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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1995, Az.: X ZR 42/93

Rechnungsbegleichung; Schuldanerkenntnis; Einwendungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1995
Aktenzeichen
X ZR 42/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15335
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 1978 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 1995, 889 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1995, 2159 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 59-60 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1996, 352 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 3311-3313 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1995, 1886-1888 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 377
  • ZIP 1995, 1420-1422 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dahin, daß mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit auch hinsichtlich künftiger Forderungen gleichartige Einwendungen ausgeschlossen sind.

2. Die Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen kann als bestätigendes Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu werten sein.

Tatbestand:

1

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (künftig: Klägerin) hatte in der Zentrale der Beklagten ein Textverarbeitungssystem installiert. Die Beklagte beabsichtigte, ihre gesamte Bürokommunikation über elektronische Datenverarbeitung abzuwickeln, und wünschte dazu zunächst den Ausbau, später die Änderung des vorhandenen Textverarbeitungssystems. Die Klägerin führte Projektierungsarbeiten aus, bearbeitete aber nach vorheriger Ankündigung vor Entscheidung der Beklagten über den Entwurf eines umfassenden Vertrages mit der Klägerin Teile der in einem Vertragsentwurf vorgesehenen Leistungen, "um den Zeitplan einzuhalten". Die Beklagte bezahlte mehrere von der Klägerin für solche Arbeiten erstellte Rechnungen ohne Beanstandungen. Der von den Parteien angestrebte umfassende Vertrag kam nicht zustande.

2

Die Klägerin hat vor dem Landgericht Zahlung eines Betrages in Höhe von 393.689,22 DM für ihre Leistungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage im Teilbetrag von 41.680,-- DM stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung weiterer 124.418,02 DM verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie sich gegen den Grund des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Werklohn für die von der Klägerin in Vorwegnahme einer später nicht zustande gekommenen Gesamtvereinbarung mit Einverständnis der Beklagten erbrachten Arbeiten richtet. Zum Betrag der geltend gemachten Ansprüche hält das angefochtene Urteil den Angriffen der zulässigen Revision nicht stand. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des offenen Restbetrages aus den Rechnungen vom 25. März und 11. April 1988 zu. Eine Gesamtbetrachtung der Umstände ergebe, daß die Beklagte nicht mehr einwenden könne, die berechneten "Mann-Tage" seien nicht angefallen und nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe die früheren Rechnungen der Klägerin ohne Einwendungen gegen den berechneten Sach- und Personalaufwand beglichen. Auch habe sie gegen die Rechnungen nicht eingewendet, die berechneten Leistungen und Aufwendungen seien zur Erfüllung der verfolgten Aufgaben nicht erforderlich oder nicht angemessen gewesen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1988 habe die Beklagte zum Ausdruck gebracht, sie werde bis zum 9. April 1988 entstandene Forderungen der Klägerin begleichen; das sei daraus zu entnehmen, daß die Beklagte der Klägerin mitgeteilt habe, sie könne das Angebot der Klägerin vom 9. April 1988 nicht akzeptieren und fühle sich deshalb zur Zahlung ab diesem Datum nicht verpflichtet. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.

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II. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe der Beklagten rechtsfehlerhaft Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung versagt. Die Beklagte habe auf das Recht zur Überprüfung späterer Rechnungen nicht durch Zahlung der früheren Rechnungen verzichtet. Es handele sich zudem um gesonderte Abrechnungszeiträume. Die Beklagte könne daher einen Nachweis über die tatsächlich erbrachte Leistung und deren Erforderlichkeit verlangen. Dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 1988 habe das Berufungsgericht schon wegen des vorausgehenden Schreibens vom 16. Mai 1988 kein konstitutives Schuldanerkenntnis entnehmen dürfen. Eine Zahlungspflicht bestehe stets nur, soweit eine Forderung berechtigt sei; den berechtigten Umfang der Forderung aber habe die Klägerin erst zu beweisen. Diese Rügen der Beklagten haben Erfolg.

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1. Einen Rechtssatz dahin, daß mit der unbeanstandeten Zahlung einer Vielzahl von Rechnungen in der Vergangenheit Einwendungen auch hinsichtlich künftiger Rechnungen ausgeschlossen sind, gibt es selbst dann nicht, wenn die berechneten Arbeiten sachlich zusammenhängen. Zwar kann in der Bezahlung einer Rechnung ohne Einwendungen gelegentlich ein (bestätigendes) Schuldanerkenntnis der beglichenen Forderung zu sehen sein (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.1979 - VII ZR 35/78, WM 1979, 694, 695 zu III 2 a); v. 29.10.1985 - VI ZR 56/84, NJW-RR 1986, 324 zu II 1 a)). Ein solches Anerkenntnis beschränkt sich jedoch grundsätzlich auf die anerkannte Forderung und hat keine Wirkungen auf erst künftig entstehende oder in Rechnung zu stellende Forderungen. Ein Schuldanerkenntnis als vertragliche Vereinbarung setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollen (BGH, Urt. v. 01.12.1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960). Daß diese Voraussetzung im Zeitpunkt der Zahlung bereits für erst zu einem späteren Zeitpunkt in Rechnung zu stellende Forderungen vorlag, ist eine ungewöhnliche Ausnahme und bedarf im Rechtsstreit stets näherer Darlegung seitens der Partei, die sich darauf beruft, und einer näheren Begründung durch den Tatrichter im Urteil. Tatsächliche Feststellungen, die vorliegend ein Abgehen vom Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht getroffen; Anhaltspunkte für solche Umstände sind aus den Akten nicht ersichtlich. Ein Anerkenntnis ist insbesondere nicht dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 1988 zu entnehmen. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte lediglich zum Ausdruck gebracht, sich zur Zahlung von Aufwendungen ab 9. April 1988 weder rechtlich noch moralisch verpflichtet zu fühlen. Selbst wenn man dies mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen hätte, daß die Beklagte vor dem 9. April 1988 entstandene Aufwendungen zu zahlen bereit sei, hätte dies ausschließlich Forderungen in ihrer jeweils berechtigten Höhe betroffen. Um die Frage, ob die geltend gemachte Forderung auch in der Höhe berechtigt ist, geht es im vorliegenden Rechtsstreit, so daß die Beklagte mit den hierauf bezogenen Einwendungen durch das Schreiben vom 1. Juni 1988 nicht ausgeschlossen ist.

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Das angefochtene Urteil hat auch nicht deshalb Bestand, weil unter Kaufleuten die Geltendmachung bekannter Einwendungen gegen seit langem angesetzte und nicht beanstandete Preise für ausgeschlossen gehalten wird (vgl. OLG Düsseldorf DB 1973, 1064 [OLG Düsseldorf 23.06.1972 - 16 U 44/72]; RGRK-HGB/Ratz, 3. Aufl., § 346 Anm. 133; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 4. Aufl., § 346 Rz. 141 a.E.; Heymann/Horn, HGB, § 346 Rz. 47 a.E.; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 346 Anm. 4 D). Vorliegend hat die Beklagte den Tagessatz von 1.000,-- DM, den sie in den vorhergehenden Rechnungen nicht beanstandet und bezahlt hatte, auch in den noch im Streit stehenden Rechnungen vom 25. März 1988 und vom 11. April 1988 (mit einem noch offenen Restbetrag von insgesamt 124.418,02 DM) nicht beanstandet. Die Beklagte hat nach den Ausführungen des Berufungsgerichts die in den Rechnungen der Klägerin aufgeführten Arbeitsmengen bestritten; die "Mann-Tage" seien nicht angefallen und nach Sach- und Zeitaufwand auch nicht erforderlich gewesen. Auf diese Einwendungen gegen in den Rechnungen vom 25. März 1988 und vom 11. April 1988 zum Teil nicht im einzelnen aufgeführte Posten hat die Beklagte nicht durch Zahlung früherer Rechnungen verzichtet.

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2. Die Beklagte handelte auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sie die noch offenen Rechnungen erstmals in der Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1992, also viereinhalb Jahre nach Rechnungsdatum, mit Einwendungen beanstandete, die teilweise nicht auf einzelne Rechnungsposten Bezug nehmen, insoweit also pauschal sind. Die Beklagte hat von Anfang an eine vollständige Bezahlung der Rechnungen vom 25. März 1988 und vom 11. April 1988 verweigert und nur eine Teilleistung erbracht. Daß die Beklagte lediglich die grundsätzliche Berechtigung der Rechnungen und nicht deren Einzelposten im einzelnen substantiiert bestritten hat, begründete kein berechtigtes Vertrauen der Klägerin darauf, die Beklagte werde die Rechnungen zu den Einzelposten nicht beanstanden. Das Berufungsgericht hat zudem nicht festgestellt, daß die Klägerin darauf vertraut und sich darauf eingerichtet hätte, die Beklagte werde die Einzelposten nicht beanstanden. Anhaltspunkte dafür sind den Akten nicht zu entnehmen.

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3. Das angefochtene Urteil hat auch nicht aus einem anderen Grund Bestand (§ 563 ZPO). Das Bestreiten der Beklagten war ausreichend substantiiert. Vorliegend war es Sache der Klägerin, die eingeklagte Forderung zunächst zu den Einzelposten substantiiert darzulegen. Die Beklagte konnte sich auf ein pauschales Bestreiten der Rechnung beschränken. Die Klägerin hat die Rechnung in den Einzelpositionen nur durch im einzelnen nicht näher aufgeschlüsselte Pauschalen dargestellt, so daß der Beklagten ein substantiiertes Bestreiten der einzelnen Rechnungspositionen nicht möglich war. Die Pflicht zur Substantiierung, die jeder Partei obliegt, findet ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien und der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen (vgl. Sen.Urt. v. 25.02.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 zu II 3 b; v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709 zu II 4 b aa; v. 29.09.1992 - X ZR 84/90, NJW-RR 1993, 189 zu II 1). Auf seiten der beklagten Partei genügt im Regelfall das "einfache" Bestreiten gegenüber einer Tatsachenbehauptung der darlegungspflichtigen Klagepartei. Anderes gilt nur, wenn lediglich die beklagte Partei die wesentlichen Tatsachen kennt, während die Klagepartei außerhalb des eigentlichen Geschehensablaufs steht (BGH, Urt. v. 23.03.1993 - VI ZR 176/92, NJW 1993, 1782, 1783 zu II 3 a; vgl. Urt. v. 30.09.1993 - VII ZR 178/91, NJW 1993, 3196 [BGH 30.09.1993 - VII ZR 178/91] zu III 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten die Zusammensetzung der pauschalierten Einzelpositionen der Rechnung erkennbar war. Unter diesen Umständen genügte das in dem Vorbringen der Beklagten enthaltene pauschale Bestreiten der Einzelposten aus der Rechnung vom 11. April 1988.

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III. Nach allem kann das Urteil des Berufungsgerichts nicht bestehenbleiben. Es ist aufzuheben. Da sich der Sach- und Streitstand zur Höhe der geltend gemachten Forderung aus dem Urteil in einem für die Verurteilung ausreichenden Umfang nicht ergibt, ist der Senat nicht in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Betragsverfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten dieser Revision zu entscheiden haben wird. Die Klägerin erhält Gelegenheit, ihre Rechnungen vom 25. März 1988 und vom 11. April 1988 substantiiert zu den bisher pauschalierten Einzelpositionen aufzuschlüsseln, so daß die Beklagte zu den mit diesen Rechnungen geltend gemachten Posten und deren Ansätzen im einzelnen Stellung nehmen kann, soweit dies erforderlich ist (vgl. § 366 BGB). Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob die in den Rechnungen enthaltenen Positionen angemessen und im Rahmen der geplanten Gesamtkonzeption erforderlich waren. Soweit die in Rechnung gestellten Arbeiten - auch für einen Sachverständigen - nicht nachweisbar erforderlich gewesen sein sollten, wird das grundsätzlich zu Lasten der darlegungspflichtigen und beweisbelasteten Klägerin gehen müssen.