, daß nach den Feststellungen des Landgerichts bei den ersten Bunkerbauten, die noch in Ruhe erfolgt seien, der Grund und Boden ordnungsgemäß auf das Deutsche Reich übertragen worden sei. Dies lasse ohne Rücksicht auf die Gründe für das später abweichende Vorgehen erkennen, daß der Wille vorgelegen habe, eine Dauereinrichtung zu schaffen. Dieser Wille habe auch mit dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt und den technischen Gegebenheiten vollkommen übereingestimmt.
Die Revision verweist weiter auf die vom Berufungsgericht angeführten Richtlinien des Oberkommandos der Wehrmacht Insbesondere nimmt sie auf die dort angegebenen Gründe Bezug, die von einem Erwerb der Grundstücke absehen ließen, weshalb diese nur auf Grund einer den Eigentümern auferlegten Duldungsverpflichtung in Anspruch genommen werden sollten. Aus den "Entschädigungsgrundsätzen" (F II 1 a S. 8) gibt sie die Auffassung des Oberkommandos der Wehrmacht wieder, diese Verpflichtung bedeute einen wesentlich schärferen Eingriff in die Wirtschaftsbetriebe als eine Nutzungsbeschränkung, durch die Bebauung mit ständigen Verteidigungsanlagen trete meist eine völlige Veränderung des Grundstücks sowie ein vollständiger und dauernder Nutzungsentzug ein und selbst, wenn die Anlagen nach längerer Zeit wieder abgebaut und die Grundstücke ihren Eigentümern wieder zur Verfügung gestellt werden sollten würden diese nur fast wertloses Unland zurückerhalten, das erst mit hohen Aufwendungen in den ursprünglichen Kulturzustand gebracht werden müsse. Hieraus schließt die Revision, das Deutsche Reich sei in den meisten Fällen von einer ständigen Benutzung, nicht aber davon ausgegangen, daß diese Sachen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden seien. Sie rügt gemäß §286 ZPO, das Berufungsgericht habe diese Tatsache bei seiner Feststellung nicht beachtet, daß hier schon dem Zweck der Verbindung seiner Natur nach eine zeitliche Begrenzung innewohne.
Die Revision beruft sich vergleichsweise auch auf die Inanspruchnahme von Grundeigentum in weitestem Maße durch die Besatzungsmacht z.B. durch Anlage von Flugplätzen mit festen Startbahnen und von riesigen Öl- und Benzinlagern in unterirdischen Anlagen. Sie meint, auch diese dürften nach der Entwicklung der modernen Waffen nur für vorübergehende Zwecke angelegt sein, wie das Berufungsgericht wegen der streitbefangenen Bunker feststelle, ohne daß jemals die entfernte Möglichkeit bestehe, sie wieder zu entfernen. Es müsse daher notwendigerweise bei ihnen ebenso wie bei den Bunkern der Wille der Erbauer vorgelegen haben, sie bei Aufgabe des Besitzes den Grundstückseigentümern zu überlassen.
Nach Auffassung der Revision hat der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Beständigkeit von Gebäuden und Einbauten i.S. des §95 BGB gerechnet und es als Ausnahmeerscheinung angesehen, wenn ein Werk nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden werde, das nach den damaligen technischen Bedingungen auch wieder beseitigt werden könne. Sie meint, die grundsätzliche Änderung der Verhältnisse könne an der Auslegung des §95 BGB nicht spurlos vorübergehen. Die hier in Frage stehenden Bauten müßten wegen der untrennbaren Verbindung als in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergegangen angesehen werden, wenn man nicht alle Grundsätze des Eigentums an Grundstücken beiseite schieben wolle. Auch der Court of Restitution Appeals habe entschieden, daß Luftschutzbunker wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien und nicht im Eigentum des Deutschen Reiches stünden, das sie errichtet habe (JZ 1953, 575).
Die Revision wendet sich auch gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Bunkerwerke könnten auch in Ausübung eines Rechts an den Grundstücken des Klägers mit diesen verbunden worden sein. Sie hält die Zweite Durchführungsverordnung vom 11. Oktober 1939 zum Schutzbereichgesetz vom 24. Januar 1935 für ungültig, da §13 dieses Gesetzes nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum die Ermächtigung zu einer derart weitreichenden Enteignung zum Inhalt habe. In jedem Falle könne sie aber, so führt sie weiter aus, hier nicht Anwendung finden, da die Bunker vor ihrem Erlaß errichtet worden seien und der Verordnung keine rückwirkende Kraft beigelegt sei. Voraussetzung für eine solche sei, daß der entsprechende Wille mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck kommen müsse. Gegenüber Enteignungsgesetzen mit rückwirkender Kraft beständen in ganz besonderem Maße allgemein rechtspolitische Bedenken. Eine andere Beurteilung bedeute nichts weiter als eine nachträgliche Billigung des Unrechtsgehaltes in der Art und dem Inhalt der Gesetzgebung des nationalsozialistischen Staates. Auch der Formvorschrift des §7 des Schutzbereichgesetzes i.V. mit Nr. 12 der Ersten Durchführungsverordnung vom 19. September 1935 sei nicht Genüge geleistet. Der Hinweis auf den Zweck dieser (schriftlichen) Benachrichtigung sei nicht geeignet, die Nichterfüllung der Formvorschrift entgegen dem klaren Wortlaut als bedeutungslos zu bezeichnen. Mit einer solchen Rechtsprechung würde der Willkür zukünftiger den Staat beherrschender Gruppen wieder Tür und Tor geöffnet und die Allmacht des Staates gegen "die Unterfallen" entgegen den heute herrschenden politischen Tendenzen vorbereitet.
3.
Diesen Rügen ist der Erfolg zu versagen, da dem Berufungsgericht im Ergebnis und zum Teil auch in der Begründung beizutreten ist.
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob hinsichtlich der Absicht des Deutschen Reiches, die Bunker nur zu vorübergehendem Zweck mit dem Grund und Boden des Klägers zu verbinden, auf die Grundsätze des Senats in BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] zurückgegriffen werden kann. Zu der dort geforderten zweifachen Voraussetzung der negativen Annahme des Errichters, er werde das Gebäude nicht zu beseitigen brauchen, und der positiven Absicht, es bei Aufhebung des Anspruchs auf Benützung des Grundstücks in das Eigentum des Grundstückseigentümers fallen zu lassen (a.a.O. S. 7/8), ist zu bemerken, daß diese Erwägungen erst dann in Betracht kommen, wenn ein Miet- oder Pachtverhältnis bzw, in dieser Hinsicht gleich zu beurteilende Rechtsbeziehungen vorliegen, auf Grund derer die Verbindung mit dem fremden Grund und Boden erfolgt. Denn im Regelfall des §94 BGB begründet schon die feste Verbindung mit dem Grund und Boden die Bestandteilseigenschaft der verbundenen Sachen, ohne daß etwa die beiden Voraussetzungen festgestellt werden müßten. Erst bei Vorliegen eines Rechtsverhältnisses der erwähnten Art, auf Grund dessen eine Verbindung nur zu vorübergehendem Zweck (§95 BGB) zu vermuten ist, gewinnen die beiden Voraussetzungen zur Widerlegung dieser Vermutung Bedeutung. Davon abgesehen ist das Gewicht des Gedankengangs der Revision nicht zu verkennen, die Maßnahmen des autoritären Staates bei der Inanspruchnahme und Bebauung der Grundstücke des Klägers könnten nicht mit dem Verhalten eines Privatmannes gleichgestellt werden, der auf fremden Grund und Boden baue. Indessen führt die Berücksichtigung dieser Unterschiede gerade nicht zu dem von der Revision erstrebten Ergebnis, sondern zur Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts. Der Senat hat schon in dem von der Revision angeführten Urteil vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 - (S. 12, in NJW 1954, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52] nicht mit abgedruckt) auf die Ansicht des Reichsgerichts hingewiesen, daß das vielgestaltige wirtschaftliche Leben kaum mit tatsächlichen Vermutungen oder allgemeinen Regeln zu meistern sei (RGZ 153, 231 [236]). Was dort für das Wirtschaftsleben unter besonderer Beziehung auf den Einbau von Sachen durch den Grundeigentümer selbst ausgesprochen ist, gilt auch für die umfangreiche Bautätigkeit der Wehrmacht vor und in dem letzten Kriege und in erhöhtem Maße gerade auch für die Bebauung fremden. Grund und Bodens. Hiervon ausgehend ist das Besondere des Falles nicht zu übersehen. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Bunker lediglich den Verteidigungszwecken des Reichs und nicht irgendwelchen Zwecken der Grundstückseigentümer zu dienen bestimmt waren. Darin liegt das Entscheidende. Die Inanspruchnahme der Grundstücke erfolgte - gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage - durch hoheitsrechtlichen Akt. Die Bunker waren zu militärhoheitsrechtlichen Zwecken bestimmt. Von ihrer technischen Ausführung ganz abgesehen waren sie ihrem Wesen nach bestimmt, allein militärischen Zwecken zu dienen. Eine Verwendung für andere Zwecke ziviler oder gar privater Art war zur Zeit ihrer Errichtung ausgeschlossen. Jede andere Benutzungsart lag außerhalb der Vorstellung ihre Erbauer, die für das Deutsche Reich handelten. Wenn das Berufungsgericht vorsorglich auch die spätere Entwicklung nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 würdigt, so ist diese an sich für die hier zu beurteilende Frage unerheblich. Denn für die Prüfung gemäß §95 BGB kommt es nur auf den Zeitpunkt der Verbindung mit dem Grund und Boden, also den des Baues der Bunker an. Danach allein bestimmt sich die dingliche Rechtslage. Durch eine bloße spätere Änderung der Zweckbestimmung wird sie nicht verändert (vgl. Urteil des Senats vom 16. Mai 1956 - V ZR 146/54 unter II der Entscheidungsgründe und RG in Warn 1934 Nr. 19). Es ist deshalb nicht erheblich, ob sich nach der Entmilitarisierung Deutschlands und nach der Sprengung der Bunker etwa irgendeine Verwendungsmöglichkeit für den Kläger ergeben haben könnte. Nach den Verhältnissen zur Zeit der Errichtung der Bunker ist jedenfalls auf den Willen des Deutschen Reiches zu schließen, sie ausschließlich für seine eigenen militärhoheitsrechtlichen Zwecke und nicht für etwaige künftige Belange des Klägers zu errichten. In Verbindung mit der Tatsache, daß der Bau auf fremden Grund und Boden erfolgte, ergibt sich aus dem Wesen der Anlage die Verfolgung eines nur vorübergehenden Zweckes mit ihrem Bau durch das Deutsche Reich. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß militärische Kampfanlagen einer anderen Verwendungsart nicht zugänglich sind. Haben sie ihren Zweck erfüllt oder ihre Bedeutung verloren, dann werden sie vernichtet, nicht aber ziviler Verwendung zugeführt. Das ist in ihrer militärischen Eigenart begründet. Jedenfalls gilt das für den Regelfall. Daß die Bunker ihrer Art nach auch für außermilitärische Benutzung geeignet gewesen sein könnten, wofür es ebenfalls auf den Zeitpunkt ihrer Errichtung angekommen wäre, dafür bietet der Sachvortrag der Parteien keinen Anhalt. Sind rein militärisch verwendbare Anlagen auf reichseigenem Grund errichtet worden, mag er auch erst im Zusammenhang mit dem Bau erworben worden sein, dann mag auch die Absicht bestanden haben, sie dauernd mit dem Grundstück zu verbinden. In diesem Falle sicherte das eigene Grundeigentum die dauernde Verfügungsmacht des Deutschen Reiches über die Anlagen. Bei Bau auf fremden Grund und Boden würde die Absicht dauernder Verbindung eine solche Gewähr nicht geboten, sondern die Gefahr des Verlustes der Verfügungsmacht mit sich gebracht haben, unter Berücksichtigung des Umstände, daß das Deutsche Reich damals seine militärischen Belange in jeder Hinsicht wahrnahm, würde die Annahme, hier könnte die Absicht gefehlt haben, die Bunker nur zu vorübergehendem Zweck zu errichten, jeder Erfahrung widersprechen.
Wenn der Senat in dem vorstehend angeführten Urteil nicht auf diesen Gedankengang zugekommen ist, sondern an BGHZ 8, 1 [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51] angeknüpft hat, so beruhte das darauf, daß nach dem Sachverhalt des Urteils vom 16. Mai 1956 die Wehrmacht Bunkerbauten gerade auf Grund eines Mietvertrages errichtet hatte und ihre Bestimmung zu vorübergehendem Zwecke ohnehin außer Zweifel stand. Dagegen kam dort dem Umstand, daß ihr späterer Ausbau zu Wohnhausern rückschauend eine Verwendbarkeit auch für zivile Zwecke zu erkennen gab, für die Beurteilung nach §95 BGB keine Bedeutung zu. Der hier ausgeführte Gedankengang ist auch gegenüber der Auffassung der Revision berechtigt, die Willensrichtung des Erbauers dürfe nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts mit dem nach außen hin in Erscheinung tretenden Sachverhalt nicht unvereinbar sein. Auch der Senat ist diesem Grundsatz in dem oben angeführten Urteil vom 23. Oktober 1953 gefolgt. Dem Gesichtspunkt der Revision, eine Beseitigung der Anlagen sei wegen ihrer technischen Ausführung praktisch unmöglich, steht hier eben das Wesen der militärischen Kampfanlage gleichfalls als objektiver Sachverhalt gegenüber. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts über das Grundeigentum sind daher nicht verletzt.
Auch daraus, daß das Deutsche Reich die ersten Anlagen dieser Art unter Erwerb des Grundeigentums errichtete, ist nichts gegen die hier vertretene Auffassung herzuleiten. Die Ausdehnung des Bauprogramms in außergewöhnlichem Maße unter größter Beschleunigung machte das Einhalten eines solchen Verfahrens unmöglich. Wenn die hier in Frage stehenden Bunker auch vor Erlaß der angeführten Richtlinien des Oberkommandos der Wehrmacht erbaut worden sind, so lassen diese rückblickend doch die damalige Willensrichtung der maßgebenden Stellen des Deutschen Reiches erkennen. Die den Richtlinien als Anlagen beigefügten Vertragsmuster 4 und 5 enthalten die Bestimmung, daß "die auf dem Grundstück errichteten Anlagen nebst Zubehör Eigentum des Reichsfiskus sind und bleiben". Wenn auch eine solche Vereinbarung allein nicht die Gestaltung der dinglichen Rechtslage nach den allgemeinen Bestimmungen unmittelbar beeinflussen kann, so ist ihr doch ganz allgemein die damalige Zweckbestimmung der Bauten i.S. des §95 BGB zu entnehmen die in den Richtlinien erst nachträglich ihren Niederschlag gefunden hat. Auf der anderen Seite ist aus dem Vorgehen der Besatzungsmacht nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 bei dem Bau umfangreicher militärischer Anlagen wie Flugplätzen und unterirdischen Lagern nichts für die nach den Verhältnissen der Jahre 1938 und 1939 zu beurteilende Frage dieses Rechtsstreits zu folgern. Welche Gesichtspunkte der Entscheidung des Court of Restitution Appeals in JZ 1953, 575 zugrunde liegen, ergibt die Veröffentlichung des Urteils nicht. Im übrigen kann bei Luftschutzbunkern eine andere Beurteilung als bei Wehrmachtkampfanlagen gerechtfertigt sein.
Nach der vorstehenden Auffassung des Senats erübrigt es sich, auf die Rügen der Revision zur Hilfsbegründung im einzelnen einzugehen. Hier sei nur darauf hingewiesen, daß sich die dingliche Rechtslage der Bunker bereits im Zeitpunkt ihres Baues nach den allgemeinen Bestimmungen gestaltet hat. Auch wenn man der Zweiten Durchführungsverordnung vom 11. Oktober 1939 zum Schutzbereichgesetz vom 24. Januar 1935 rückwirkende Kraft beimißt, würde dies nichts an der Tatsache ändern, daß im Augenblick der Verbindung der Bunker mit den Grundstücken des Klägers etwaige Rechte des Deutschen Reichs an ihnen im Sinne des §95 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Grund dieser Gesetzgebung eben noch nicht bestanden. Andererseits trifft diese keine Bestimmungen über eine etwaige Änderung einer bereits nach der bisherigen Rechtslage eingetretene Gestaltung der dinglichen Rechtsverhältnisse. Mit Rücksicht auf die Stellungnahme des Senats zur Voraussetzung des §95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch keine Prüfung erforderlich, ob etwa die hoheitsrechtliche Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers als solche ein Recht des Deutschen Reichs an ihnen auch ohne Rücksicht auf diese Gesetzgebung begründet hat.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bunker auf den Grundstücken des Klägers seien nicht deren wesentliche Bestandteile geworden, sondern im Eigentum des Deutschen Reiches geblieben, hält somit den Angriffen der Revision gegenüber stand.
4.
Das Berufungsgericht führt sodann unter Hinweis auf die einschlägige Gesetzgebung aus, die Bunker seien nunmehr Bundesvermögen geworden. Sein Gedankengang gibt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Auch die Revision macht solche nicht geltend.
5.
Die vorstehenden Erwägungen bestätigen, daß das Berufungsgericht die Feststellungsklage in Ansehung des Eigentums an den Bunkern bezw. ihren Überresten mit Recht als unbegründet ansieht. In diesem Umfange ist daher die Revision zurückzuweisen.
IV.
1.
Das Berufungsgericht hält auch, den Unterlassungsanspruch des Klägers für nicht gerechtfertigt. Die Frage der Besitzverhältnisse an den Bunkerresten läßt es dahingestellt. Für den Fall einer widerrechtlichen Inbesitznahme durch den Kläger müßte sein Unterlassungsanspruch, so meint es, am Eigentumsherausgabeanspruch der Beklagten (§§985, 1004 Abs. 2 BGB) bezw. an ihrem besseren Besitzrecht (§861 BGB) scheitern. Dabei käme ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Klägers aus Verwendungsansprüchen (§§994 ff BGB) nach Lage der Sache nicht in Betrachts Ebensowenig stehe dem Anspruch aus §985 BGB eine Einrede aus §867 Satz 3 Halbsatz 1 BGB entgegen. Als Besitzerin der Bunkerreste könne die Beklagte dem Abwehranspruch des Klägers ihren Abholungsanspruch gemäß §1005 i.V. mit §867 BGB entgegensetzen. Dabei ist das Berufungsgericht entgegen dem Landgericht der Ansicht, die Beklagte könne ihre vorstehend angeführten Ansprüche auch auf bestimmte Teile ihres Eigentums beschränken. Es lehnt die Auffassung ab, daß die Beklagte ihr Wegnahmerecht nicht auf die allein wertvollen Teile (den Eisenschrott) richten könne, ohne auch gleichzeitig die wertlosen, das Grundeigentum des Klägers beeinträchtigenden Betontrümmer zu entfernen und den Grund und Boden einzuebnen. Dazu führt es aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb das grundsätzliche Recht der Beklagten auch über Teile ihres Eigentums zu verfügen, "in einem unlösbaren Zusammenhang mit der weiterwirkenden, die Haltung der Bunker überhaupt erst ermöglichenden Belastung der Grundstücke" stehen sollte. Wenn die Beklagte, wie erwiesen, Eigentümerin der Bunkerreste sei, so könnten die sich aus dem Eigentum als solchem ergebenden Rechte grundsätzlich in keiner Richtung davon beeinflußt werden, ob die Rechtsverhältnisse, die zum Erwerb des Eigentums geführt hätten, fortbestünden oder nicht. Unverständlich sei auch die Meinung des Landgerichts, ein Wegnahmerecht hinsichtlich der allein wertvollen Teile der Bunkerreste könne deshalb nicht bestehen, weil die Beklagte dann ihre Verpflichtung, die Grundstücke wieder in den Stand vor der Hinzufügung der Einrichtung zu setzen, nicht mehr nachkommen könne. Soweit ein derartiger Beseitigungs- und Instandsetzungsanspruch des Klägers, der bis jetzt noch nicht einmal erhoben sei, bestehen sollte, könnte seiner späteren Geltendmachung doch kaum die Tatsache entgegenstellen, daß ihm bereits vorher immerhin teilweise Genüge geleistet worden sei.
2.
Die Revision sieht durch diesen Gedankengang §242 BGB als verletzt an und stützt sich auf die gegenteilige Auffassung des Landgerichts. Dabei verweist sie darauf, die Beklagte habe den Beseitigungsanspruch des Klägers grundsätzlich anerkannt und bestreite nur seine gegenwärtige Durchsetzbarkeit. Deshalb begehre der Kläger eine teilweise Entschädigung auf dem Wege der Bergung der verwertbaren Trümmerreste für sich.
3.
Unabhängig von dieser Rüge und unabhängig von der Frage, ob die Beklagte allein durch die Aufrechterhaltung der Anlagen in zerstörtem Zustande auf den Grundstücken des Klägers als Eigentümerin der Bunkerreste, von deren Entschließung ihre Beseitigung abhängt (vgl. Urteil des Senats vom 17. September 1954 - V ZR 35/54 - S. 41 unter C II, LM Nachschlagewerk Nr. 14 zu BGB §1004 = BB 1954, 914), das Grundeigentum des Klägers im Sinne von §1004 BGB stört, erfüllt die Beklagte mit den von ihr veranlaßten Entschrottungshandlungen an sich den Tatbestand von Störungshandlungen im Sinne dieser Vorschrift. Das gilt selbst dann, wenn man ihr mit dem Berufungsgericht alle angeführten Besitz- und Eigentumsansprüche zubilligt. Diese würden darauf gerichtet sein, daß der Kläger der Beklagten den Besitz wieder einräumt (§861 BGB), daß er ihr die Wegschaffung gestattet (§867 i.V. mit §1005 BGB) oder daß er ihr die Bunker herausgibt (§985, unter Umständen auch §1007 BGB). Da die Bunker auch nach ihrer Zerstörung - jedenfalls zum wesentlichen Teile - mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, würde sich die Pflicht des Klägers zu ihrer Herausgabe trotz der rechtlichen Natur der Bunker als beweglicher Sachen ebenfalls nur auf die Besitzeinräumung beschränken. Für eine tatsächliche Herausgabe kämen nur die durch Sprengung gelösten Teile der Bunker (die Betonbrocken) in Betracht, auf die aber die Entschrottung der Beklagten nicht gerichtet ist, soweit sie nicht etwa ebenfalls einzelne Schrotteile enthalten. Die Beklagte verfolgt aber mit ihrer Aktion die vorstehend gekennzeichneten Ansprüche gar nicht, sondern will etwas ganz anderes ausführen. Sie will auf den Grundstücken des Klägers Sprengungen und sonstige umfangreiche Zerlegungen vornehmen und die verwendbaren Teile absondern. Eine solche Handlung überschreitet ihre Ansprüche auf Besitzeinräumung, Gestattung der Abholung und Herausgabe bei weitem. Gewiß darf die Beklagte als Eigentümerin an sich nach §903 BGB mit ihren Sachen nach Belieben verfahren, sie gegebenenfalls auch weiter zerstören und zerlegen, sowie einzelne Teile aussondern. Diese Befugnis findet ihre Schranken hier aber darin, daß sich das Eigentum auf fremden Grund und Boden mit diesem fest verbunden befindet. Ihre Ausübung ist daher von der Natur des Rechtsverhältnisses abhängig, zufolge dessen die Beklagte heute noch berechtigt sein könnte, die Grundstücke des Klägers durch Bebauung zu nutzen. Fehlt es an einem solchen Rechtsverhältnis, dann wird der Unterlassungsanspruch des Klägers aus §1004 BGB begründet sein.
Ein solcher Unterlassungsanspruch würde sich gegen die Beklagte nicht als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches als des Erbauers der Bunkeranlagen, sondern gegen die Beklagte unmittelbar richten, da die Störung des Eigentums des Klägers von ihr selbst ausgehen würde. Da ein solcher Anspruch nach den vorstehenden. Darlegungen durch keine der einzelnen Gegenansprüche gemäß §1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen werden kann, die das Berufungsgericht der Beklagten zubilligt, braucht nicht erörtert zu werden, ob etwa der Anspruch aus §861 BGB gemäß §864 BGB erloschen ist, ob die Beklagte in diesem Falle auf §1007 BGB zurückgreifen kann, und ob die Voraussetzungen für einen Anspruch aus §1005 i.V. mit §867 BGBüberhaupt gegeben sind. In letzterer Hinsicht würde sich die Frage stellen, ob das besondere Abholungsrecht des §867 BGB in seiner petitorischen Gestaltung des §1005 BGB auch dann besteht, wenn die bewegliche Sache dem Eigentümer nicht abhanden gekommen, sondern von ihm bewußt mit fremdem Grund und Boden fest verbunden ist (bejahend OLG Rostock in SeuffA 66 Nr. 31 betreffs der Maschinen eines Pächters, die im Eigentum der Lieferfirma standen, und ihm folgend Soergel, BGB, 8. Aufl, §1005 Anm. 19 und Staudinger, BGB, 11. Aufl, §1005 Anm. d, während Planck, BGB, 5. Aufl, §1005 Anm. 1 b und Wolff, Sachenrecht, 9. Bearb, §87 IV S. 308 ein "Gelangen" der Sache auf das fremde Grundstock auch im Falle des §1005 BGB voraussetzen).
Die Entscheidung hängt also davon ab, ob die Beklagte berechtigt ist, die Grundstücke des Klägers vermöge eines besonderen Rechtsverhältnisses zwecks Entschrottung der Bunker zu benutzen.
Daß ein solches Recht durch einen besonderen Vertrag mit dem Kläger von ihr begründet worden ist, behauptet die Beklagte selbst nicht. Ein solches Recht ist auch nicht aus der bloßen Duldung des Bunkerbaus durch den Kläger unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Jahres 938 herzuleiten. Eine ordnungsgemäße Inanspruchnahme nach der Zweiten Durchführungsverordnung vom 11. Oktober 1939 zum Schutzbereichgesetz vom 24. Januar 1935 ist nicht erfolgt. Wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte in Ausübung eines Rechts an den Grundstücken des Klägers gehandelt hat, dem Umstand keine Bedeutung beimißt, daß die Schriftform des §7 des Schutzbereichgesetzes vom 24. Januar 1935 i.V. mit Nr. 12 der Ersten Durchführungsverordnung vom 19. September 1935 bei der Eröffnung der Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers nicht gewahrt ist, so kann ihm jedenfalls für die hier zu entscheidende Frage nicht gefolgt werden. Der enteignungsartige Eingriff in das Eigentum des Klägers ließ es auch nach damaliger Rechtsauffassung nicht zu, von den geringen Maßnahmen zur Wahrung der Belange der Betroffenen abzusehen, die selbst der nationalsozialistische Gesetzgeber angeordnet hatte. Welche weitgehenden Nachwirkungen aus einem solchen Eingriff heute noch hergeleitet werden, zeigt gerade der vorliegende Fall. Daher ist es auch ohne Belang, daß das Schutzbereichgesetz mit seinen Durchführungsverordnungen weder durch Anordnungen der Besatzungsmacht, wie z.B. das Kontrollratsgesetz Nr. 34, noch durch die deutsche Gesetzgebung außer Kraft gesetzt worden ist, wie auch die Begründung zum Entwurf eines "Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz)" vom 18. Juni 1955 (Bundesratsdrucksache Nr. 200/55) erkennen läßt. Dort ist Seite 2 ausgeführt, das Schutzbereichgesetz vom 24. Januar 1935 mit den Durchführungsverordnungen stehe in einem Teil seiner Vorschriften nicht im Einklang mit dem Grundgesetz und der bestehenden Organisation des Bundes, eine gesetzliche Neuregelung sei daher aus diesem Grunde notwendig.
Geht man aber davon aus, daß die Inanspruchnahme des Landes des Klägers im Jahre 1938 in Anbetracht der damaligen Gefahren- und Notlage des Deutschen Reiches, die freilich die nationalsozialistische Staatsführung bewußt heraufbeschworen hatte, als rechtmäßig anzusehen ist und hoheitsrechtliche Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kläger begründet hat, und daß solche Beziehungen selbst dann entstanden sein könnten, wenn die Inanspruchnahme jeder Rechtsgrundlage entbehrt hätte (vgl. BGHZ 8, 256 [261 oben]), so können diese jedenfalls heute nicht mehr auf das Verhältnis der Parteien bei der Inanspruchnahme der Grundstücke für fiskalische Zwecke wirken. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Bunker zunächst als Teil des Verwaltungsvermögens des Deutschen Reiches an. Wie der Senat bereits in BGHZ 18, 253 [259] zum Ausdruck gebracht hat, hat der Zusammenbruch des Deutschen Reiches im Jahre 1945 und die von den Alliierten Mächten angeordnete Entmilitärisierung noch nicht zur Folge gehabt, daß alles Wehrmachtgut, insbesondere auch Waffen und Kampfanlagen, zum Finanzvermögen des Deutschen Reiches wurden. Die Entmilitarisierung setzte zwar der militärischen Zweckbestimmung in deutscher Hand ein Ziel. Die Durchführung der Entwaffnung unterlag aber zum Teil deutschen Dienststellen, die insoweit hoheitsrechtlich tätig wurden. Außerdem war das Wehrmachtgut der Beschlagnahme durch die Besatzungsmächte unterworfen. Wie bereits oben unter I ausgeführt, hat die Sprengung der Bunker seitens der Besatzungsmacht dazu geführt, daß die Bunkertrümmer nicht mehr der Erfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben dienten und Finanzvermögen des Hoheitsträgers wurden. Der Entschluß der Beklagten, die Trümmer zu entschrotten, bestätigte nur diese bereits eingetretene Rechtslage. Mit dieser Entwicklung erlosch jede Bestimmung der Bunker, öffentlich-rechtlichen Zwecken zu dienen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter I kann hier dahingestellt bleiben, inwieweit aus der früheren Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers noch hoheitsrechtliche Beziehungen zwischen den Parteien nachwirken können. Billigt man dem Hoheitsträger das Recht zu, die Grundstücke auch noch angemessene Zeit nach der Erledigung der militärischen Zweckbestimmung der Bunker zur Abwicklung, d.h. zur Entmilitarisierung, hier Zerstörung, in Anspruch zu nehmen, so würde diese Aufgabe bereits mit der Sprengung seitens der Besatzungsmacht erfüllt gewesen sein. Allenfalls könnte eine weitere Fortdauer der hoheitsrechtlichen Beziehungen für die Beseitigung der Trümmerreste und Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grund und Bodens, als eine hoheitsrechtliche Verpflichtung des Deutschen Reiches angenommen werden, worauf gleichfalls oben unter I schon hingewiesen worden ist. Dazu braucht hier nicht näher Stellung genommen zu werden. Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Bunker heute noch unversehrt wären, ihre Beseitigung aber aus Gesichtspunkten der Entmilitarisierung oder etwa aus Gründen der militärischen Verteidigung der neuen deutschen Streitkräfte erforderlich wäre, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Die Handlungen der Beklagten, die der Kläger jetzt auf seinen Grundstücken nicht dulden will, sind solche, die durch die frühere hoheitsrechtliche Inanspruchnahme der Grundstücke nicht gedeckt sind, sondern welche die Beklagte aus fiskalischen Gründen vornehmen will. Zu solchen Zwecken sind die Grundstücke des Klägers vom Deutschen Reich nicht herangezogen worden; die Beklagte selbst hat aber auch keine entsprechende Rechtsgrundlage für eine Duldungspflicht des Klägers geschaffen.+)
Aus einer früheren hoheitsrechtlichen Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers ist daher dessen Verpflichtung, die jetzt von der Beklagten beabsichtigten aktiven Handlungen zu dulden, nicht herzuleiten.
Eine Verpflichtung des Klägers, die Einwirkung der Beklagten auf seine Grundstücke nach §1004 Abs. 2 BGB zu dulden, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß §242 BGB gegeben. Wenn auch zwischen den Parteien kein bürgerlichrechtliches Vertragsverhältnis besteht oder bestanden hat, mit dem eine solche besondere Duldungspflicht des Klägers in Verbindung zu bringen wäre, so könnte diese auch nach Ablauf der Nachwirkungszeit früherer hoheitsrechtlicher Beziehungen des Deutschen Reiches zum Kläger aus diesen hergeleitet werden. Die Voraussetzungen für eine solche besondere Verpflichtung des Klägers sind indessen zu verneinen. Entscheidend ist nicht, daß die Beklagte bezw. die von ihr beauftragte Firma bereit ist, den Schaden zu ersetzen, den etwa die Entschrottung an seinen Grundstücken verursachen könnte. Maßgebend ist vielmehr, daß der Kläger überhaupt nicht als verpflichtet angesehen werden kann, einen Eingriff der von der Beklagten beabsichtigten Art in sein Eigentum hinzunehmen. Bei einer Abwägung gemäß §242 BGB könnte auch unabhängig von der Frage, ob der Kläger berechtigt ist von der Beklagten die völlige Entfernung der Bunkerreste zu fordern, nicht unbeachtet bleiben, daß die Beklagte heute in das Eigentum des Klägers eingreifen will, ohne bereit zu sein, ihm auch nur zu entsprechendem Teile eine laufende Entschädigung für die noch heute bestehende tatsächliche Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Bunkertrümmer zu leisten (vgl. hierzu auch den Gedankengang des III. Zivilsenats im Urteil vom 19. April 1956 - III ZR 227/54 S. 5 ff).
§917 BGB steht der Beklagten gleichfalls nicht zur Seite. Ihr Vorhaben bezweckt nicht die Herstellung einer Verbindung ihres Eigentums, der Bunkerreste, auf den Grundstücken des Klägers mit einem öffentlichen Wege, sondern ist auf ein ganz anderes Ziel, die Ausnutzung der Trümmer, gerichtet, wie vorstehend dargelegt. Daher braucht nicht erörtert zu werden, ob ein Notwegrecht im Sinne dieser Vorschrift bei Bau auf fremdem Grund und Boden überhaupt gegeben sein kann.
Die Beklagte kann auch damit nicht gehört werden, die Entschrottung der Bunkerreste sei nur der Beginn ihrer völligen Entfernung und der Kläger widersetze sich somit seinem eigenen Verlangen zuwider ihrem Verfahren. Denn die Beklagte will jetzt nur die wertvollen Stücke entfernen und die unbrauchbaren Teile, die ihrem Umfang nach die Grundstücke des Klägers am stärksten beeinträchtigen, auf nicht absehbare Zeit noch liegen lassen.
Auf §904 BGB kann die Beklagte sich schon deshalb nicht berufen, weil eine gegenwärtige Gefahr nicht vorliegt, deren Anwendung der Kläger hinnehmen müßte. Für ein Recht der Beklagten aus §997 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil die Bunker nicht wesentliche Bestandteile der Grundstücke des Klägers geworden sind. Im übrigen würde die Ausübung eines Wegnahmerechts die Beklagte nach §997 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit §258 BGB verpflichten, den ursprünglichen Zustand der Grundstücke des Klägers wieder herzustellen, wozu sie innerhalb absehbarer Zeit nach ihrer eigenen Erklärung nicht bereit ist.
Dem Unterlassungsanspruch des Klägers steht auch nicht etwa §226 BGB entgegen. Denn die Verfolgung seiner Eigentumsrechte hat nicht lediglich den Zweck, der Beklagten zu schaden.
Ob dem Kläger wegen der Beeinträchtigung seiner Grundstücke im Zusammenhang mit dem Bau der Bunker etwa Ansprüche aus dem Lastenausgleichsgesetz zustehen, ist für seinen gegenwärtigen Anspruch aus §1004 BGB ohne Bedeutung. Denn mit diesem verfolgt er nicht Ersatzansprüche wegen der Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch den Bunkerbau, sondern wehrt er Handlungen ab, welche die Beklagte jetzt aus eigenem Rechte vornehmen will. Im übrigen ist der Bunkerbau vor dem 26. August 1939 erfolgt (§13 LAG) und stellt die beabsichtigte Entschrottung auch keine Folgeerscheinung eines Kriegssachschadens dar.
4.
Somit versagt das Berufungsgericht dem Kläger rechtsirrtümlich den mit der Klage verfolgten Unterlassunganspruch. Da dieses Klagebegehren seiner Fassung nach der Beklagten nicht verwehrt, die infolge der Sprengung der Bunkerreste gelösten und auf den Grundstücken des Klägers liegenden Teile abzuholen, bedarf es keiner Entscheidung der schon oben berührten Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, dies zu gestatten. Andererseits ist bei diesem Ergebnis auch keine Prüfung nötig, ob dem Kläger etwa Zurückbehaltungsrechte gegenüber der Beklagten zustehen. Im Umfange des Unterlassungsanspruchs ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
V.
Der Teilerfolg der Revision führt auch zur entsprechenden Neuverteilung der Verpflichtung zur Kostentragung gemäß §92 in Verbindung mit §§91, 97 ZPO für die ersten beiden Rechtszüge, wobei zu beachten ist, daß einerseits der Kläger vom Berufungsgericht mit Recht auch mit den Kosten belastet ist, die seinen erfolgreichen Feststellungsanspruch betreffen, und daß andererseits der Unterlassungsanspruch den wertmäßig erheblicheren Teil des Klageanspruchs darstellt. Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist nach §§91, 92 bezw. 97 ZPO zu entscheiden.
+) Mit dem vorstehenden Gedankengang stehen auch die Ausführungen des III. Zivilsenats im Urteil vom 14. Mai 1956 - III ZR 257/54 - S. 5 nicht in Widerspruch, da ihnen ein anders gestalteter Sachverhalt zugrunde liegt.