Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1993, Az.: 1 StR 326/93
Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Vollrauschs; Rüge der fehlenden Erörterung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Vorliegen der Neigung des übermäßigen Genusses alkoholischer Getränke
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 326/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 18714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm - 22.02.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Goran S. aus U., geboren am ... 1972 in L. (J.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Oktober 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Beyer, Dr. Wahl als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent z.A. ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 22. Februar 1993 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Vollrauschs zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet.
Anlaß zur Erörterung gibt der Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen sei.
Nach § 64 Abs. 1 StGB muß das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn der Täter den Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, wenn er wegen einer auf seinen Hang zurückzuführenden rechtswidrigen Tat verurteilt wird und wenn die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung darf nur unterbleiben, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint (BGHSt 37, 5, 6).
Obwohl der Angeklagte nicht dadurch beschwert ist, daß die Unterbringung nicht angeordnet wurde, kann der Senat das Urteil auch insoweit überprüfen. Wenn im Einzelfall der Sachverhalt Anlaß bietet, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu prüfen und das Gericht diese Prüfung unterlassen hat, dann führt ein solcher den Angeklagten nicht beschwerender Rechtsfehler aber nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn den Urteilsgründen zu entnehmen ist, daß die neue Hauptverhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Unterbringung führen wird (BGH a.a.O. S. 9).
Von einer solchen Fallgestaltung ist hier nicht auszugehen. Nach den Feststellungen wurde der jetzt 20 Jahre alte Angeklagte "bereits im Alter von 5 Jahren mit regelmäßigem Alkoholgenuß vertraut gemacht" (UA S. 3). Die Untersuchungen "sprechen dafür, daß (er) in hohem Maße Alkohol zu sich nimmt" (UA S. 13). Bei der Beurteilung hat "die Strafkammer bedacht, daß (er) - öfters auch erhebliche Mengen - Alkohol zu sich nimmt" (UA S. 17). 1988 kam der Angeklagte in die Bundesrepublik und ist jedenfalls hier strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten.
Dem Urteil des Landgerichts liegt zugrunde, daß der Angeklagte im Abstand von drei Wochen jeweils einen anderen mit einem Messer im ersten Fall mit bedingtem, im zweiten Fall mit natürlichem Tötungsvorsatz eine Verletzung beibrachte. Im ersten Fall hatte der Angeklagte zuvor höchstens drei Glas Bier getrunken und geriet über einen Spielgewinn in Streit. Nach wechselseitigen Beleidigungen und einer dem Angeklagten verabreichten Ohrfeige stach dieser zu; vom Tötungsversuch trat der Angeklagte strafbefreiend zurück. Im zweiten Fall hatte sich der Angeklagte bei einer BAK von 2,89 %o (richtig gerechnet: 3,09 %o) möglicherweise in einen Vollrausch versetzt. Er lauerte seinem Opfer auf, das ihn zuvor nach Ende der Lokalöffnungszeit zum Gehen aufgefordert und ihm schließlich das noch teils gefüllte Bierglas weggenommen hatte. Im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung stach er schließlich mit einem Messer zu.
Dieser Sachverhalt vermittelt dem Senat nicht die Oberzeugung, bei erneuter Hauptverhandlung werde die Prüfung des § 64 StGB mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringung führen. Nach den Feststellungen erscheint es bereits fraglich, ob der Angeklagte überhaupt den 'Hang' hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ob also eine den Angeklagten treibende oder beherrschende Neigung hierzu besteht. Jedenfalls fehlt es - sollte ein solcher Hang gegeben sein - am symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang zum Alkoholmißbrauch und seinen Taten. Die erste Tat wurde nicht im Rausch begangen. Der Genuß von allenfalls drei Glas Bier hatte nach Beurteilung des Tatrichters nur zu geringfügiger Alkoholbeeinflussung geführt. Die zweite im Vollrausch begangene Tat war die Folge einer Verärgerung auf Seiten des Angeklagten. Daß sie gerade Symptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Mißbrauch von Alkohol hat, daß sie also ihre Wurzel in einem solchen Hang findet und sich in der Tat eine hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten äußert (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2 m.w.Nachw.), ist angesichts ihrer (bisherigen) Einmaligkeit kaum festzustellen. Denn zur Beurteilung des geforderten ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Tat und künftiger Gefährlichkeit ist vor allem das bisherige Täterverhalten heranzuziehen. Bei erstmaliger Straftat unter Alkoholeinfluß wird eine solche Feststellung jedenfalls dann kaum möglich sein, wenn durchaus naheliegende andere Gründe zur Tat geführt haben können, wie hier die Verärgerung des Angeklagten.
Die Gefahr neuer erheblicher Straftaten aufgrund eines Hanges zum Alkoholmißbrauch, die allein aus der zweiten jetzt abgeurteilten Tat abgeleitet werden müßte, bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung.
Maul
Brüning
Beyer
Wahl