Bundessozialgericht
Urt. v. 22.06.1973, Az.: 3 RK 90/71
Arbeitsunfähigkeit; Unterbrechung; Zwischenbeschäftigung; Krankengeld; Berechnung; Regellohn; Abgerechnetes Entgelt
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 22.06.1973
- Aktenzeichen
- 3 RK 90/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BSGE 36, 55 - 59
- SozR Nr 59 zu § 182 RVO
Amtlicher Leitsatz
1. Bei mehrmaliger, durch Zwischenbeschäftigung(en) unterbrochener Arbeitsunfähigkeit darf der Regellohn für das jeweils zu zahlende Krankengeld (RVO § 182 Abs 5 S 1) nicht nach einem Entgelt berechnet werden, das vor einer früheren Arbeitsunfähigkeitszeit erzielt worden ist, auch wenn dieses das letzte "abgerechnete" Entgelt ist.
2. Hat eine Zwischenbeschäftigung nicht mindestens 4 Wochen gedauert, so ist für die fehlende Zeit das der Regellohnberechnung zugrundezulegende Entgelt aus dem Verdienst eines gleichartig Beschäftigten desselben Betriebes zu ergänzen.