Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.02.1982, Az.: BVerwG 3 C 64.81
Entzogenes Betriebsvermögen; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Feststellungsbescheid; Betriebsmerkmale; Bestandskraft; Feststellungsverfahren; Dinglich gesicherte Verbindlichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 64.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 29.05.1981 - AZ: III/V E 164/80
Rechtsgrundlagen
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 138 Nr. 3 VwGO
- § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 12 Abs. 2 FG
- § 12 Abs. 3 Satz 1 FG
- § 3 6. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 1 6. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 2 6. FeststellungsDV
- § 5 Abs. 6 6. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 1 6. FeststellungsDV
- § 6 Abs. 2 6. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 65, 25 - 27
- IFLA 1982, 117-120
- ZLA 1982, 159-161
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in einem unanfechtbar gewordenen Feststellungsbescheid für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes von Betriebsvermögen zugrunde gelegten Betriebsmerkmale nehmen nicht an der Bestandskraft des Feststellungsbescheides teil und sind in einem späteren, dasselbe Betriebsvermögen betreffenden Feststellungsverfahren voll nachprüfbar.
- 2.
Verbindlichkeiten, die an Betriebsgrundstücken dinglich gesichert waren, sind nur dann vom Einheits- oder Ersatzeinheitswert des Grundstücks abzusetzen, wenn sie der Höhe nach konkret nachgewiesen sind; pauschale Abzüge nach auf allgemeiner Erfahrung beruhenden Durchschnittssätzen sind nicht zulässig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Mai 1981 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt als Erbe eines jüdischen Verfolgten, dem infolge der Besetzung des Sudetenlandes im Jahre 1938 eine von ihm in G., A. M. 14, betriebene Eisen-, Stahl- und Metallwarenhandlung einschließlich Betriebsgrundstück entzogen worden war, die Feststellung eines höheren als des hierfür vom Ausgleichsamt festgestellten Schadens. Das vorgenannte Betriebsvermögen des bereits 1939 verstorbenen jüdischen Verfolgten ist - nach den Ermittlungen des Beklagten - von dem seinerzeit behördlich bestellt gewesenen Treuhänder am 15. März 1940 zu einem Kaufpreis von 55.487 RM veräußert worden.
Durch unanfechtbar gewordenen Teilbescheid des Ausgleichsamtes vom 22. Februar 1978 ist "vorerst ein zweifelsfreier Mindestbetrag" von 30.000 RM als Schaden an Betriebsvermögen (ohne Betriebsgrundstück) festgestellt und dazu u.a. ausgeführt worden, als Bewertungsmerkmale seien sieben Beschäftigte, 3.467 RM Anlagevermögen und 42.000 RM Umlaufvermögen glaubhaft gemacht; eine abschließende Entscheidung ergehe zu gegebener Zeit. Diese Entscheidung erfolgte dann mit Bescheid vom 23. Januar 1979; in ihm wurde der Schaden an Betriebsvermögen ohne Grundstück entsprechend den bereits im Teilbescheid vom 22. Februar 1978 genannten Betriebsmerkmalen auf 35.500 RM und für das Betriebsgrundstück nach dem Flächenwertverfahren der 9. FeststellungsDV auf 12.300 RM abzüglich 2.460 RM für Verbindlichkeiten = 9.840 RM, der Betrieb, vermögensschaden insgesamt mithin auf 45.340 RM festgestellt.
Mit seiner Beschwerde machte der Kläger geltend, für die Berechnung des Ersatzeinheitswertes seines Betriebsvermögens sei das Richtzahlverfahren nach der 6. FeststellungsDV nicht anwendbar. Selbst im Rahmen eines anwendbaren Richtzahlverfahrens sei das Umlaufvermögen zu niedrig angesetzt worden, weil im Jahre 1938 erhebliche Außenstände und Barkonten vorhanden gewesen seien, die nach dem Kaufvertrag von 1940 vom späteren Erwerber ebensowenig wie die Betriebsverbindlichkeiten übernommen worden seien. Außerdem sei der vom Ausgleichsamt vorgenommene doppelte Abzug von pauschalen Verbindlichkeiten sowohl beim Betriebsvermögen als auch beim Betriebsgrundstück nicht zulässig. Die Beschwerde wurde durch Beschluß vom 24. April 1980 zurückgewiesen.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen zu verpflichten, einen Schaden an Betriebsvermögen von mindestens 55.490 RM festzustellen, hilfsweise ihn zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, soweit eine höhere Schadensfeststellung als 45.340 RM abgelehnt worden ist. Er führte dazu aus, der Ersatzeinheitswert sei zum Entziehungszeitpunkt nach steuerrechtlichen Teilwerten ohne Betriebsverbindlichkeiten zu berechnen. Betriebsverbindlichkeiten seien zumindest deshalb nicht schadensmindernd zu berücksichtigen, weil sie durch vorhanden gewesene Forderungen (Außenstände) und die vom Erwerber nicht übernommenen Barkonten als ausgeglichen angesehen werden müßten. Bei Anwendung des Riehtzahlverfahrens nach der 6. FeststellungsDV dürften schließlich nicht - wie geschehen - festgestellte Betriebsmerkmale zum einen aus dem Jahre 1940 (Anlage- und Umlaufvermögen) und zum anderen nach dem Stand vom Oktober 1938 (Beschäftigtenzahl und pauschale Betriebsverbindlichkeiten) zugrunde gelegt werden. Nach allem sei das Umlaufvermögen zu gering bewertet worden.
Der Beklagte begehrte Klageabweisung und hob erneut hervor, die Schuldenfreiheit des Betriebes im Entziehungszeitpunkt sei vom Kläger weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden.
Das Verwaltungsgericht hat nach allseitigem Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ersatzeinheitswert des Betriebsvermögens sei nicht - wie der Kläger meine - nach dem gemeinen Wert, sondern nach dem Richtzahlverfahren der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Es sei allerdings System- und rechtswidrig, der Berechnung ein Betriebsmerkmal aus dem Jahre 1938 (sieben Beschäftigte) und zwei Betriebsmerkmale von 1940 (Anlage- und Umlaufvermögen) zugrunde zu legen. Gleichwohl komme es darauf nicht an. Denn wegen der Unanfechtbarkeit des Teilbescheides vom 22. Februar 1978, in dem diese Betriebsmerkmale bereits zugrunde gelegt worden seien und insofern als tragende Gründe der damaligen Schadensfeststellung an der Bestandskraft des Bescheides teilnähmen, seien dieselben Betriebsmerkmale auch für den Erlaß des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 23. Januar 1979 verbindlich und sämtliche dagegen gerichtete Einwendungen des Klägers deshalb rechtsunerheblich und nicht mehr zu prüfen. Das gelte auch für den sich daraus ergebenden pauschalen Ansatz von Betriebsverbindlichkeiten nach dem Richtzahlverfahren. Im übrigen habe der Kläger die von ihm behauptete Schuldenfreiheit des Betriebes im Entziehungszeitpunkt weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Die Schadensberechnung für das Betriebsgrundstück müsse von dem nach dem Flächenwertverfahren mit 12.300 RM errechneten Ersatzeinheitswert ausgehen. Davon seien mangels anderweitigen Nachweises durch den Kläger pauschal 20 % = 2.460 RM für am Betriebsgrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten nach Nr. 33 Buchst. f Abs. 4 des FG-Sammelrundschreibens i.V.m. Nr. 2 Buchst. a der Anlage 9 zum FG-Sammelrundschreiben abzuziehen, die Schadensfeststellung mithin auch insoweit nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 29. Mai 1981 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt die Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG i.V.m. § 138 Nr. 3 und § 108 Abs. 2 VwGO. Er bezeichnet das angefochtene Urteil als Überraschungsentscheidung, weil es seine sachlichen Einwendungen gegen die Schadensberechnung als rechtsunerheblich und die im unanfechtbaren Teilbescheid vom 22. Februar 1978 zugrunde gelegten Betriebsmerkmale auch für die abschließende Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach dem Richtzahlverfahren als verbindlich ansehe. Dieser rechtliche Gesichtspunkt sei im gesamten Verfahren bisher von keinem Beteiligten erörtert worden. Darauf hätte das Verwaltungsgericht deshalb vor seiner Entscheidung hinweisen müssen, damit er Gelegenheit zu einer entsprechenden Stellungnahme erhalten hätte und insofern nicht überrascht worden wäre. Die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zu einem solchen Hinweis ergebe sich insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 4. Dezember 1980, in dem er seinen Verzicht auf mündliche Verhandlung ausdrücklich mit der Bitte verbunden habe, ihm noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, falls ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt entscheidungserheblich werden sollte. Unter diesen Umständen könne es zunächst dahingestellt bleiben, ob die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sachlich zutreffend sei. Das Verwaltungsgericht habe sich dadurch jedenfalls die materiellrechtliche Nachprüfung der Schadensberechnung versperrt. Damit beruhe sein Urteil auch auf der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Der Beteiligte stellt keinen Antrag.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 38 Abs. 1 FG und § 339 Abs. 1 LAG zulassungsfreie - hier frist- und formgerecht eingelegte - Verfahrensrevision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1.
Die auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Revision des Klägers ist zulässig, weil er gemäß § 139 Abs. 2 VwGO Tatsachen schlüssig dargetan hat, die eine Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht ergeben können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine solche Verletzung im Einzelfall vorliegen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und dadurch dem Verfahren eine Wendung gegeben hat, mit der die Prozeßbeteiligten nicht zu rechnen brauchten und durch die sie überrascht worden sind (vgl. hierzu Urteil vom 7. August 1967 - BVerwG 6 C 10.67 - [Buchholz 310 § 108 Nr. 30]). Ob dies nach den vom Kläger behaupteten Tatsachen und dem aus den vorliegenden Akten zu ersehenden Verfahrensablauf hier zutrifft und die insofern zulässig erhobene Verfahrensrüge auch begründet ist, kann indessen offenbleiben.
2.
Im vorliegenden Fall ist der erkennende Senat nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Verfahrensmangels beschränkt, weil nach dem Gesamtinhalt der Urteilsgründe und den hierzu gemachten sachlich-rechtlichen Ausführungen des Klägers, die im Hinblick auf die behauptete Schuldenfreiheit des Betriebes im Entziehungszeitpunkt sowohl das Betriebsvermögen ohne Grundstück als auch das Betriebsgrundstück selbst betreffen, eine weitergehende Prüfung im Sinne von § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO möglich und erforderlich ist. Diese Prüfung ergibt, daß zum einen das angefochtene Urteil hinsichtlich der Schadensfeststellung am Betriebsvermögen (ohne Grundstück) von dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. April 1979 - BVerwG 3 C 92.76 - (Buchholz 427.206 § 9 Nr. 26 = ZLA 1980, 71) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und daß zum anderen die Rechtssache hinsichtlich der Schadensfeststellung für das Betriebsgrundstück grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). In beiden Punkten liegt eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO vor, die im Ergebnis zu der Rechtsfolge des § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO führt.
a)
Im Urteil vom 30. April 1979 - BVerwG 3 C 92.76 - (a.a.O.) hat der erkennende Senat ausgeführt, Streitgegenstand sei die begehrte Schadensfeststellung hinsichtlich des Betriebsvermögens (dort einer Industriemühle) als Ganzes. Die - damals streitigen - Fragen beträfen lediglich Berechnungsfaktoren dieser Schadensfeststellung. Daraus folge (sinngemäß), daß die einzelnen Berechnungsfaktoren keiner Rechtskraftwirkung zugänglich seien. Dies entspricht im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß stets über den Feststellungsantrag als solchen und nicht über einen einzelnen Berechnungsfaktor zu entscheiden ist (vgl. hierzu Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG 3 C 11.69 - [Buchholz 427.3 § 339 Nr. 160 - ZLA 1972, 46] sowie Beschluß vom 2. August 1974 - BVerwG 3 CB 90.70 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 124] m.w.N. auf die hierzu in der Literatur vertretene Rechtsmeinung; ferner sinngemäß auch Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - [Buchholz 427.7 § 6 Nr. 7 = BVerwGE 54, 159/170]). Von dieser Rechtsprechung weicht die im angefochtenen Urteil vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung ab, daß die im vorauf gegangenen Teilbescheid vom 22. Februar 1978 zu dessen Begründung u.a. erwähnten Betriebsmerkmale an der Bestandskraft dieses nicht angefochtenen Teilbescheides teilnähmen und deshalb auch für alle weiteren Schadensfeststellungen hinsichtlich desselben Betriebsvermögens verbindlich, mithin nicht mehr überprüfbar und nicht mehr abänderbar seien. Das Verwaltungsgericht hat damit im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einzelnen Berechnungsfaktoren einer - im übrigen lediglich vorerst auf einen Mindestbetrag beschränkten - Schadensfeststellung eine der Rechtskraft ähnliche Bestandswirkung zugemessen, die nach dem System der lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung in einem so gearteten Fall nicht eintreten kann.
Auf dieser unzutreffenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts beruht auch das angefochtene Urteil, weil es nicht auszuschließen ist, daß das Verwaltungsgericht, welches im vorliegenden Einzelfall selbst die Berücksichtigung von Betriebsmerkmalen aus verschiedenen Bewertungszeitpunkten als System- und rechtswidrig bezeichnet hat, sich anderenfalls zu einer weiteren Sachaufklärung veranlaßt gesehen hätte und dann die für den maßgeblichen Entziehungszeitpunkt im Jahre 1938 maßgebend gewesenen Betriebsmerkmale abweichend von denjenigen hätte feststellen können, die im angefochtenen Bescheid vom 23. Januar 1979 auf der Grundlage des früheren Teilbescheides vom 22. Februar 1978 angenommen worden sind.
Das Verwaltungsgericht wird diese notwendige und vom erkennenden Senat nicht selbst vorzunehmende Sachaufklärung hinsichtlich der im maßgebend gewesenen Entziehungszeitpunkt des Jahres 1938 vorhanden gewesenen Betriebsmerkmale vorzunehmen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob das für den späteren Veräußerungszeitpunkt im Jahre 1940 zugrunde gelegte Anlagevermögen von 3.467 RM auch für den Entziehungszeitpunkt - neben der für das Jahr 1938 festgestellten Beschäftigtenzahl von sieben Personen - zugrunde gelegt werden kann. Es müßte dazu bewiesen oder glaubhaft gemacht sein, daß es sich bei dem für den Veräußerungszeitpunkt im Jahre 1940 angenommenen Anlagevermögen um bereits im Entziehungszeitpunkt vorhanden gewesenes Anlagevermögen gehandelt hat, das im Entziehungszeitpunkt wegen zu berücksichtigender Abschreibungen jedenfalls nicht geringwertiger anzusetzen sein dürfte als in dem rd. zwei Jahre späteren Veräußerungszeitpunkt. Darüber hinaus ist es auch nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht hinsichtlich des im Entziehungszeitpunkt vorhanden gewesenen Umlaufvermögens zu anderen als den bisher dazu festgestellten Ergebnissen gelangt. Es könnte sich daraus eine von der bisherigen Ansetzung pauschaler Betriebsverbindlichkeiten abweichende Minderung des Rohvermögens ergeben, soweit der Kläger im erneuten Rechtsgang nicht konkrete Betriebsschulden für den Entziehungszeitpunkt nachweisen kann (vgl. hierzu § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV), die an die Stelle der nach den Tabellenwerten des Richtzahlverfahrens zu berücksichtigenden Betriebsschulden treten.
b)
Hinsichtlich des Betriebsgrundstücks hat das Verwaltungsgericht mit Recht nach § 12 Abs. 2 FG i.V.m. § 5 Abs. 6 der 6. FeststellungsDV einen gesonderten Einheitswert nach den insoweit maßgebenden Vorschriften für das Flächenwertverfahren ermittelt, indessen nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht davon einen Abzug in Höhe von 20 % für am Betriebsgrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten gemacht und damit § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV verletzt. In dieser sich auf Betriebsgrundstücke beziehenden, vom erkennenden Senat bisher nicht entschiedenen Rechtsfrage liegt zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Mit Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG 3 C 77.65 - (Buchholz 427.2 § 12 Nr. 37 = ZLA 1967, 314 [BVerwG 06.07.1967 - BVerwG III C 77.65]) hat der erkennende Senat entschieden, daß bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen Unklarheiten über das Bestehen langfristiger Verbindlichkeiten nicht zu Lasten des Geschädigten, sondern zu Lasten der Ausgleichsbehörde gehen. Die Anordnung in Nr. 33 Buchst. f Abs. 3-5 des FG-Sammelrundschreibens des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 21. März 1962 (MtBl. BAA 1962, 56 [82]) könne nicht als rechtswirksam und verbindlich anerkannt werden, weil sie keine Rechtsvorschrift ist und es im übrigen an einer gesetzlichen Ermächtigung für eine entsprechende Anordnung fehlt. Im einzelnen ist dazu weiter ausgeführt worden, es gebe keinen Erfahrungssatz, daß alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe langfristige Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 FG gehabt hätten und mangels anderer Nachweise deshalb derartige Verbindlichkeiten in Höhe bestimmter Durchschnittssätze festzustellen seien. Denn selbst wenn die Mehrzahl der Betriebe mit derartigen Verbindlichkeiten belastet gewesen sein sollte, schließe dies nicht aus, daß land- und forstwirtschaftliche Betriebe ohne langfristige Verbindlichkeiten vorhanden gewesen wären. Es gebe vor allem auch keinen Erfahrungssatz, daß alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Altreich bei der Vertreibung langfristige Verbindlichkeiten in der im FG-Sammelrundschreiben erwähnten Höhe gehabt hätten. Hinsichtlich der Ansetzung von Verbindlichkeiten bei Betriebsvermögen sei zwar entschieden worden, daß in den Fällen, in denen sich die tatsächlichen Betriebsschulden nicht ermitteln lassen, dies zu Lasten des Geschädigten gehe und es dann bei den in den Tabellen (des Richtzahlverfahrens) vorgesehenen Pauschbeträgen verbleibe.
Dieser Rechtsgrundsatz lasse sich aber bei der Feststellung von Vertreibungsschäden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen nicht anwenden, weil hierfür keine Regelung durch Rechtsvorschriften vorliege, wie sie nach § 6 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV für nicht an den Betriebsgrundstücken dinglich gesicherte Betriebsschulden bestehe. Eine entsprechende Anwendung ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung sei aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt.
Diese für die Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen vom erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung, an der aus rechtsstaatlichen Gründen auch weiterhin festgehalten wird, ist - was bisher nicht entschieden worden ist - auch auf diejenigen Fälle auszudehnen, in denen es um die Feststellung langfristiger Verbindlichkeiten an Grundvermögen geht. Für Grundvermögen ist ebensowenig wie bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen ein Erfahrungssatz dahin ersichtlich, daß alle Grundstücke mit langfristigen Verbindlichkeiten belastet gewesen sind. Mit anderen Worten ist es auch hier nicht ausgeschlossen, daß selbst dann, wenn die Mehrzahl aller Grundstücke mit langfristigen Verbindlichkeiten belastet gewesen sein sollte, einzelne Grundstücke mit entsprechenden langfristigen Verbindlichkeiten im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 FG nicht belastet gewesen sind. Deshalb kann vor allem auch für die Höhe der dinglichen Grundstücksbelastung nicht von auf allgemeiner Erfahrung beruhenden durchschnittlichen Verschuldungen ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung ausgegangen werden. Der auch insoweit zur Regelung der Schadensfeststellung ermächtigt gewesene Verordnungsgeber hat indessen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV darauf abgestellt, daß lediglich Verbindlichkeiten, die an den Betriebsgrundstücken dinglich gesichert waren, von dem (nach § 5 Abs. 6 der 6. FeststelldungsDV für den verlorenen Grundbesitz maßgebenden) Einheitswert oder Ersatzeinheitswert abzusetzen sind. Dies bedeutet, daß lediglich konkret festgestellte langfristige Verbindlichkeiten, die an Betriebsgrundstücken dinglich gesichert waren, schadensmindernd zu berücksichtigen sind; dies muß von dem dafür die Feststellungslast tragenden Ausgleichsamt bewiesen werden.
Hiernach ist grundsätzlich festzustellen, daß bei der nach § 5 Abs. 6 i.V.m. § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV gesonderten Ermittlung des Einheitswertes bzw. des Ersatzeinheitswertes von Betriebsgrundstücken und deren dinglicher Belastung mit Verbindlichkeiten nicht anders zu verfahren ist als bei der Bewertung von nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücken oder von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, wo - wie ausgeführt worden ist - für die Annahme langfristiger Verbindlichkeiten eben nicht auf nach allgemeiner Erfahrung gerechtfertigte Durchschnittssätze, sondern allein auf den Nachweis konkret bestehender Belastungen abgestellt werden darf. Nach alledem rechtfertigt auch der Hinweis des angefochtenen Urteils auf die - dazu im einzelnen bezeichneten - Vorschriften des FG-Sammelrundschreibens, die keinen Rechtsnormcharakter haben, den vom festgestellten Ersatzeinheitswert gemachten Abzug in Höhe von 2.460 RM nicht. Andererseits ist es, was vom erkennenden Senat nicht selbst aufgeklärt werden kann, nicht auszuschließen, daß im erneuten Rechtsgang beim Verwaltungsgericht vom Beklagten eine konkrete Belastung des Betriebsgrundstückes mit dinglich gesicherten Verbindlichkeiten nachgewiesen werden kann und für diesen Fall dann zusätzlich zu den beim übrigen Betriebsvermögen bereits pauschal zu berücksichtigenden sonstigen Betriebsverbindlichkeiten noch in Anrechnung gebracht werden könnte.
3.
Das Verwaltungsgericht wird die hiernach insgesamt noch erforderlichen Ermittlungen anzustellen und danach zu entscheiden haben, ob der angefochtene Bescheid des Ausgleichsamtes vom 23. Januar 1979 bei Anwendung des Richtzahlverfahrens nach den Vorschriften der 6. FeststellungsDV mit den gesetzlichen Vorschriften zu vereinbaren oder ggf. die vom Kläger begehrte höhere Schadensfeststellung möglich ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt