Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.04.2025, Az.: B 5 R 164/24 B
Herabsetzung bewilligten Übergangsgelds; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 164/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:040425BB5R16424B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dresden - 09.08.2022 - AZ: S 50 R 1787/18
- LSG Sachsen - 12.12.2024 - AZ: L 5 R 426/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die Darlegungsanforderungen an eine angeblich klärungsbedürftige Rechtsfrage erfordern eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Dr. Hannes und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Die 1980 geborene Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Herabsetzung bewilligten Übergangsgelds.
Sie war bis zum 31.12.2015 als Friseurmeisterin beschäftigt. Vom 1.1. bis zum 18.1.2016 bestand eine geringer entlohnte Beschäftigung bei der Firma W GmbH. Nach anschließender Arbeitslosigkeit erhielt sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form eines bereits zum Oktober 2016 aufgenommenen dualen Studiums an der Berufsakademie S. Die Beklagte bewilligte ihr zudem Übergangsgeld (Bescheid vom 1.11.2017), das ausgehend von dem als Friseurmeisterin erzielten Entgelt berechnet war. Im November 2017 ging die Entgeltbescheinigung der Firma W GmbH bei der Beklagten ein. Daraufhin setzte diese unter teilweiser Rücknahme des Bescheids vom 1.11.2017 ein geringeres Übergangsgeld ab Oktober 2016 fest und forderte Erstattung (Bescheid vom 26.3.2018; Teilabhilfebescheid vom 22.6.2018; Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018).
Im Klageverfahren hat die Beklagte von einer rückwirkenden Änderung der Übergangsgeldfestsetzung von Oktober 2016 bis Januar 2018 und der Erstattungsforderung abgesehen. Auf die verbliebene Klage hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin ein niedrigeres Übergangsgeld für Februar und März 2018 festgesetzt worden war. Bezogen auf die Herabsetzung des Übergangsgelds ab Aprill 2018 hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.8.2022). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 12.12.2024). Zutreffend habe die Beklagte das Übergangsgeld ausgehend vom tariflichen bzw ortsüblichen Entgelt für die Tätigkeit bei der Firma W GmbH berechnet. Das Einkommen aus der früheren Tätigkeit sei nach Beginn des neuen Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr relevant gewesen.
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss in der Beschwerdebegründung darlegen, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist daher eine Rechtsfrage zu formulieren und deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzuzeigen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Diesen Anforderung wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Klägerin erachtet folgende Frage als grundsätzlich bedeutsam:
"Ist bei der Berechnung des Übergangsgeld(s) gemäß § 21 SGB VI i.V.m § 47 SGB IX a.F. (§ 67 SGB IX n.F.) ein Regelentgelt auch aus einem nur wenige Tage andauernden letzten Arbeitsverhältnis zu Grunde zu legen, welches also weniger als vier Wochen angedauert hat und wenn ja, wie?"
Der Senat lässt dahinstehen, ob damit trotz des Einzelfallbezugs und trotz der Formulierung als offene Frage ("wie") abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht formuliert sind, an denen das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN; speziell dazu, dass sich die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren formulierte Rechtsfrage regelmäßig mit "Ja" oder "Nein" beantworten lassen muss, zB BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 27.1.2020 - B 8 SO 67/19 B - juris RdNr 10). Die Beschwerdebegründung erfüllt jedenfalls nicht die besonderen Anforderungen an die Darlegung von als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht (vgl hierzu BSG Beschluss vom 2.10.2024 - B 5 R 40/24 B - juris RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.1997 - 2 BU 45/97 - juris RdNr 5). Wie sich aus dem von der Klägerin in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Urteil des LSG entnehmen lässt, hat die Beklagte das Übergangsgeld der Klägerin nach §§ 46 ff SGB IX in der bis zum 31.12.2017 anwendbaren Fassung (im Folgenden: SGB IX aF) berechnet. Sie hat gemäß § 48 Satz 1 Nr 1 SGB IX aF ein fiktives Arbeitsentgelt in Form des tariflichen bzw ortsüblichen Entgelts angesetzt. Die in §§ 46 ff SGB IX aF enthaltenen Regelungen sind aber im Zuge der Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) mit Wirkung zum 1.1.2018 in die §§ 66 ff SGB IX verschoben worden. Dabei haben die gesetzlichen Vorgaben zur Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts eine grundlegende Änderung erfahren (vgl BSG Urteil vom 27.6.2024 - B 5 R 13/23 R - SozR 4 <vorgesehen> - juris RdNr 31). Hierauf geht die Beschwerde nicht ein.
Auch ungeachtet dessen legt die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht hinreichend dar. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 - juris RdNr 7). Ist eine Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich höchstrichterlich entschieden worden, ist sie gleichwohl als geklärt anzusehen, wenn schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 28.2.2024 - B 5 R 143/23 B - juris RdNr 9 mwN). Den daraus erwachsenden Darlegungsanforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Sie setzt sich nicht ausreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des BSG auseinander.
Zwar geht sie ausführlich auf die bereits vom LSG herangezogenen BSG-Entscheidungen zur Berechnung von Verletzten- und Krankengeld ein (BSG Urteil vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R - BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr 4; BSG Urteil vom 19.8.2003 - B 2 U 46/02 R - SozR 4-2700 § 47 Nr 1; BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 2 U 16/98 R - BSGE 84, 41 = SozR 3-2200 § 561 Nr 2; BSG Urteil vom 22.6.1973 - 3 RK 90/71 - BSGE 36, 55 = SozR Nr 59 zu § 182 RVO). Zudem führt sie zwei ältere BSG-Entscheidungen zur Übergangsgeldberechnung an (BSG Urteil vom 20.6.1985 - 11b/7 RAr 21/84 - BSGE 58, 175 [BSG 20.06.1985 - 11a RA 28/84] = SozR 4100 § 59 Nr 3; BSG Urteil vom 28.11.1978 - 4/5 RJ 78/76 - BSGE 47, 172 = SozR 2200 § 1241 Nr 11). Diese betrafen § 59 AFG und § 1241 RVO. Auf die Rechtsprechung des BSG zum hier von der Beklagten herangezogenen § 48 SGB IX aF geht die Klägerin jedoch nicht ein. Sie setzt sich deswegen auch nicht mit der Entscheidung vom 6.9.2017 (B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 - SozR 4-3250 § 48 Nr 1) auseinander. Danach ist bei der Ermittlung eines fiktiven Arbeitsentgelts grundsätzlich von der Beschäftigung auszugehen, die bei Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt tatsächlich ausgeübt wurde; außer Acht zu lassen sind jedoch ua Tätigkeiten, die nur kurze Zeit verrichtet wurden (aaO, RdNr 30). Die Klägerin hätte untersuchen müssen, inwiefern sich hieraus bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr formulierten Fragestellung ergeben. Dies hat sie indes versäumt.
Soweit die Klägerin ausführt, das Übergangsgeld sei nach der Regelung in § 68 Abs 1 Nr 2 SGB IX zu berechnen, wenn, wie hier, im letzten Arbeitsverhältnis vor Beginn der Teilhabeleistung Arbeitsentgelt für weniger als vier Wochen erzielt worden sei, wendet sie sich im Kern gegen die Auffassung des LSG, das die Übergangsgeldberechnung der Beklagten an § 48 Satz 1 Nr 1 SGB VI aF gemessen hat. Auf den darin liegenden Einwand, die angegriffene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich eine Revisionszulassung jedoch nicht stützen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.12.2023 - B 1 KR 85/22 B - juris RdNr 14 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG