Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.09.1959, Az.: BVerwG III C 287.58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.09.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 287.58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 16809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVG Neustadt - 16.05.1958 - AZ: 2 K 276/57
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 AspG
Fundstellen
- BVerwGE 9, 166 - 168
- AS IX, 66
- MDR 1960, 161 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 646 (Volltext mit amtl. LS)
- RLA 1960, 47
- WM 1959, 1471
- WM 1960, 59
- ZLA 1960, 111
Amtlicher Leitsatz
Eine Altsparanlage liegt vor, wenn bei Überweisung einer Einzahlung auf ein Sparkonto die Buchungsvorgänge bei der Girozentrale vor dem 1. Januar 1940 abgeschlossen waren; die Gutschrift auf dem Sparkonto also schon vor dem 1. Januar 1940 vorgenommen werden konnte, mag sie auch erst später ausgeführt worden sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1959
in Aachen
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 16. Mai 1958 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine Altsparerentschädigung für ein Sparkonto bei der Kreis- und Stadtsparkasse in L.... Dieses wies am 31. Dezember 1939 ein Guthaben vom 832,54 RM auf, für das ihm in Höhe von 832 RM Altsparerentschädigung zugebilligt wurde, während ihm für einen weiteren Betrag von 600 RM, der dem Konto erst am 2. Januar 1940 gutgeschrieben worden war, die Altsparerentschädigung seitens der Ausgleichsbehörden versagt blieb. Wie der Kläger durch Vorlage des Überweisungszettels nachgewiesen hat, war dieser Betrag von seinem Girokonto bei der "Sparkasse der Hauptstadt der Bewegung" M... überwiesen worden. Der Auftrag dazu war am 22. Dezember 1939 erteilt, die Belastung auf dem M... Konto am 28. Dezember 1939 verfügt worden.
Das Bezirksverwaltungsgericht hob die ablehnenden Entscheidungen auf. Es entnahm der Tatsache, daß der Betrag von 600 RM am 28. Dezember 1939 von dem M... Konto des Klägers abgebucht und am 2. Januar 1940 bei dem Landauer Sparkonto gutgeschrieben worden war, daß die Girozentrale K... der Sparkasse L... den in Frage stehenden Betrag schon vor dem 1. Januar 1940 gutgeschrieben habe, da die Gutschrift auf dem Konto des Klägers nicht schon am 2. Januar 1940 hätte ausgeführt werden können, wenn nicht die Bearbeitung bei der Girozentrale schon am 30. Dezember 1939 erfolgt wäre (der 31. Dezember 1939 war ein Sonntag, der 1. Januar 1940 ein Feiertag). Demnach habe der Kläger am 30. Dezember 1939 einen Anspruch gegen die Sparkasse L... wenn auch nicht auf Zahlung von 600 RM, so doch auf eine entsprechende Gutschrift auf seinem Sparkonto gehabt. Dieser Anspruch sei im Rahmen des Altsparergesetzes einer Sparanlage gleichzusetzen; denn er beruhe auf dem mit der Sparkasse L... abgeschlossenen Sparvertrag. Auf das letzte Glied der Kette, nämlich die Verbuchung auf dem Konto des Klägers, könne nicht mehr abgestellt werden, weil dies zu einem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis führen würde. Härten, die mit der Bestimmung eines Stichtages zusammenhingen, müßten zwar in Kauf genommen werden, es sei aber nicht angemessen, hier auf die zufällig erst nach dem Stichtag erfolgte tatsächliche Verbuchung abzustellen. Zu berücksichtigen sei auch, daß die Überweisung deshalb so lange gedauert habe, weil der Kläger seinerzeit Soldat im Osten gewesen sei.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beteiligte Verletzung von § 2 des Altsparergesetzes - ASpG -. wie das Bezirksverwaltungsgericht ausdrücklich anerkannt habe, habe eine Sparanlage im Sinne von § 22 KWG am 1. Januar 1940 noch nicht vorgelegen, ebensowenig ein einer Sparanlage gleichgestellter Anspruch. Erst mit der Verbuchung auf dem Sparkonto würden bei Überweisung von einem Girokonto Geldbeträge zu Spareinlagen und damit zu Sparanlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ASpG. Der Kläger habe wohl einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Sparkasse L... gehabt, der aber erst am 2. Januar 1940 zu einer Sparanlage geworden sei. § 9 Abs. 2 und 4 der 5. ASpG-DV komme nur bei Umwandlungen von einer Sparanlage in eine andere in Betracht, nicht jedoch bei Begründung einer neuen Sparanlage.
Gegenüber dem Antrag der Revision auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils
beantragt der Kläger,
die Revision zurückzuweisen.
Er beruft sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils und den Zweck des Altsparergesetzes, Härten zu mildern. Es sei vor allem von Bedeutung, daß die in Frage stehenden 600 RM bereits am 30. Dezember 1939 aus seinem "sonstigen Vermögen" ausgeschieden seien.
II.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen, da das Bezirksverwaltungsgericht auf Grund denkgesetzlich einwandfreier, von der Revision auch nicht angegriffener tatsächlicher Feststellungen zu einem richtigen Ergebnis gelangt ist.
Daraus, daß der von M... überwiesene Betrag dem Sparkonto des Klägers bei der Kreis- und Stadtsparkasse L... am 2. Januar 1940 gutgeschrieben worden ist, hat das Bezirksverwaltungsgericht mit Recht geschlossen, daß bei der Girozentrale (wegen des dazwischenliegenden Neurjahrstages und Sonntages) bereits am 30. Dezember 1939 sämtliche Buchungsvorgänge beendet waren, d.h. die Sparkasse L... mit dem für das Sparkonto des Klägers bestimmten Betrag von 600 RM bei der Girozentrale K... erkannt war. Damit bestand aber bereits am 30. Dezember 1939 für die Sparkasse L... die Möglichkeit, diesen Betrag auf dem - bereits bestehenden - Sparkonto des Klägers zu verbuchen. Diese Möglichkeit der Verbuchung ist einer tatsächlichen Verbuchung gleichzusetzen; denn Verzögerungen in der Ausführung eines Überweisungsauftrages, mögen diese nun auf eine - vielleicht kriegsbedingte - Verzögerung in der Übermittlung der Buchungsunterlagen oder eine - zumal zum Jahresabschluß verständliche - Überlastung der Kredit- und Sparinstitute zurückzuführen sein, sind von dem Sparer nicht zu vertreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Umständen bereits eine Abbuchung von einem Girokonto zur Überweisung auf ein Sparkonto (die Ausscheidung aus dem) ("sonstigen Vermögen", wie der Kläger sich ausdrückt) der Gutschrift auf dem Sparkonto gleichzusetzen ist. Im vorliegenden Falle genügt es, daß die Gutschrift auf dem Konto der Sparkasse bei der Girozentrale bereits vor dem 1. Januar 1940 vorgenommen war, womit einerseits eine Verfügungsmöglichkeit des Klägers zu einem anderen als dem bestimmten Sparzweck ausgeschlossen, andererseits die Sparkasse L... bereits verfügungsberechtigt geworden war, wenn sie den Betrag auch noch nicht zugunsten des Klägers ausgeschieden und auf seinem Sparkonto verbucht hatte.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß Verzögerungen in der Übermittlung einer Willenserklärung in der Regel dem Absender zur Last fallen und Härten, die mit der Versäumung eines Stichtages zusammenhängen, in Kauf genommen werden müßten. Inwieweit das erstere zutrifft für Verzögerungen in der Ausführung einer Überweisung (vorliegend vom 22. Dezember bis zum 30. Dezember 1939), kann dahingestellt bleiben. Daß jedenfalls eine Verzögerung in den bankinternen Vorgängen zwischen Buchungsmöglichkeit und Buchung dem Sparer nicht zur Last gelegt werden kann, ergibt sich schon daraus, daß dieser sonst jede beliebige Verzögerung von zeitlich unbegrenzter Länge zu vertreten hätte. Eine Verweisung auf einen Schadensersatz ist angesichts der infolge des Zeitablaufs und der Beweisschwierigkeiten praktisch ausgeschlossenen Rechtsverfolgung nicht angängig.
Die Härten, die Stichtage mit sich bringen, bleiben ohnehin bestehen. Sie haben aber nichts mit der Frage zu tun, wann die Voraussetzungen, die an einen Stichtag geknüpft sind, erfüllt sind. Das ist mit der Gutschriftsmöglichkeit der Fall, so daß es nicht darauf ankommt, daß und aus welchen Gründen die Gutschrift selbst erst nach dem 31. Dezember 1939 erfolgt ist. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seinem von der Beteiligten angeführtenUrteil vom 19. März 1959 - BVerwG III C 226.57 -. In diesem war ausgeführt worden, daß eine Spareinlage dem Sparer am 1. Januar 1940 auch zugestanden habe, wenn sie erst nach diesem Tage, aber mit Wirkung vom 31. Dezember 1939 in ein Sparkonto umgewandelt oder einem solchen gutgeschrieben worden sei. Das schließt nicht aus, daß den beiderseitigen Willen zur Begründung einer Sparanlage unterstellt, mit der Beendigung der Buchungsvorgänge bei der Girozentrale und der Absendung der Unterlagen an das Sparinstitut die Spareinlage als bestehend anerkannt wird.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 65 Abs. 1 BVerwGG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 85 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein