Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.04.1977, Az.: BVerwG 3 C 39/75
Betriebsvermögen; Schadensfeststellung für Lastenausgleich; Ermittlung des Ersatzeinheitswertes; Branchenüblicher Schuldensatz; Kurzfristige Betriebsverbindlichkeiten; Bewertungszeitpunkt; Branchenübliche Tagesverbindlichkeiten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.04.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 39/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11234
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg 21.02.1975 - Au 213 III 73
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 137 Abs. 3 S. 1 VwGO
- § 12 Abs. 2 FeststG
- § 9 Abs. 1 LALeistungsDV 11
- § 9 Abs. 2 LALeistungsDV 11
Fundstelle
- BVerwGE 52, 286
Amtlicher Leitsatz
Bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Vergleich mit den Verhältnissen anderer Betriebe kann der anzusetzende branchenübliche Schuldensatz, der sowohl langfristige als auch kurzfristige Betriebsverbindlichkeiten umfaßt, grundsätzlich nur dann wegen Nichtbestehens langfristiger Verbindlichkeiten ermäßigt werden, wenn nachgewiesen (glaubhaft gemacht) ist, daß im maßgebenden Bewertungszeitpunkt außergewöhnlich hohe Bankguthaben bestanden. Nur unter dieser Voraussetzung kann eine zusätzliche Ermäßigung des branchenüblichen - insofern bereits ermäßigten - Schuldensatzes in Betracht kommen, wenn nachgewiesen (glaubhaft gemacht) wird, daß im maßgebenden Bewertungszeitpunkt lediglich kurzfristige Verbindlichkeiten in Form von branchenüblichen Tagesverbindlichkeiten bestanden haben (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 17.10.1972 - BVerwG III C 67.71 - (BVerwGE 41, 46 = Buchholz 427.208 § 2 Nr. 31).