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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1955, Az.: BVerwG IV C 10.53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1955
Aktenzeichen
BVerwG IV C 10.53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 21.07.1953 - AZ: 8 KL 12/53

Fundstelle

  • ZLA 1956, 14

Amtlicher Leitsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Annahme einer Spareinlage regelmäßig ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten statt eines Sparbuchs ein anderes Kontobuch ausgestellt worden ist und das Kreditinstitut zwischen Sparkonten und sonstigen. Verpflichtungen im Sinne des § 11 KWG unterschieden hatte. Das Konto muß eindeutig die Merkmale einer Spareinlage aufweisen. Es muß daher als solches gekennzeichnet sein. Ein Überweisungs- und Zahlungsverkehr muß demnach in den Bedingungen ausgeschlossen gewesen sein.

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, IV. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Külz
und die Bundesrichter Dr. Kniesch, Oswald, Dr. Müller und Dr. Dr. Schröcker
auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 1955 in Kassel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Münster, 8. Kammer , vom 21. Juli 1953 - 8 KL 12/53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

1

I.

Mit einem Antrag auf Entschädigung im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener legte der Kläger bei der Ausgleichsbehörde vier Bücher der Volksbank in Kanth e.G.m.b.H. vor. Für die Konten Nr. 2133, 2766 und 963 sind Sparbücher ausgestellt, während für das Konto Nr. 22 - abschließend mit einem Guthaben von 70.000 RM - ein Depositenbuch ausgegeben worden ist. Die Ausgleichsbehörde erkannte die Anspruchsberechtigung für die erstgenannten Konten an, nicht dagegen für das Konto Nr. 22, da das eingereichte Depositenbuch keinen Aufschluß darüber gebe, daß es sich um eine echte Spareinlage handele.

2

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Ausgleichsausschusses Steinfurt vom 30. Januar 1953 wurde durch Beschluß des Beschwerdeausschusses Münster vom 31. März 1953 zurückgewiesen. Die Klage beim Landesverwaltungsgericht Münster blieb erfolglos. In den Gründen des Urteils vom 21. Juli 1953 wird ausgeführt: Der Kläger habe bei der Volksbank in Kanth nebeneinander Guthaben der verschiedenen in § 11 des Reichsgesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) genannten Art unterhalten. Daraus ergebe sich u.a., daß bei der Volksbank zwischen Spareinlagen und Depositeneinlagen unterschieden worden sei. In der Regel werde für Sparguthaben ein Sparbuch ausgestellt. Das Depositenbuch habe aber auch nicht etwa eine Spareinlage ausweisen sollen. Das ergebe sich aus den verschiedenartigen Bedingungen für die verschiedenen Geldanlagen des Klägers. Sinn und Zweck des Währungsausgleichsgesetzes sei nach der Entstehungsgeschichte, das Vertrauen zu typischen Spareinlagen als der volkstümlichsten Art der Kapitalanlage zu stärken. Das Gesetz beschränke sich bewußt auf zweifelfreie Sparguthaben. -

3

Die Revision wurde zugelassen, da über die grundsätzliche Frage zu entscheiden sei, ob es auf den Zweck ankomme, welchen der Einleger mit der Einzahlung habe erreichen wollen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er macht geltend, es habe bei der Volksbank Kanth die Übung bestanden, bei größeren Beträgen Depositenbücher auszugeben. Der Revisionsverband der Volksbanken habe für Sparkonten mit höheren Einlagen angeordnet, daß diese als Depositenkonten zu führen seien. Die Errichtung eines Depositenkontos sei ohne Wunsch und Willen des Klägers erfolgt. Es habe mit der Ausgabe des Depositenbuchs tatsächlich eine Spareinlage bekundet werden sollen, darauf allein komme es an. Auf dem Konto sei - mit Ausnahme einer Abhebung - ständig gespart worden.

5

Der Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

6

Er bringt vor, Depositenkonten erfüllten nicht die Merkmale einer Spareinlage im Sinne des § 1 des Währungsausgleichsgesetzes - WAG -, Wenn der Revisionsverband angeordnet habe, daß größere Einlagen als Depositenkonten zu führen seien, so habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, die Rückwandlung in ein Sparkonto zu erreichen. Das habe der Kläger offenbar auch nicht gewollt, da er durch die Abhebung eines Betrages von 7.950 RM im Jahre 1944 und die Übertragung auf das Sparbuch Nr. 2766 zu erkennen gegeben habe, daß nur dieser Betrag Sparzwecken zugeführt werden sollte.

7

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen,

8

nachdem er zuvor wegen einer zu erwartenden Novelle zum Währungsausgleichsgesetz Aussetzung des Verfahrens beantragt hatte.

9

- Die Bedingungen für die Eröffnung des Depositenkontos erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 22 des. Gesetzes über das Kreditwesen - KWG -, die nach dem Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 18. Februar 1954 wesentlich für die Anerkennung der Spareinlage seien. Dazu gehöre, daß die besonderen Bedingungen für Spareinlagen erfüllt sein müßten, insbesondere, daß die Verwendung des Kontos zum Zwecke des Zahlungsverkehrs ausgeschlossen sei. Andere Beweismittel als die Vorlage von Urkunden seien für das Verfahren nach dem Währungsausgleichsgesetz nicht zugelassen.

10

II.

Die Revision konnte keinen Erfolg haben.

11

Die vom Vordergericht vertretene Rechtsauffassung deckt sich mit den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung u.a. in den Entscheidungen IV C 11.54, IV C 38.54 , IV C 88.54 und IV C 56.54 entwickelt hat (vgl. Neue Juristische Wochenschrift 1955 S. 1098/99).

12

Zum Begriff der Spareinlage im Sinne des § 1 WAG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 KWG gehört, daß das Konto, auf dem die Einlage eingezahlt worden ist, nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage gedient hat und daß es als solches gekennzeichnet ist. Zu den wesentlichen Erfordernissen einer zweifelfreien Kennzeichnung gehört, daß aus der Urkunde eindeutig der Anlagecharakter der Einlage - unter Ausschluß des Zahlungsverkehrs - hervorgehen muß. Der einseitige und innere Wille des Einlegers, ein Konto zu Sparzwecken zu errichten, reicht für die Annahme einer Spareinlage nach § 1 WAG (§ 22 KWG) nicht aus, ebensowenig die Tatsache, daß der Einleger das Konto wirtschaftlich als Sparkonto angesehen und behandelt hat. Entscheidend ist, daß zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger die Errichtung eines Kontos vereinbart worden ist, das die wesentlichen Merkmale eines Sparkontos im Sinne des KWG aufweist. Gibt ein Kreditinstitut zur Kennzeichnung von "Spareinlagen" Sparbücher, für andere Konten dagegen Bücher mit anderer Bezeichnung ("Depositenbuch" oder dergleichen) aus, und erhält der Einleger statt eines Sparbuchs ein solches anderes Kontobuch, so ist in der Regel die Annahme eines Sparkontos ausgeschlossen.

13

Es mag hiernach richtig sein, daß der Kläger im vorliegenden Falle auch auf dem Depositenkonto Geldbeträge ansparen wollte. Aber entgegen seiner Auffassung kommt es hierauf, wie das angefochtene Urteil richtig ausführt, nicht an, um ihm einen Entschädigungsanspruch zubilligen zu können. Das Vordergericht weist mit Recht auf die Motive zum Währungsausgleichsgesetz hin, aus denen sich ergibt, daß eine derartige wirtschaftliche Betrachtungsweise dem Sinn und Zweck des Währungsausgleichsgesetzes nicht gerecht werden würde. Es sollte in der Tat lediglich demjenigen Personenkreis unter den Vertriebenen im Rahmen des Währungsausgleichsgesetzes vorweg geholfen werden, die ihren Sparwillen eindeutig dadurch zu erkennen gegeben haben, daß sie unter den verschiedenen Möglichkeiten der Geldanlage gerade die Eröffnung eines Sparkontos im Sinne des § 22 KWG mit dem Kreditinstitut vereinbart haben und die dies durch Vorlage entsprechender Urkunden nachweisen können.

14

Unstreitig hat die Volksbank in Kanth/Schlesien zwischen den in § 11 KWG aufgezählten Geldanlagen unterschieden und sie dementsprechend zu verschiedenartigen Bedingungen entgegengenommen. Der Kläger hatte bei ihr neben drei Sparkonten u.a. ein Kontokorrentkonto und das hier in Rede stehende "Depositenkonto", errichtet. Sowohl in den vorgelegten Sparbüchern als auch im vorgelegten Depositenbuch sind - unter Hinweis auf das KWG - unterschiedliche Bedingungen für Depositenkonten und für Spareinlagen abgedruckt. Während nach dem Inhalt des Depositenbuchs der Überweisungs- und Scheckverkehr nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, heißt es in den Bedingungen für "Spareinlagen", daß durch Überweisung oder Einlösung von Schecks nicht verfügt werden kann. Gerade dieser ausdrückliche Ausschluß, das Sparkonto für Zwecke des Überweisungs- und Scheckverkehrs zubenutzen, ist ein wesentliches Kennzeichen für Spareinlagen.

15

Wie bereits erwähnt, gehört zum Wesen der Spareinlage, daß sie als solche gekennzeichnet ist (§ 22 KWG). Dies wird im allgemeinen durch Ausfertigung eines Sparbuchs geschehen. Zwar erscheint die Kennzeichnung eines Kontos als Sparkonto auch auf andere Weise möglich, etwa durch Ausfertigung einer sparbuchähnlichen Urkunde. Daß es sich aber im vorliegenden Falle nicht um eine sparbuchähnliche Urkunde, sondern um ein typisches Depositenbuch handelt, geht aus den darin enthaltenen Bedingungen hervor, die wesentliche Unterschiede zu den von dem Kläger vorgelegten Sparbüchern aufzeigen. Der Inhalt der vorgelegten Urkunden ist maßgebend. Denn nach § 8 WAG ist für die Feststellung des Anspruchs nach Grund und Höhe in dem dort näher bestimmten Umfang nur der Urkundenbeweis zugelassen. Auch wenn als richtig unterstellt wird, daß die Wahl eines Depositenkontos - für die außergewöhnlich hohe Einlage - auf eine allgemeine Anweisung des für das Kreditinstitut zuständigen Revisionsverbands zurückzuführen ist, ergibt sich keine für den Kläger günstigere Schlußfolgerung. Im Gegenteil geht hieraus hervor, daß das Kreditinstitut sogar zur Unterscheidung zwischen Depositengeldern und Spargeldern angehalten worden ist und dies auch getan hat. Mit der Verbuchung der Einlage auf Depositenkonto hat sich der Kläger offenbar einverstanden erklärt, denn sonst hätte er diese Einzahlung auch auf eines seiner Sparkonten vornehmen können. Dadurch ist die Annahme ausgeschlossen, daß etwa die Errichtung eines Depositenkontos nur irrtümlich erfolgte und daß keine Einigkeit hierüber zwischen den Parteien bestanden habe.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500 DM festgesetzt.

Külz
Dr. Kniesch
Oswald
Dr. Müller
Dr. Dr. Schröcker