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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1956, Az.: BVerwG IV C 76.54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1956
Aktenzeichen
BVerwG IV C 76.54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15408
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 13.07.1954 - AZ: VII-7001/54

Fundstellen

  • MtBl BAA 1956, 481
  • NJW 1956, 1084 (amtl. Leitsatz)
  • ZA 1956, 319

Verfahrensgegenstand

Kriegsschadenrente

Amtlicher Leitsatz

Für die Auslegung des Begriffs des Sparerschadens im Sinne des § 15 LAG sind die zu § 1 WAG in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

Sowohl § 15 LAG als auch § 1 WAG entlehnen die Begriffsbestimmung der Spareinlage aus § 22 KWG.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Dr. Zinser, Oswald und Dr. Müller
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1956
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beteiligten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, VII. Kammer, vom 13. Juli 1954 - Az. VII-7001/54 - aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes, wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger unterhielt seit dem 15. September 1942 bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank in München unter der Nr. ... ein Girokonto. Am 24. Januar 1944 erschien er auf der Bank und erklärte, die bisher auf dem Girokonto gemachte Einlage fest anlegen zu wollen. Daraufhin wurde das bisherige Konto als Festgeldkonto mit vierteljährlicher Kündigungsfrist und einem Zinssatz von 2,5 % weitergeführt.

2

Im Dezember 1952 beantragte der Kläger beim Ausgleichsamt München die Gewährung von Kriegsschadenrente wegen Sparerschadens. Die Behörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 1953 ab; die Beschwerde beim Beschwerdeausschuß bei der Regierung Oberbayern wurde durch Beschluß vom 11. September 1953 zurückgewiesen. Beide Verwaltungsinstanzen vertraten die Auffassung, daß kein Sparerschaden im Sinne des § 15 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - vorliege. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat der Klage durch Urteil vom 13. Juli 1954 stattgegeben und die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben, nachdem es den Bankdirektor Paul Sch. von der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank München als Zeugen vernommen hatte. Dieser hat im wesentlichen bekundet, das bisherige Girokonto sei mit Zustimmung des Klägers als Festgeldkonto weitergeführt, und es sei von der Errichtung eines Sparkontos mit Ausstellung eines Sparbuchs Abstand genommen worden. In dieser Weise sei damals aus kriegsbedingten Gründen zur Vermeidung von Mehrarbeit allgemein verfahren worden. Die Gelder auf Festgeldkonto seien bilanzmässig sowohl von den Geldern in laufender Rechnung als auch von denen auf Sparkonto getrennt ausgewiesen worden. - Der Zeuge hat schließlich bestätigt, daß der Kläger damals die Eröffnung eines Sparkontos gewünscht habe. Er, der Zeuge, habe ihm aber erklärt, daß der von der Bank vorgeschlagene Weg auf das gleiche hinauskomme, Konto sei Konto.

3

In den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils wird ausgeführt, es sei als erwiesen anzunehmen, daß der Kläger mit der festen Anlage des Guthabens für sein Alter habe Vorsorge treffen wollen. Der Kläger habe alles getan, um zu einem Sparkonto zu gelangen; dies sei nur aus kriegsbedingten Gründen unterblieben; daraus könne ihm kein Schaden erwachsen. Die Form des Festgeldkontos erfülle auch die Bedingungen des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) - KWG -; es habe nicht mehr den Zwecken des Geldverkehrs, sondern der Anlage gedient. Das Geld sei mit gleicher Kündigungsfrist wie Sparanlagen angelegt gewesen. Allerdings sei das Konto nicht durch Ausfertigung eines Sparbuchs entsprechend gekennzeichnet worden; § 22 KWG schreibe dies auch nicht unbedingt vor, sondern gehe vom Normalfall aus. Die Nichtanerkennung des Guthabens des Klägers als Sparanlage im Sinne des § 15 LAG würde eine schwere Unbilligkeit bedeuten und dem Willen des Gesetzgebers nicht entsprechen.

4

Gegen das dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bayerischen Verwaltungsgericht am 29. Juli 1954 zugestellte, die Revision zulassende Urteil hat er am 10. August 1954 Revision eingelegt. Es wird Verkennung des Begriffs der Spareinlage gerügt. Nach § 22 KWG, auf den § 15 Abs. 2 Nr. 1 LAG Bezug nehme, müßten Spareinlagen als solche, insbesondere durch Ausfertigung von Sparbüchern gekennzeichnet sein. Es sei zwar unschädlich, wenn dem Sparer statt eines Sparbuches eine andere sparbuchähnliche Urkunde ausgehändigt werde; sei jedoch auch dies nicht geschehen, so könne eine Sparanlage keinesfalls anerkannt werden. Festgelder unterschieden sich von den Kündigungsgeldern nur dadurch, daß bei Festgeldern die Laufzeit schon bei der Kontoeröffnung festgelegt werde. Ein Festgeldkonto könne demnach weder rechtlich noch banktechnisch als eine Spareinlage im Sinne des § 22 KWG angesehen werden. Ob eine Spareinlage vorliege, bestimme sich stets nur nach der Form und dem Rechtscharakter des mit dem Geldinstitut abgeschlossenen Vertrages, nicht nach den zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beweggründen.

5

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht - VIA - schließt sich dem Antrag und der Begründung des örtlichen VIA an.

6

II.

Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.

7

Das Vordergericht hat den Begriff des Sparerschadens verkannt. Im Gegensatz zum Soforthilferecht ist nach dem Lastenausgleichsgesetz die Entschädigungsberechtigung Währungsgeschädigter davon abhängig gemacht, daß der eingetretene Schaden eine Spareinlage im Sinne des § 22 KWG betroffen hat. Durch die Bezugnahme auf § 22 KWG gelten für Spareinlagen im Sinne des § 15 LAG im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie für Sparguthaben Vertriebener nach dem Gesetz über den Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 546) - WAG - mit den Änderungen des Gesetzes vom 6. Mai 1953 (BGBl. I S. 165) und dem Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495). Ebenso wie in § 1 WAG sind nach § 15 LAG unter Sparguthaben nur Reichsmarkeinlagen zu verstehen, die den Voraussetzungen des § 22 KWG entsprechen. Es kann daher zur Auslegung des § 15 LAG auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 1 WAG verwiesen werden.

8

Wie in dem Urteil IV C 10.53 vom 23. August 1955 und in den vorangegangenen Entscheidungen IV C 11.54, IV C 38.54, IV C 88.54, IV C 56.54 ausgeführt ist, müssen Spareinlagen den wesentlichen Merkmalen des § 22 KWG entsprechen, zu denen gehört, daß für die Anlagekonten jeglicher Überweisungsverkehr vertragsgemäß ausgeschlossen sein muß und daß sie entsprechend gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung braucht nicht durch Ausstellung eines Sparbuchs, sondern kann auch auf andere Weise erfolgt sein sie kann sich auch aus den Kontounterlagen ergeben. - Unter keinem dieser Gesichtspunkte kann das von dem Kläger bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank unterhaltene Konto als Sparkonto im Sinne des § 15 LAG in Verbindung mit § 22 KWG anerkannt werden. Es entspricht weder den wesentlichen Merkmalen eines Sparkontos, noch ist es als solches von der Bank behandelt worden, die unstreitig zwischen den nach § 11 KWG möglichen Kreditverpflichtungen unterschied und Sparkonten unter Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes über das Kreditwesen bilanzmässig besonders auswies. - Demgegenüber vermag der Kläger nur darauf zu verweisen, daß er mit dem Festgeldkonto einen Sparzweck habe erfüllen wollen. Allein auf den Beweggrund, der zur Festlegung des Geldes auf dem Girokonto geführt hat, kann es nicht ankommen, da § 15 LAG ausdrücklich für die Begriffsbestimmung der Spareinlage auf § 22 KWG verweist und damit den Personenkreis der Anspruchsberechtigten auf diejenigen Wahrungsgeschädigten bewußt beschränkt, die eben nicht nur wirtschaftlich Sparer, sondern im Rechtssinne Vertragspartner eines Sparvertrages gewesen sind und im Vertrauen auf die besondere Schutzwürdigkeit derartiger Anlagen unter den verschiedenen Möglichkeiten der Geldanlage gerade die Eröffnung eines Sparkontos vereinbart haben. Für die Beschränkung des Lastenausgleichs auf echte Sparerschäden, nämlich in dem durch den § 22 KWG eingeschränkten Sinne, mag auch die Erwägung entscheidend gewesen sein, daß Währungsschäden ohnehin nicht eigentliche Kriegsschäden sind, weil die Wurzel für den Verfall der Währung weit über den Kriegsbeginn zurückreicht und nach dem Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz nur die Auswirkungen des Krieges zugunsten der davon betroffenen Bevölkerungsteile ausgeglichen werden sollen. - Jedenfalls kann bei der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen oder aus Billigkeitsgründen über die den Verwaltungsbehörden und -gerichten gesteckten Grenzen hinausgegangen werden, sondern es muß - solange keine Gesetzesänderung in Kraft tritt - bei der bisherigen Rechtsprechung verbleiben.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes, wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

die [Entscheidung] über den Wert des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625)

Külz Dr. Kniesch
Dr. Zinser
Oswald
Dr. Müller