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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1979, Az.: BVerwG 3 C 92.76

Tagesleistung des Vermahlungskapazität als entscheidender wertbestimmender Faktor; Konkretisierung des Begriffs "Pflichtvorratslager"; Schätzung pauschalierter Verbindlichkeiten durch Ansatz "individueller Verbindlichkeiten"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 92.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 16123
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 27.08.1976 - AZ: VII VG L 78/73

Fundstellen

  • IFLA 1981, 114
  • Mtbl BAA 1979, 174
  • ZLA 1980, 71

Amtlicher Leitsatz

Ein "Pflichtvorratslager" im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 6 der 2. BAA-FeststellungsDV hat bestanden, wenn sich die Haltung eines solchen Lagers bei der Bewertung auswirken konnte.

Das trifft nur dann zu, wenn die Lagerhaltung in einer Form erzwungen wurde, die unter unfreiwilliger Bindung von Eigenmitteln das Umlaufvermögen des Betriebes in Gestalt von überhöhten Lagerbeständen vermehrte.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 30. April 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beteiligten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. August 1976 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Soweit die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen worden ist, bleibt die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorbehalten.

Die Kosten der erfolglosen Anschlußrevision trägt der Kläger.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung von Wegnahmeschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG). Im Revisionsverfahren geht es nur noch um Schäden an Betriebsvermögen.

2

Der Kläger war Eigentümer einer Industriemühle in Mecklenburg. Diese Mühle wurde mit seinem gesamten Vermögen im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen fortgesetzten Spekulationsverbrechens durch das Bezirksgericht Schwerin am 17. Februar 1953 beschlagnahmt.

3

Im Februar 1966 beantragte der seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kläger, einen Wegnahmeschaden u.a. an Betriebsvermögen festzustellen. Das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden führte schließlich zur Feststellung eines Wegnahmeschadens an Betriebsvermögen in Höhe von 1.053.450 M/Ost. Die Schadensberechnung beruht auf dem sogenannten Kennzahlverfahren und einer zugrunde gelegten Tagesleistungsfähigkeit der Mühle von 84 t. In dem Ersatzeinheitswert sind neben den für die Roggenmühle, die Weizenmühle und die Schrotmühle errechneten Beträgen auch 119.400 M für das Betriebsgrundstück (ohne Berücksichtigung der Gebäudewerte für Speicher und Silos) sowie 22.300 und 11.600 M für Wohngrundstücke enthalten. Die zugrunde gelegte Kennzahl 11.800 RM berücksichtigt Verbindlichkeiten in Höhe von 2.800 RM.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit dies in dem Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist - begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht: Ihm stehe eine höhere Schadensfeststellung wegen der gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung der Wasserkraftanlage für die Mühle und der vorhandenen Sprinkleranlage zu. Das gelte auch für den Lagerraum eines Silos, der einem Lagergeschäft gedient habe, weil er verpflichtet gewesen sei, diesen Raum der "VEAB" (Volkseigene Erfassungs- und Aufkaufbetriebe) zur Verfügung zu stellen.

5

Der Ersatzeinheitswert müsse sich auch deshalb noch erhöhen, weil er ein Pflichtvorratslager habe halten müssen. Er habe ständig mehr als 4.000 t Getreide in seiner Mühle gelagert, über das er nicht ohne vorherige Freigabe durch die VEAB habe verfügen können, obwohl er dieses Getreide stets mit eigenen Mitteln bezahlt und auf eigene Kosten gelagert habe.

6

Schließlich hätte die Beklagte keine Kennzahlen anwenden dürfen, in denen Betriebsschulden berücksichtigt seien. Sein Betrieb sei schuldenfrei gewesen. Außenstände habe er stets sofort beglichen, Kredite habe er nicht in Anspruch genommen. Noch nicht abgeführte Lohnsteuern, Sozialbeiträge und ähnliches, auf die sich die Beklagte berufe, seien keine Schulden, sondern Produktionskosten. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, ihm Betriebsschulden in Höhe von 394.800 M abzuziehen.

7

Das Verwaltungsgericht hat unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsentscheidungen, soweit darin eine weitergehende Schadensfeststellung abgelehnt worden ist, die Beklagte verpflichtet, den Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

8

Die von der Beklagten als "Silo" und "Mehlspeicher" bezeichneten Baulichkeiten seien zu Unrecht nicht besonders angesetzt worden. Es handele sich nämlich nicht um bloße Betriebsvorrichtungen, wie die eigentlichen Silobehälter, welche von den Kennzahlen erfaßt seien, sondern - wie sich in der mündlichen Verhandlung ergeben habe - um selbständige Gebäude. Diese seien gemäß § 5 Abs. 4 der 2. BAA-FeststellungsDV in Verbindung mit § 4 Abs. 3 der 9. FeststellungsDV in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage 5 zur 9. FeststellungsDV gesondert anzusetzen. Auch die vom Kläger begehrte Bewertung als Neubau sei gerechtfertigt.

9

In entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 6 der 2. BAA-FeststellungsDV sei auch der begehrte Zuschlag für ein "Pflichtvorratslager"gerechtfertigt. Sowohl die 6. FeststellungsDV als auch die 2. BAA-FeststellungsDV seien zwar zum Feststellungsgesetz erlassen worden, das auf andere Verhältnisse abstelle. Der Kläger habe sich jedoch in einer dem Fall des § 6 Abs. 3 Nr. 6 der 2. BAA-FeststellungsDV vergleichbaren Lage befunden. Er habe, wie dort vorausgesetzt, auf behördliche Anweisung eine bestimmte Lagerkapazität ständig belegen müssen, die seiner Verfügungsgewalt entzogen gewesen sei. Daß die VEAB Behörde im Sinne einer organisatorisch selbständigen Stelle der öffentlichen Verwaltung sei, die befugt sei, Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zu erlassen, ergebe sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Neuorganisation der volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetriebe und ihrer Vereinigungen vom 14. Dezember 1950 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, 1950, S. 1209). Nach § 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 15. Dezember 1950 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, 1950, S. 1210) sei die VEAB verpflichtet, Erfassung und Aufkauf landwirtschaftlicher Güter gemäß den Vorschriften über die Pflichtablieferung und Lagerung vorzunehmen. Daraus ergäben sich entsprechende Befugnisse. Der Kläger sei in Wahrnehmung dieser Aufgaben in Anspruch genommen worden und habe sich dem nicht entziehen können. Daß der Kläger durch die Inanspruchnahme auch Vorteile gehabt habe, stehe nicht entgegen, da § 6 Abs. 3 Nr. 6 der 2. BAA-FeststellungsDV allein auf die Tatsache, daß ein Pflichtvorratslager gehalten werden mußte, abstelle. Auch ein "Pflichtvorratslager" im ursprünglichen Sinne werde mitunter für den Verpflichteten Vorteile gebracht haben, ohne daß dies für die Zuerkennung eines entsprechenden Teilwertes eine Rolle spiele.

10

Die Anwendung von Kennzahlen, die pauschale Schuldenbeträge berücksichtigten, sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe niedrigere Schulden glaubhaft gemacht, die deshalb nach § 6 Abs. 4 der 2. BAA-FeststellungsDV einzusetzen seien. Es sei glaubhaft, daß im Feststellungszeitpunkt die bestehenden Verbindlichkeiten 20.000 M jedenfalls nicht überstiegen hätten. Daß er keine langfristigen Verbindlichkeiten gehabt habe, sei unstreitig. Hinsichtlich der kurzfristigen Verbindlichkeiten sei seine Einlassung zwar nicht einheitlich gewesen: Während er sich zunächst auf Schuldenfreiheit berufen habe, habe er in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, daß die kurzfristigen Verbindlichkeiten im Feststellungszeitpunkt 20.000 M betragen hätten. Später habe er zwar seinen ursprünglichen Vortrag wieder aufgegriffen. Darin könne ihm das Gericht jedoch nicht folgen. Der Kläger habe selbst eingeräumt, daß noch nicht abgeführte Lohnsteuer- und Sozialbeiträge vorhanden gewesen sein mögen. Es sei auch nicht zu übersehen, inwieweit geleistete Steuervorauszahlungen die tatsächlichen Steuerschulden abdeckten und ob Ende Dezember 1952 angewiesene Rechnungsbeträge den Gläubigerkonten am 1. Januar 1953 schon gutgeschrieben gewesen seien. Bei Berücksichtigung aller Besonderheiten erscheine trotz der Größe des Betriebes "ein Betrag von höchstens 20.000 M an kurzfristigen Verbindlichkeiten als durchaus glaubhaft".

11

Im übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig: Silobehälter und Wasserkraftanlagen seien übliche Betriebsvorrichtungen von Mühlen, die wegen der abschließenden Aufzählung der Fälle, in denen der im Kennzahlverfahren ermittelte Ersatzeinheitswert erhöht werden könne, nicht zu Zuschlägen führen könnten; gleiches gelte für die Sprinkleranlagen. Eine gesonderte Bewertung - außerhalb des Betriebsvermögens der Mühle - könnte sich bei überdurchschnittlich großen Siloräumen allenfalls dann ergeben, wenn ein Teil der Silos nicht der Mühle, sondern einem davon getrennten weiteren Betrieb zuzuordnen wären. Falls der Vortrag des Klägers hierauf abzielen sollte, fehle es jedoch an dem erforderlichen Vorverfahren und damit an der Berücksichtigungsfähigkeit in diesem Prozeß.

12

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

13

Er rügt Verletzung des § 6 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 der 2. BAA-FeststellungsDV. Der Zuschlag für ein Pflichtvorratslager werde nach dieser Vorschrift nur gewährt, weil sich durch die Lagerhaltung die Bilanzsumme erhöht habe. Infolge höheren Kapitalansatzes sei höheres Betriebsvermögen vorhanden gewesen. In einer solchen Lage sei der Kläger nicht gewesen. Zu den planwirtschaftlichen Aufgaben der VEAB habe - wie näher ausgeführt wird - auch die Lagerung von Getreide gehört. Dazu habe die VEAB auch entgeltliche Einlagerungsverträge mit Privatbetrieben abschließen müssen. Der Kläger sei danach nicht selbst Lagerhalter gewesen, sondern hätte allenfalls einen Anspruch auf Lagerentgelt gegen die VEAB.

14

Hinsichtlich der Verbindlichkeiten müsse es bei den pauschalen Ansätzen bleiben. Das Verwaltungsgericht habe keine individuelle Verschuldung festgestellt, sondern einen Betrag frei geschätzt.

15

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verpflichtet wird, einen Zuschlag von 10 v.H. für Haltung eines Pflichtvorratslagers zu gewähren sowie anstelle pauschalierter Verbindlichkeiten seine Verbindlichkeiten nur mit 20.000 M anzusetzen, und insoweit die Klage abzuweisen.

16

Hilfsweise beantragt er Aufhebung und Zurückverweisung.

17

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen. Er tritt ihr mit Rechtsausführungen entgegen.

18

Der Kläger hat Anschlußrevision eingelegt und beantragt,

das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Beklagte angewiesen wird,

bei der Bescheidung von Betriebsschulden in Höhe von 0,- M auszugehen,

die Wasserkraftanlage insofern gesondert zu bewerten, als sie aus einer Wassernutzungsanlage mit den dazugehörigen Bauwerken besteht; das abseits der Mühlenanlage stehende Lagerhaus (Silo) gesondert zu bewerten,

die Sprinkleranlage des Mühlenbetriebes gesondert zu bewerten.

19

Der Kläger wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag.

20

Der Beteiligte beantragt,

die Anschlußrevision zurückzuweisen.

21

Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

22

Alle Beteiligten haben nach mündlicher Verhandlung vom 13. Oktober 1977 auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

23

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

24

A.

Die Revision des Beteiligten ist begründet.

25

1.

Die Begründung des angefochtenen Urteils verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nämlich § 6 Abs. 3 Nr. 6 und Abs. 4 der 2. BAA-FeststellungsDV, und es läßt sich nach den bislang vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen revisionsgerichtlich nicht abschließend beurteilen, ob sich die Entscheidung selbst aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO).

26

Streitgegenstand ist die begehrte Schadensfeststellung hinsichtlich des Betriebsvermögens der Industriemühle. Die im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten noch streitigen Fragen betreffen lediglich Berechnungsfaktoren dieser Schadensfeststellung. Daraus folgt, daß die von der Revision des Beteiligten nicht betroffenen Faktoren keiner Rechtskraftwirkung zugänglich sind. Das angefochtene Urteil ist deshalb im ganzen aufzuheben, weil - wie noch im einzelnen darzulegen sein wird - Rügen im Hinblick auf einzelne Berechnungsfaktoren durchgreifen. Die Sache ist in vollem Umfang an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht wird bei seiner Schlußentscheidung zu beachten haben: Da nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Feststellungssachen Streitgegenstand im Regelfall der Anspruch auf Schadensfeststellung ist, erstreckt sich hierauf bei sachgerechter Auslegung auch der Klageantrag. Das Verwaltungsgericht ist deshalb verpflichtet, diesen Anspruch nach seinen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen abschließend zu prüfen, die Sache also nach Grund und Höhe spruchreif zu machen (vgl. statt vieler: Urteil vom 7. Juli 1977 - BVerwG 3 C 68.76 - [BVerwGE 54, 159, 170 [BVerwG 07.07.1977 - III C 68/76]]). Es muß mithin das Ausgleichsamt zu einer bestimmten Schadensfeststellung verpflichtet werden, also nicht nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.

27

Zwar ist das Revisionsgericht in materiellrechtlicher Sicht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 137 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das angefochtene Urteil bietet jedoch keinen Anlaß zu Erörterungen über die von den Beteiligten aufgeworfenen Fragen hinaus. Der Senat nimmt danach im folgenden nur zu diesen Fragen Stellung.

28

2.

Nach dem bislang festgestellten Sachverhalt durfte das Verwaltungsgericht neben dem nach § 6 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV i.V.m. § 1 der 2. BAA-BFDV im Kennzahlverfahren ermittelten Ausgangsbetrag keinen Zuschlag wegen eines auf behördliche Anordnung unterhaltenen Pflichtvorratslagers im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 6 der 2. BAA-FeststellungsDV für gerechtfertigt erklären. Diese Vorschrift konnte - jedenfalls ursprünglich, also vor Einbeziehung der Zonenschäden in den Lastenausgleich - nur solche "Pflichtvorratslager" meinen, die auf Vorschriften aus der Zeit vor der Vertreibung beruhten. Es geht also primär um Pflichtvorratslager, die auf Rechtsnormen der NS-Zwangsbewirtschaftung beruhen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht, ohne dies auszusprechen, ausgegangen. Es meint dann aber weiter, bei der entsprechenden Anwendung der 2. BAA-FeststellungsDV im Rahmen der Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) genüge es für die Annahme eines "Pflichtvorratslagers" bei Sachverhalten der vorliegenden Art, daß ein Betrieb in der DDR behördlich gezwungen wurde, Getreide einzulagern und der Betriebsinhaber dadurch in seiner Verfügungsbefugnis über den Lagerraum beschränkt wurde. Darin kann ihm der erkennende Senat nicht folgen.

29

Geht man auf den Begriff "Pflichtvorratslager" im ursprünglichen Sinn zurück, so ergibt sich, daß nach Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 3 Nr. 6 der 2. BAA-FeststellungsDV der bloße Zwang zur Überlassung von Lagerkapazität keinen Zuschlag zu dem nach § 6 Abs. 1 a.a.O. errechneten Ausgangsbetrag des Ersatzeinheitswertes rechtfertigen kann. Das ergibt sich aus folgendem:

30

Der Ausgangsbetrag des Ersatzeinheitswertes (§ 6 Abs. 1 a.a.O.) bestimmt sich für Mühlenbetriebe der vorliegenden Art (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV) in dem pauschalierenden Kennzahlverfahren (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV i.V.m. § 4 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV), wie unten noch näher dargelegt wird, gemäß laufender Nr. 18 der Anlage 1 zur 2. BAA-FeststellungsDV nach der Vermahlungskapazität (Tagesleistung). Das Kennzahlverfahren beruht auf der Regel, die sich auf Erfahrungswerte der Bewertungsbehörden aus der Vorkriegszeit stützt, daß Betriebe gleicher Leistung auch im übrigen einen vergleichbaren Zuschnitt hatten, der es rechtfertigt, den Ersatzeinheitswert eines Betriebes im Grundsatz allein nach der Vermahlungskapazität zu bestimmen, die für Mühlenbetriebe als der entscheidende wertbestimmende Faktor im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV anzusehen ist (vgl. Urteil vom 22. März 1973 - BVerwG 3 C 58.71 - [Buchholz 427.206 § 2 Nr. 3]). Diese Methode des betriebswirtschaftlichen Vergleichs (§ 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV i.V.m. § 4 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV) ermöglicht es mithin, zugunsten von solchen Geschädigten, bei denen weder der maßgebliche Einheitswert (§ 12 Abs. 1 FG, § 15 Abs. 2 BFG) bekannt ist noch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV vorliegen, um das Reinvermögen als Ersatzeinheitswert zu ermitteln, anhand von Erfahrungssätzen einen dem Einheitswertniveau vergleichbarer Betriebe entsprechenden Ersatzeinheitswert zu ermitteln (vgl. - zum kennzahlähnlichen Verfahren nach § 7 Abs. 1 und 2 der 2. BAA-FeststellungsDV- Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG 3 C 210.67 - [Buchholz 427.206 § 9 Nr. 7]).

31

Der nach § 6 Abs. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV ermittelte Ausgangsbetrag des Ersatzeinheitswertes kann grundsätzlich nicht - wie der Kläger insbesondere im Hinblick auf die im folgenden noch zu behandelnden Betriebsvorrichtungen meint - schon dann durch Zuschläge erhöht werden, wenn der jeweils zu beurteilende Betrieb Besonderheiten gegenüber den Vergleichsbetrieben aufweist, nach deren Verhältnissen die Kennzahlen festgelegt worden sind. Das verbietet sich in einem pauschalierenden Verfahren ebenso, wie es umgekehrt nicht zulässig ist, zuungunsten des Antragstellers Abschläge von dem nach der Kennzahl ermittelten Ersatzeinheitswert mit der Begründung vorzunehmen, der zu bewertende Betrieb weise hinsichtlich von Betriebsvorrichtungen oder Betriebsmerkmalen negative Abweichungen gegenüber den Betrieben aus, an denen die Kennzahl ausgerichtet ist.

32

Zuschläge sind vielmehr nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 der 2. BAA-FeststellungsDV statthaft. Die vom Verwaltungsgericht geteilte Auffassung des Klägers, er habe in entsprechender Anwendung der Nr. 6 a.a.O. einen Zuschlag für ein "Pflichtvorratslager" zu beanspruchen, hält der erkennende Senat aus folgenden Gründen nicht für zutreffend: Der Zuschlag für ein "Pflichtvorratslager" findet im unmittelbaren Geltungsbereich der Verordnung seine Rechtfertigung darin, daß aufgrund der Verpflichtung zur Vorratshaltung Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens in einem den üblichen Zuschnitt vergleichbarer Betriebe übersteigenden Ausmaß vorhanden waren. Daß es entscheidend auf das über dem Üblichen liegende Umlaufvermögen ankommt, geht daraus hervor, daß nach § 6 Abs. 3 a.a.O. bei Vorhandensein eines Pflichtvorratslagers "der Einheitswert (Einheitswertanteil) des Wirtschaftsgutes" dem Ausgangsbetrag zuzuschlagen ist. Allen Fällen der vorangehenden Nummern 1 bis 5 ist gemeinsam, daß es sich um Betriebsteile handelt, die bewertungsfähig sind. Ein "Pflichtvorratslager" im Sinne der Nr. 6 a.a.O. kann deshalb nur gegeben sein, wenn sich die Haltung eines solchen Lagers bei der Bewertung auswirken konnte. Das trifft nur dann zu, wenn die Lagerhaltung in einer Form erzwungen wurde, die unter unfreiwilliger Bindung von Eigenmitteln das Umlaufvermögen des Betriebes in Gestalt von überhöhten Lagerbeständen vermehrte. Bei den von der Verordnung unmittelbar angesprochenen Pflichtvorratslagern beruhte die über die eigenen Betriebsbedürfnisse hinausgehende Lagerhaltung und die dadurch bedingte Vermehrung von Umlaufvermögen auf folgendem: Nach § 36 der Verordnung zur Ordnung der Getreidewirtschaft vom 10. Juli 1935 (RGBl. I S. 1006) war jede Mühle verpflichtet, ein ihr von der Reichsstelle zugehendes Angebot über den Verkauf von inländischem Roggen oder inländischem Weizen an die Mühle anzunehmen, wenn die Reichsstelle dies unter Berufung auf die Verordnung verlangte. Das Angebot galt mit dem Zugang als angenommen; die Mühle brauchte also die Annahme nicht zu erklären, der Vertrag galt gleichwohl als abgeschlossen. Danach kann der Sinn des vorgesehenen Zuschlags für die Pflichtvorratslager nur darin gesehen werden, ein über den üblichen Zuschnitt vergleichbarer Mühlen hinausgehendes (und deshalb in der Kennzahl nicht berücksichtigtes) Umlaufvermögen zu entschädigen, das durch Bindung von Umlaufvermögen in Form von Pflichtvorratslagern infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen entstanden war.

33

Daß der Kläger sich in der DDR auch bei einer erzwungenen Einlagerung von Getreide in einer vergleichbaren Lage befunden habe, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Auch der Kläger hat einen solchen Sachverhalt nicht geltend gemacht. Er hat zwar - wozu das Verwaltungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - vorgetragen, er habe das zwangsweise von ihm gelagerte Getreide stets auch käuflich erworben; daß dieser käufliche Erwerb auf erzwungenen oder von Gesetzes wegen fingierten Verträgen beruht habe, hat aber der Kläger nicht behauptet. Da, wie ausgeführt, das Kennzahlverfahren ein pauschalierendes Verfahren ist, bei dem nur die der Vermahlungskapazität entsprechenden üblichen Lagermengen an Getreide abgegolten werden sollen, ist auch aus dieser Sicht kein Anlaß erkennbar, die freiwillige Vermehrung des Umlaufvermögens durch Ankauf von auf behördliche Anordnung eingelagerten Beständen durch Zuschläge abzugelten. Der Kläger hat den Ankauf der überhöhten Lagerbestände mit dem Wunsche motiviert, jederzeit zur eigenen Vermahlung hinreichend Getreide zur Verfügung zu haben. Zwar hat er auch vorgetragen, er habe selbst nach dem käuflichen Eigentumserwerb nicht frei über die Lagervorräte verfügen können; die VEAB hätte diese auch Dritten zur Vermahlung zuweisen können. Daß dies tatsächlich geschehen sei, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Nach dem derzeitigen Stand der Feststellungen ist mithin davon auszugehen, daß der Kläger bei dem nicht erzwungenen Kauf des ihm zur Lagerung zugewiesenen Getreides sich davon hat leiten lassen, das Getreide werde ihm verbleiben, was angesichts der Bewirtschaftung für ihn nur von Vorteil sein konnte.

34

Eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 3 Nr. 6 der 2. BAA-FeststellungsDV bei behördlichen Einlagerungsanordnungen in der DDR würde deshalb allenfalls dann gerechtfertigt erscheinen können, wenn festgestellt wird, daß damit, entsprechend der angeführten Verordnung vom 10. Juli 1935, auch ein Zwangskauf und damit eine das übliche Maß übersteigende zwangsweise Vermehrung des Umlaufvermögens herbeigeführt worden ist. Dazu wird das Verwaltungsgericht noch die erforderlichen Feststellungen zu treffen und dabei dem substantiierten Vortrag des Beteiligten nachzugehen haben, die staatliche Planwirtschaft der DDR habe bei Ordnung der Getreidewirtschaft private Betriebe nicht mehr durch Anordnung der Einrichtung von Pflichtvorratslagern im ursprünglichen Sinn in Anspruch genommen, sondern allenfalls durch entgeltliche Einlagerungsverträge, zu deren Abschluß auch durch Verwaltungsakt habe aufgefordert werden können.

35

3.

Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen ist es auch nicht gerechtfertigt, bei der erneuten Bescheidung des Klägers anstelle des pauschalierten Schuldenansatzes, der in der Kennzahltabelle berücksichtigt ist, Betriebsverbindlichkeiten nur in Höhe von 20.000 M anzusetzen. Der Ansatz individueller Betriebsverbindlichkeiten ist nach § 6 Abs. 4 der 2. BAA-FeststellungsDV nur zulässig, "sofern ihre Höhe bewiesen oder glaubhaft gemacht ist". Das Verwaltungsgericht hat zwar zusammenfassend ausgeführt, der Kläger habe glaubhaft gemacht, daß im Feststellungszeitpunkt "die bestehenden Verbindlichkeiten 20.000 RM jedenfalls nicht überstiegen haben". An anderer Stelle führt das Verwaltungsgericht jedoch aus, nach dem Vortrag des Klägers sei "nur dargetan, daß die kurzfristigen Verbindlichkeiten im Feststellungszeitpunkt sehr niedrig gewesen sein müssen". Wenn das Verwaltungsgericht dann gleichwohl weiter ausführt, es sehe "als glaubhaft an, daß die ... Schulden den Betrag von 20.000 RM jedenfalls nicht überstiegen haben", den es dann bei Berücksichtigung der Umstände des Falles als verbindlich erklärt, so hat es damit in Wahrheit einen Höchstbetrag frei gegriffen und damit die Verbindlichkeiten nur geschätzt, nicht aber konkret festgestellt. Das ist unzulässig (vgl. Urteil vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 39.75 - mit weiteren Nachweisen). Lassen sich die individuellen Verbindlichkeiten nicht konkret ermitteln, so muß sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die bei einem pauschalierenden Verfahren auch systemgerecht und billig ist, der Antragsteller auch hinsichtlich der Schulden an den Erfahrungssätzen der Kennzahltabelle festhalten lassen, die - wie auch die ihm günstigen Werte - aus den bekannten Verhältnissen einer Vielzahl von Vergleichsbetrieben für die Kennzahltabelle gewonnen worden sind, nicht also auf einer unmittelbaren Bewertung gerade seines Betriebes beruhen.

36

B.

Die Anschlußrevision des Klägers ist unbegründet.

37

1.

Das Begehren des Klägers, ihm zum Ausgangsbetrag des Ersatzeinheitswertes Zuschläge für die Wasserkraftanlage, die Sprinkleranlage und den "Silo am Wasser" (insoweit über den vom Verwaltungsgericht für das Gebäude zugesprochenen Zuschlag hinaus) zu gewähren, findet im Gesetz keine Stütze. Sein gesamter bisheriger Sachvortrag geht - zusammengefaßt - von der Auffassung aus, Zuschläge seien für alle Besonderheiten eines Betriebes zu gewähren, die bei Erstellung der Tabellenwerte für das Kennzahlverfahren keine Berücksichtigung gefunden haben. Die gesetzliche Regelung geht jedoch, wie schon oben (A. 3) dargelegt, davon aus, daß der Ersatzeinheitswert bei Mühlen der vorliegenden Art nur nach den Kennzahlen zu bestimmen ist und eine Erhöhung des sich danach ergebenden Ausgangsbetrages nur in den in § 6 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV abschließend aufgezählten Fällen in Betracht kommt. Darunter fallen die hier geltend gemachten betrieblichen Einrichtungen nicht.

38

Alle Übrigen Besonderheiten der betrieblichen Gestaltung, einschließlich etwaiger Betriebsvorrichtungen, sind mithin durch die Bewertung nach Kennzahlen abgegolten (so auch zutreffend Nr. 12 Buchstabe d Abs. 1 der DB-Betriebsvermögen, abgedruckt bei Harmening, Lastenausgleich, Band V, Anl. 13 b zu § 12 FG). Da die Kennzahlen, wie gleichfalls schon oben dargelegt, allein von der Tagesleistung einer Mühle ausgehen (für die etwa eine dem Feuerschutz dienende Sprinkleranlage unerheblich ist), ist es nicht von entscheidender Bedeutung, wie die Mühlen im einzelnen beschaffen waren, von deren bekannten Daten der Verordnungsgeber bei Erstellung der Kennzahltabelle ausgegangen ist. Im übrigen ist das Verwaltungsgericht ohne weiteres den Auskünften des Vororts und des Bundesausgleichsamtes gefolgt, daß in zwanzig bis dreißig untersuchten Vergleichsfällen Sprinkleranlagen gleichfalls vorhanden gewesen seien und daß fast alle (vergleichbaren) Mühlen Wasserkraftanlagen gehabt hätten, die bei der Bewertung nach der Vermahlungskapazität in den Kennzahlen als übliche Betriebseinrichtungen berücksichtigt worden seien.

39

Gegen die Normierung der Tagesleistung als Bewertungsmaßstab in § 5 Abs. 1 Nr. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV in Verbindung mit laufender Nr. 18 der Anlage 1 bestehen keine Bedenken. § 43 Abs. 1 Nr. 2 FG ermächtigt dazu, im Rahmen der Feststellung des Ersatzeinheitswertes nach § 12 Abs. 2 FG "nähere Bestimmungen zu treffen über die der Schadensberechnung ... zugrunde zu legenden Werte". Die Bindung des Verordnungsgebers an die "nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkte" sollte im Prinzip bewirken, daß das Ergebnis dem Einheitswert möglichst nahe kommt. Die Ersatzeinheitsbewertung ist aber notwendigerweise eine eigenständige Wertermittlung. Sie kann schon deshalb nicht zu einer Rekonstruktion des Einheitswertes nach den Methoden des Bewertungsgesetzes führen, weil deren Anwendung genaue Kenntnis des einzelnen Objekts voraussetzt. Deshalb mußte die Methode der Ersatzeinheitsbewertung wesentlich gröber zugeschnitten, weitgehend selbständig und insoweit unabhängig von Einzelvorschriften des Bewertungsgesetzes gestaltet werden (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Vorbemerkung zur 3. FeststellungsDV, I: Die Ersatzeinheitsbewertung im allgemeinen, Nr. 6). Wenn der Kläger alle Besonderheiten seines Betriebes werterhöhend berücksichtigt wissen will, so erstrebt er im Grunde eine Schadensfeststellung nach dem gemeinen Wert. Eine den tatsächlichen Gegebenheiten näherkommende Wertfeststellung ist aber nur nach § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV dann möglich, wenn beweiskräftige Unterlagen vorhanden sind, welche die Ermittlung des Reinvermögens ermöglichen. Abgesehen davon hat der Senat hinsichtlich der Bewertung landwirtschaftlichen Vermögens bereits ausgesprochen, daß der gemeine Wert keiner der wesentlichen Gesichtspunkte ist, der nach § 12 Abs. 2 und § 43 FG bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen wäre (Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG 3 C 120.68 - [BVerwGE 38, 230, 232[BVerwG 24.06.1971 - III C 120/68] = Buchholz 427.203 § 4 Nr. 2 S. 2, 3] betreffend Gebietshektarsätze). Für Betriebsvermögen kann - im Hinblick auf § 10 Abs. 1 BewG einerseits und § 66 BewG andererseits - nichts anderes gelten. Gewährleistet sein muß die Gleichmäßigkeit der Bewertung und die Verwendung fester Ausgangspunkte durch normative Festlegung stark pauschalierter Werte (BVerwGE 38, 230, 233) [BVerwG 24.06.1971 - III C 120/68]. Daß die Vermahlungskapazität als geeigneter Maßstab erscheint, ist schon oben (A. 3) ausgeführt. Sind mithin die Kennzahltabellen nach vorhandenen Unterlagen von Vergleichsbetrieben nach der Vermahlungskapazität erstellt worden und erfassen die Kennzahlen nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil auch sämtliche Betrieben dieser Art dienenden Betriebsvorrichtungen, so entspricht es der materiellen Gerechtigkeit, auch andere Betriebe gleicher Leistung an diesem Maßstab zu messen.

40

Nach alledem kommen Zuschläge außerhalb des § 6 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV wegen besonderer Betriebsvorrichtungen nicht in Betracht.

41

Soweit der Kläger im Hinblick auf die Wasserkraftanlage geltend macht, "Krafterzeugung" sei ein "besonderes Gewerbe" und daher besonders zu bewerten, geht es ihm nicht mehr um den im Verwaltungsverfahren beschiedenen Antrag auf Schadensfeststellung für eine Industriemühle. Das Verwaltungsgericht ist, wenn auch ohne nähere Ausführungen, als selbstverständlich davon ausgegangen, zu entscheiden sei über einen einheitlichen Betrieb "Industriemühle", bei dem die Kraftanlage eine bloße Betriebsvorrichtung gewesen sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit dieser rechtlichen Einordnung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Sieht man in dem Vortrag des Klägers eine Klageänderung, so könnte er damit im Revisionsverfahren nicht mehr gehört werden (§ 142 VwGO).

42

Entsprechend hat das Verwaltungsgericht auch die Silobehälter behandelt. Es hat dazu u.a. ausgeführt: "Eine gesonderte, d.h.: eine nicht im Zusammenhang mit der Mühle stehende Bewertung der Silos könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Teil von ihnen nicht der Mühle, sondern einem hiervon getrennten weiteren Betrieb - etwa einem Lagergeschäft - zuzuordnen wären". Es ist diesem Gesichtspunkt (auch) deshalb nicht weiter nachgegangen, weil ein etwa in diese Richtung gehender Vortrag des Klägers deshalb nicht habe berücksichtigt werden können, weil es insoweit an dem erforderlichen Vorverfahren und an der Berücksichtigungsfähigkeit in diesem Prozeß fehle. Im Hinblick auf die im Revisionsverfahren streitbefangene Schadensfeststellung für eine Industriemühle kann der Kläger mit seinem etwaigen Begehren auf eine Schadensfeststellung für andere Wirtschaftsgüter deshalb nicht gehört werden.

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2.

Hinsichtlich der Betriebsverbindlichkeiten deckt sich der Revisionsvortrag des Klägers nicht mit den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und auch nicht mit seinen eigenen, zu Protokoll des Gerichts genommenen Erklärungen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe erklärt, daß "die kurzfristigen Verbindlichkeiten im Feststellungszeitpunkt 20.000 RM betragen hätten". In der Niederschrift, auf die der Kläger sich bezieht, hatte er erklärt: "ich kann, nachdem ich darüber noch einmal nachgedacht habe, einen Betrag von 20.000 RM als die am Bewertungsstichtag anfallende Summe kurzfristiger Verbindlichkeiten angeben. Eine nähere Aufschlüsselung dazu ist mir nicht möglich". Wenn er nunmehr vorträgt, das Verwaltungsgericht habe ihn falsch verstanden, hätte er allenfalls Antrag auf Tatbestandsberichtigung stellen können. Sein jetziger Angriff gegen den vom Verwaltungsgericht der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt ist allenfalls als Angriff gegen die freie richterliche Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu werten. Dieser ist unbegründet, weil er sich darin erschöpft, die eigene Sachdarstellung dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt entgegenzustellen, ohne daß Verstöße gegen allgemein anerkannte Grundsätze der Beweiswürdigung oder gegen die Denkgesetze dargelegt wären.

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Soweit der Kläger schließlich in materieller Hinsicht geltend macht, die von ihm angeführten Schulden seien keine Schulden im Sinne des Gesetzes, geht er wiederum von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Denn das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe 20.000 M kurzfristige Verbindlichkeiten gehabt. Seine Anschlußrevision kann deshalb auch insoweit keinen Erfolg haben.

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C.

Soweit die Sache zurückverwiesen worden ist, ist die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten. Die Kosten der erfolglosen Anschlußrevision hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für die Anschlußrevision des Klägers wird auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt