Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.05.1993, Az.: BVerwG 1 B 220.92
Annahme einer die Revision eröffnenden Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; Begründung einer Divergenzrevision auf Grund einer fehlerhaften Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtssätze; Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben; Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer auf unbestimmte Dauer angelegten Ausreise
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.05.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 220.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22658
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 07.10.1992 - AZ: 13 A 10905/92
Rechtsgrundlagen
- § 44 Abs. 1 AuslG
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision muß erfolglos bleiben. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich. Der Beklagte bezieht sich auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - (InfAuslR 1989, 114) und vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - (DÖV 1982, 990) und führt aus, das Oberverwaltungsgericht habe zwar diese Entscheidungen zitiert, aber die für den vorliegenden Fall entscheidenden Kriterien nicht berücksichtigt, wonach sich ein seiner Natur nach vorübergehender Grund bei der Ausreise maßgeblich nach der Art des Aufenthalts richte und ausdrücklich namentlich bei einem Dauerpflegefall von einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgegangen werden könne. Das Oberverwaltungsgericht sei auf die Art des Pflegefalls nicht eingegangen und habe geglaubt, allein durch den nach außen dokumentierten inneren Willen des Klägers den vorübergehenden Charakter des Auslandsaufenthalts begründen zu können.
Das Berufungsgericht hat nicht einen den erwähnten Beschlüssen widersprechenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist vielmehr von den in diesen Beschlüssen aufgestellten Grundsätzen ausgegangen und hat die Gesamtumstände des vorliegenden Falles gewürdigt. Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht darauf an, ob diese Würdigung im einzelnen zutrifft. Eine fehlerhafte Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Rechtssätze begründet nicht die Zulassung der Divergenzrevision. Maßgebend ist, ob das Berufungsgericht von den erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Das aber zeigt die Beschwerde nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.
2.
Der Beklagte ist weiter der Auffassung, der Rechtssache sei grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beizumessen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Der Beklagte wirft die Frage auf, "ob eine auf unbestimmte Dauer angelegte Ausreise ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht bewirken kann, weil der Ausländer wiederholt und unmißverständlich seinen inneren Willen zur Rückkehr nach außen dokumentiert."
Hierbei handelt es sich um eine die Anwendung des außer Kraft getretenen § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 betreffende Rechtsfrage. Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung auslaufenden Rechts ergeben, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts gerichtet ist (vgl. z.B. Beschluß vom 27. Mai 1975 - BVerwG 7 B 36/37.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 132). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. Zwar stellt auch § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1990 auf die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ab. Aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen wäre die Klage aber bei Anwendung des neuen Ausländerrechts nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 ohne weiteres abzuweisen gewesen. Stellt sich aber für eine Fallgestaltung wie der vorliegenden die aufgeworfene Rechtsfrage nach neuem Recht nicht mehr, so vermag sie der Rechtssache aus den dargelegten Gründen grundsätzliche Bedeutung nicht zu verleihen. Die vorliegende Fallkonstellation eignet sich somit nicht zur Klärung der aufgeworfenen Frage in einem Revisionsverfahren. Abgesehen davon hat sich der beschließende Senat in dem erwähnten Beschluß vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 - (a.a.O.) auch zu dem Fall der Ausreise zu einem zeitlich völlig unbestimmten Zweck geäußert und dabei betont, daß die Absicht, irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren, das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht hindert. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich die aufgeworfene Frage über die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten ließe, wie die Zulassung einer Grundsatzrevision außerdem voraussetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Scholz-Hoppe
Mallmann