Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.01.1961, Az.: BVerwG III C 3.60
Gewährung einer Entschädigung nach dem Altsparergesetz (ASpG); Umwandlung einer Sparanlage am Währungsstichtag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.01.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 3.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 09.12.1958 - AZ: VI A 11/58
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 ASpG
- § 13 ASpG
- § 8 5. ASpG-DV
- § 9 5. ASpG-DV
Fundstellen
- BVerwGE 11, 326 - 328
- AS XI, 326
- Die Altsporerentscädigung 1961, 187
- Kertpap.Mtlg. 1961, 397
- MDR 1961, 446 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1961, 537 (amtl. Leitsatz)
- Mtbl.BAA 1961, 320
- RLA 1961, 238
- ZLA 1961, 205
Amtlicher Leitsatz
Sparanlagen, die am Währungsstichtag nicht mehr bestanden haben, können auch dann nicht als Grundlage einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) angesehen werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt zurückgezahlt worden sind, der ihre Umwandlung in eine andere Sparanlage gemäß §§ 8, 9 der 5. ASpG-DV bis zum Währungsstichtag noch ermöglicht haben würde.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking, Pütz und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 9. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung nach dem Altsparergesetz für ein Guthaben, das sich am 20. Juni 1948 auf seinem laufenden Konto bei der Norddeutschen Dank in Hannover befand und das sich nach seinem Vor trag in Höhe von 26.931,80 RM aus einer am 14. Mai 1948 ausgezahlten Unfallversicherung der Viktoria-Versicherungs-AG zu Berlin von 4.894,50 RM und aus einer am 28. April 1948 ausgezahlten Lebensversicherung der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt Hannover von 22.037,30 RM zusammensetzte. Diese Beträge stammten nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus dem Nachlaß seines am 27. November 1947 verstorbenen Vaters, dessen gesetzlicher Erbe er geworden sei. Nach Bestätigung der Versicherungsgesellschaften hat das Deckungskapital am 1. Januar 1940 1.957,80 bzw. 9.608,40 RM betragen.
Der Antrag des Klägers wurde von den Ausgleichsbehörden abgelehnt, weil es sich bei seinem Guthaben im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nicht um eine Spareinlage im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) gehandelt habe. Die Klage wurde aus den gleichen Gründen abgewiesen: Wenn der Kläger auch Gläubiger der Sparanlage von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 des Altsparergesetzes - ASpG -) geworden sei, so habe diese doch ihre Eigenschaft als Sparanlage durch Einzahlung auf das laufende Konto verloren. Von dem Grundsatz, daß die gleiche Sparanlage vom 1. Januar 1940 bis zur Währungsreform durchgehalten sein müsse, habe das Gesetz nur eine Ausnahme hinsichtlich solcher am Währungsstichtag bestehender, nach dem 1. Januar 1940 begründeter Sparanlagen gemacht, die innerhalb von drei bezw. von sechs Monaten nach Beendigung einer früheren Sparanlage begründet worden seien. Das ändere jedoch nichts daran, daß die Umwandlung einer Sparanlage am Währungsstichtag vollzogen gewesen sein müsse; andernfalls würde der Kreis der Entschädigungsberechtigten in Widerspruch zu den Absichten des Gesetzgebers erheblich ausgeweitet und das Altsparergesetz in einer Weise ausdehnend ausgelegt, die - bei einer Ausnahme von der Regel - nicht zulässig sei. Daran ändere auch nichts die Möglichkeit, daß der Kläger eine Wiederanlage in der kurzen Zeit von der Auskehrung der Versicherungsbeträge bis zur Währungsreform nicht habe vornehmen können, weil zunächst noch Nachlaßverbindlichkeiten und Steuern zu begleichen gewesen seien. Auch § 8 Abs. 1 Satz 3 der 5. ASpG-DV setze eine im Zeitpunkt der Währungsreform bestehende Sparanlage voraus und regele lediglich den Beginn der Wiederanlagefrist abweichend von Satz 1 des Absatzes 1.
Nach Zulassung der Revision hat der Kläger dieses Rechtsmittel eingelegt und damit begründet, daß das Gesetz für bestimmte Ausnahmefälle den Anfangszeitpunkt vom 1. Januar 1940 auf den 1. Oktober 1939 vorverlegt habe. Da nach §§ 8 und 9 der 5. ASpG-DV eine Unterbrechung der Anlage während der durch die Eckzeitpunkte begrenzten Frist für die Dauer von drei bzw. sechs Monaten unschädlich sei, müsse auch eine Sparanlage, die drei bzw. sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Währungsumstellung auf ein Girokonto übertragen sei, die Eigenschaft, einer Altsparanlage behalten. In Übereinstimmung damit könnten nach der Verwaltungsübung Geldbeträge, die am 21. Juni 1948 auf keinem Sparkonto gewesen und erst später als Geldablieferung auf Sparkonten eingezahlt worden seien, Artsparanlagen darstellen. Bei sinnvoller Anwendung des Gesetzes müsse daher im vorliegenden Falle eine Altsparanlage gegeben sein.
Der Kläger beantragt.
- 1.
das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover vom 9. Dezember 1958 nebst dem Beschluß des Beklagten vom 29. November 1957 und dem Bescheid des Ausgleichsamtes der Hauptstadt Hannover vom 5. Januar 1957 aufzuheben,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, das Ausgleichsamt, dahin anzuweisen, dem Kläger für sein am 20. Juni 1948 auf dem Konto Nr. 025704 bei der Norddeutschen Bank - Filiale Hannover - vorhanden, gewesenes Guthaben in Höhe von RM 11.566,20 eine. Entschädigung nach dem Altsparergesetz zu gewähren.
Der Beteiligte und der Beklagte beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Beteiligten läßt die in § 13 ASpG gegebene Ermächtigung eine Regelung im Bereich der §§ 2, 2 a, 2 b nur für solche Fälle zu, in denen am Währungsstichtag eine als entschädigungsfähig anerkannte Sparanlage vorhanden gewesen sei. Nur hinsichtlich des Beginns der Sparanlage, nämlich des Eckzeitpunktes vom 1. Januar 1940, sei zur Vermeidung von Härten eine gewisse Auflockerung zugelassen. Diese Ermächtigung sei für den Währungsstichtag nicht vorgesehen. Die Rechtsverordnung enthalte daher keine Ausnahme von dem Erfordernis des Vorhandenseins einer Sparanlage am Währungsstichtag. Eine solche Ausnahme wäre auch durch die Ermächtigung des § 13 ASpG nicht gedeckt.
Der Gesetzgeber habe zwar daran gedacht, Sparanlagen, die innerhalb von drei Monaten vor der Einführung der Deutschen Mark beendet worden seien, und deren Gegenwert bis zu diesem Zeitpunkt ununterbrochen als Guthaben bei einem Geldinstitut geführt worden sei, solchen Guthaben gleichzustellen, die der Form der früheren Sparanlagen entsprächen. Unter Berücksichtigung der bei der Besprechung des Vorentwurfs zur 5. ASpG-DV vorgebrachten Bedenken sei jedoch davon abgesehen, in die Durchführungsverordnung eine entsprechende Regelung aufzunehmen. Demnach liege keine Gesetzeslücke vor, sondern eine vom Gesetzgeber in vollem Umfange erwogene Regelung.
Daraus, daß nach der Verwaltungsübung im Rahmen des § 7 Abs. 1 ASpG auch Reichsmarkbeträge berücksichtigt würden, die nach dem Währungsstichtag nach Maßgabe des Umstellungsrechts als Ablieferung von Bargeld eingezahlt worden seien, könne der Kläger für sich nichts herleiten. Hier handele es sich nur darum, daß nach der Währungsreform auf Sparkonten eingezahlte Reichsmarkbeträge nach dem Umstellungsrecht so behandelt wurden, als seien sie bereits am Währungsstichtag als Sparanlagen geführt worden.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, da das Verwaltungsgericht das streitige Guthaben des Klägers mit Recht nicht als. Sparanlage angesehen hat.
1.
Es entspricht der einhelligen Rechtsprechung der mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Anerkennung eines Guthabens als Sparanlage sich nach objektiven Merkmalen bestimmt, und nicht danach, ob es sich um eine frühere Sparanlage, um einen zur Anlage auf einem Sparkonto vorgesehenen Betrag oder um eine Geldanlage handelt, die von dem Berechtigten als Sparanlage angesehen worden ist (Urteile des erkennenden Senats vom 20. März 1958 - BVerwG III C 342.56 - und vom 9. April 1959 - BVerwG III C 298.57 -).
2.
Nachdem ursprünglich - auch bei gegebener Umwandlungsmöglichkeit - eine Sparanlage an beiden Eckzeitpunkten, nämlich dem 1. Januar 1940 und dem 21. Juni 1948 gegeben sein mußte, hat die 5. ASpG-DV vom 2. August 1958 in § 9 Abs. 4 auf Grund der durch das 8. ÄndG LAG erweiterten Ermächtigung in § 13 ASpG die Möglichkeit geschaffen, auch eine solche Sparanlage anzuerkennen, die höchstens drei Monate vor dem 1. Januar 1940 beendet und später umgewandelt worden ist. Weder in § 13 ASpG noch in §§ 8, 9 der 5. ASpG-DV ist die Möglichkeit enthalten, auch eine vor dem 21. Juni 1948 beendete Sparanlage in den Kreis der entschädigungsberechtigten Altsparanlagen einzubeziehen. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch ständig ausgesprochen, daß am Währungsstichtag eine Sparanlage bestanden haben, eine Umwandlung also vor der Währungsreform tatsächlich erfolgt sein muß (vgl. Beschluß vom 7. Oktober 1958 - BVerwG III B 28.57 - und Urteil vom 13. Juni 1958 - BVerwG IV C 133.57 -).
Der Senat hat zwar in den Sachen BVerwG III C 218.58 (BVerwGE 9, 298) und BVerwG III C 229.58 entschieden, daß die Rückzahlung einer durch Hypothek gesicherten Forderung, die erst nach dem Währungsstichtag fällig war, die Forderung nicht getilgt hat, wenn sie vor dem Währungsstichtag und vor Fälligkeit zurückgezahlt ist, weil es sich dabei um eine Teilleistung gehandelt habe, die der Gläubiger nicht habe anzunehmen brauchen und in deren Annahme er nicht eingewilligt habe. Dabei ist die Frage offengelassen worden, ob als durchgehaltene Sparanlage auch eine solche anzusehen ist, die zwar nicht bis zum 21. Juni 1948, wohl aber bis zu einem Zeitpunkt bestanden hat, der gemäß §§ 8, 9 der 5. ASpG-DV eine Umwandlung bis zum Währungsstichtag noch ermöglicht haben würde. Diese Frage ist jedoch zu verneinen.
3.
Es liegt zwar nahe, bei Rückzahlung einer Sparanlage zu einem weniger als drei Monate vor dem Währungsstichtag liegenden Zeitpunkt davon auszugehen, daß die Sparanlage durchgehalten worden wäre, und, da der Gesetzgeber bei der Umwandlung dem Sparer drei oder sogar sechs Monate Zeit zur Umlegung seiner Sparanlage läßt, diese Frist dem Sparer auch zugute kommen zu lassen, wenn in sie der Währungsstichtag hineinfällt. Indessen verlangt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes, das stets vom Währungsstichtag aus eine Sparanlage zurückverfolgt, eine Anlage oder Wiederanlage in einer den Sparcharakter des Guthabens objektiv ausweisenden Form. Daß eine andere Auslegung auch dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprochen haben würde, zeigen die Beratungen über den Entwurf der 5. ASpG-DV. Wie sich aus den Hinweisen des Beteiligten ergibt, sind in diesem Entwurf auch die Fälle ins Auge gefaßt worden, in denen eine Sparanlage drei Monate vor dem Währungsstichtag beendet worden ist. Die dabei vorgesehene Möglichkeit, in diesen Fällen eine Sparanlage als durchgehalten anzusehen, ist jedoch nicht Gesetz geworden, da man sich der Schwierigkeiten bewußt geworden ist, die eine solche Regelung bringen würde. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich nur die hinsichtlich des Anfangszeitpunktes entstehenden Schwierigkeiten oder Unklarheiten in der Neufassung der 5. ASpG-DV berücksichtigt.
4.
Darin liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes, die im übrigen auch nicht zu einer Ergänzung des Gesetzes im Sinne des Klägers führen könnte. Die Berücksichtigung einer Sparanlage, die vor dem 1. Januar 1940 beendet und erst nachher in eine andere Sparanlage umgewandelt worden ist, war ohne weiteres gerechtfertigt. In diesen Fällen war der Sparerwille durch die nachträgliche Anlage des Sparbetrages bewiesen. Der 1. Januar 1940 stellt zudem keinen Währungseinschnitt dar; er ist im Einklang mit anderen gesetzlichen Vorschriften, die auf einen Vergleich zwischen Vorkriegs- und Nachkriegsverhältnissen abstellen, gewählt, da sich in der Regel erst ab Januar 1940 die Einflüsse des Krieges auf die Wirtschaft bemerkbar machten. Am 21. Juni 1948 vollzog sich jedoch die Währungsumstellung und damit eine wirtschaftliche Umwälzung von einschneidender Bedeutung. Sparanlagen, die vorher beträchtlich gewesen waren, verloren nunmehr ihren Wert. Ein Sparerwille war über den 21. Juni 1948 hinaus nicht ohne weiteres zu vermuten; es kam allein auf das Durchhalten bis zum 21. Juni 1948 an. Deswegen wurden aus der Rückzahlung eines Sparguthabens nach dem 21. Juni 1948 keine Rückschlüsse gezogen.
Wie andererseits etwa die Wiederanlegung eines zurückgezahlten Sparguthabens nach der Währungsumstellung, jedoch innerhalb der Umwandlungsfrist der §§ 8, 9 der 5. ASpG-DV zu beurteilen wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ebenso vermag die Möglichkeit - so der Hinweis des Klägers -, nach dem 21. Juni 1948 Barbeträge auf Sparkonten mit der Wirkung einzuzahlen, daß sie schon vorher als Spareinlagen galten, zu keiner Anerkennung seines Bankguthabens als Sparanlage zu führen, da dieser Fall hier nicht vorliegt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Verbindung mit § 65 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.400 DM festgesetzt.
Lentz
Dr. Sieveking
Pütz
Freiherr von Stein