Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.03.1958, Az.: BVerwG III C 342.56
Anforderungen an die Durchsetzung eines Anspruchs auf Altsparerentschädigung durch einen ehemaligen Insassen eines Internierungslagers; Anforderungen an das Vorliegen eines entschädigungsfähigen Sparkontos i.S.d. Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform vom 14. Juli 1953 (ASpG); Rechtliche Ausgestaltung der Abgrenzung von Sparkonto und Girokonto i.S.d. Gesetz über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (KWG); Auswirkungen der Kontensperre auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung auf die Qualifizierung des rechtlichen Charakters von Girokonten als Anlagenkonten; Anforderungen an das Vorliegen einer Spareinlage i.S.d. § 22 Gesetz über das Kreditwesen (KWG); Entschädigungsrechtliche Ausgestaltung des Begriffs der "Spareinlage" im Sinne verschiedener auf dem Gebiet des Lastenausgleichs ergangener Gesetze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 342.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Hannover - 20.07.1956 - AZ: II A 95/56
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG
- § 22 KWG
- § 15 Abs. 2 Nr. 1 LAG
- § 1 Abs. 1 WAG
Fundstellen
- RLA 1958, 289
- Wertpap.Mtld. 1958, 709
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
durch
die Bundesrichter Dr. Buchholz, Dr. Kniesch, Lullies, Dr. Sieveking und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hannover, II. Kamm er Osnabrück, vom 20. Juli 1956 - II A 95/56 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Altsparerentschädigung. Er unterhielt bei der Sparkasse der Stadt ... ein Sparkonto Nr. ... Dieses wies am 1. Januar 1940 einen Bestand von 65.751,46 RM auf. Es wurde, während der Kläger - nach dem Zusammenbruch - noch interniert war, auf Veranlassung seiner Ehefrau am 27. April 1948 aufgelöst. Der Bestand dieses Kontos in Höhe von 96.917,70 RM wurde auf ein Spargirokonto der Ehefrau des Klägers bei der Sparkasse der Stadt ... - Nr. ... - überwiesen. - Beide Konten unterstanden den Beschränkungen des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung. - Das Konto Nr. 13594 hatte am 20. Juni 1948 einen Bestand von 91.785,04 RM.
Die gegen ablehnende Entscheidungen der Ausgleichsbehörden erhobene Klage wies das Landesverwaltungsgericht durch Urteil vom 20. Juli 1956, auf das Bezug genommen wird, ab. Es rechnet das am Währungsstichtag bestehende Konto Nr. 13594 - trotz der abweichenden Gläubigerbezeichnung - gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495) - ASpG - dem Kläger zu, da dessen Ehefrau es nur als Treuhänderin verwaltet habe. Dieses Konto sei aber nicht ein - entschädigungsfähiges - Sparkonto, sondern als "Spargirokonto" ein bei einer Sparkasse geführtes Girokonto gewesen. Ein Girokonto aber diene dem Zahlungsverkehr und sei eben deshalb keine Spareinlage im Sinne von § 22 des Gesetzesüber das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) - KWG -. Wenn auch durch die Kontensperre auf Grund des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung die Bestimmung des Kontos zum Zahlungsverkehr entfallen sei, so habe es dadurch nicht den Charakter eines Anlagekontos im Sinne des § 22 KWG erworben. Ob die Führung des Kontos als Girokonto dem Willen der Ehefrau des Klägers entsprochen habe und ob die Stadt Sparkasse ... nach den mit ihr vor der Einlegung des Betrages getroffenen Vereinbarungen zu dieser Kontoführung berechtigt gewesen sei, sei unerheblich. Maßgebend für den Charakter des Kontos sei nur seine tatsächliche banktechnische Behandlung am 20. Juni 1948, nicht der Inhalt des vorher zwischen dem Einleger und dem Bankinstitut geschlossenen Vertrages. Für den Begriff der "Spareinlage im Sinne des§ 22 KWG" verweist das angefochtene Urteil auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - und § 1 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG -. Es meint, die dort zum Währungsausgleichsgesetz entwickelten Grundsätze seien zu§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG heranzuziehen. Danach komme es aber nicht auf den von dem Kontoinhaber verfolgten Anlagezweck, sondern auf die äußere Kennzeichnung des Kontos an.
Der Kläger hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Er meint, bei der Entscheidung der Frage, ob eine Sparanlage vorliege, sei auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Tue man das, so spreche nichts gegen die Anerkennung des Kontos als Sparanlage - das führt der Kläger aus -. Vielmehr ergebe sich der Anlagecharakter des Kontos schon aus der Vermögenssperre nach dem Gesetz Nr. 52.
Der Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht treten dem angefochtenen Urteil bei und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Nachträglich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. März 1958 beantragt,
die Sache gemäß § 26 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - in Zusammenhang mit § 148 ZPO auszusetzen.
Zur Begründung dieses in der mündlichen Verhandlung hauptsächlich gestellten Antrags hat der Kläger im Schriftsatz und in umfangreichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, mit der Einfügung des § 2 a in des Altsparergesetz durch das Achte Änderungsgesetz zum Lastenausgleichsgesetz sei die bis dahin bestehende starke Einschränkung der Altsparerberechtigung aufgelockert worden. Es stehe zu erwarten, daß mit der in § 2 a ASpG vorgesehenen Rechtsverordnung eine Reihe von Konten entschädigungsberechtigt werden würden, für die bisher eine solche Möglichkeit nicht bestanden habe. Seiner Meinung nach würden dazu auch solche Konten gehören, die seinerzeit nach dem Gesetz Nr. 52 gesperrt gewesen seien und deren Inhabern durch diese Sperre die rechtzeitige Verfügungsmöglichkeit entzogen worden sei. Wenn die in§ 2 a a.a.O. vorgesehene Rechtsverordnung in dem von ihm erwarteten Sinn ergehe, werde nicht nur ein Urteil vermeidbar sein, sondern es würden ihm auch Kosten erspart werden.
Der Senat hat durch in der mündlichen Verhandlung verkündeten und mündlich begründeten Beschluß den Antrag abgelehnt.
III.
Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil hat zutreffend entschieden, daß das am Währungsstichtag auf dem Konto Nr. 13594 der Stadtsparkasse ... bestehende Guthaben keine Spareinlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG war. Zwar war möglicherweise die Einlage des Klägers bei der Stadtsparkasse ... eine Spareinlage im Sinne der genannten Vorschrift. Den Charakter als Spareinlage hat das Guthaben aber mit der vor dem Währungsstichtag erfolgten Überweisung auf das Spargirokonto. Nr. 13594 der Stadtsparkasse Osnabrück verloren.
Der Begriff der "Spareinlage" ist von den verschiedenen auf dem Gebiet des Lastenausgleichs ergangenen Gesetzen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 1 LAG, § 1 Abs. 1 WAG,§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG) übereinstimmend durch den Hinweis auf § 22 KWG geregelt worden. Spareinlagen nach dieser Vorschrift sind Geldeinlagen auf Konten, die nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage dienen und als solche, insbesondere durch Ausfertigung von Sparbüchern, gekennzeichnet sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgesprochen hat, fallen Girokonten nicht unter den Begriff der Spareinlage gemäß § 22 KWG (vgl. Urteile vom 2. Juli 1954 - BVerwG IV C 11.54 - BVerwGE 1, 181 [183] = Mtbl. BAA 1955 S. 69 = LA 1954 S. 343 = RLA 1955 S. 107; vom 26. November 1954 - BVerwG IV C 88.54 - RLA 1955 S. 76 = ZLA 1955 S. 46 = LA 1955 S. 92 = NJW 1955 S. 518; vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 76.54 - LA 1956 S. 319 u.a. mehr), und zwar auch dann nicht, wenn der Gläubiger von der Möglichkeit, über das Guthaben durch Überweisungen zu verfügen, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl.Beschluß vom 21. Januar 1957 - BVerwG III B 124.56 - ZLA 1957 S. 173 = Wertp.Mitt. 1957 S. 331 [BVerwG 21.01.1957 - BVerwG III B 124.56] -). Für den Begriff der Spareinlage im Sinne des § 22 KWG kommt es danach nicht auf den von dem Kontoinhaber mit der Einlage verfolgten Zweck oder auf den wirtschaftlichen Charakter der Einlage, sondern auf den rechtlichen Charakter des jeweiligen Kontos an (vgl. dazu außer den bereits erwähnten Entscheidungen Beschlüsse vom 21. Januar 1957 - BVerwG III B 124.56 - und vom 29. Januar 1957 - BVerwG III B 267.56 -). Diese Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zur Auslegung des Begriffs der "Spareinlage" in § 15 LAG und § 1 WAG, entwickelt hat, gelten, auch für die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG; denn es handelt sich in allen angeführten Vorschriften, wie die ihnen gemeinsame Verweisung auf § 22 KWG ergibt, stets um denselben Begriff (vgl. Urteil vom 9. März 1956 - BVerwG IV C 76.54 -).
Es ist daher bedeutungslos, ob der Kläger und seine Ehefrau das nach Auflösung des ... Sparkontos auf das Girokonto in ...überwiesene Guthaben weiterhin als ein Anlagekapital betrachtet haben und ob die Überweisung eines Betrages von solcher Höhe auf ein Girokonto wirtschaftlich sinnvoll gewesen ist oder nicht - Fragen, die angesichts der wirtschaftlichen Zustände vor der Währungsreform, ohnedies kaum zu beantworten gewesen wären. Entscheidend ist vielmehr lediglich die rechtliche Bestimmung und Kennzeichnung des Kontos selbst; nur hierauf stellt § 22 KWG ab.
Der Rechtscharakter eines Girokontos als eines Kontos, das nicht der Kapitalanlage, sondern dem Zahlungsverkehr zu dienen bestimmt ist, wird auch nicht dadurch verändert, daß das Konto aus in der Person des Kontoinhabers liegenden Gründen, gesperrt und hiermit seiner freien Verfügung entzogen worden ist. Durch eine Vermögenssperre nach dem Gesetz Nr. 52 wird ein Girokonto ebensowenig in ein Sparkonto verwandelt wie dies etwa durch eine nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung bewirkte Pfändung der Fall gewesen wäre. Derartige Eingriffe in die Verfügungsmacht des Kontoinhabers ändern den Inhalt des zwischen dem Bankinstitut und des Kunden abgeschlossenen Vertrags nicht etwa in einen Sparvertrag.
Auch darauf, daß die Stadtsparkasse ... bei derÜbernahme des Guthabens auf das Girokonto Nr. 13594 den Anweisungen des Berechtigten zuwidergehandelt habe, kann sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen. Seine Ehefrau hatte im Rahmen ihrer vom Kläger nicht bezweifelten Vertretungsmacht für ihn die Überweisung des Guthabens des Klägers auf ihr bestehendes Konto bei der Stadtsparkasse ... angeordnet, und zwar unter Angabe der Kontonummer 13594. Die Stadtsparkasse ... war also bei der Buchung des Betrages auf diesem Konto durchaus auftragsgemäß verfahren.
Daß es sich bei dem Konto Nr. 13594 nicht um ein Sparkonto gehandelt hat, kann der Ehefrau des Klägers schon deshalb nicht verborgen geblieben sein, weil ihr kein Sparbuch und auch keine entsprechende Urkunde (vgl. § 22 Abs. 1 KWG) ausgehändigt worden ist. Ob sie, wenn sie sich die rechtlichen Unterschiede zwischen einem Girokonto und einem Sparkonto hinreichend vergegenwärtigt hätte, statt der Überweisung des Guthabens auf Girokonto die Errichtung eines weiteren Kontos als Sparkonto veranlaßt haben würde, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Es würde sich hier lediglich um einen Irrtum im Motiv handeln, der rechtlich unbeachtlich ist. Im übrigen scheitern alle Überlegungen des Klägers in diesem Zusammenhang schon daran, daß damals niemand auch nur annähernd voraussehen konnte, es werde zu irgendeinem "Lastenausgleich" kommen, noch weniger, der spätere Gesetzgeber werde Entschädigungsleistungen - wie die nach dem Altsparergesetz - nach dem rechtlichen Inhalt eines Einlagevertrages bestimmen.
War der Kläger am Währungsstichtag nicht Gläubiger einer Spareinlage, so steht ihm mindestens nach der derzeitig geltenden Rechtslage eine Entschädigung nach dem Altsparergesetz nicht zu. Das angefochtene Urteil hat daher die Klage mit Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 63 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit§ 333 LAG).
Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf§ 65 Abs. 1 BVerwGG, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 334 Abs. 4 LAG.
Dr. Kniesch
Lullies
Dr. Sieveking
Clauß