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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1995, Az.: 5 StR 759/94

Symptomzusammenhang; Hang; Gefährlichkeit; Unterbringung; Entziehungsanstalt; Entzug; Rausch; Rauschzustand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1995
Aktenzeichen
5 StR 759/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12756
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Beruht eine Tat nicht auf einem durch einen Rausch ausgelösten Hang und ist deshalb kein unmittelbarer Symptomzusammenhang zwischen dem Hang und der Gefährlichkeit der Tat festzustellen, so darf § 64 StGB nicht angewendet werden.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von je vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1. Die tatrichterlichen Erwägungen zur eingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten sind ausreichend belegt.

3

Die Strafkammer geht nach Anhörung eines Sachverständigen davon aus, daß bei beiden Angeklagten eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung" (UA S. 24) vorliegt und führt zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ergänzend aus:

4

Der Angeklagte G sei von verschiedenen Betäubungsmitteln abhängig gewesen (Polytoxikomanie): Cannabisabhängigkeit sei gegeben und eine Abhängigkeit von Kokain sei nicht auszuschließen, hinsichtlich des Heroinkonsums sei, ohne daß eine Abhängigkeit eingetreten sein müsse, zumindest ein gewohnheitsmäßiger Mißbrauch anzunehmen. Vor Begehung der Tat habe G zwar keine Betäubungsmittel mehr genommen, so daß körperliche Entzugserscheinungen bereits abgeklungen sein könnten; er könne aber zumindest noch unter psychischen Entzugssymptomen gelitten haben. Unter Berücksichtigung einer Blutalkoholkonzentration von 1,16 %o zur Tatzeit habe zudem ein leichter Alkoholrausch vorgelegen.

5

Der Angeklagte S ist alkoholabhängig. Bei ihm liege, so hat das Landgericht ergänzend ausgeführt, außerdem aufgrund des jahrelangen regelmäßigen Mißbrauchs von Heroin, Kokain und Cannabis eine Polytoxikomanie vor; seine Blutalkoholkonzentration war nur unerheblich geringer als beim Angeklagten G, wie der 1 3/4 Stunden nach der Tat entnommenen Blutprobe ohne weiteres zu errechnen ist.

6

Bei dieser Sachlage begründet es keinen Rechtsfehler, wenn die Strafkammer aus dem Zusammenwirken der genannten Umstände eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen konnte.

7

2. Die Wahl des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB hält sich noch innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Spielraums (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Mai 1992 - 1 StR 796/91 -; BGH wistra 1993, 227; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93 -). Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter die bei der Strafzumessung im engeren Sinne genannten weiteren Strafzumessungsumstände bei der Findung des Strafrahmens übersehen haben könnte.

8

3. Es stellt auch keinen Rechtsfehler dar, daß das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) weder angeordnet noch erörtert hat. Ersichtlich geht der Tatrichter davon aus, daß die Tat nicht auf einen rauschbedingten Hang zurückgeht. Motiv für die Tat war nicht die Beschaffung von Geld zum Erwerb von Rauschmitteln, das erbeutete Geld sollte vielmehr zur Rückzahlung eines Darlehens oder zur Anmietung einer Wohnung verwendet werden. Der von § 64 StGB geforderte symptomatische Zusammenhang zwischen rauschbedingtem Hang und Gefährlichkeit liegt deshalb fern. (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - 1 StR 326/93 -; BGH, Beschluß vom 28. September 1993 - 1 StR 589/93 -; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5).