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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.04.1998, Az.: BVerwG 1 B 6.98

Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Rüge der mangelnden richterlichen Sachaufklärung im Verwaltungsgerichtsverfahren; Erlöschen der Aufenthaltsbefugnis eines Ausländers bei Verlassen des Bundesgebietes aus nicht nur vorübergehendem Grund

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.04.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 6.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 31.10.1997 - AZ: 7 UE 2271/94

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 1997 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

1.

Die Beschwerde wird zunächst mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründet. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel sind jedoch nicht in einer Weise bezeichnet worden, wie § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dies vorsieht.

4

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, weil es die vom Kläger benannten Zeugen nicht gehört habe. Es habe seinen unter Beweis gestellten Sachvortrag zu Unrecht als unsubstantiiert beurteilt. Damit ist der Verfahrensmangel fehlender oder ungenügender Sachaufklärung nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden.

5

Ein Aufklärungsmangel ist nur dann den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Dabei ist von der materiellrechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts auszugehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Tatsacheninstanz nicht gehalten ist, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen. Unsubstantiiert sind Beweisanträge auch dann, wenn sie dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Einem Prozeßbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Einer ersichtlich "aus der Luft gegriffenen" und ohne Auseinandersetzung mit Gegenargumenten "ins Blaue hinein" aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, daß im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (Beschluß vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 mit weiteren Nachweisen). Nach diesen Grundsätzen ist ein Verfahrensmangel nicht, wie es § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, schlüssig bezeichnet.

6

Bezüglich der Behauptungen und des entsprechenden Beweisantrages des Klägers, die Zeugin ... könne berichten, daß ihm aus politischen Gründen der Paß entzogen worden sei und daß sie in seinem Auftrag im Jahre 1987 seiner Vermieterin Miete habe zukommen lassen, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht das Fehlen ausreichender Substantiierung angenommen. Die Rüge ist ferner deswegen unschlüssig, weil die Beschwerde nicht darlegt, was im einzelnen die Zeugin insoweit bekundet hätte und inwiefern ihre Aussage zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte führen können. Nach der Berufungsentscheidung kam es auch nicht darauf an, ob dem Kläger aus politischen Gründen der Paß entzogen worden war. Hinsichtlich der weiteren Behauptung, die Zeugin habe sich mit der Vermieterin in Verbindung gesetzt, um die Wohnung für den Kläger vorzuhalten, macht die Beschwerde geltend, die Zeugin hätte bekundet, "vom Kläger den Auftrag erhalten" zu haben, sich mit der Vermieterin entsprechend in Verbindung zu setzen. Daß die Zeugin auch ausgesagt hätte, sich tatsächlich mit der Vermieterin in Verbindung gesetzt zu haben, trägt die Beschwerde nicht vor. Insbesondere ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, was die Zeugin im einzelnen, namentlich bezüglich des Zeitpunkts des Auftrages ausgesagt hätte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dem Kläger habe jedenfalls zum Jahreswechsel 1986/1987 sein Reisepaß wieder zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht hat sich diese Beurteilung zu eigen gemacht (UA S. 4 unten). Ist der erwähnte Auftrag vorher erfolgt, wie der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen des Klägers verstanden hat (UA S. 6), so läßt er keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Kläger auch danach noch in das Bundesgebiet zurückkehren wollte, aber infolge Entzugs seines Passes daran gehindert war. Das Beschwerdevorbringen legt demnach insoweit einen Aufklärungsmangel nicht schlüssig dar.

7

Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht, daß das Berufungsgericht die Aufklärungspflicht verletzt hat, indem es den Zeugen ... nicht vernommen hat. Wie die Beschwerde geltend macht, hätte der Zeuge bekundet, noch während des Jahresurlaubs des Klägers im Sommer 1986 habe dieser ihm telefonisch mitgeteilt, daß er nicht rechtzeitig zurückkommen könne, da sein Paß beschlagnahmt worden sei; er habe dem Kläger versichert, daß dieser auch bei verspäteter Rückkehr weiterbeschäftigt werden würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob das entsprechende Prozeßvorbringen des Klägers schon deswegen nicht ausreichend substantiiert ist, weil es im Widerspruch zu der weiteren Behauptung des Klägers steht, im Anschluß an die Beschlagnahme seines Passes für mehrere Monate inhaftiert worden zu sein, und genauere Angaben auch in zeitlicher Hinsicht über das von ihm geführte Gespräch und die Umstände der Inhaftierung fehlen. Jedenfalls soll das behauptete Telefongespräch erhebliche Zeit vor der Jahreswende 1986/1987 geführt worden sein. Es gestattet daher ebenfalls keine Rückschlüsse darauf, ob der Kläger auch danach noch an einer etwa beabsichtigten Rückkehr nach Deutschland infolge seines Paßentzugs gehindert war. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der Erwägung der Beschwerde, nach dem zu erwartenden Beweisergebnis hätte das Gericht davon ausgehen müssen, "daß tatsächlich der Paß beschlagnahmt worden ist". Abgesehen davon, daß dies schon deswegen nicht zutrifft, weil die Aussage des Zeugen nichts über die Richtigkeit der Mitteilung, die ihm der Kläger gemacht haben soll, besagt, greift dieser Einwand nicht durch, weil die Berufungsentscheidung nicht auf der Erwägung beruht, der Paß sei nicht beschlagnahmt worden. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Zweifel an der behaupteten Beschlagnahme gehegt. Er hat aber, wie erwähnt, entscheidend darauf abgestellt, daß dem Kläger zumindest zur Jahreswende der Paß wieder zur Verfügung gestanden habe, auch wenn er, wie behauptet, im September 1986 beschlagnahmt worden sein sollte. Ebenso bedurfte es keiner Vernehmung des Zeugen Münz darüber, daß der Kläger noch Lohnforderungen bei seiner Abreise hatte. Das Berufungsgericht hat dies nicht bezweifelt, sondern seiner Entscheidung zugrunde gelegt (UA S. 8).

8

Des weiteren greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht hätte den Zeugen Rama darüber hören müssen, daß er zwischen 1986 und 1990 "Justizbediensteter in der Heimatstadt des Klägers" gewesen sei und bestätigen könne, der Paß des Klägers sei "in dieser Zeit beschlagnahmt" gewesen. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß dieses Vorbringen unsubstantiiert ist. Es fehlen z.B. Angaben, welche Justizbehörde sich im Heimatort des Klägers ... befand, an welcher Behörde der Zeuge tätig war, ob und wann ein Verfahren gegen den Kläger vor dieser Behörde schwebte, wodurch der Zeuge von dem Verfahren und seinen Einzelheiten Kenntnis erhalten konnte und was er dabei im einzelnen über den Paß des Klägers erfahren hat, obwohl der Paß nach dem Vorbringen des Klägers von einer Behörde für Innenangelegenheiten beschlagnahmt und ihm auch vom Leiter des Paßamts wieder ausgehändigt worden sein soll. Die lediglich pauschale Behauptung, für die sonst kein tatsächlicher Anhalt spricht, brauchte das Berufungsgericht nicht zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Entsprechendes gilt für die ebenfalls in das Wissen des Zeugen ... gestellte Behauptung, öffentliche Bedienstete hätten "immer wieder beschlagnahmte Papiere für eigene Zwecke mißbraucht" (Anlage 2 zur Sitzungsniederschrift vom 31. Oktober 1997). Das Berufungsgericht brauchte dieser nicht näher substantiierten Behauptung schon deswegen nicht nachzugehen, weil keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestanden, daß dies auch mit dem Paß des Klägers geschehen sein könnte.

9

Schließlich ist die Rüge nicht gerechtfertigt, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Zeugen ... hören müssen. Das Vorbringen, der Kläger habe immer wieder den aktuellen Stand der gegen ihn ergriffenen staatlichen Zwangsmaßnahmen einschließlich der Umstände der Paßentziehung dem Zeugen mitgeteilt, ist inhaltlich unsubstantiiert, ganz abgesehen davon, daß der Beweisantritt lediglich Äußerungen des Klägers betrifft, nicht aber die behauptete Paßentziehung und ihre Dauer selbst. Auch einer Vernehmung des Zeugen darüber, daß er dem Kläger 3.000,00 DM übergeben habe, damit dieser es zur Wiedererlangung des Passes als Bestechungsgeld verwenden könne, bedurfte es nicht. Mit dem Nachweis der Übergabe von 3.000,00 DM an den Kläger ließ sich nach Lage des Falles nicht nachweisen, daß der Kläger es auch in der genannten Weise verwendet und erst dadurch 1990 seinen Paß zurückerhalten habe. Dem stand bereits der ständig wechselnde Vortrag des Klägers über die Rückgabe des Passes entgegen: Während er bei seiner Anhörung im Widerspruchsverfahren am 30. Oktober 1991 angegeben hat, ein Bekannter habe ihm den Paß nach Zahlung eines Bestechungsgeldes ausgehändigt, hat er in der Klageschrift vom 30. April 1992 vorgetragen, er habe sich den Geldbetrag von dem Zeugen "geliehen", um zum Zwecke der Paßrückgabe einen "Beamten im Ministerium" zu bestechen. Bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 1997 endlich hat er erklärt, er habe selbst den Leiter der Paßbehörde aufgesucht und nach Zahlung eines Bestechungsgeldes von 3.000,00 DM seinen Paß erhalten.

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Zeigt danach die Beschwerde nicht schlüssig auf, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die angebotenen Beweise nicht erhoben habe, so erledigt sich damit auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, denn die Gehörsverletzung erblickt die Beschwerde allein in der Ablehnung der Beweiserhebung.

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Im übrigen muß die Beschwerde auch dann erfolglos bleiben, wenn man der vorstehenden Beurteilung der geltend gemachten Verfahrensrügen nicht folgt. Das Berufungsurteil würde sich aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend darstellen mit der Folge, daß die Beschwerde gemäß der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 144 Abs. 4 VwGO auch unter dieser Voraussetzung keinen Erfolg haben kann. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des hier noch anzuwendenden Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl I S. 353) - AuslG 1965 - erlischt eine Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verläßt. Wie der beschließende Senat entschieden hat, ist dieser Tatbestand auch dann erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund erst nach der Ausreise während des Auslandsaufenthalts des Ausländers eintritt (Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2). Der Grund für den Auslandsaufenthalt ist seiner Natur nach jedenfalls dann nicht nur vorübergehend, wenn er nach Zweck und Dauer nicht hinreichend bestimmt, also auf unabsehbare Zeit langfristig ausgerichtet ist. Die Dauer des Auslandsaufenthalts ist danach für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung. Auch das hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt (Beschlüsse vom 28. April 1982, a.a.O., und vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 4). Ein langjähriger Aufenthalt im Ausland beruht folglich im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 nicht auf einem bloß vorübergehenden Grund. Für die Frage, ob der Grund seiner Natur nach vorübergehend ist oder nicht, ist darüber hinaus nicht allein der Wille des Ausländers maßgebend. Daß der Ausländer in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, schließt folglich die Annahme nicht aus, er halte sich aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde im Ausland auf (Beschlüsse vom 28. April 1982 und vom 30. Dezember 1988, a.a.O.). Dementsprechend kommen als Erlöschensgründe nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und ihn somit zwingen, das Bundesgebiet zu verlassen bzw. nicht in das Bundesgebiet zurückzukehren. Demnach ist die Entziehung oder Beschlagnahme des Nationalpasses, die den Ausländer an der Rückkehr hindert, ihrer Natur nach nicht nur vorübergehend, wenn sie sich nach den Umständen nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. Auch bei Zugrundelegung der Behauptungen des Klägers waren diese Voraussetzungen hier gegeben, denn die Einbehaltung des - nur aufgrund einer Bestechung zurückgegebenen - Passes über vier Jahre lang stellt nach den dargelegten Maßstäben keinen seiner Natur nach bloß vorübergehenden Grund für den Auslandsaufenthalt mehr dar. Die Klage ist daher nicht nur dann unbegründet, wenn man mit den Vorinstanzen annimmt, der Kläger habe sich spätestens 1987 entschlossen, sich in seinem väterlichen Anwesen in seiner Heimatgemeinde niederzulassen und dort mit seiner Familie zu leben, sondern seine Behauptung zugrunde legt, infolge einer Beschlagnahme seines Passes sei er mehr als vier Jahre lang gehindert gewesen, seiner Absicht entsprechend in das Bundesgebiet nach Beendigung seines Jahresurlaubs zurückzukehren.

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2.

Der Kläger stützt die Beschwerde zum anderen auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, sowie einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

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Der Kläger bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig, "ob es sich um ein Verlassen des Bundesgebietes aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde handelt, wenn der Ausländer an der Rückkehr in das Bundesgebiet durch behördlichen Zwang gehindert werde". Abgesehen davon, daß der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht näher erläutert, würde sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da das Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Das Berufungsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, daß der Kläger nicht gehindert gewesen sei, in das Bundesgebiet zurückzukehren; insbesondere sei ihm sein Paß nicht für längere Zeit entzogen worden. Darüber hinaus scheidet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch deswegen aus, weil das Ausländergesetz vom 28. April 1965 aufgehoben worden ist (Beschluß vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 B 220.92 -). Im übrigen läßt sich die aufgeworfene Frage für die Gegebenheiten des vorliegenden Falles auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend beantworten, wie oben im Zusammenhang mit § 144 Abs. 4 VwGO dargelegt worden ist.

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3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Meyer
Hahn
Richter