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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1955, Az.: III ZR 76/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1955
Aktenzeichen
III ZR 76/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück
OLG Oldenburg - 27.11.1953

Prozessführer

des Landkreises O., vertreten durch den Kreistag,

Prozessgegner

den Hausbesitzer Josef E. in G. Nr. ... (Kreis O.),

Amtlicher Leitsatz

Für Klagen auf Entschädigung wegen der Nachteile, die sich nach verwaltungsgerichtlicher Aufhebung einer Einweisung in eine Wohnung aus der Nichtfreimachung der Wohnung durch das Wohnungsamt ergeben (Entgang von Mietzins; Prozeßkosten einer zivilrechtlichen Räumungsklage), ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn die Klage gerade auf schuldhaftes Verhalten der Behörde und auf Eingriff in das Eigentum gestützt wird.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Kreises gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. November 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der beklagte Kreis.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt Entschädigung wegen der Nachteile, die ihm durch die Zuweisung von Räumen seines Hausgrundstücks durch das Wohnungsamt des beklagten Kreises an eine Familie D. entstanden sind.

2

Das Oberlandesgericht hat eine Amtspflichtverletzung darin erblickt, daß der beklagte Kreis nach Aufhebung der Zuweisungsverfügung durch die Spruchstelle beim Regierungspräsidenten und nach Zurücknahme der verwaltungsgerichtlichen Klage durch D. die Wohnung nicht spätestens zum 1. Oktober 1950 durch Heraussetzen der Familie D. freigemacht habe. Es läßt dahingestellt, ob diese Amtspflichtverletzung schuldhaft begangen sei und verurteilt den beklagten Kreis unter Abweisung der angeblichen Mietausfälle für die Zeit bis zum 30. September 1950 in Höhe von 174,99 DM wegen der Mietausfälle in der Zeit vom 1. Oktober 1950 bis 15. Juli 1951 in Höhe von 286,69 DM und wegen 213,31 DM durch die Prozesse des Klägers gegen Familie D. entstandenen Prozeßkosten zu dem eingeklagten Teilbetrag von 500,- DM nebst Zinsen.

3

Mit der Revision verlangt der beklagte Kreis Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er ist der Ansicht, daß für den mit der Klage geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht gegeben sei. Im übrigen rügt er Verletzung der Vorschriften über die Amtshaftung. Der Kläger bittet, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

1.

Soweit die Revision sich auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges beruft, ist sie gemäß §547 Abs. 1 Ziff 1 ZPO schlechthin zulässig; jedoch ist die Revision insoweit unbegründet.

5

Der vom Kläger vorprozeßual geltend gemachte Anspruch, mit dem er nach Aufhebung der Einweisungsverfügung vom Wohnungsamt des beklagten Kreises die Herausnahme der in sein Haus eingewiesenen Familie D. verlangt hat, stellt sich zwar als ein Folgenbeseitigungsanspruch im Sinne dieses von Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Begriffes dar. Mit der vorliegenden Klage wird aber nicht dieser Folgenbeseitigungsanspruch auf Freimachung der Wohnung geltend gemacht, sondern die aus der Nichterfüllung dieses vom Kläger behaupteten Anspruches sich angeblich ergebenden Nachteile (Entgang von Mietzins; Prozeßkosten einer zivilrechtlichen Räumungsklage). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch findet zwar in der Nichterfüllung des Folgenbeseitigungsanspruches seine Grundlage; ob der Anspruch deshalb etwa ebenfalls als Folgenbeseitigungsanspruch oder richtiger als Anspruch auf die Beseitigung der mittelbaren Folgen eines aufgehobenen Verwaltungsaktes anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn er als Folgenbeseitigungsanspruch im weiteren Sinne aufgefaßt wird, so stellt er sich seiner wahren Rechtsnatur nach, auf die es für die Zulässigkeit des Rechtsweges allein ankommt (BGHZ 16, 275), - jedenfalls im vorliegenden Falle, wo schuldhaftes Verhalten der Behörde und Eingriff in das Eigentum zu seiner Stützung ausdrücklich behauptet werden - als Anspruch aus Amtshaftung und aus Enteignung dar. Für Ansprüche aus Amtshaftung (§839 BGB) ist in Art. 34 Satz 3 GrundG und für Ansprüche aus Enteignung, denen die rechtsähnlichen Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff zuzurechnen sind (BGHZ 6, 270 [290/91]), ist in Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG der Rechtsweg vor den Zivilgerichten zwingend vorgeschrieben.

6

Die Rüge der Unzulässigkeit des Rechtsweges vor den Zivilgerichten ist daher unbegründete.

7

2.

Soweit die Revision Sachangriffe gegen die Verurteilung des beklagten Kreises erhebt, ist sie gemäß §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit §71 Abs. 2 Ziff 2 GVG insoweit zulässig, als sie Verletzung der Bestimmungen über Amtshaftung in Verbindung mit den Staatshaftungsgesetzen rügt. Soweit dagegen die Verurteilung des beklagten Kreises aus dem Rechtsgrunde der Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs erfolgt ist, kann mangels Erreichung der Revisionssumme und mangels Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht eine Nachprüfung im Revisionsrechtszug gemäß §§546, 547 ZPO nicht erfolgen, weil derartige Ansprüche nicht zu den privilegierten Ansprüchen nach §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO wie die Ansprüche aus Amtshaftung gehören, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision aus dem Klagegrunde der Amtshaftung (vgl. BGHZ 1, 369).

8

Die Revision glaubt, die Nachprüfbarkeit der Amtshaftungsansprüche müsse im vorliegenden Fall bei Begründetheit der insoweit erhobenen Rügen trotzdem zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im ganzen, also einschließlich der Entscheidung über die Ansprüche aus Eingriff in das Eigentum führen, weil das Berufungsgericht seinen Anspruch nicht aus zwei nebeneinander bestehenden Rechtsgründen, sondern nur aus einem von zwei sich wechselseitig ausschließenden Gründen zugesprochen habe. Es habe nämlich die Ansprüche aus Amtshaftung nur für den Fall zugesprochen, daß die Angestellten des beklagten Kreises ein Verschulden treffe; es habe andererseits Ansprüche aus Eingriff in das Eigentum nur für den Fall zugesprochen, daß ein Verschulden nicht gegeben sei.

9

Dieser Würdigung des Berufungsurteils durch die Revision kann nicht gefolgt werden. Ansprüche wegen Eingriffes in das Eigentum hat das Berufungsgericht nicht nur für den Fall zuerkannt, daß ein Verschulden der Bediensteten des Wohnungsamtes nicht gegeben oder nicht nachzuweisen ist, sondern unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens. Soweit der Wortlaut der Gründe im Berufungsurteil insoweit noch zu Zweifeln Anlaß geben könnte, werden die Zweifel dadurch völlig ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht die Ansprüche aus Eingriff in das Eigentum durch ausdrücklichen Hinweis auf die Entscheidungen BGHZ 6, 270 [290] und BGHZ 7, 296[BGH 16.10.1952 - III ZR 180/50] [299] begründet. Während die erste Entscheidung Ansprüche aus schuldlos rechtswidrigem Eingriff in das Eigentum behandelt, gewährt die zweite Entscheidung gerade bei schuldhaft rechtswidrigem Eingriff in das Eigentum Ansprüche aus Enteignung. Das Berufungsgericht hat daher entgegen der Ansicht der Revision die Verurteilung schlechthin, also ohne Rücksicht auf Verschulden, auf die Grundsätze über Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs gestützt und nur für den Fall des Vorliegens von Verschulden die Bestimmung über Amtshaftung des §839 BGB als eine weitere Klagegrundlage bezeichnet.

10

Die richtig verstandene Begründung des Berufungsgerichts hat dann aber dies zur Folge: Auch wenn die hinsichtlich des Amtshaftungsanspruches unbeschränkt zulässige Revision zu einem für den beklagten Kreis günstigen Ergebnis führen würde, müßte die in der Revisionsinstanz nicht anfechtbare Verurteilung zur Zahlung der Klagesumme als einer Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffes bestehen bleiben. Eine Nachprüfung der Verurteilung aus Amtshaftung erübrigt sich daher, denn gleichgültig wie sie ausfällt, muß es bei der Verurteilung des beklagten Kreises bleiben, wie der Senat für Fälle, in denen wie hier, eine Verurteilung aus einem revisiblen und aus einem irrevisiblen Klagegrunde zusammentreffen, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl. Urteile vom 24. Juni 1954 - III ZR 52/53-, vom 4. November 1954 - III ZR 103/54 -). Eine ausdrückliche Entscheidung darüber, ob die Amtshaftungsansprüche des Klägers begründet sind oder nicht, kann die Revision nicht beanspruchen, weil der Zweck des Prozesses grundsätzlich nicht der ist, eine Entscheidung über Rechtsfragen herbeizuführen, deren Erörterung es nicht bedarf.

11

Die Revision des beklagten Kreises ist daher ohne weitere Sachprüfung mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Rietschel Dr. Kreft Dr. Beyer