Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1954, Az.: BVerwG IV C 11.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.07.1954
Aktenzeichen
BVerwG IV C 11.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.12.1953

Fundstellen

  • BVerwGE 1, 181 - 184
  • AS I, 2181
  • LA 1954, 343
  • LA 1955, 91
  • Mtbl BAA 1955, 69
  • RLA 1955, 43
  • RLA 1955, 107

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juni 1954
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Frhr. von Turegg, Dr. Kniesch, Oswald und Hering
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Vertriebene aus der Tschechoslowakei, wo sie als Finanzamtsangestellte tätig gewesen ist. Im September 1952 stellte sie den Antrag auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener wegen eines angeblichen Sparguthabens bei der ehemaligen Dresdener Bank in Hirschberg/Schlesien von 11.000 RM und "einigen weiteren 100 RM", ohne ein Sparbuch oder entsprechende Urkunden vorlegen zu können. - Das den Antrag zunächst bearbeitende Bankinstitut gab den Antrag zuständigkeitshalber an das Ausgleichsamt unerledigt weiter, da keine Unterlagen für das angemeldete Sparguthaben vorhanden seien. - Auf Ersuchen des Ausgleichsamts übersandte die Dresdener Bank, Verbindungsstelle Ost in Düsseldorf, die als Treuhandstelle anerkannt worden ist, eine Guthabenbestätigung für das Sparbuch Nr. ... in Höhe von 2.357,20 RM, unter gleichzeitiger Bestätigung eines Guthabensaldos von 10.716 RM für ein Girokonto Nr. ... Daraufhin erließ der Ausgleichsausschuß beim Ausgleichsamt einen Bescheid über die Anerkennung eines Anspruchs der Klägerin auf Entschädigung für ihr Sparguthaben Nr. ... mit einem Guthaben von 2.357,20 RM in Höhe von 153,27 DM. In der Begründung wird ausgeführt, daß die als Treuhandstelle zugelassene Dresdener Bank, Verbindungsstelle Ost, Düsseldorf, abweichend von den Angaben der Klägerin, lediglich ein Guthabensaldo von 2.357,20 RM für ihr Sparkonto Nr. ... bestätigt habe.

2

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Beschwerde ein mit der Behauptung, daß ein Irrtum der Treuhandstelle vorliegen müsse. Nach dem Ableben ihres Vaters habe sie aus der ihr zugefallenen Erbschaft von etwa 16.000 RM in den Jahren nach 1930 ein Sparkassenkonto angelegt, für das ein Sparbuch ausgestellt worden sei. Mehrere Jahre später sei ihr von der Bank geraten worden, von dem Sparkonto eine Summe abzuzweigen, um bei ihrer öfteren Anwesenheit in Hirschberg verfügbares Geld zu haben. Auf diese Weise sei das Girokonto entstanden.

3

Das Sparbuch sei bis 1944/45 im Gewahrsam der Dresdener Bank, Filiale Hirschberg, geblieben. Sie selbst habe bis dahin nur einen Depositenschein im Besitz gehabt. - Die Klägerin überreichte zu den Akten eine an die Dresdener Bank, Filiale Hirschberg, unter dem 29. November 1945 gerichtete Karte, die sie von der Post als unbestellbar zurückerhalten hatte. Auf dieser Karte bittet sie um Sperrung ihres Sparbuchs, weil ihr das Sparbuch im Verlaufe der Vertreibung aus Prag mit ihrem sonstigen Gepäck weggenommen worden sei. - Später habe sie auch von ihrer Schwester die Nummer des von ihr als Sparguthaben angegebenen Kontos Nr. ... erfahren können.

4

Das Landesausgleichsamt - Beschwerdeausschuß - wies die Beschwerde der Klägerin als unbegründet zurück, da nach Auskunft der Treuhandstelle der Dresdener Bank, Verbindungsstelle Ost, Düsseldorf, für die Klägerin lediglich ein Sparkonto Nr. ... mit einem Endsaldo zu ihren Gunsten von 2.357,20 RM bestanden habe. Nach der gleichen Auskunft habe sie ein weiteres Girokonto Nr. ... mit einem Guthaben von 10.716 RM gehabt. Da die Dresdener Bank, Verbindungsstelle Ost, vom Bundesministerium der Finanzen als Treuhandstelle anerkannt worden sei und die Auskünfte sich auf einwandfreies Kontenmaterial stützten, stehe fest, daß der Klägerin nur ein Sparguthaben über einen Betrag von 2.357,20 RM, lautend auf das Sparkonto Nr. ..., zugestanden habe.

5

Auf die Anfechtungsklage holte das Verwaltungsgericht Berlin eine weitere Auskunft der Verbindungsstelle Ost der Dresdener Bank darüber ein, ob nach Art der Kontenführung eine Verwechselung der Konten der Klägerin auszuschließen sei, was die Treuhandstelle bejahte. Die Verwechselung eines Girokontos mit einem regulären Sparkonto könne nach Art der Kontenführung nicht vorliegen. In der Auskunft vom 3. September 1953 wird ausgeführt,

"daß reguläre Sparkonten bei der ehem. Dresdener Bank Filiale Hirschberg/Rsbg. durchweg fünfstellige Nummern zwischen 15.000 und 20.000 sowie 25.000 und 30.000 tragen, während Konten, die in laufender Rechnung bei dieser Dresdener Bank-Niederlassung geführt wurden, vierstellige Ziffern aufweisen.

Die bei den Girokontonummern hinter dem schrägen Strich aufgeführten arabischen Ziffern 1, 2, 3 und 4 deuten darauf hin, daß für die betreffenden Girokonten auch noch Unterkonten bestanden haben. Soweit die Bezeichnung des Unterkontos mit "/1" vermerkt ist, deutet dies darauf hin, daß Festgeldkonten bzw. Konten mit bestimmten Kündigungstermin für die Inhaber der aus der Stammnummer ersichtlichen Girokonten vorhanden waren.

In der Saldenbescheinigung vom 29.12.52 für das Konto Nr. ... ist - wie wir hier sagen müssen - insofern allerdings eine Ungenauigkeit enthalten, als versehentlich unterlassen wurde, zur Kontonummer ... den Vermerk "Festgeldkonto" anzubringen. Eine Verwechslung mit dem regulären Sparkonto liegt jedoch nicht vor und ist auch nach Art der Kontenführung ausgeschlossen. Die Änderung der Kontonummer ... in die spätere Bezeichnung "..." läßt darauf schließen, daß die Kontoinhaberin ein zur täglichen Verfügung bei der Filiale Hirschberg bestehendes Konto zu einem heute nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in ein Festgeldkonto umgewandelt hat."

6

Die zweite Auskunft vom 14. November 1953 beantwortet die Anfrage des Gerichts wie folgt:

"Wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens vom 6.d.M. und gestatten uns, hier eine nach der Originalsaldenliste der früheren Dresdener Bank Filiale HIRSCHBERG angefertigte Fotokopie des Blattes 52 zu überreichen, in welcher an 5. Stelle das Girokonto

Nr. ... (Kto. festes Geld)

der Frau Betty W., szt. Prag,

mit Cred. RM 10.716,-

vermerkt ist. Die Saldenfeststellungen sind per 8. Mai 1945 nach den Originalkontokarten getroffen worden. Wie wir schon in unserem Brief vom 3.9.1953 zum Ausdruck brachten, ist eine Verwechslung völlig ausgeschlossen, Frau Betty W. hat zwar ein "Konto festes Geld" bei der Dresdner Bank Filiale HIRSCHBERG unterhalten und mag wohl selbst der Meinung sein, daß es sich hierbei um ihre Ersparnisse handelt. Ein Sparbuch war für dieses Konto, das bei der Dresdner Bank Filiale Hirschberg in der Kategorie der Girokonten geführt wurde, aber nicht ausgestellt. Bei allen Filialen der ehemaligen Dresdner Bank sind für Sparkonten andere Nummernkreise verwendet worden als für Konten in laufender Rechnung, doch sind diese Nummernkreise nicht einheitlich bei allen Filialen in der gleichen Größenordnung geführt worden.

Für die Filiale Hirschberg waren für die Führung der Sparkonten fünfstellige Ziffern zwischen 15.000 und 20.000 bezw. 25.000 und 30.000 reserviert, während für die Girokonten bei dieser Dresdner Bank-Niederlassung durchweg nur vierstellige Kontennummern Verwendung fanden.

Seit wann diese Regelung besteht, ist uns genau nicht bekannt, man kann aber, annehmen, daß bereits bei Errichtung der Filiale Hirschberg diese Nummernkreise für diese Dresdner Bank-Niederlassung festgesetzt wurden.

Zu den Bekundungen der Frau Werba hinsichtlich des Vorhandenseins eines Sparbuches können wir leider nur sagen, daß ein reguläres Sparbuch für ein Festgeldkonto nicht ausgestellt worden ist. Es mag sein, daß Frau W. ein Depositenbuch erteilt wurde, bei dessen Hinterlegung bei der Dresdner Bank Filiale Hirschberg sie einen Hinterlegungsschein (Depositenschein) erhalten hat. Es entspricht den Gepflogenheiten der Dresdner Bank, für die dem Gewahrsam der Bank anvertrauten Verwahrstücke eine Hinterlegungsquittung zu erteilen."

7

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Erklärung abgegeben, daß die Kündigungsfrist für das Guthaben ein Jahr betragen habe und daß deshalb ein Teilbetrag zur täglichen Verfügung abgezweigt worden sei. - Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener - WAG - lasse als Beweismittel für die Rechtsnatur von Sparguthaben in erster Linie die Vorlage des Sparbuchs zu, daneben auch eine Saldenbestätigung einer vom Bundesminister der Finanzen anerkannten Treuhandstelle. Nach dem Sachverhalt bestehe kein Zweifel, daß es sich bei dem Konto nicht um ein Sparkonto im Sinne des § 22 des Gesetzes, über das Kreditwesen gehandelt habe. Guthaben auf Depositenkonten, auch wenn es sich um langfristige Anlagen handele, könnten den Sparguthaben nicht gleichgestellt werden. - Das Verwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. -

8

Gegen das der Klägerin am 19. Januar 1954 zugestellte Urteil hat sie am 17. Februar 1954 - eingegangen beim Verwaltungsgericht Berlin am 18. Februar 1954 - Revision eingelegt. Ihr Prozeßvertreter begründet die Revision unter dem 17. März 1954 wie folgt: Aus der Auskunft der Treuhandstelle ergebe sich, daß zu dem Konto Nr. ... ein Unterkonto geführt worden sei. Es liege der Schluß nahe, daß das Sparkonto Nr. ... das ursprüngliche Konto gewesen sei und daß der Zusatz hinter dem schrägen Strich darauf hindeute, daß die Klägerin das Konto Nr. ... als Giro- und Unterkonto zu dem ursprünglichen Sparkonto errichtet habe. Zur weiteren Aufklärung beantragt er, beide Konten in Urschrift oder zumindest eine Fotokopie anzufordern. - Die unrichtige Anwendung von Bundesrecht bestehe darin, daß auch das Girokonto als Spareinlage im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichnet werden müsse. Das ergebe sich aus der Bezeichnung des Girokontos als "Festes Geld". Festes Geld diene aber niemals dem Geldverkehr, sondern diene Sparerzwecken. Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt durch Vorlage noch näher zu klären, und zwar durch Vorlage beider Konten. Im übrigen würde ein Sachverständigen-Gutachten der Rechtsabteilung des Berliner Landesverbandes der Heimatvertriebenen näheren Aufschluß darüber geben, was unter dem Begriff "Festes Geld" zu verstehen sei.

9

Der Vertreter der Interessen, des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht führt aus: Das Währungsausgleichsgesetz habe nur Spareinlagen im engen technischen Sinne berücksichtigen wollen; allerdings könne im Einzelfall ein Depositenkonto der Einrichtung einer Spareinlage sehr nahe kommen.

10

Der Beklagte bestreitet zunächst, daß die Revision rechtswirksam eingelegt sei. In Abweichung von § 57 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - sei nach § 339 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen.

11

Ein Verfahrensmangel sei nicht darin zu erblicken, daß das Gericht die Herbeiziehung auch einer Fotokopie über das Sparguthaben nicht veranlaßt habe. Es bestehe kein Streit darüber, daß die Nummern der vorliegenden Konten stimmen. Eine echte Sparanlage sei nur dann anzuerkennen, wenn das angelegte Geld von dem verwaltenden Institut auch tatsächlich als Spareinlage behandelt, insebesondere also auch mündelsicher angelegt und besonders in der Bilanz als solche ausgewiesen worden sei.

12

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.

13

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

14

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht hat keinen Antrag gestellt. Auf den Akteninhalt, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.

15

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß die Revision gemäß § 57 BVerwGG beim Verwaltungsgericht einzulegen sei. Nach Auffassung des Senats ist diese Rechtsmittelbelehrung unrichtig, da sich die Einlegung der Revision in Lastenausgleichssachen nach dem besonderen Vorschriften des § 339 LAG richtet. Die Rechtsmittelfrist, die im übrigen als solche eingehalten worden ist, ist daher wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung als gewahrt anzusehen. Auch der Revisionsantrag ist formgerecht eingebracht, denn es wird Aufhebung des Urteils erster Instanz beantragt und weiterhin, "der Klage stattzugeben". In dem Antrag ist also die Aufbebung der Beschlüsse der Ausgleichsbehörden mit enthalten. Die Revision ist jedoch nicht begründet.

16

Die Ansprüche der Klägerin stützen sich auf § 1 des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der Fassung vom 14. August 1952 - BGBl. I S. 546 -. Danach wird zur Abgeltung von Verlusten, die an Sparguthaben Vertriebener im Zusammenhang mit den gegen Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit gerichteten Vertreibungsmaßnahmen entstanden sind, Entschädigung gewährt. Ein Sparguthaben ist nach der genannten Bestimmung "die Gesamtheit der Reichsmarkspareinlagen (§ 22 Gesetz über das Kreditwesen vom 25. September 1939 - RGBl. I S. 1955 - KWG -) einer natürlichen Person bei Geldinstituten, die der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unmittelbar oder mittelbar unterstanden". Mit Recht hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Verwaltungsstellen diese Voraussetzung bezüglich des von der Klägerin bei der Dresdner Bank, Filiale Hirschberg, in Schlesien unterhaltenen Kontos ... nicht als vorliegend angesehen. Den hiergegen von der Revision geführten Angriffen konnte nicht gefolgt werden.

17

Die Klägerin wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Verwaltungsgericht das streitige Konto Nr. ... mit dem Endbetrag von 10.716 RM nicht als Sparkonto, sondern als Festgeldkonto angesehen hat. Die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zu dieser Frage ist eine tatsächliche Feststellung. Das Revisionsgericht ist hieran grundsätzlich gebunden, es sei denn, daß in Bezug auf diese Feststellung zulässige oder begründete Revisionsgründe vorgebracht werden (§ 56 Abs. 2 BVerwGG). Nach dieser mit § 561 Abs. 2 ZPOübereinstimmenden Regelung ist die Nachprüfung der Tatsachenfeststellung dem Revisionsgericht also grundsätzlich entzogen (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts 1951, 5. Aufl. S. 646). Dabei ist die Grundlage der Tatsachenfeststellung gleichgültig, sie mag Beweiswürdigung, gerichtliches Geständnis, Offenkundigkeit, gesetzliche Vermutung sein (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO 1954 22. Aufl. § 561 Anm. 4 A). Die im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht getroffene Tatsachenfeststellung beruht auf einer Beweiswürdigung. Auch hieran ist das erkennende Revisionsgericht gebunden, es sei denn, daß in Bezug auf die Feststellung als solche zulässige oder begründete Revisionsgründe vorgebracht werden. Die Notwendigkeit der Nachprüfung könnte damit begründet werden, daß das Urteil nicht den gesamten Inhalt der Verhandlung und des Beweisergebnisses berücksichtigt hat (Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 550 Anm. 2 unter Berufung auf RG in LZ 32 S. 1250). In einem solchen Falle wäre das Vorgehen der Vorinstanz und ihre Beweiswürdigung als Verletzung von Verfahrensrecht und damit als Rechtsverletzung anzusehen. Dabei werden die Grenzen von der Rechtsprechung aber sehr eng gezogen.

18

Bei der Tatsachenfeststellung hat das Verwaltungsgericht die nach § 8 WAG für die Feststellung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach maßgebenden Beweisgrundsätze beachtet. Danach kann der Entschädigungsanspruch nur durch Vorlage einer der in § 8 ausdrücklich bezeichneten Urkunden bewiesen werden. - Das gilt auch für die Höhe des Anspruchs. - Nach § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum WAG vom 23. August 1952 (Bundesanzeiger Nr. 165 S. 1 vom 27. August 1952) wird als Beweismittel im Sinne, des § 8 Abs. 1 WAG auch eine Eintragung in einer von dem kontoführenden Geldinstitut als Bilanzunterlage aufgestellten Liste (Saldenliste) anerkannt. Die Fotokopie einer derartigen Saldenliste hat hier vorgelegen. Wenn das Verwaltungsgericht unter Beachtung dieser Beweismittel zu der tatsächlichen Feststellung gekommen ist, daß das Konto Nr. ... der Klägerin ein Girokonto (Konto festes Geld) gewesen ist, so ist diese Beweiswürdigung in keiner Weise zu beanstanden. Auch soweit die Auskünfte der Treuhandstelle als sachverständige Äußerungen zu werten sind, hat das Revisionsgericht nicht die Möglichkeit, Einzelheiten von Sachverständigenäußerungen, auf die sich das angefochtene Urteil stützt, nachzuprüfen, sofern das Gutachten an sich nur schlüssig ist. Es muß also für das Revisionsverfahren davon ausgegangen werden, daß bei der einmaligen Dresdener Bank in Hirschberg für die Klägerin unter der Nummer ... ein Girokonto (Konto festes Geld) mit einem Guthabensaldo von 10.716 RM geführt worden ist. Weiterhin ist als festgestellt zu erachten, daß bei der genannten Bank Spareinlagen getrennt von sonstigen Geldanlagen geführt worden sind. - Bei der sehr gründlichen Auskunft der Treuhandstelle und den von ihr zu den Akten eingereichten Unterlagen bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung mehr.-

19

Die von der Klägerin vorgenommene Geldanlage auf dem Konto Nr. ... ist nach den getroffenen Feststellungen demnach keine Sparanlage im Sinne des § 1 WAG und auch einer solchen nicht gleichzusetzen. § 1 WAG gibt keine Begriffsbestimmung der Spareinlage; dieser Begriff ist vielmehr aus § 22 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) - KWG - in das WAG übernommen worden. Voraussetzung für die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs nach dem WAG ist also, daß bei einem der Aufsicht des Reichsaufsichtsamts für das Kreditwesen unterliegenden Geldinstitut eine Spareinlage im Sinne des § 22 KWG gemacht worden ist. Zum Begriff der Spareinlage, die nach allgemein herrschender. Auffassung ein Darlehn gemäß § 607 BGB darstellt, gehört einmal die wirtschaftliche Zweckbestimmung der Einlage. Sie ist eine Einzahlung auf Konten, "die nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage dienen". Sparanlagen dienen der sicheren Anlage von Ersparnissen als Vorsorge für Zeiten der Not, des Alters oder für sonstige in der Zukunft liegende, einen gewissen Geldbedarf erfordernde Ereignisse. Die Notwendigkeit, derartige Kapitalansammlungen nach Maßgabe des KWG unter den staatlichen Schutz zu stellen, hatte zur Voraussetzung, den Begriff der Spareinlagen gegenüber den sonstigen Einlagen abzugrenzen. Das ist in der Weise geschehen, daß für die Anerkennung von Geldeinlagen als Spareinlagen bestimmte Erfordernisse aufgestellt werden, die in § 22 KWG im einzelnen aufgeführt werden.

20

Zu diesen Erfordernissen gehört nach § 22 Abs. 1 KWG die äußere Kennzeichnung des Guthabens als "Spareinlage", vgl. auch Reichardt (1942) Anm. 4 zu § 22 KWG, Perdelwitz-Fabricius-Kleiner "Das preußische Sparkassenrecht", 2. Aufl. 1937 Anm. 2 a, S. 251. Einer solchen Kennzeichnung kann die Einlage nicht entbehren, weil sie sonst von den in § 11 KWG genannten übrigen Gesamtverpflichtungen der Kreditinstitute aus Gutschriften nicht unterschieden werden könnte. Denn der Bankkunde kann seinen Willen, zu sparen, d.h. Vorsorge für den Eintritt bestimmter Ereignisse im Wege einer langfristigen Geldanlage zu treffen, auch in anderer Weise betätigen, als einen Sparvertrag im eigentlichen - technischen - Sinne zu schließen. Er kann auch auf einem Girokonto Beträge ansparen, auf das er z.B. Gehaltszahlungen überweist und nicht benötigte Beträge stehenläßt. Für die Beurteilung, ob eine Spareinlage im Sinne des § 22 KWG gemacht worden ist, kommt es nicht auf den Beweggrund an, der zu der Kontoerrichtung geführt hat, vgl. auch Kühne-Wolff Anm. 6 zu § 1 WAG. Vielmehr ist entscheidend, daß der Einleger seinen Willen, die Einzahlung zur langfristigen Anlage zu machen, erklärt hat und daß das Kreditinstitut diese Erklärung als solche angenommen hat. Da aber Anlagen - auch langfristige - nicht nur in Form von Sparanlagen gemacht werden können, muß Gegenstand der Abrede eine Anlage als "Spareinlage" gewesen sein, was notwendigerweise zu einer Kennzeichnung der Anlage als eine solche führen muß (§ 22 Abs. 1 KWG). - Wie Pröhl in seiner. Kommentar zum KWG (1939, 2. Aufl.) in Anmerk. 1 b, c zu § 11 KWG ausführt, sieht das KWG die Spareinlagen als eine neben, den Depositengeldern bestehende Einlagengruppe an, während die Bankwissenschaft sie als "besonders markantes Beispiel für Depositengelder anzuführen pflegte". Die Unterscheidung von den sonstigen Einlagen, insbesondere von den Depositenkonten, beruht demnach nur auf besonderer gesetzlicher Regelung, in der Art ihrer technischen Behandlung, letztlich nur darauf, "daß über die Konten, auf die Spareinlagen verbucht werden, statt eines vielleicht Depositenbuch genannten Quittungsbuchs ein als Sparbuch bezeichnetes Buch dem Einleger ausgefertigt wird". Die Kennzeichnung der Einlage in der in § 22 KWG vorgesehenen Weise ist also Von entscheidender Bedeutung, die im allgemeinen durch Ausfertigung von Sparbüchern vorgenommen wird. Dieser Kennzeichnungszwang ist für den Sparer und für das Kreditinstitut von wesentlicher Bedeutung, was sich aus den §§ 23 ff. KWG ergibt. Spareinlagen unterliegen "festgesetzten Zinssätzen" und besonderen Kündigungs- und Rückzahlungsbedingungen. Die Spareinlagen sind besonders anzulegen; dabei ist Vorsorge für die Sicherheit und Liquidität in dem erforderlichen Umfange zu treffen - § 24 KWG -. Die Spareinlagen und die zu ihrer Deckung bestimmten Anlagen sind in der Buchführung der Kreditinstitute "von dem übrigen Geschäft zu trennen". Hieraus ergibt sich, daß die besondere Kennzeichnung der Spareinlagen wegen der weitreichenden Folgen ihrer Abgrenzung von den sonstigen Einlagen ein wesentliches Merkmal für die Entstehung einer Sparanlage ist. - Nun braucht die Kennzeichnung von Spareinlagen nicht notwendigerweise durch Ausfertigung eines Sparbuchs zu geschehen, vgl auch Harmening "Lastenausgleich", Anm. 9 zu § 1 WAG. Denn nach § 22 KWG ist das Kennzeichen einer derartigen Anlage "insbesondere" die Ausfertigung eines Sparbuchs. - Das KWG läßt also auch andere Möglichkeiten einer Kennzeichnung offen, wenn auch der Gesetzgeber davon ausgeht, daß regelmäßig für eine Spareinlage ein Sparbuch ausgestellt sein wird. Es ist aber auch denkbar, daß an Stelle eines Sparbuchs eine andere das Guthaben als Spareinlage kennzeichnende Urkunde ausgestellt worden ist. Ob es darüberhinaus in bestimmten Fällen vielleicht sogar auch ausreichen könnte, wenn nur intern, z.B. auf der Kontokarte der Bank, eine dem § 22 KWG gemäße Kennzeichnung erfolgt ist, braucht hier nicht erörtert zu werden.

21

Irgendeine Kennzeichnung als Spareinlage ist bei dem zu Gunsten der Klägerin eröffneten Konto Nr. ... zu keiner Zeit erfolgt. Aus den nach § 8 WAG zugelassenen und hier zur Verfügung stehenden Beweismitteln ergibt sich das Gegenteil. Die Dresdener Bank hatte Sparkonten von sonstigen Einlagen streng unterschieden und sie besonders gekennzeichnet. Dies geschah sowohl durch besondere Kennzeichnung der Kontenunterlagen als auch durch Ausstellung von Urkunden, die bei Spareinlagen in Form von Sparbüchern erfolgten. - Nach den das Revisionsgericht bindenden, tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte die Klägerin für das Konto Nr. ... kein Sparbuch, möglicherweise aber ein Depositenbuch - und bei dessen Hinterlegung - einen Depositenschein erhalten. Es handelte sich um ein Guthaben, das zu den damals beim Bankinstitut geltenden Bedingungen für Festgeldanlagen auf Girokonto genommen wurde, und zwar zu einer, wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Vordergericht angegeben hat, vereinbarten einjährigen Kündigungsfrist, die für derartige Anlagen bei dem Institut üblich gewesen ist.

22

Das Konto Nr. ... kann also unter keinem Gesichtspunkt als Sparguthaben im Sinne von § 1 WAG in Verbindung mit § 22 KWG angesehen werden. Daher mußte die Zurückweisung der Revision erfolgen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 65, 69 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 700 DM festgesetzt.

Külz zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Frhr. v. Turegg
Dr. Kniesch
Oswald
Hering