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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1992, Az.: X ZR 84/90

Anforderungen an Darlegungslast; Schlüssigkeit des Klägervorbringens; Pflicht zur Substantiierung des Zeitpunktes für Auftragsvergabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1992
Aktenzeichen
X ZR 84/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16405
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 12.06.1990

Fundstellen

  • Baumgärtl, MDR 93, 417
  • JuS 1993, 422 (Volltext mit red. LS)
  • JurBüro 1993, 146 (Kurzinformation)
  • MDR 1993, 417 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 189-190 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Dipl.-Ing. Dunja B.-D. B. H. 10, K.

Prozessgegner

Firma i I. f. a. S. GmbH,
vertreten durch ihre Geschäftsführer Friederike G., Helmut H. Klaus L., M. straße 1, B.

Amtlicher Leitsatz

Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden scheinen zu lassen. Der Pflicht zur Substantiierung ist nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund dieser Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind.

In dem Rechtsstreit
hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1992
durch
die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Prof. Dr. Ullmann und Dr. Melullis
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 1990 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

In der Zeit von 1985 bis 1988 erstellte die Klägerin, eine selbständige Diplomingenieurin und Architektin, Computerprogramme für Computergrafiken, die von der Beklagten zur Erläuterung der von ihr ermittelten Daten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei politischen Fernsehsendungen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, verwendet wurden. Das hierfür in Rechnung gestellte Honorar zahlte die Beklagte im wesentlichen bis Anfang 1987; von diesem Zeitpunkt an lehnte sie weitere Leistungen mit der Begründung ab, sie habe der Klägerin keine Aufträge erteilt.

2

Mit dem Vortrag, sie habe auch hinsichtlich der nicht honorierten Aufträge jeweils vor dem Sendetermin durch den Geschäftsführer L. bzw. die Prokuristin F. der Beklagten telefonisch entsprechende Aufträge erhalten, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der offenen Rechnungsbeträge in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage als unschlüssig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren uneingeschränkt weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4

I.

Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht der Meinung, das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin sei unschlüssig, weil es trotz des richterlichen Hinweises in der ersten Instanz an einem substantiierten Vortrag dazu, wann, auf welche Weise und durch wen die behaupteten Aufträge erteilt worden seien, fehle.

5

Der ergänzende Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ist nach Ansicht des Berufungsgerichts verspätet und sei daher zurückzuweisen. Bei einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung hätte die Klägerin diese Ausführungen bereits in erster Instanz machen können und müssen. Insoweit treffe sie insbesondere mit Rücksicht auf die Hinweise des Landgerichts und der Beklagten, die in ihren Schriftsätzen die mangelnde Schlüssigkeit angesprochen habe, der Vorwurf grober Nachlässigkeit. Eine Zulassung des späteren Vorbringens werde die Erledigung des Rechtsstreits nicht unerheblich verzögern, da hiermit eine Beweisaufnahme erforderlich werde.

6

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

7

Soweit das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin als unschlüssig bewertet, hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens überspannt.

8

1.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 12.07.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889 = WM 1984, 1380; Urt. v. 15.02.1990 - III ZR 87/88, VersR 1990, 656, 657 u. Urt. v. 12.10.1990 - V ZR 111/89, NJW 1991, 1117 = WM 1991, 237 jeweils m.w.N.), wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder einer Schlußfolgerung aus Indizien beruht (BGH, Urt. v. 08.05.1992 - V ZR 95/91, WM 1992, 1510, 1511). Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin nur dann nicht genügt, wenn das Gericht aufgrund dieser Darstellung nicht beurteilen kann, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. Sen.Urt. v. 01.10.1991 - X ZR 31/91; vgl. auch Sen.Urt. v. 23.04.1991 - X ZR 77/89, MDR 1992, 76, 77 = NJW 1991, 2707, 2709). Danach genügt das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz den Anforderungen der Substantiierungspflicht.

9

2.

Nach ihrem - wie die Revision mit Recht bemerkt - seitens der Beklagten nicht bestrittenen Vorbringen sind die von der Klägerin erstellten Grafiken bzw. die entsprechenden Computerprogramme durch die Beklagte übernommen und bei ihrer Mitwirkung an Fernsehsendungen verwendet worden. Der jeweils konkrete Gegenstand der behaupteten, diesen Leistungen zugrundeliegenden Aufträge ergab sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Rechnungen; weitergehender Angaben bedurfte es insoweit nicht. Auch wann und durch wen die so bestimmten Aufträge erteilt worden waren, ließ sich dem Vorbringen der Klägerin in einer Form entnehmen, die zum einen eine sachliche Stellungnahme durch die Beklagte und zum anderen eine Überprüfung auf die von der Klägerin in Anspruch genommene Rechtsfolge ermöglichte. Nach ihrem im Tatbestand des angefochtenen Urteils referierten Sachvortrag ist die Klägerin mit der Erstellung der Grafiken bzw. der entsprechenden Programme jeweils vor dem jeweiligen Sendetermin betraut worden, wobei diese Aufträge entweder durch den Geschäftsführer Liepelt der Beklagten oder aber deren Prokuristin telefonisch erteilt worden seien. Art und Zeit der Auftragserteilung waren damit hinreichend bestimmt. Daß im einzelnen nicht feststand, welcher Auftrag durch welche Person erteilt worden war, ist für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechtsfolge ohne Bedeutung. Beide Personen besaßen die erforderliche Vertretungsmacht für die Beklagte. Aufgrund der verbleibenden Unklarheit fehlt es dem Vorbringen im übrigen auch aus der Sicht der Beklagten nicht an der erforderlichen Einlassungsfähigkeit. Für eine sachliche Stellungnahme mußte sie lediglich klären, ob eine der beiden benannten, ihrem Rechtskreis zugehörigen Personen die Klägerin mit den von dieser behaupteten Arbeiten betraut hatten.

10

3.

Die Pflicht zur Substantiierung hat die Klägerin auch nicht deshalb verletzt, weil sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - in erster Instanz auf das Vorbringen der Beklagten nicht näher eingegangen ist, die von der Klägerin in Rechnung gestellten Arbeiten hätten zum betrieblichen Aufgabenkreis des Ehemanns der Klägerin, eines Mitarbeiters der Beklagten, gehört. Die Klägerin hat, wie sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, behauptet, die streitigen Grafiken selbst erstellt zu haben, und bestritten, daß deren Erstellung zu den Pflichten ihres Ehemannes gehört hätten. Weitere Einzelheiten waren allenfalls für die Wahrscheinlichkeit der Darstellung der Klägerin von Bedeutung. Das ist jedoch eine Frage der Beweiswürdigung, nicht der hinreichenden Substantiierung und Schlüssigkeit.

11

4.

Unerheblich ist auch, daß die Klägerin den Zeitpunkt der Auftragsvergabe nicht kalendermäßig bezeichnet, sondern durch die allgemeinere Angabe umschrieben hat, sie habe die einzelnen Aufgaben jeweils vor dem Sendetermin erhalten. Dieser ergab sich jeweils ebenfalls aus den Rechnungen und stellte damit auch insoweit eine hinreichende Grundlage für eine etwa erforderliche Beweisaufnahme dar. Eine weitergehende Konkretisierung ihres Vorbringens war von der Klägerin nicht zu verlangen. Die Substantiierungspflicht findet ihre Grenze in dem subjektiven Wissen der Parteien und der Zumutbarkeit weiterer Ausführungen. Zu einer weitergehenden Präzisierung ihrer Darstellung war die Klägerin schon mit Rücksicht auf die Vielzahl von 41 Aufträgen nicht in der Lage, die insgesamt nur mündlich erteilt worden waren und über deren Vergabe sie - wie sie nachvollziehbar geschildert hat - weitere Aufzeichnungen, insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Zeitpunkts nicht angefertigt hatte.

12

III.

Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu den von der Klägerin behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Aufträgen getroffen. Das wird nachzuholen sein.

13

Sollte sich danach ein Vertragsschluß nicht feststellen lassen, wird das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht geltend macht - weiter einem möglichen Bereicherungsanspruch der Klägerin nachzugehen haben. Nach deren Behauptung, für die ein Bestreiten durch die Beklagte jedenfalls aus dem angefochtenen Urteil nicht ersichtlich ist, hat diese die streitigen Grafiken bzw. Programme verwendet. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, dabei habe es sich um die von ihr allein erstellten und an die Beklagte gelieferten Produkte gehandelt. Damit erscheint ein Bereicherungsanspruch denkbar, dessen tatsächliche Voraussetzungen ebenso wie der Umfang einer Bereicherung gegebenenfalls geklärt werden müssen.

Rogge
Jestaedt
Broß
Ullmann
Melullis