Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.1993, Az.: 1 StR 589/93
Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 589/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18710
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Augsburg - 07.05.1993
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Geldfälschung u.a.
Prozessführer
Oliver J. aus A., geboren am ... 1967 in H.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 28. September 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 1993, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß von der Strafe 14 Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die sichergestellten Falschgeldnoten wurden eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg, soweit sie sich gegen den Maßregelausspruch richtet; im übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Hat der Täter den Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und besteht zwischen diesem Hang und der Straftat ein ursächlicher Zusammenhang, so ordnet das Gericht nach § 64 Abs. 1 StGB die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (vgl. dazu BGH NJW 1990, 3282 f. = NStZ 1991, 128 f. sowie BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3). Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zutreffend geltend machen, ergeben die Urteilsgründe nicht, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind: Zwar nimmt die sachverständig beratene Strafkammer an, daß beim Angeklagten "mit großer Sicherheit eine Suchtmittelabhängigkeit unter anderem vom Herointyp vorliege, die bereits ihre sozialen Folgen mit zunehmender Verschuldung und sozialem Abstieg bis hin zur Kriminalität gezeitigt habe". Sie führt weiter aus, daß bei ihm "eine Entwöhnungsbehandlung dringend erforderlich sei, um die Prognose in gesundheitlicher, sozialer und rechtlicher Hinsicht zu verbessern". Jedoch schildert das angefochtene Urteil eine Drogenabhängigkeit des Angeklagten, die "mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu den Tatzeitpunkten" bestanden habe, nicht näher. Zum Werdegang des Angeklagten, der nicht vorbestraft ist, legt die Strafkammer lediglich dar, daß er während der Bundeswehrzeit erstmals mit Drogen in Berührung kam und in diesem Zusammenhang auch Schulden machte, ferner, daß er schließlich "eine beständige berufliche Leistung nicht mehr erbringen konnte". Was die Menge von 1.284 g Haschisch und 30 g Marihuana angeht, die der Angeklagte in strafbarer Weise erwarb, stellt die Strafkammer fest, daß er "einen geringen Teil zum Eigenkonsum behalten und mit dem Rest Handel treiben wollte". Wird schon nicht deutlich, inwiefern er "seit Jahren drogenabhängig" sei, so ist auch eine hangbedingte Wiederholungsgefahr nicht hinreichend dargetan. Erforderlich wäre einige Wahrscheinlichkeit erneuter auf den Hang zum Rauschmittelkonsum zurückgehender Straftaten (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 3 und 4). Auch in dieser Hinsicht ist das angefochtene Urteil - das an anderer Stelle darlegt, "die soziale Integration, insbesondere die Unterstützung durch die Familie scheine gegeben" - unzureichend begründet.
Ulsamer
Maul
Granderath
Beyer