Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 5/82

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 5/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 17596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1982
unter Mitwirkung
von Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner Oberst i.G. Gadischke, Oberfeldwebel Schwarz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit vierjähriger Verpflichtungsdauer (SaZ 4). Er ist zuletzt - 1981 - zusammenfassend mit "4 C" beurteilt worden.

2

Entsprechend seinem bei der Offizierbewerberprüfzentrale (OPZ) geäußerten Wunsche wurde er zum 1. Juli 1980 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes im Dienstbereich Fliegerischer Dienst mit dem vorgesehenen Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers mit vorgezogener Altersgrenze (BO 41) eingestellt.

3

Vor der Einstellung wurde die - unter anderen auch bei der Auswahl der Offizieranwärter und der Zuteilung eines Studienplatzes maßgebende - Eignungsreihenfolge (ERF)-Ziffer für den Antragsteller mit 22.62 festgelegt. Diese Ziffer liegt zwischen 4.00 (bester) und 36.00 (schlechtester Wert) und wird auf Grund der Ergebnisse der Eignungsprüfung, der Schulabschlußnote und der Testergebnisse gebildet.

4

In die Prüfberichte der OPZ wird nur das Ergebnis der Eignungsprüfung als Gesamtindex aus den Wertungen der 14 Merkmalsbereiche und den zugebilligten Punkten für positive Entwicklungsmöglichkeiten des Bewerbers aufgenommen.

5

Der Gesamtindex, umgerechnet in eine Standardnote, geht mit einem Anteil von 50 % in die endgültige Wertungsziffer der ERF ein. Schulabschlußnote und Testergebnis, ebenfalls auf eine Standardnote umgerechnet, gehen zu je 25 % in diese Wertungsziffer ein.

6

Der Prüfbericht der OPZ über den Antragsteller wies einen Merkmalsindex von 120 auf, wobei sich nach Abzug von drei Punkten für Entwicklungsmöglichkeiten ein Gesamtindex von 117 ergab.

7

Ein eventuelles Studium war nur mit Einschränkung empfohlen, und zwar sowohl für Informatik als auch für Pädagogik. Der Eignungsgrad lautete: "Eingeschränkt geeignet." In der zusammenfassenden Begründung war dazu ausgeführt:

"Da aber Entwicklungsmöglichkeiten zuzubilligen sind, muß V. insgesamt noch als für den Offizierberuf eingeschränkt geeignet angesehen werden."

8

Gesamtindex und Eignungsgrad sind wie folgt gekoppelt:

GesamtindexEignungsgrad:
18-67gut geeignet
68-103geeignet
104-121eingeschränkt geeignet
122-162nicht geeignet.
9

Eine schriftliche, am 20. Dezember 1979 an das Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) gerichtete Frage des Antragstellers, ob er in den Fliegerischen Dienst mit dem späteren Dienstverhältnis eines Berufsoffiziers mit dienstgradbezogener Altersgrenze und Studienausbildung eingeplant werden könne, wurde vor Hauptmann W. vom PSABw am 9. Januar 1980 abschlägig beantwortet.

10

Anläßlich der am 25. März 1981 an der Offizierschule der Luftwaffe durchgeführten Verwendungsberatung für Offizieranwärter des 47. Offizierlehrgangs des Truppendienstes brachte der Antragsteller seinen Studienwunsch erneut vor. Er bat zugleich für den Fall, daß die Verbindung des Dienstverhältnisses eines Berufsoffiziers im Fliegerischen Dienst mit einer Studienausbildung für ihn nicht möglich sei, zu einem anderen Dienstbereich wechseln zu dürfen.

11

Der zu dieser Verwendungsberatung für den Antragsteller vom PSABw erstellte Protokollzettel enthält folgende Eintragungen:

12

Unter I. (Wünsche des OffzAnw)

13

hatte der Antragsteller angekreuzt:

"-Dienstbereich:a) Fliegerischer Dienst (SFF)
b) Sicherungs-/Luftwaffendienst
-Studium:a) (Informatik)
b) Pädagogik
-Studienort:M."
14

Unter Bemerkungen hatte er angeführt:

"Studium hat Vorrang vor Fliegerischem Dienst."

15

In den dazu vorgesehenen "Bemerkungen PSABw III 6 für die Einplanung" ist vermerkt oder angekreuzt:

"Status: Z 12 durchgestrichen, darunter Z 4

Statuswechsel erforderlich: ja

Dienstbereich: SichD DstBerWechsel erforderlich: ja"

16

Zum Studium enthält der dafür vorgesehene Teil keine Eintragungen.

17

Unter dieser Spalte befindet sich das Handzeichen "Wi 25/3".

18

Unter II (Einplanungsvermerke BMVg Abt. P IV 2/PSABw III 6.5.) ist zunächst ausgeführt:

"9. OSLw, will aber nur im flg Dst bleiben, wenn Päd-Studium möglich ist. Falls keine Studienzusage gegeben werden kann, mit Abgabe an Sich Dst einverstanden."

19

Darüber steht, mit anderer Schrift und mit "Do. 25.03.81" unterzeichnet, folgender Vermerk:

"...

P IV 6 (3): Es besteht Interesse, V. im Sich Dst mit 'Päd'-Studium aufzunehmen! Ersatz für P IV 2 steht nicht zur Verfügung. Bitte Dienstbereichswechsel für V. durchführen vom Flg Dst zum Sich Dst und Einplanung für Studium 'Päd' ab 01.10.81."

20

Am 27. April 1981 verfügte das PSABw die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Zusage auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit der besonderen Altersgrenze des 41. Lebensjahres. Ferner wurde ihm mitgeteilt, sein zukünftiges Dienstverhältnis sei das eines SaZ 4. Mit Schreiben vom 26. April 1981 beantragte der Antragsteller, in den Dienstbereich Sicherungsdienst mit dem Dienstverhältnis eines SaZ 13 und in das Studium der Sozialpädagogik an der Hochschule der Bundeswehr M. in N. eingeplant zu werden. Zur Begründung berief er sich darauf, dies sei ihm vom zuständigen Dezernenten des PSABw, Oberstleutnant Wi., bei der Verwendungsberatung am 25. März 1981 so vorgeschlagen worden.

21

Das PSABw lehnte den Antrag auf Zuerkennung eines Studienplatzes der Pädagogik an einer Hochschule der Bundeswehr mit Bescheid vom 11. Mai 1981 ab, weil die vom Antragsteller bei der Annahmeprüfung an der OPZ erreichte Eignungsreihenfolgeziffer keine Einplanung für ein Studium ab 1. Oktober 1981 mit der Offizieranwärter-Crew VII/80 zulasse. Dies sei dem Soldaten bereits bei der Verwendungsberatung am 25. März 1981 mitgeteilt worden. Ebenso sei ihm eröffnet worden, auch eine Einplanung für den Studienbeginn 1. Oktober 1982, mit der Offizieranwärter-Crew VII/80 scheide aus, weil der vorgesehene Bedarf bereits gedeckt sei. Im übrigen reiche die Eignungsreihenfolgeziffer des Soldaten auch für ein Studium mit der Offizieranwärter-Crew VII/81 nicht aus. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch sei er vom Fliegerischen Dienst (BO 41) in den Sicherungsdienst mit einer Verpflichtungszeit von vier Jahren umgeplant worden.

22

Gegen diesen Bescheid beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Mai 1981; zur Begründung berief er sich unter anderem auf einen wesentlich anderen Ablauf der Verwendungsberatung vom 25. März 1981 und auf sein Vertrauen in die Gültigkeit des dabei gegebenen Wortes eines Stabsoffiziers der Bundeswehr, eine Studienausbildung erhalten zu können.

23

Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wies die Beschwerde mit Bescheid vom 24. Juli 1981 zurück. Grundsätzlich sei ein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung, insbesondere auch auf eine Einplanung in einen Ausbildungsgang mit Hochschulstudium, nicht gegeben. Auch im Einzelfall sei hier die Ablehnung einer solchen Verwendung durch das PSABw vom 11. Mai 1981 rechtmäßig, da dem Antragsteller die von ihm behauptete Zusage tatsächlich nicht gegeben worden sei.

24

Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. August 1981 ausgehändigt. Mit Schreiben vom 2. September 1981, beim BMVg eingegangen am 3. September 1981, beantragte der Antragsteller dagegen gerichtliche Entscheidung.

25

Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 11. Januar 1982 dem Senat vorgelegt.

26

Der Antragsteller macht geltend:

27

Anläßlich der Verwendungsberatung vom 25. März 1981 sei er auf seinen Wunsch und mit ausdrücklicher Zustimmung der Referate des BMVg (SichDst und FlgDst) von Oberstleutnant Wi. von BO 41/FlgDst auf SaZ 12/SichDst mit Studium (Pädagogik) umgeplant worden. Oberstleutnant Wi. habe dabei seine, des Antragstellers, ERF-Ziffer überprüft und festgestellt, daß ein Pädagogikstudium im Sicherungsdienst möglich sei; allerdings könne er zum 1. Oktober 1981 nur einen Studienplatz in H. bekommen.

28

Da er nur 15 km von der M.er Hochschule der Bundeswehr entfernt wohne und gern das nur dort angebotene Fach Sozialpädagogik studieren wolle, habe er Oberstleutnant Wi. gefragt, ob er nicht auch in M. studieren könne. Letzterer habe das dann mündlich, allerdings erst zum Studienbeginn Oktober 1982 und als SaZ 13, zugesichert und dazu erklärt, in diesem Falle müsse ein Dienstjahr bei der Truppe eingeschoben werden, die Beförderung zum Oberfähnrich könne erst ein Jahr später erfolgen und aus technisch-organisatorischen Gründen würde er, der Antragsteller, bis zum Ende der Verwendungsberatung 47. Offizierlehrgang des Truppendienstes als SaZ 4 Sicherungsdienst und danach auf Antrag als SaZ 13 mit Pädagogikstudium Sicherungsdienst eingeplant werden.

29

Der Antragsteller beantragt,

den BMVg zu verpflichten, ihm zum 1. Oktober 1983 einen Studienplatz an der Hochschule der Bundeswehr M. für das Fach Pädagogik zuzuweisen.

30

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

31

Zur Begründung macht er geltend:

32

Sowohl der vom Antragsteller beanstandete Bescheid vom 24. Juli 1981 als auch die zugrundeliegende ablehnende Entscheidung des PSABw vom 11. Mai 1981 seien rechtmäßig. Die dem Wunsch des Antragstellers, einen Studienplatz der Pädagogik an einer Hochschule der Bundeswehr zuerkannt zu bekommen, entgegenstehenden dienstlichen Gründe könnten auch durch das Antragsvorbringen nicht ausgeräumt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und so auch auf die Einplanung in einen Ausbildungsgang mit Hochschulstudium sei nicht gegeben. Eine Berücksichtigung des Antragstellers sei auch nicht aus Gleichheitsgründen erforderlich, da er zweifelsfrei die für eine ihm günstige Entscheidung geforderte Platzziffer nicht aufweisen könne. Sein Vorbringen, ihm sei während der Verwendungsberatung am 25. März 1981 eine Zusage in seinem Sinne gemacht worden, sei nicht zutreffend. Oberstleutnant Wilnewski habe dem Antragsteller in dem Einplanungsgespräch unmißverständlich eröffnet, daß er bereits wegen seiner ungünstigen Platzziffer nicht für ein Studium eingeplant werden könne. Dies sei ihm im übrigen bereits vor seiner Einstellung von Hauptmann W. telefonisch unter Hinweis auf seine schlechten Prüfergebnisse an der OPZ und seine ungünstige Position in der Eignungsreihenfolge mitgeteilt worden.

33

Der Senat hat am 2. November 1982 beschlossen, auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden und Beweis darüber zu erheben, welche Erklärungen dem Antragsteller gegenüber anläßlich der Verwendungsberatung am 25. März 1981 zu der Frage seiner Verwendung im Sicherungsdienst mit Studium an einer Hochschule der Bundeswehr abgegeben worden sind, namentlich durch Oberstleutnant Wi.. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind hierzu Oberstleutnant Wi., die Hauptleute Do., E. und We. sowie Hauptfeldwebel Ho. als Zeugen vernommen worden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wird, soweit erforderlich, in Abschnitt II erörtert.

34

II

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben (BVerwGE 53, 173;  63, 96), [BVerwG 23.06.1978 - 1 D 60/77]der Antrag ist auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.

35

Die Entscheidung über die Zulassung zum Studium ist eine Entscheidung der personalführenden Stelle über die Verwendung des Soldaten. Auf eine bestimmte Verwendung hat der Soldat keinen Anspruch; über seine Verwendung hat die personalführende Stelle nach ihrem Ermessen zu entscheiden (BVerwGE 63, 1, 2) [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]. Ermessensentscheidungen können von den Gerichten nur daraufhin überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO). Ein solcher Fehlgebrauch des Ermessens ist hier nicht feststellbar, wobei zu bedenken ist, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zum nächsten Zeitpunkt zum Studium zuzulassen, nur ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis ausgeübt werden könnte (BVerwGE 53, 163, 164) [BVerwG 01.05.1976 - I WB 98/74].

36

Der Antragsteller hat sich darauf berufen, ihm sei am 25. März 1981 von Oberstleutnant Wi. mündlich zugesichert worden, er werde zum 1. Oktober 1982 einen Studienplatz an der Hochschule der Bundeswehr M. bekommen.

37

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der für die Einplanung von Offizieranwärtern (und damit auch für eine verbindliche Zusage, vgl. dazu BVerwGE 53, 182;  63, 110, 113) [BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78]zuständige damalige Dezernent des PSABw, Oberstleutnant Wilnewski, weder am 25. März 1981 noch später über die Einplanung des Antragstellers für ein Studium positiv entschieden oder ihm gegenüber Erklärungen abgegeben hat, die dieser objektiv als verbindliche Zusage auffassen konnte.

38

Die Frage, ob das Verwaltungsverfahrensgesetz und insbesondere dessen § 38, der zur Rechtswirksamkeit einer Zusage die Schriftform verlangt, im Wehrbeschwerdeverfahren anzuwenden ist, stellt sich daher nicht und kann offenbleiben (vgl. schon BVerwGE 63, 110, 114) [BVerwG 16.08.1978 - 1 WB 112/78].

39

Der Senat hat nicht mehr feststellen können, was am 25. März 1981 von Vertretern der Bundeswehr gegenüber dem Antragsteller im einzelnen erklärt worden ist. Mit Sicherheit hat der Antragsteller versucht, in den Sicherungsdienst umgeplant zu werden, um dort studieren zu können. Der Senat hält es insbesondere für erwiesen, daß auch bei dem endgültigen Einplanungsgespräch mit Oberstleutnant Wi. über Einzelheiten des Studiums - H. oder M., 1981 oder 1982 - gesprochen wurde. Bei diesem Gespräch legte der Antragsteller die Bereitschaftserklärung des BMVg - P IV 6 - (Hauptmann Do.) vor, ihn in den Sicherungsdienst mit Studium zu übernehmen. Der Hörsaalleiter des Antragstellers, Hauptmann W., war anwesend; er hat als Zeuge glaubhaft bestätigt, es sei über die verschiedenen Möglichkeiten eines Studiums gesprochen, aber zugleich erklärt worden, M. 1981 komme (weil dort alle Plätze besetzt seien) nicht in Frage; da der Antragsteller nicht nach H. habe gehen wollen, sei dann die Möglichkeit erörtert worden, ein Jahr zu warten, um dann 1982 in M. studieren zu können. Dazu habe sich der Antragsteller Bedenkzeit erbeten. Diese Aussage des Zeugen W., die zum Teil mit der von Oberstleutnant Wilnewski bestrittenen Darstellung des Antragstellers übereinstimmt, wird durch die Notizen ergänzt, die Hauptmann W. noch am gleichen Tag über das Ergebnis der Verwendungsberatung gemacht hat. Hiernach lautet die Entscheidung für den Antragsteller: "SaZ 4"; zusätzlich hat Hauptmann W. vermerkt: "Bei Antrag nächste Crew Pädagogik M.."

40

Hiernach steht für den Senat zunächst fest, daß Oberstleutnant Wi. jedenfalls den Wunsch des Antragstellers, 1981 zum Studium zugelassen zu werden, endgültig abgelehnt hat. Vieles spricht darüber hinaus dafür, daß er auch den Studienwunsch des Antragstellers für M. 1982 bereits am 25. März 1981 endgültig abgelehnt hat. Entsprechendes haben insbesondere die Zeugen Wi. und E. unter Hinweis auf die nicht ausreichende Qualifikation (ERF-Ziffer und Urteil der OPZ) bekundet. Für die Richtigkeit ihrer Aussage spricht, daß der BMVg unwidersprochen vorgetragen hat, in der OA-Creu VII/80 seien für eine Ausbildung mit Studium im Sicherungsdienst nur Anwärter bis zur ERF-Ziffer 19.95 eingestellt worden; in der OA-Crew VII/81 habe die entsprechende ERF-Mindestziffer in allen Dienstbereichen 22.05 betragen. Oberstleutnant Wi. hat bei seiner Zeugenvernehmung zutreffend darauf hingewiesen, es habe für ihn kein Anlaß bestanden, bei dem Antragsteller, dessen ERF-Ziffer mit 22.62 schlechter lag als der für ein Studium geforderte Wert, von diesem - ihm vorgegebenen - Maßstab abzuweichen, zumal auch die OPZ ein Studium des Antragsteilers nur mit Einschränkungen empfohlen gehabt habe.

41

Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß Oberstleutnant Wi. dem Antragsteller bei der Verwendungsberatung am 25. März 1981 eine verbindliche Zusage für ein Studium deshalb gegeben haben könnte, weil er - aus welchen Gründen auch immer - die mangelnde Qualifikation des Antragstellers, d.h. seine nicht ausreichende ERF-Ziffer übersehen hätte. Denn es ist erwiesen, daß im Verlaufe des Beratungsgesprächs die Qualifikation des Antragstellers erörtert worden ist. Hauptfeldwebel Ho. hat sich zwar speziell an das Gespräch mit dem Antragsteller nicht mehr erinnert, aber bekundet, es sei regelmäßig so, daß anhand der Karteikarte, die er, der Zeuge, im Laufe des Gesprächs bereitzuhalten habe, die ERF-Ziffer erörtert werde. Daß auch im Falle des Antragstellers so verfahren worden ist, daß also auch im Gespräch mit ihm seine - wie gezeigt: für ein Studium nicht ausreichende - ERF-Ziffer erörtert worden ist, ergibt sich aus den zu diesem Punkt übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen Wi., E., Ho. und W.. Für die Richtigkeit ihrer diesbezüglichen Bekundungen spricht im übrigen auch, daß der Antragsteller selbst von Anfang an (vgl. seine Beschwerdeschrift vom 22. Mai 1981) erklärt hat, Oberstleutnant Wi. habe seine ERF bei der Verwendungsberatung überprüft.

42

Auch dem Umtand, daß Oberstleutnant Wi. in den "Bemerkungen PSABw III 6 für die Einplanung" auf dem Protokollzettel des Antragstellers zu dessen Status zunächst "SaS 12" und erst später "SaZ 4" vermerkt hat, spricht nicht gegen eine insgesamt ablehnende Entscheidung. Die auf das Studium hindeutende Angabe "SaZ 12" erklärt der Zeuge Wi. glaubhaft damit, daß er mit dieser Niederschrift zunächst vom Wunsch des Antragstellers ausgegangen sei, diese Angabe aber sofort berichtigt habe, nachdem er auf Grund der Eintragung in der Personalkartei die ERF-Ziffer des Antragstellers und damit seine Nichteignung für das Studium festgestellt habe. Diese Darstellung wird durch die erwähnte Notiz des Hauptmanns W. ("SaZ 4"), aber auch vom Antragsteller selbst bestätigt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, im Hinblick auf den ihm erst für 1982 zugesagten Studienplatz sei er (vorläufig) als "SaZ 4" eingeplant worden.

43

Auch der übrige Inhalt des Protokollzettels spricht dafür, daß Oberstleutnant Wi. schon am 25. März 1981 ein Studium endgültig ausgeschlossen hat. Denn der von ihm mit dem Datum des 25. März 1981 unterzeichnete Einplanungsvermerk enthält in der für das Studium vorgesehenen Spalte keine Eintragungen; es spricht nichts dafür, daß der Einplanungsvermerk nicht an diesem Tag vollständig ausgefüllt worden ist.

44

Gleichwohl läßt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Möglichkeit nicht ausschließen, daß Oberstleutnant Wi. dem Antragsteller gewisse Hoffnungen gemacht hat, später doch noch eine Zusage für ein Studium im Jahre 1982 zu erhalten, oder daß der Antragsteller seine Erklärungen jedenfalls in diesem Sinne verstanden hat. Einen entsprechenden Eindruck hatte auch der Zeuge W.. Er hat ausgesagt, nach seiner Erinnerung sei sinngemäß entschieden worden: "Vorläufig SaZ 4; später vielleicht Studium." Entsprechend lautet seine bereits erwähnte Notiz: "Bei Antrag nächste Crew Pädagogik M.." Das würde auch erklären, warum sich der Antragsteller von dem - wenn man einmal von der Möglichkeit eines Studiums absieht - für ihn günstigeren (und immer in erster Linie gewünschten) Status "BO 41, fliegerischer Dienst" in "SaZ 4, Sicherungsdienst" umplanen ließ. Nur wenn für ihn noch eine, wenn auch geringe, Hoffnung bestand, auf diesem Wege trotz des Verlusts eines Jahres, doch noch studieren zu können, wird eine derartige Entscheidung verständlich.

45

Der Senat schließt jedoch aus, daß Oberstleutnant Wi. dem Antragsteller bei dieser Gelegenheit eine endgültige, im Rechtssinne bindende Zusage für ein Studium 1982 gegeben hat. Dagegen sprach die ERF-Ziffer, die jedenfalls nach dem Stand vom 25. März 1981 auch die Qualifikation für 1982 ausschloß, ohne daß Umstände vorlagen, die eine Ausnahme überhaupt erwägenswert machten (die positive Beurteilung vom Juni 1981, auf die der Antragsteller in diesem Zusammenhang hinweist, lag seinerzeit noch nicht vor). Gegen eine Zusage spricht das Fehlen jeder entsprechenden Eintragung im Einplanungsvermerk und schließlich auch die Aussage des Zeugen W. "Sicher ist am 25.3.1981 keine konkrete Zusage gegeben worden"; sie wird durch die Notiz dieses Zeugen ergänzt: "Bei Antrag nächste Crew Pädagogik M.." Einen entsprechenden Antrag - der dann abgelehnt wurde und zu diesem Verfahren führte - hat der Antragsteller erst am 26. April 1981 gestellt; noch in seiner Beschwerdeschrift vom 22. Mai 1981 hat er dazu ausgeführt:

"...

Aus technisch-organisatorischen Gründen, soll ich bis zum Abschluß der Verwendungsberatung 47. OL TrD als SaZ 4 geführt werden, und danach auf Antrag als SaZ 13 mit Pädagogikstudium im Sich Dst eingeplant werden.

..."

46

Auch der Antragsteller ging danach seinerzeit ersichtlich davon aus, daß über seine Einplanung als "SaZ 13 mit Pädagogikstudium" erst später und auf Grund eines neuen Antrags eine Entscheidung getroffen werden müsse, mag er auch, subjektiv vom Erfolg dieses Antrags überzeugt gewesen sein. Eine entsprechende Erklärung, falls sie so von Oberstleutnant Wi. abgegeben worden sein sollte, stellt aber keine verbindliche Zusicherung dar, sondern zeigte dem Antragsteller lediglich den Weg auf, wie er trotz derzeit mangelnder Qualifikation (nicht ausreichender ERF-Ziffer) doch noch -nämlich durch einen späteren neuen Antrag - zu einer nochmaligen und dann endgültigen Entscheidung über sein Studienbegehren gelangen könnte.

47

Der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

48

Kosten hat der Senat dem Antragsteller nicht auferlegt, weil die Voraussetzungen dafür (§§ 21, 20 Abs. 2 WBO) nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Thurn
Gadischke
Schwarz