Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1961, Az.: BVerwG III C 58.60

Antrag auf Gewährung einer Altsparerentschädigung; Sicherung der Sparanlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1961
Aktenzeichen
BVerwG III C 58.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.12.1959 - AZ: II A 27.59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 68 - 71
  • AS 79, 68
  • MDR 1961, 1044 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 108
  • WM 1961, 1179
  • ZLA 1962, 127

Amtlicher Leitsatz

War zur Sicherung eines der Kapitalanlage oder der Versorgung dienenden privatrechtlichen Anspruchs im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark die Eintragung eines Grundpfandrechts bereits in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde bewilligt, kommt die Gewährung einer Altsparerentschädigung jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Eintragung zu diesem Zeitpunkt noch nicht beim Grundbuchamt beantragt war.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Oswald, Dr. Sieveking und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der II. Auswärtigen Kammer Hildesheim des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 18. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Ausgleichsbehörden lehnten den Antrag der Klägerin, ihr für eine im Grundbuch eines .... Grundstücks im April 1949 eingetragene Hypothek von 2.000 DM Entschädigung nach dem Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) zu gewähren, mit der Begründung ab, eine Entschädigung könne trotz der bereits am 1. Juni 1948 in notarieller Urkunde erklärten Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers nicht erfolgen, da das der Hypothek zugrunde liegende Darlehen nicht im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch ein Grundpfandrecht gesichert gewesen sei. Auch die gegen die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichtete Klage, hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht gelangte ebenfalls zu der Auffassung, die Voraussetzungen der Gewährung einer Altsparerentschädigung seien insoweit nicht erfüllt, als die dingliche Sicherung der Kapitalanlage im Zeitpunkt der Währungsumstellung nicht bestanden habe. Da nur solche Sparanlagen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestanden hätten, zur Entschädigung nach dem Altsparergesetz berechtigten, hätten die Behörden den Antrag der Klägerin mit Recht abschlägig bei schieden.

2

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren auf Aufhebung der Behördenentscheidungen gerichteten Klageantrag weiter.

3

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und der Beklagte halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie treten den Ausführungen der Klägerin entgegen und beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Der Revision ist der Erfolg zu versagen. Der Klägerin steht für ihre nunmehr durch eine Hypothek gesicherte Kapitalanlage keine Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu. Die im April 1949 mit einem Betrage von 2.000 DM eingetragene Hypothek sicherte im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark keine Kapitalanlage der Klägerin. Der der Klägerin im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens entstandene Gläubigerverlust ist ihr nicht an einer Altsparanlage erwachsen.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Kapital, das im April 1949 durch Eintragung einer Hypothek auf dem Grundstück in ... dinglich gesichert wurde, der Klägerin bereits am 1. Januar 1940 als Sparanlage oder als durch Grundpfandrecht gesicherte Kapitalanlage zugestanden hat. Selbst wenn das den insoweit nicht völlig eindeutigen Feststellungen das angefochtenen Urteils entnommen werden könnte, würde der Klägerin eine Altsparerentschädigung nicht zustehen. Bei ihrer Kapitalanlage würde es sich jedenfalls nicht um eine sogenannte "durchgehaltene" Sparanlage handeln, da im Zeitpunkt der Geldumstellung eine Sicherung ihrer Darlehnsforderung durch Hypothek nicht bestand.

6

Zu Unrecht meint die Revision, die bereits am 1. Juni 1948 in notarieller Urkunde erklärte Eintragungsbewilligung müsse genügen, um eine dingliche Sicherung der Sparanlage am 21. Juni 1948 darzutun. Diese Auffassung verkennt, daß die für die Eigenschaft einer Kapitalanlage als Altsparanlage entscheidende Sicherung durch Grundpfandrecht jedenfalls am Tage der Währungsreform noch nicht bestanden hat.

7

Zur Begründung ihrer Auffassung, ihre Kapitalanlage sei schon am 21. Juni 1948 durch Grundpfandrecht gesichert worden, kann sich die Klägerin auf eine besondere, vom formellen Grundbuchrecht abweichende gesetzliche Regelung unmittelbar nicht berufen. Die in § 12 ASpG und in § 8 Abs. 3 der 5. ASpG-DV enthaltenen Regelungen, nach denen in bestimmten Fällen ein vorzeitiger Rechtserwerb durch den Gläubiger des Grundpfandrechts zu vermuten sei, beziehen sich nur auf den Anfang des Durchhaltezeitraums sowie auf die sogenannten Umwandlungsfälle innerhalb desselben, nicht aber auf das mit der Geldumstellung zusammenfallende Ende dieses Zeitraumes. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelungen Sondermaßnahmen darstellen und ob deshalb aus ihrem Bestehen der Schluß gezogen werden muß, daß für den Tag der Geldumstellung bewußt eine solche Auflockerung des Zeitpunkterfordernisses vermieden werden sollte und daß es insoweit bei der Regelung des formellen Grundbuchrechts, erst die Eintragung der Belastung führe zum Entstehen der dinglichen Sicherung (§ 873 BGB), sein Bewenden haben müsse. Selbst wenn den genannten Vorschriften nicht diese Eigenschaft einer zu derartigen Folgerungen führenden Sonderregelung zukommen sollte, würde ihre rechtsähnliche Anwendung auf den hier in Betracht kommenden Endzeitpunkt des Durchhaltezeitraums nicht in Betracht kommen können. Sie verbietet sich deswegen, weil die Tatbestände, die das Gesetz zu regeln hatte, inhaltlich völlig verschieden sind. Während von einem reibungslos funktionierenden Grundbuchverkehr zu Kriegsbeginn vielfach nicht die Rede sein konnte und demgemäß eine Auflockerung der in diese Zeit fallenden Daten und Fristen gerechtfertigt erschien, war im Zeitpunkt der Geldumstellung eine auf diese tatsächlichen Mängel des Grundbuchverfahrens zurückzuführende Verzögerung einer dinglichen Sicherung nicht mehr zu erwarten, so daß eine Sonderregelung, die für den Anfangszeitpunkt getroffen war, auf diesen späteren Zeitraum nicht übernommen werden kann. Insoweit weichen die zur Wertung stehenden Tatbestände zu sehr voneinander ab, um eine rechtsähnliche Anwendung dieser Vorschriften rechtfertigen oder gebieten zu können.

8

Ob eine Anerkennung der Kapitalanlage der Klägerin als Altsparanlage etwa dann in Betracht käme, wenn trotz unterlassener Eintragung ins Grundbuch ihre Sicherung am 21. Juni 1948 bereits soweit in der Entstehung begriffen gewesen wäre, daß sie der durchgeführten Sicherung durch Eintragung gleichgestellt werden müßte, kann hier offenbleiben. Eine solche möglicherweise schon als "Sicherung" durch Grund Pfandrecht zu bewertende Rechtsposition hatte die Klägerin für ihre Kapitalanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark noch nicht erreicht. Die Eintragung der Hypothek war zwar bewilligt worden. Diese Eintragungsbewilligung war aber nicht dem Grundbuchamt eingereicht worden. Solange die Eintragungsbewilligung beim Grundbuchamt nicht eingereicht und damit der Eintragungsantrag nicht gestellt worden war, kam der lediglich zur Bindung des Schuldners führenden Bewilligung noch nicht die Sicherungsfunktion zu, die nach den vorstehenden Ausführungen allenfalls dazu führen könnte, die Anerkennung einer Altsparanlage in Betracht zu ziehen. Demgemäß ist auch eine Verzögerung der Eintragung nicht ausschließlich auf die Arbeitsweise des Gruhdbuchamts zurückzuführen, so daß die unterlassene Sicherung durch Eintragung auch zu Lasten der Klägerin oder des von ihr mit der Einreichung beauftragten Notars geht. Insofern unterscheidet sich der Fall der Klägerin von dem vom erkennenden Senatim Urteil vom 30. September 1959 - BVerwG III C 287.58 - (BVerwGE 9, 166) entschiedenen, da dort eine Verzögerung der Begründung der Altsparanlage ausschließlich auf bankinterne Vorgänge zurückging, auf deren Ablauf der Geschädigte keinen Einfluß nehmen konnte.

9

Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, die Frage zu prüfen, ob die in §§ 8, 9 der 5. ASpG-DV vorgesehenen Umwandlungsfristen noch im Lauf waren, als die Deutsche Mark eingeführt wurde und damit der Gläubigerverlust eintrat. Selbst wenn die für die Umwandlung in Betracht kommenden Fristen von drei oder, bei zwischenzeitlichem Girokonto, von sechs Monaten am 21. Juni 1948 noch nicht abgelaufen waren, würde der Klägerin ein Anspruch auf Altsparerentschädigung nicht zustehen. Die am Währungsstichtag noch bestehende Möglichkeit einer fristgerechten Umwandlung in eine andere Sparanlage kann nicht zur Grundlage einer Entschädigung nach dem Altsparergesetz gemacht werden (vgl. dasUrteil vom 12. Januar 1961 - BVerwG III C 3.60 - [BVerwGE 11, 326 [BVerwG 12.01.1961 - III C 3/60]]), da dieses Gesetz auf die Erfüllung bestimmter, im einzelnen genau festgelegter Tatbestände, nicht aber auf etwa noch bestehende Möglichkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art abstellt. Aus diesem Grunde kommt es auch in diesem Zusammenhang auf die Hinweise der Revision nicht an, die Klägerin habe auf die schnellere Durchführung der Hypothekeneintragung keinerlei Einfluß nehmen können, auch träfe sie an der Verzögerung der Eintragung bis über die Währungsreform hinaus kein Verschulden, zumal sie über wesentliche Eigenschaften ihres Schuldners getäuscht worden sei. Diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, daß die Klägerin am Tage der Einführung der Deutschen Mark nicht Grläubigerin einer Sparanlage im Sinne des Altsparergesetzes gewesen ist, mag sie auch ihren Willen, eine solche Anlage zu erwerben, eindeutig bekundet haben. Die strengen Ausnahmevorschriften des Altsparergesetzes beziehen privatrechtliche Ansprüche, wie die Darlehnsforderung der Klägerin, nur dann in die Entschädigung ein, wenn für sie eine dingliche Sicherung bei der Geldreform bereits bestand. Das ist hier nicht der Fall, da auch bei breitester Auslegung des. Sicherungsbegriffs die Darlehnsforderung am 21. Juni 1948 noch nicht durch eine Hypothek gesichert war. Dies angesichts der vorliegenden Eintragungsbewilligung von der Klägerin als förmlich und hart empfundene Ergebnis ist wegen der formstrengen Regelung des Altsparergesetzes, nicht zu vermeiden (vgl.Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 394.58 -).

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 195 Abs. 6 Nr. 7 VwGO in Verbindung mit § 65 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.700 DM festgesetzt.

gez. Dr. Buchholz
gez. Lentz
gez. Oswald
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen