Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1954, Az.: III ZR 103/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 103/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Schleswig - 16.02.1954
Prozessführer
des Amtes Au., vertreten durch den Leiter des Amtes,
Prozessgegner
Frau Friedel R. in Au., Bezirk H., B.str. ...,
Sonstige Beteiligte
Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Landesminister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in S.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Amtes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1954 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Amt hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Gerichtsvollzieher F. war am 3. Januar 1951 sur Zwangsräumung der von der Klägerin in der ehemaligen Reithalle in Au. innegehabten Wohnung geschritten. Als ein Teil des Hausrats auf der Straße stand oder bereits auf einem Rollwagen verladen war, wurde bekannt, daß die abwesende Klägerin am Vortage verunglückt war. Ferner verweigerte die Ehefrau Wa. den Zugang zu dem in ihrem Anwesen der Klägerin zugewiesenen Ersatzraum. Der in Begleitung des Gerichtsvollziehers erschienene Angestellte K. der Gemeinde Au. veranlaßte daraufhin den Amtmann des beklagten Amtes zu dem Erlaß einer sich auf §14 PVG gründenden Verfügung, in der Frau Wa. zur sofortigen Zurverfügungstellung des Ersatzraumes an die Klägerin angehalten wurde. Im Besitz der Verfügung erzwang der Angestellte K. den Zugang zu dem Ersatzraum. In diesen, wurde der Hausrat der Klägerin noch am 3. Januar 1951 verbracht.
Die Klägerin behauptet, durch den Transport und die unsachgemäße Unterbringung seien an den Möbeln Schäden im Betrage von 848,- DM entstanden, und verlangt diese Summe von dem beklagten Amt ersetzt. Ihr Begehren hat sie damit begründet, daß der Angestellte K. in Wahrnehmung von Befugnissen des beklagten Amtes und mit Hilfe der Polizeiverfügung die Möbel von dem Gerichtsvollzieher übernommen und damit die Verantwortlichkeit des Amtes für die Möbel begründet habe. Das beklagte Amt, dem das Land Schleswig-Holstein als Streitgehilfe beigetreten ist, hat gleich diesem Abweisung der Klage beantragt. Es hat namentlich geltend gemacht, der Angestellte K. habe lediglich den Gerichtsvollzieher durch die Beschaffung eines Raumes unterstützt, in den der Gerichtsvollzieher die Möbel auf seine eigene Verantwortung verbracht und dort der Klägerin zur Verfügung gestellt habe. Auch hat das beklagte Amt jeden nennenswerten Schaden als Folge der Verbringung der Möbel in jenen Raum in Abrede gestellt. Vorsorglich hat es überwiegendes eigenes Verschulden der Klägerin eingewendet und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Befreiung von den Kosten der Unterbringung berufen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 693 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Amtes zurückgewiesen. Dieses erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist bei der Verurteilung des beklagten Amtes von folgenden Erwägungen ausgegangen: Der Amtmann des beklagten Amtes und der Angestellte K. hätten unter Mißbrauch einer Polizeiverfügung in den Ablauf der Zwangsräumung eingegriffen und den Gerichtsvollzieher F. veranlaßt, von seinem angesichts der bei der Durchführung der Vollstreckung aufgetretenen Schwierigkeiten gefaßten Entschluß, die Möbel in die zu räumende Wohnung zurückzuschaffen, abzusehen und die Sachen an K. zu übergeben; nach der Übernahme der Sachen hätten jedoch sowohl der Amtmann des beklagten Amtes als auch K. sich jeder Obhut über die im Anwesen Wa. untergestellten Sachen entschlagen. Damit hätten beide Beamten schuldhaft eine ihnen obliegende Amtspflicht gegenüber der Klägerin als Eigentümerin der Möbel verletzt und eine Ersatzpflicht des beklagten Amtes für den der Klägerin entstandenen Schaden ausgelöst. Hilfsweise hat das Berufungsgericht (vgl. namentlich S. 20 der Urteilsgründe) sich die vom Erstrichter gegebene Begründung zu eigen gemacht, daß das beklagte Amt mit der "Übernahme" der Möbel seitens des Angestellten K. den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt und zu der Klägerin in ein es zum Schadensersatz verpflichtendes öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis getreten sei.
Zu Unrecht meint die Revision anderen Stellen des Berufungsurteils entnehmen zu können, daß die hilfsweise angestellte Erwägung das Urteil nicht tragen solle. Wenn das Urteil ausführt, die von dem beklagten Amt verabsäumte Obhutspflicht ergebe sich aus dessen vorherigem Tun, möge dieses bereits eine öffentlich-rechtliche Verwahrungspflicht im eigentlichen Sinne begründet haben oder sich aus §839 BGB als Amtspflicht herleiten, so ist diese Ausführung dahin zu verstehen, daß dem Amt eine Obhutspflicht entweder als Amtspflicht oder doch als eine aus dem Verwahrungsverhältnis erwachsene Verpflichtung obgelegen habe und daß mithin die Verurteilung des beklagten Amts, sei es unter dem einen oder dem anderen (hilfsweisen) Gesichtspunkt, gerechtfertigt sei. Wenn das beklagte Amt (nach S. 22 des Urteils)eine Verwahrung der Möbel mit entsprechenden Aufwendungen gar nicht hat vornehmen wollen, so steht der Mangel dieses Willens der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses, das das Amt zur Verwahrung verpflichtete, nicht entgegen. Im übrigen stehen die auf Seite 22 des Berufungsurteils enthaltenen Ausführungen, die die öffentlich-rechtliche Verwahrung betreffen, in ausschließlichem Zusammenhang mit der Frage, ob das beklagte Amt aus den damaligen Vorgängen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Klägerin erworben hat.
Insoweit das Berufungsgericht die Verurteilung mit dem Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses begründet, kann das beklagte Amt das Urteil nicht angreifen. Der Wert des Beschwerdegegenstand es erreicht, nicht die Revisionssumme; die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen; ein Fall des §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, der die Revision ohne das Vorliegen der Revisionssumme eröffnen würde, ist für diesen Klagegrund nicht gegeben.
Für den auf öffentlich-rechtliche Verwahrung gestützten Anspruch sind die Landgerichte nicht, wie es §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verlangt, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. Das PrAGGVG hat zwar in §39 Abs. 1 eine solche Zuständigkeit für die Ansprüche gegen den Landesfiskus wegen Verschuldung von Staatsbeamten begründet. Ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Verwahrung ist aber, wie der Senat in BGHZ 1, 369 ausführlich unter Angabe weiterer Belegstellen dargelegt hat, nicht ein Anspruch dieser Art. Zudem betrifft die landesgesetzliche Bestimmung, beruhend auf der alten Fassung des §71 (früher §70) Abs. 3 GVG insoweit nur Ansprüche gegen den Staat; sie kann im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter nicht über ihren Wortlaut hinaus auch auf Ansprüche gegen andere öffentlich-rechtliche Körperschaften erstreckt werden (so der Senat in LM Nr. 5 zu §71 GVG). Hinsichtlich des vom Berufungsgericht bejahten Anspruchs aus Amtshaftung ist zwar die Revision ohne Erreichung der Revisionssumme gegeben (siehe §71 Abs. 2 GVG). Im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision kann jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, ebenfalls eingehend in BGHZ 1, 369 begründet, die Entscheidung über andere Klagegründe nicht nachgeprüft werden.
Ist sonach die Revision in dem vorliegenden Rechtsstreit, soweit es um die Haftung des beklagten Amtes aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis geht, nicht zulässig, so ist dem Revisionsgericht insoweit eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils, verwehrt. Das gilt nicht nur, soweit das Berufungsgericht das Vorliegen eines solchen Verwahrungsverhältnisses und eine Ersatzpflicht des beklagten Amtes bejaht hat, sondern auch, soweit es eine Mitschuld der Klägerin an dem ihr entstandenen Schaden und ein Zurückbehaltungsrecht auf Seiten des beklagten Amtes verneint hat. Das gilt insbesondere auch, soweit die Revision mit einer Rüge aus §286 ZPO geltend macht, das Berufungsgericht habe die von dem Amtmann des beklagten Amtes erlassene Polizeiverfügung unrichtig gewürdigt. Selbst wenn also die hinsichtlich des Anspruchs aus Amtshaftung unbeschränkt zulässige Revision zu einem für das beklagte Amt günstigen Ergebnis führen könnte, müßte die in der Revisionsinstanz nicht anfechtbare und nicht nachprüfbare Verurteilung des beklagten Amtes zur Zahlung von 693 DM aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Verwahrung bestehen bleiben. Die Revision kann sonach keinen Erfolg haben und ist deshalb gemäß §97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß die von ihr erhobenen Rügen auf ihre Berechtigung zu prüfen sind.