Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1986, Az.: AnwSt (R) 4/86
Standesrechtliche Pflichtverletzung eines Verbandssyndikus bei rechtlicher Vertretung eines Mitglieds des Verbandes; Umdeutung der Erteilung von Rechtsrat an Dritte in eine Beratung eines Auftraggebers; Berufspflichten eines Rechtsanwalts ; Standeswidrigkeit wegen Unvereinbarkeit des Verhaltens mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege und mit der Freiheit der Berufsausübung als Rechtsanwalt ; Verdacht standeswidriger Werbung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1986
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 4/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Niedersachsen - 02.12.1985
Rechtsgrundlagen
- § 1 BRAO
- § 2 Abs. 1 BRAO
- § 43 BRAO
- § 46 BRAO
- § 113 Abs. 1 BRAO
- § 40 Abs. 1 Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts
- § 40 Abs. 2 Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts
- § 1 Abs. 4 Standesrichtlinien
Fundstellen
- BGHSt 34, 227 - 231
- BGHZ 99, 89 - 89
- BB 1987, 930
- MDR 1987, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1328-1329 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Vertritt der bei einem Genossenschaftsdachverband tätige Syndikusanwalt eine Mitgliedsgenossenschaft vor Gericht, so darf nicht der Anschein entstehen, er sei bei seiner Tätigkeit nicht frei, sondern wegen der Wahrung von Verbandsinteressen gebunden.
- 2.
Ein Verbandssyndikus, der im Namen des Verbandes in einer Rechtsangelegenheit mit dem Gegner eines Verbandsmitglieds verhandelt, kann sich dem Verdacht standeswidriger Werbung aussetzen, wenn er gleichzeitig das Mitglied als Prozeßbevollmächtigter vor Gericht vertritt.
- 3.
In einem Genossenschaftsdachverband mit etwa 1000 Genossenschaften als Mitgliedern sind die einzelnen Mitgliedsgenossenschaften nicht Auftraggeber eines beim Dachverband angestellten Syndikusanwalts.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 10. November 1986
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz,
der Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie
der Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Jordan als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ..., K., als Verteidiger und
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des I. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 2. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Gründe
I.
Nach der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anschuldigungsschrift wird Rechtsanwalt Dr. G. als Berufspflichtverletzung vorgeworfen, er sei in den Jahren 1981 bis 1983 in Hannover und anderenorts als Rechtsanwalt für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung habe stellen müssen, vor Gerichten tätig geworden, indem er zunächst in seiner Eigenschaft als angestellter Syndikus des Genossenschaftsverbandes N. e.V. in H. eine rechtliche Auseinandersetzung zwischen der diesem Verband angeschlossenen Volksbank V. und dem Landwirt Gustav B. in V. bearbeitet habe und sodann in derselben Sache in dem Zivilprozeß 4 C 779/82 vor dem Amtsgericht Goslar als Prozeßbevollmächtigter der Volksbank aufgetreten sei (Pflichtverletzungen nach §§ 43, 46, 113 Abs. 1 BRAO, § 40 Abs. 1 und Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts). Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle hat den Rechtsanwalt insoweit einer fahrlässigen Berufspflichtverletzung für schuldig befunden und auf eine Warnung gegen ihn erkannt. Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben. Er hat den Rechtsanwalt freigesprochen und die Revision zur Klärung der für grundsätzlich erachteten Frage zugelassen, ob § 46 BRAO auch eingreift, wenn ein zur Rechtsanwaltschaft zugelassener Verbandssyndikus ein Mitglied des Verbands, dessen Angestellter er ist, als Rechtsanwalt vor einem Gericht oder Schiedsgericht vertritt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 3, § 146 Abs. 1 BRAO zulässig. Es hat auch Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs war der Rechtsanwalt bereits seit 1951 als Angestellter juristischer Mitarbeiter beim Verband ländlicher Genossenschaften H.-Br. e.V. in H., ehe er im Jahre 1960 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Hannover zugelassen wurde. Im Zulassungsverfahren hatte er darauf hingewiesen, daß er seine Tätigkeit beim Genossenschaftsverband fortsetzen wolle.
Dem Verband, der später in "Genossenschaftsverband N. e.V." umbenannt wurde, gehören ca. 1.000 Genossenschaften an. Nach der insoweit unverändert fortgeltenden Fassung der Satzung vom 19. Dezember 1973 besteht der Verbandszweck in der Förderung des Genossenschaftswesens durch Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, zu denen insbesondere gehören (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung): die Betreuung und Beratung der Verbandsmitglieder, die Wahrnehmung und Vertretung ihrer Interessen in allen genossenschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Angelegenheiten sowie die Pflege des Austausches von Erfahrungen unter den Mitgliedern. Mit der Erfüllung dieser Aufgaben ist, soweit es sich um die "rechtlichen Angelegenheiten" handelt, Rechtsanwalt Dr. G. befaßt. Seit 1970 ist er angestellter Justitiar des Verbandes.
Rechtsanwalt Dr. G. tritt "gelegentlich" als Anwalt vor Gericht für Genossenschaften auf, die dem Verband angeschlossen sind. Nachdem er sich auf Aufforderung der Rechtsanwaltskammer nicht bereiterklärt hatte, dies künftig zu unterlassen, beantragte die Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 1. Oktober 1979 bei der Landesjustizverwaltung, seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen seiner für den Genossenschaftsverband ausgeübten Rechtsberatung gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückzunehmen. Die Landesjustizverwaltung lehnte dies im Februar 1981 ab. Im Sommer 1982 machte der Landwirt Gustav B. Schadensersatzansprüche wegen einer angeblich verspäteten Scheckvorlage gegen die Volksbank V. e.G. geltend, die Mitglied des Genossenschaftsverbandes ist. Der Genossenschaftsverband korrespondierte für die Volksbank mit den Prozeßbevollmächtigten des Landwirts; er lehnte in einem von Rechtsanwalt Dr. G. mitunterzeichneten Schreiben vom 21. Oktober 1982 einen Vergleich ab. In dem von dem Landwirt angestrengten Zivilprozeß trat Rechtsanwalt Dr. G. von Februar 1982 bis Februar 1983 in seiner Eigenschaft als Anwalt vor dem Amtsgericht Goslar als Prozeßbevollmächtigter der Volksbank auf.
2.
Die Feststellungen des Ehrengerichtshofs tragen den Freispruch nicht. Seine Ausführungen zur Reichweite des § 46 BRAO sind entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Ergebnis zwar nicht zu beanstanden. Die rechtliche Würdigung des Falles ist jedoch nicht erschöpfend, weil der Ehrengerichtshof den Sachverhalt nicht unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten auf eine mögliche Standeswidrigkeit überprüft hat.
a)
Der Senat stimmt mit dem Ehrengerichtshof darin überein, daß sich ein Verbot, für Mitglieder des Genossenschaftsverbandes vor Gericht als Rechtsanwalt tätig zu werden, nicht unmittelbar aus § 46 BRAO ergibt. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Begriff des Auftraggebers im Sinne dieser Vorschrift extensiv überhaupt in der Weise ausgelegt werden kann, daß er auch natürliche oder juristische Personen mitumfaßt, zu denen der Rechtsanwalt nicht in einem ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnis steht. Es kommt insbesondere nicht auf die Frage an, ob der Rechtsanwalt - abgesehen vom Fall des uneigennützigen Treuhänders (BGHSt 22, 336) - rechtlich "für einen Auftraggeber" vor Gericht auch dann auftreten kann, wenn er zwar in dessen Interesse, nach außen hin aber für einen Dritten handelt. Denn in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Syndikusanwalt Angestellter eines großen Dachverbandes (mit rund 1.000 Mitgliedern) ist, verbietet es sich schon von der Größenordnung her, alle Verbandsmitglieder als Auftraggeber im Sinne des § 46 BRAO anzusehen. Das hat der Senat bereits ausgesprochen, allerdings nur im Zusammenhang mit der Frage, ob eine mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbare Erteilung von Rechtsrat an Dritte, die der Rechtsanwalt als Angestellter eines dem anwaltlichen Standesrecht nicht unterliegenden Auftraggebers vornimmt, in eine (nach § 46 BRAO zulässige) Beratung eines Auftraggebers umgedeutet werden kann. Der Senat hat die Frage wiederholt verneint. So hat er die Auftraggebereigenschaft im Sinne dieser Vorschrift nicht angenommen für die rund 5.000 Mitglieder eines Verbandes Bergbaugeschädigter (BGHZ 40, 282, 286) [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63], für die 700 Mitgliedsgenossenschaften eines genossenschaftlichen Zentralverbandes(Senatsbeschluß vom 18. Januar 1965 - AnwZ (B) 11/64 = NJW 1965, 1015, 1016 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64] = JVBl. 1965, 111) und für die Mitglieder der Studentenschaft einer Universität(Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 1/86 = NJW 1986, 2499, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Was der Senat in den zuletzt genannten Entscheidungen ausgeführt hat, gilt sinngemäß auch hier. Die von Rechtsanwalt Dr. G. in seiner Stellung als Syndikus ausgeübte juristische Betreuung von rund 1.000 verbandsangehörigen Genossenschaften ist ihrem Wesen nach der Rechtsberatung des "allgemeinen Publikums" gleichzuerachten. Dafür sprechen bei der Größe des Genossenschaftsverbandes N. sowohl die Unpersönlichkeit der Beziehungen der Verbandsmitglieder untereinander und zum Dachverband als auch die Vielseitigkeit der Beratung, die nach der Satzung keineswegs auf genossenschaftliche Themen oder Fragen von allgemeinerer Bedeutung für die Mitglieder beschränkt ist. Aus demSenatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 1/75 = MDR 1975, 928 ist, was die Anwendbarkeit des § 46 BRAO betrifft, Gegenteiliges nicht herzuleiten. Dort ist zwar ausgesprochen, daß der Geschäftsführer einer kassenärztlichen Vereinigung in Angelegenheiten, mit denen er auf Grund seines Dienstverhältnisses befaßt war, auch nicht für Mitglieder der Vereinigung tätig werden dürfe. Diese Entscheidung bezieht sich aber auf einen Dauerangestellten des öffentlichen Dienstes, für den als Rechtsanwalt § 45 Nr. 3 BRAO eingreift.
Es besteht kein Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Auftraggeberbegriff in § 46 BRAO unterschiedlich auszulegen je nachdem, ob - wie in den oben genannten Entscheidungen BGHZ 40, 282, NJW 1965, 1015 [BGH 18.01.1965 - AnwZ B 11/64] und NJW 1986, 2499 - die Erteilung von Rechtsrat oder - wie hier - das Tätigwerden des Rechtsanwalts vor Gerichten auf ihre Vereinbarkeit mit dem Standesrecht überprüft wird. Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht auf die vom Ehrengerichtshof (S. 14 f) erörterte Frage einzugehen, ob der Syndikusanwalt für "verbundene Unternehmen" seines Dienstherrn als Rechtsanwalt vor Gericht auftreten darf (vgl. § 40 Abs. 2 Satz 4 der Standesrichtlinien) und was in diesem Zusammenhang unter einem "verbundenen Unternehmen" zu verstehen ist. Soweit die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung davon ausgeht, die Verbandsmitglieder hätten einen Anspruch gegen den Genossenschaftsverband auf Wahrnehmung gemeinsamer Interessen "durch den Rechtsanwalt" (d.h. durch Rechtsanwalt Dr. G.), legt sie ihren Rechtsausführungen einen Sachverhalt zugrunde, der weder in der im Urteil festgestellten Satzung (UA S. 3 f) noch in deren Auslegung durch den Ehrengerichtshof (UA S. 16) eine Stütze findet.
b)
Das angefochtene Urteil hat gleichwohl keinen Bestand, weil der Ehrengerichtshof nicht erwogen hat, ob Rechtsanwalt Dr. G. durch das ihm vorgeworfene Verhalten gegen andere standesrechtliche Regeln als § 46 BRAO verstoßen hat. Dabei ist zu bedenken, daß es zu den Berufspflichten eines Rechtsanwalts auch gehört, den Anschein standeswidrigen Verhaltens zu vermeiden (vgl. § 1 Abs. 4 der Standesrichtlinien; BGHZ 33, 276, 281[BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60]; 35, 287, 291 [BGH 10.09.1961 - AnwZ B 16/61]; Senatsurteil vom 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 12/80 = NStZ 1981, 354).
aa)
Das festgestellte Verhalten Rechtsanwalt Dr. G. kann standeswidrig unter dem rechtlichen Gesichtspunkt sein, daß es mit seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und mit der Freiheit der Berufsausübung als Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 1 BRAO) unvereinbar ist. Die ständige Rechtsprechung des Senats, wonach niemand zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden darf, der als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn in dessen Auftrag ständig Dritten Rechtsrat erteilt (BGHZ 35, 287, 290 [BGH 10.09.1961 - AnwZ B 16/61]; 38, 241, 245, 247 f; 40, 282, 285 f [BGH 11.11.1963 - AnwZ B 14/63]; 46, 60, 61, 65 [BGH 18.07.1966 - AnwZ B 1/66]; 63, 377, 378 f [BGH 20.01.1975 - AnwZ B 6/74]; 65, 238, 239 f [BGH 10.11.1975 - AnwZ B 9/75]; 72, 322, 323 f; vgl. BGHZ 83, 350, 352 f) [BGH 29.03.1982 - AnwZ B 35/81], dient dem Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit im Verhältnis des Rechtsanwalts zu den Rechtsuchenden sowie dem Ansehen des Anwaltsständes. Unter diesen Gesichtspunkten ist in der Regel auch ein Verhalten mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, wie es Rechtsanwalt Dr. G. wegen seines Auftretens vor dem Amtsgericht Goslar zur Last gelegt wird. Denn selbst wenn sich der Rechtsanwalt dabei innerlich frei fühlt, kann bei anderen Prozeßbeteiligten und Außenstehenden wenigstens der Eindruck erweckt werden, er sei bei der Vertretung der Interessen seines Mandanten gebunden, weil er bei der Bearbeitung der Sache als Verbandsangestellter Verbandsinteressen wahrgenommen habe. Auch einen solchen Anschein, der dem überlieferten Berufsbild des Rechtsanwalts widerspricht, muß im Interesse der Rechtsanwaltschaft entgegengewirkt werden.
Für diese Beurteilung kommt es im Ergebnis nicht darauf an, welche Bedeutung es standesrechtlich für die (nicht mitabgeurteilte) Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts Dr. G. in abhängiger Stellung hat, daß es die Landesjustizverwaltung abgelehnt hat, ihretwegen seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückzunehmen. Die Vertretung der Verbandsmitglieder vor Gericht gehörte jedenfalls 1960, als Rechtsanwalt Dr. G. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen wurde, nicht zu den Aufgaben, die er beim Genossenschaftsverband übernommen hatte (UA S. 3, 12). Insoweit kommt ein Besitzstandsschutz schon deshalb nicht in Betracht.
bb)
Der festgestellte Sachverhalt gibt auch Veranlassung zu prüfen, ob Rechtsanwalt Dr. G. unzulässigerweise um Praxis geworben oder einen solchen Anschein erweckt hat, indem er die Volksbank vor Gericht vertrat. Ein Verbandssyndikus kann sich dem Verdacht standeswidriger Werbung aussetzen, wenn er im Namen des Verbands in einer Rechtsangelegenheit mit dem Gegner eines Verbandsmitglieds verhandelt und das Mitglied in derselben Sache als dessen Prozeßbevollmächtigter vor Gericht vertritt (vgl. BGHZ 33, 276, 280 f) [BGH 07.11.1960 - AnwZ B 4/60].
3.
Nach allem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen werden. Die Hauptverhandlung vor dem Tatrichter wird dem Rechtsanwalt Gelegenheit geben, sich auch unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten gegen die Anschuldigungsschrift zu verteidigen (vgl. § 116 Satz 2 BRAO, § 265 Abs. 1 StPO).
Laufhütte
Gribbohm
Jähnke
Siebecke
Quack
Jordan