Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1982, Az.: BVerwG 1 B 148.81
Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 148.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 05.02.1980 - AZ: 17 K 2829/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.08.1981 - AZ: 4 A 446/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 842 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1982, 990-991
- InfoAuslR 1982, 168
- NVwZ 1982, 683 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Umständen der Schluß auf einen "seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund" der Ausreise eines Ausländers aus dem Bundesgebiet gerechtfertigt ist.
Der 1. Senat, des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung ( § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Der Kläger wirft im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG die Frage auf, "ob bei einer Abwesenheit von ca. einem Jahr und der Tatsache, daß in dieser Zeit seinerseits keine positiven Handlungen erfolgten, unwiderleglich auf eine fehlende Rückkehrabsicht geschlossen werden darf". Soweit diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr der Kläger, der eine bis 3. Juli 1979 befristete Aufenthaltserlaubnis besaß, Anfang Juni 1977 in sein Heimatland. Da er nach Ablauf seines Erholungsurlaubs am 13. Juli 1977 nicht ins Bundesgebiet zurückkehrte und auch nichts von sich hören ließ, verlor er seinen deutschen Arbeitsplatz und seine Unterkunft in einem Ledigenheim. Seine Arbeitserlaubnis endete im April 1973, ohne daß er eine Verlängerung beantragte. Erst am 1. Juni 1978 reiste er wieder ins Bundesgebiet ein und gab an, seine Rückkehr habe sich deshalb verzögert, weil er das abgebrannte Wohnhaus seiner Familie habe wieder aufbauen müssen. Die Annahme der Vorinstanzen, bei dieser Sachlage sei die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen, betrifft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG macht das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis davon abhängig, daß der Ausländer "das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verläßt". Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt. Es kommt demnach darauf an, aus welchem Grund der Ausländer ausreist und sich im Ausland aufhält. Dieser Grund ist, wie sich ebenfalls aus Sinn und Zweck des Gesetzes unmittelbar ergibt und keiner revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, nicht nur vorübergehender Natur u.a. dann, wenn der seinetwegen erfolgende Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets zeitlich nicht hinreichend bestimmt ist, der Ausländer sich also auf unabsehbare Zeit im Ausland aufhält. Diese Voraussetzung kann sich sinnvollerweise nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers beurteilen. Maßgebend müssen vielmehr die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls sein. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung ist danach auch die Dauer der Abwesenheit. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht dafür, daß der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. dazu AuslVwV Nr. 2 zu § 9 AuslG; ferner§ 11 AufenthG/EWG, Art. 13 Abs. b Europäisches Fürsorgeabkommen). Reist ein Ausländer - wie der Kläger -, der sechs Wochen Urlaub hat, in sein Heimatland und bleibt statt sechs Wochen ein Jahr lang dort, ohne sich um den von ihm verlassenen Arbeitsplatz und seine frühere Unterkunft zu kümmern, so kann sich der Schluß auf einen nicht nur vorübergehenden Grund für die Abwesenheit rechtfertigen. Die nachträgliche Beteuerung des Ausländers, er habe stets die Absicht gehabt zurückzukehren, kann dann voraussetzungsgemäß diese Beurteilung allein grundsätzlich nicht in Frage stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[...] die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GEG.
Meyer
Dr. Diefenbach