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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1993, Az.: 5 StR 683/93

Anforderungen an einen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betrug; Wirksamkeit einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch; Untrennbarkeit der Verknüpfung von Schuldspruch und Strafzumessung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1993
Aktenzeichen
5 StR 683/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 14.09.1992

Fundstellen

  • NStZ 1994, 198 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 242

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

1. Alfred Carl Sch. aus Wo., geboren am ... 1948 in B./C.

2. Lothar We. aus Rh., geboren am ... 1951 in V./U.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 21. Dezember 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte, Häger, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Richter am Kammergericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten ...
Rechtsanwältin ... als Verteidigerin des Angeklagten We.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. September 1992 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Betruges jeweils zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt, in Höhe von zwei Jahren bei dem Angeklagten We., in Höhe von einem Jahr und neun Monaten bei dem Angeklagten Sch.. Gegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der auf den Strafausspruch beschränkten Revision; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

2

1.

Die Rechtsmittelbeschränkung ist zulässig. Allerdings könnte der Schuldspruch fehlerhaft sein, weil die Auffassung des Landgerichts, die den Angeklagten anzulastenden Betrugshandlungen seien zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt, fraglich sein kann. Dies ist indes wegen der Rechtsmittelbeschränkung der Nachprüfung entzogen. Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist wirksam. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1993 - 5 StR 263/93 - ausgesprochen, daß bei vertretbarer Annahme von Fortsetzungszusammenhang eine untrennbare Verknüpfung von Schuldspruch und Strafzumessung - wie sie der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Fall des Zusammenhangs fortgesetzter Untreue und ihrer Einstufung als besonders schwerer Fall nach § 266 Abs. 2 StGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung angenommen hat (BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 7) - nicht vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einstufung der Handlungen als fortgesetzt begangen oder als zueinander in Realkonkurrenz stehende Einzeltaten im Ergebnis keinen Einfluß auf die Strafzumessung gehabt hat (vgl. dazu auch Antragebeschluß des Senats vom 23. November 1993 - 5 StR 595/93 -, S. 17 f.).

3

2.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Einwand, die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB hätten geprüft werden müssen, hätte größeres Gewicht, wenn, wie vom Landgericht angenommen, von fortgesetzter Handlung und nicht von 14 Einzeltaten (im einzelnen festgestellte Barabhebungen) auszugehen war. Die Nichterörterung der Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB stellt indes auch bei fortgesetzter Handlung, bei der die Schadenssummen der Einzeltaten zusammenzuzählen sind, keinen Rechtsfehler dar. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs hat auch sonst keine Rechtsfehler zum Vorteil oder Nachteil der Angeklagten ergeben.

4

a)

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 29, 319, 320;  34, 345, 349;  BGH wistra 1993, 297; ständige Rechtsprechung).

5

b)

Daß das Landgericht vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB ausgegangen ist, ohne die Möglichkeit der Annahme eines besonders schweren Falles des Betruges ausdrücklich zu erwähnen, gibt keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken. Da die Annahme eines besonders schweren Falles in § 263 Abs. 3 StGB nicht an die Erfüllung von Regelbeispielen geknüpft ist, liegen die besonderen Begründungsanforderungen des § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vor.

6

Ein besonders hoher Schaden, wie er hier mit rd. 500.000 DM bereits vorliegt, wird zwar zumeist Anlaß bieten, die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 StGB ausdrücklich zu prüfen. Er führt indes nicht ohne weiteres zur Annahme des besonders schweren Falles, ist vielmehr in eine Gesamtwürdigung aller konkret gegebenen maßgeblichen Strafzumessungserwägungen einzubeziehen (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 3 Gesamtwürdigung 2; § 266 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1). Daraus, daß das Landgericht den zu Lasten der Angeklagten gewürdigten Umständen, Tatumfang und insbesondere Schadenshöhe, eine Mehrzahl als insgesamt gewichtig angesehener Strafmilderungsgründe gegenübergestellt hat (UA S. 12), wird ausreichend deutlich, daß die tatrichterliche Gesamtwürdigung hier nicht zur Annahme eines besonders schweren Falles geführt hat. Daß solches nicht ausdrücklich ausgeführt worden ist, läßt den Senat nicht besorgen, das Landgericht könnte die Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB etwa gänzlich außer acht gelassen haben.

7

c)

Die Strafzumessungserwägungen geben auch im einzelnen keinen Anlaß zu durchgreifenden Bedenken.

8

Die Berücksichtigung der vom Landgericht zur Strafmilderung herangezogenen Umstände läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt selbstverständlich für Geständnis und - jedenfalls teilweise bereits umgesetzte - Wiedergutmachungsbereitschaft; Anhaltspunkte, daß die Angeklagten dessen ungeachtet mögliche Schadenswiedergutmachung schuldhaft versäumt hätten, vermag der Senat dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen. Soziale Stabilisierung ist ein zulässiger Strafmilderungsgrund (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 21 m.w.N.). Namentlich bei zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten, die durch Freiheitsentzug als Konsequenz einer Straftat besonders beeindruckt werden können, ist auch die strafmildernde Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft ungeachtet deren in § 51 StGB vorgeschriebener Anrechnung auf die erkannte Strafe nicht rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; a.A. Tolksdorf in: Festschrift für Stree und Wessels, 1993, S. 753, 756).

9

Ungeachtet der zur Tatzeit im Frühjahr 1991 vorhandenen, von den Angeklagten bewußt ausgenutzten Unerfahrenheit bei den Kreditinstituten in den neuen Bundesländern ist die Bewertung der Barauszahlung hoher Beträge ohne nähere Bonitätsprüfung als leichtfertig zutreffend. Daß das Landgericht diesen Umstand ausdrücklich erheblich strafmildernd gewichtet (UA S. 12), zudem aus den "besonderen Gegebenheiten nach der Grenzöffnung" eine für die Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB sprechende Ausnahmesituation hergeleitet hat (UA S. 13), hingegen kriminelle Energie und Gesinnung der Angeklagten, obgleich sie die zur Tatzeit bei ostdeutschen Geldinstituten herrschende Hilflosigkeit systematisch ausgenutzt haben, neben der beträchtlichen Schadenshöhe nicht gesondert ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, mag auf den ersten Blick als einseitig positive Gewichtung erscheinen, ist - namentlich angesichts gebotenen zurückhaltenden revisionsgerichtlichen Eingreifens in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung - aus Rechtsgründen gleichwohl nicht zu beanstanden. Der erwähnte, mit der spezifischen Begehungsweise der Tat zusammenhängende negative Aspekt ist den Urteilsgründen unmittelbar zu entnehmen; daß das Landgericht ihn bei der Strafzumessung außer acht gelassen hätte, ist schon daher nicht zu besorgen. Daß das Landgericht ihn in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt hat, wäre nur dann zu beanstanden, wenn dieser Umstand für die Strafzumessung hätte bestimmend sein müssen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Das muß jedenfalls im Blick darauf nicht angenommen werden, daß der hohe Schaden, wenngleich er durch die Ausnutzung von Hilflosigkeit verursacht worden ist, nicht etwa zu persönlichen Notsituationen oder zu wirtschaftlichem Zusammenbruch im Bereich auf diese Weise Geschädigter geführt hat.

10

Im übrigen neigt der Senat dazu, daß selbst die Annahme rechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung der besonderen Begleitumstände der Tat zum Nachteil der Angeklagten der Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis keinen Erfolg hätte bringen können. Denn nach ersichtlich zügiger Förderung des Verfahrens bis zum Abschluß der Tatsacheninstanz ist die Sache im Revisionsverfahren ohne Zutun der Angeklagten beträchtlich und unverständlich verzögert worden, indem die Akten ungeachtet dessen, daß allein die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, diese zudem anschließend auf den Strafausspruch beschränkt und nur mit der Sachrüge begründet hatte, erst über ein Jahr nach Erlaß des angefochtenen Urteils der Bundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof vorgelegt worden sind. Es liegt nicht fern, daß ein daraus folgender, vom neuen Tatrichter zu beachtender Strafmilderungsgrund im Ergebnis zur Hinnahme einer allein im Blick auf die Beurteilung durch den bisherigen Tatrichter beanstandenswerten Strafzumessung hätte führen können (vgl. dazu BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4).

11

Daß die erkannten Strafen im Ergebnis die Grenze des hier noch Schuldangemessenen unterschritten hätten, vermag der Senat nicht festzustellen.

12

d)

Schließlich unterliegt die jeweilige Zubilligung von Strafaussetzung zur Bewährung keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Aus der Hinnahme der tatrichterlichen Begründung der Strafzumessung und der Strafen im Ergebnis folgt hier, daß auch die Nichterörterung des § 56 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 4, 6) vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden ist.

Laufhütte,
Horstkotte,
Häger,
Basdorf,
Nack