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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1957, Az.: BVerwG III B 124.56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG III B 124.56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16437
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 16.02.1956 - AZ: V/116/55

Fundstellen

  • MDR 1957, 315 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1957, 331
  • ZLA 1957, 173

Amtlicher Leitsatz

Aus dem Lastenausgleichsgesetz ergibt sich unmittelbar, daß nur solche Währungsschäden, die "Sparerschäden" sind, einen Anspruch auf Kriegsschadenrente begründen. Eine Sparanlage im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes muß formell als solche eingerichtet und unterhalten sein, der wirtschaftliche Zweck allein genügt nicht (Bestätigung der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Senat,
am 21. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Holland und
die Bundesrichter Klein und Dr. Sieveking
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - V. Kammer - vom 16. Februar 1956 - V/116/55 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) nach dem Lastenausgleichsgesetz. Sie beruft sich auf ein von ihr seit Dezember 1945 bei der Rhein-Main-Bank (früher Dresdner Bank), Filiale Karlsruhe, unterhaltenes Konto, das nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils als Girokonto geführt wurde und am Währungsstichtag ein Guthaben von rund 100.000 RM aufwies. Das zuständige Ausgleichsamt anerkannte die auf Veranlassung der Klägerin auf dieses Konto vor der Währungsreform vorgenommenen Überweisungen aus Lebensversicherungen ihres verstorbenen Ehemannes in Höhe von rund 7.600 RM als einen Sparerschaden und erließ Teilbescheid über die Gewährung einer Unterhaltshilfe. Dieser Bescheid wurde von der Beschwerdebehörde aufgehoben. Die darauf erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil, das die Revision nicht zuließ, enthält folgende Begründung: Zweifellos habe die Klägerin einen - hohen - Währungsschaden erlitten. Doch begründe ein solcher Währungsschaden nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur dann einen Anspruch auf Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe), wenn er ein Sparerschaden sei (§§ 261 Abs. 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446] - LAG -). Was unter Sparanlagen - einen Schaden an Sparanlagen setze die vorgenannte Bestimmung begrifflich voraus - zu verstehen sei, definiere der Gesetzgeber in § 15 Abs. 2 LAG eingehend und abschließend. Er nehme bei den hier ausschließlich in Betracht kommenden Anlagen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 LAG ausdrücklich auf die gesetzliche Definition des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (RGBl. I S. 1955) - KWG - Bezug. Danach sei Voraussetzung einer Sparanlage, daß die Geldeinlage auf ein Konto gemacht worden sei, das nicht den Zwecken des Zahlungsverkehrs, sondern der Anlage gedient habe und als solches ausdrücklich gekennzeichnet gewesen sei. Damit scheide aber ein Girokonto, das für den Überweisungsverkehr eingerichtet sei, mindestens einen solchen Verkehr zulasse, als Sparanlage aus. Dies gelte auch dann, wenn im einzelnen Fall die auf das Girokonto eingebrachten Einlagen - wie insbesondere die Zahlungen aus Versicherungsleistungen - ursprünglich Sparanlagen im Sinne des Gesetzes gewesen seien. Es gelte weiter auch für den Fall, daß nach dem Willen des Kontogläubigers die auf das Konto eingezahlten Gelder weiter dem gleichen wirtschaftlichen Zweck wie eine Spareinlage zu dienen bestimmt gewesen seien und auch tatsächlich über sie durch Überweisungen nicht verfügt worden sei. Unter diesen Umständen schließe aber der deutlich erklärte Wille des Gesetzgebers eine Berücksichtigung der Ansprüche der Klägerin aus.

2

Gegen das ihr am 27. März 1956 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10. April 1956, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 12. April 1956, Beschwerde eingelegt. Sie hält nach ihrer Beschwerdebegründung die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Sparanlage im Sinne des § 15 Abs. 2 LAG vorliege, insbesondere in welchem Umfang der wirtschaftliche Zweck der Einlage berücksichtigt werden könne, der im vorliegenden Fall eindeutig ein Sparzweck gewesen sei, für grundsätzlich klärungsbedürftig. Dagegen beantragen der Beklagte und der Beteiligte Zurückweisung der Beschwerde, da die hier allein maßgebliche Rechtsfrage eindeutig geklärt sei.

3

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die im vorliegenden Fall allein maßgebliche Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls, in welchem Umfang bei der Bewertung eines Währungsschadens als Sparerschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes der mit der Einlage verfolgte wirtschaftliche Zweck Berücksichtigung finden kann, ist, soweit sich ihre Beantwortung nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, durch das Bundesverwaltungsgericht eindeutig und abschließend entschieden. Danach ist es stets erforderlich, daß die Einlage nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich im Sinne des vom Gesetzgeber zitierten § 22 KWG als Spareinlage eingerichtet worden ist. Dies ist - bedauerlicherweise - im vorliegenden Fall nach den auf Grund des eigenen Vorbringens der Klägerin getroffenen und auch von ihr nicht bestrittenen Feststellungen nicht der Fall, vielmehr hat die Klägerin für ihre Einlage die Form eines Girokontos gewählt, das als solches den vom Gesetzgeber an ein Sparkonto gestellten Anforderungen nicht genügt, insbesondere uneingeschränkten Überweisungsverkehr rechtlich zuläßt. Daß die Klägerin von dieser rechtlichen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, vermag den rechtlichen Charakter dieses Kontos - es ist ein dem Überweisungsverkehr gewidmetes Girokonto - nicht zu verändern. Auf ihn kommt es aber allein an. Unter diesen Umständen hat das angefochtene Urteil unter richtiger Auslegung des an Hand der feststehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten § 15 Abs. 2 Nr. 1 LAG einen Währungsschaden zugunsten der Klägerin bejaht, aber einen Sparerschaden ausschließen müssen. Demnach war die Beschwerde unbegründet und mußte zurückgewiesen werden, nachdem der Gesetzgeber Währungsschäden zwar für die Begründung der lastenausgleichsrechtlichen Ansprüche auf Hauptentschädigung in weitem Umfang zugelassen hat, für sie aber eine Kriegsschadenrente (Unterhaltshilfe) eindeutig nur vorgesehen hat, wenn Sparerschäden im Sinne des Gesetzes feststellbar sind.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 400 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Holland
Klein
Dr. Sieveking