Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1988, Az.: BVerwG 1 B 135.88
Verlassen des Bundesgebietes; Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 135.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 12837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 10.11.1987 - AZ: 5 VG A 210/86
- OVG Niedersachsen - 21.06.1988 - AZ: 11 OVG A 7/88
Rechtsgrundlage
- § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1989, 114-115
- ZfSH/SGB 1989, 306-307
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff des seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grundes für das Verlassen des Bundesgebietes im Sinne des, § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (im Anschluß an Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2).
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Prozeßkostenhilfeantrag und die Beschwerde müssen erfolglos bleiben.
1.
Nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO kann dem Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nur entsprochen werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1988. Diese Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Erfolgsaussicht.
a)
Die Klägerin beruft sich zunächst auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Klägerin ist der Ansicht, ein Revisionsverfahren könne zu einer Klärung der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG beitragen, und wirft in diesem Zusammenhang sinngemäß die Frage auf, wie lange nach einer Ausreise ein zwischenzeitlicher Rückkehraufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sein muß, um bei erkennbarem Willen des Ausländers, die Bundesrepublik Deutschland nicht länger als sechs Monate zu verlassen, anzunehmen, daß ein zwar unterbrochener, aber insgesamt 16 Monate dauernder Auslandsaufenthalt nicht als einheitliche Abwesenheit zu beurteilen ist (Beschwerdeschrift S. 3). Diese Frage rechtfertigt das Beschwerdebegehren nicht. Sie läßt sich nicht, wie die Zulassung der Grundsatzrevision voraussetzt, in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten, sondern nur nach den konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles. Demgemäß hebt auch die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung wesentlich auf die besonderen Umstände ihres Falles ab und wendet sich zugleich gegen die Sachverhaltswürdigung durch das Oberverwaltungsgericht. Damit führt ihr Vorbringen nicht auf eine grundsätzliche, d.h. fallübergreifende Bedeutung der Sache.
Soweit sich zu dem von der Klägerin angesprochenen Fragenkreis allgemeine Grundsätze aufstellen lassen, bedürfen sie keiner Klarstellung in einem Revisionsverfahren. Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verläßt. Ein solcher Grund liegt zweifelsfrei in den Fällen der auf Dauer beabsichtigten Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland vor. Aber auch dann, wenn der Ausländer beabsichtigt, später in das Bundesgebiet zurückzukehren, kann der Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sein. Ob er dies ist, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - (Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 2) klargestellt.
Nach der von der Klägerin erwähnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) in der Fassung vom 10. Mai 1977 (GMBl. S. 202) wird im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund anzunehmen sein (AuslVwV Nr. 2 zu § 9). Bei dieser Regelung handelt es sich aber, wie auch ihr vage gehaltener Wortlaut verdeutlicht, lediglich um eine lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden. Sie macht eine Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles nicht entbehrlich. So kann einerseits ein nicht unerheblich längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein, wie z.B. das in der genannten Verwaltungsvorschrift erwähnte Beispiel der Erfüllung der Wehrpflicht zeigt. Andererseits schließt eine Rückkehr schon vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise nicht aus, daß der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen hat. Wie sich von selbst versteht, kann der Ausländer in einem solchen Falle das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden, daß er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Eine solche wiederholte Rückkehr und die Dauer des jeweiligen Inlandaufenthalts können zwar u.U. Rückschlüsse auf den Grund für das Verlassen des Bundesgebietes und seine Natur gestatten. Inwieweit dies möglich ist, läßt sich aber, wie bereits ausgeführt, nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise, sondern nur nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles beantworten. Insbesondere kann nicht eine bestimmte Dauer des jeweiligen (neuen) Inlandaufenthalts festgelegt werden, aus der generell herzuleiten wäre, der Ausländer habe das Bundesgebiet nur vorübergehend verlassen.
Der beschließende Senat hat außerdem ausgesprochen, daß nach Sinn und Zweck des Gesetzes der Grund der Ausreise nicht vorübergehender Natur ist, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist (Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 148.81 - a.a.O.; ebenso Kloesel/Christ, Deutsches Ausländerrecht, 2. Aufl., § 9 AuslG Anm. 5 <Stand: April 1988>; Hailbronner, Ausländerrecht, 1984, S. 159). Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verläßt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist. Danach wird die Ausreise zur Pflege eines erkrankten Familienangehörigen im Heimatstaat zumeist vorübergehender Natur sein. Sie kann aber im Einzelfall auch den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erfüllen, namentlich wenn es um einen Dauerpflegefall geht. Die Frage, ob danach das Berufungsgericht, das der Sache nach von diesen sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebenden Grundsätzen ausgegangen ist, den Sachverhalt zutreffend gewürdigt und demgemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG auf die Gegebenheiten des vorliegenden Falles im Ergebnis richtig angewendet hat, ermöglicht, wie bereits erwähnt, als Einzelfallfrage nicht die Zulassung der Grundsatzrevision.
b)
Die Revision kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
aa)
Die Klägerin rügt als Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), daß das Berufungsgericht nicht Beweis über ihr Vorbringen erhoben hat, aus welchen Gründen sie und nicht ihre Mutter zur Pflege des Vaters in die Türkei gereist sei. Die Rüge ist nicht gerechtfertigt.
Bei der Beurteilung einer Aufklärungsrüge ist von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Für das Berufungsgericht war maßgebend, aus welchem Grunde die Klägerin das Bundesgebiet verlassen hat und ob dieser Grund seiner Natur nach nicht vorübergehend war. Ihm kam es nicht darauf an, aus welchem Grunde die Mutter der Klägerin nicht die Pflege ihres Ehemannes übernommen hat. Soweit aus den nach dem Vorbringen der Klägerin dafür entscheidenden Überlegungen herzuleiten sein sollte, daß die Klägerin später wieder in der Bundesrepublik Deutschland zu leben wünschte, bedurfte es der von der Beschwerde genannten Beweisaufnahme nicht, weil das Oberverwaltungsgericht hiervon ohnehin ausgegangen ist (BU S. 19, 20).
bb)
Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Klägerin beanstandet, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den Folgerungen des Berufungsgerichts aus dem objektiven Zustand der Wohnung ihrer Mutter Stellung zu nehmen. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht bezeichnet. Die Feststellungen über die Wohnungen hat das Berufungsgericht aufgrund des Inhalts der beigezogenen Akten getroffen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Bereits im ersten Rechtszug war erörtert worden, ob aus dem Zustand, insbesondere der Größe der Wohnung, Folgerungen für die Frage der vorübergehenden Natur des Ausreisegrundes gezogen werden können. Es ist nichts dafür dargetan, daß sich die Klägerin hierzu im Berufungsrechtszug nicht hätte äußern können. Das Tatsachengericht ist in der Regel auch nicht verpflichtet, die Würdigung seiner Feststellungen mit den Beteiligten zu erörtern, zumal deren Einzelheiten sich vielfach erst in der Schlußberatung ergeben (Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109). Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keine substantiierten Angaben darüber, inwiefern die Klägerin noch etwas hätte vortragen können, was zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. z.B. Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165). Das Beschwerdevorbringen ergibt danach nicht schlüssig das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, übrigens hat das Berufungsgericht nicht die Auffassung vertreten, "daß der objektive Zustand der Wohnung auch nur den Schluß auf einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt der Klägerin in der Türkei rechtfertigt" (Beschwerdeschrift S. 5). Nach dem Sinn des Berufungsurteils läßt sich vielmehr aus dem Umstand, daß die Mutter der Klägerin die gemeinsame Wohnung beibehalten hat, nicht schließen, die Klägerin habe nur vorübergehend das Bundesgebiet verlassen. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, dieser Umstand rechtfertige nach den Umständen des Falles keinen Schluß auf die Natur des Grundes für das Verlassen des Bundesgebietes.
cc)
Schließlich greift die Rüge nicht durch, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Abgesehen davon, daß die Frage, wer die Beweislast trägt, eine solche des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts ist, war für das Berufungsgericht nicht erheblich, welche Partei die Beweislast zu tragen hat. Das Berufungsgericht ist in Würdigung der wesentlichen Umstände des Falles zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund das Bundesgebiet verlassen. Danach kam es nicht darauf an, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit bestimmter Tatsachen geht. In Wahrheit wendet sich die Klägerin mit diesem Vorbringen gegen die tatsächliche Würdigung, die der Sachverhalt in dem Berufungsurteil gefunden hat, ohne in bezug hierauf einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
2.
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann die zugleich eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ebenfalls nicht durchdringen. Sie ist demgemäß mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach