Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.1975, Az.: AnwZ (B) 6/74
Rechtsberatung für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen; Rechtsberatung für eine Steuerberatungsgesellschaft; Abschluss eines Beratungsvertrages mit einem Rechtsberatungsunternehmen; Voraussetzungen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Eigenverantwortlichkeit eines Rechtsanwaltes gegenüber den Ratsuchenden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1975
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 6/74
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1975, 14339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Nordrhein-Westfalen - 03.04.1974
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 63, 377 - 382
- DB 1975, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 1127-1128 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wer für ein den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenes geschäftliches Rechtsberatungsunternehmen (hier: eine Steuerberatungsgesellschaft) Rechtrat erarbeitet, den dieses Unternehmen an seine Auftraggeber weitergibt, kann zur Rechtsanwaltschaft auch dann nicht zugelassen werden, wenn er zwar nicht Angestellter des Unternehmens, sondern mit diesem durch einen Beratungsvertrag verbunden ist, ihm aber gleichwohl die Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden fehlt (im Anschluß an BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60).
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 20. Januar 1975
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer,
die Richter Kirchhof, Börtzler und Dr. Girisch sowie
die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 3. April 1974 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am ... 1937 geborene Antragsteller bestand am 4. Februar 1964 die Große juristische Staatsprüfung. Am 15. Juni 1966 hat er die Diplom-Prüfung für Volkswirte abgelegt. Seit 19. März 1974 ist er vom Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen zum Steuerberater bestellt.
Er war zunächst über 4 Jahre bei einer Bank im Sekretariat und als Kredit Sachbearbeiter beschäftigt. Seit März 1971 ist er für eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig, die erst als Sozietät der Gesellschafter geführt, dann in eine GmbH umgewandelt wurde. Er ist in die Praxis auf Grund eines Anstellungsvertrages vom 25. Februar 1971 als "Prüfer" eingetreten. Der Anstellungsvertrag wurde am 28. Dezember 1972 unter Erhöhung der Bezüge des Antragstellers ab 1. Januar 1973 bestätigt. Unter dem 21. Februar 1973 traf der Antragsteller mit der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft eine Vereinbarung, wonach er mit Wirkung vom 31. März 1973 als Angestellter aus ihren Diensten ausschied, ihr aber "durch einen Beratungsvertrag weiterhin verbunden" bleibt. Der Inhalt dieses Beratungsvertrags ist schriftlich nicht niedergelegt.
Seit Januar 1973 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Köln. Sein erstes Gesuch reichte er ein, als noch der Anstellungsvertrag vom 28. Dezember 1972 galt. Er wollte neben der Anwaltstätigkeit seine damalige Stellung beibehalten und die in den Geschäftsräumen seiner Arbeitgeberin einzurichtende Anwaltspraxis während und nach Schluß seiner Dienststunden ausüben. Das Einverständnis seines Dienstherrn dazu hatte er.
Der Vorstand der Antragsgegnerin machte in seinem Gutachten vom 10. Februar 1973 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, da die Rechtsberatung des Antragstellers innerhalb seines Angestelltenverhältnisses zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf unvereinbar sei.
Der Antragsteller nahm daraufhin am 25. Februar 1973 sein Zulassungsgesuch zurück und erneuerte es zugleich mit Rücksicht auf die Umwandlung seinem Angestelltenverhältnisses bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in die Rechtsstellung eines Beraters der Gesellschaft zum 31. März 1973. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 29. Mai 1973 auch gegenüber dem neuen Zulassungsgesuch des Antragstellers den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, da sich an der Tätigkeit des Antragstellers für die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nichts geändert habe.
Den dagegen vom Antragsteller fristgerecht eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 3. April 1974 zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann - nunmehr ausnahmslos - niemand als Rechtsanwalt zugelassen werden, der in abhängiger Stellung als Angestellter eines den anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Dritten Rechtsrat, zu erteilen hat (vgl. BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60). Dabei hat der Senat wiederholt hervorgehoben, daß es nicht darauf ankommt, ob der Angestellte generell oder im Einzelfall an konkrete Weisungen seines Dienstherrn gebunden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß ihm die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (BGHZ 40, 282, 287; BGH Beschlüsse vom 13. Oktober 1970 - AnwZ (B) 7/70 - = EGE XII 3; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 18/71 - = EGE XII 18 und vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 3/74 -).
a)
Diese Eigenverantwortlichkeit muß im Verhältnis des Raterteilenden zum Ratsuchenden bestehen, wie es - zumindest in aller Regel - bei einem normalen Auftragsverhältnis eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten der Fall ist. Denn daß derjenige, der den Rat erteilt, für seine Arbeit überhaupt verantwortlich ist, nämlich im Innenverhältnis seinem Geschäftsherrn gegenüber, ist selbstverständlich. Deshalb spielt auch keine Rolle, inwieweit dieser Regreß gegen ihn nehmen kann, wenn der Rat falsch war. Dem Ratsuchenden gegenüber ist nur - jedenfalls in erster Linie - der Geschäftsherr verantwortlich, an den sich der Ratsuchende auch allein gewandt hat.
b)
Der Senat hat daher auch schon die allein auf mittelbare Rechtsberatung der Mandanten des Geschäftsherrn gerichtete Betätigung im Angestelltenverhältnis als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar angesehen (BGHZ 38, 241, 248; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - = EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63). Denn wenn der Volljurist, dessen Rechtsrat den Mandanten eines Dritten, gerade etwa eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters zuteil wird, im Hintergrund bleibt, also seine Rechtsansicht nicht einmal persönlich vor den Mandanten vertreten darf, dann wird seine eigene Tätigkeit als die eines bloßen wissenschaftlichen Hilfsarbeiters abgestempelt und umso mehr der unverfälschte Charakter einer eigenverantwortlich vertretenen Rechtsmeinung gefährdet (BGHZ 38, 241, 247/248).
Anders ausgedrückt, wer sich - in welcher Form auch immer - zum lediglich Ausführenden eines den anwaltlichen Pflichten nicht unterworfenen, geschäftlichen Rechtsberatungsunternehmens macht, entfremdet sich grundlegend dem überlieferten Berufsbild des Anwalts (BGHZ 35, 287, 290; 40, 282, 285; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 34/61 - - EGE VII 33; vom 12. Februar 1963 - AnwZ (B) 27/62 - - EGE VII 123 und vom 1. Juli 1963 - AnwZ (B) 6/63 -).
2.
So ist es auch im vorliegenden Fall. Er bietet die Besonderheit, daß der Antragsteller das ursprüngliche Angestelltenverhältnis zu der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft gelöst und durch einen Beratungsvertrag mit ihr ersetzt hat, den er als eine "lockere Verbindung ohne Dauerschuldcharakter" bezeichnet. Das ändert nichts daran, daß auch seine jetzige Tätigkeit für die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.
a)
Die rechtliche Ausgestaltung des "Beratungsvertrags" ist unmaßgeblich. Er kann wiederum nur ein Dienstvertrag, allenfalls ein Werkvertrag sein. Es kommt auch nicht darauf an, in welcher Form der Antragsteller entlohnt wird und wie frei er bei der Annahme oder Ablehnung von Einzelaufträgen ist.
b)
Entscheidend ist allein, wie sich die Tätigkeit des Antragstellers für diese Gesellschaft, wenn er sie ausübt, tatsächlich darstellt. Ob eine anderweitige Beschäftigung nach § 7 Nr. 8 BRAO mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist, richtet sich stets nach der konkreten Gestaltung der Tätigkeit (BGHZ 35, 385, 389; 49, 244, 245).
aa)
Der Antragsteller arbeitet nach seinem Vortrag für die Auftraggeber der Gesellschaft bestimmte steuerliche Gutachten aus, bereitet deren Steuererklärungen vor und entwirft Begründungen von Rechtsbehelfen für sie. Mit den Ratsuchenden kommt er dabei nicht oder nur selten in unmittelbare Verbindung. In eigene Rechtsbeziehungen zu ihnen tritt er nie. So wie der Antragsteller nach seiner Darstellung für die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft tätig wird, fehlt ihm auch jetzt für den von ihm erteilten Rechtsrat die Eigenverantwortlichkeit gegenüber dem Ratsuchenden, von der das Berufsbild des Rechtsanwalts - wie dargelegt - wesentlich geprägt wird.
Der Antragsteller berät nicht etwa, wie er meint, ausschließlich die Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft selbst. Sie bedarf in den vom Antragsteller zu erledigenden Fällen keines eigenen Rechtsrates. Der Antragsteller bearbeitet vielmehr für die Gesellschaft die dieser übertragenen Mandate, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten. Damit macht er sich ebenso zum Ausführenden der Gesellschaft, dessen Tätigkeit als die eines bloßen wissenschaftlichen Hilfsarbeiters abgestempelt wird, wie ein Angestellter der Gesellschaft, der nur noch im Hintergrund bleibt und den von ihm erarbeiteten Rechtsrat nicht einmal mehr vor den Mandanten vertreten darf, sondern Übermittler einschalten muß (BGHZ 38, 241, 247).
bb)
Ob sich in Fällen der vorliegenden Art überhaupt eine Vertragsgestaltung denken läßt, die mit dem herkömmlichen Berufsbild eines Rechtsanwalts vereinbar ist, kann offen bleiben. Die vom Antragsteller gewählte ist es jedenfalls nicht. Deshalb kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf den Senatsbeschluß vom 20. März 1972 (AnwZ (B) 18/71 - EGE XII 18) berufen. Dort heißt es zwar, es mache einen Unterschied, ob ein Rechtsanwalt als Angestellter des Verbandes tätig oder mit diesem durch einen Beratervertrag verbunden sei. Ein Beratervertrag lasse den Rechtsanwalt in seiner Selbständigkeit als freiberuflich Tätigen unangetastet. Der Anstellungsvertrag bringe ihn in eine abhängige Dienststellung. Damit ist aber nicht gesagt, daß etwa jeder Beratungsvertrag, wie immer er ausgestaltet ist, mit dem Berufsbild und dem Ansehen des Rechtsanwalts in Einklang stünde. Ein Vertrag, der - wie hier - auf die mittelbare Rechtsberatung der eigenen Mandanten des anderen Teils abstellt und den "Berater" ohne Eigenverantwortlichkeit den Ratsuchenden gegenüber läßt, ist jedenfalls nicht gemeint.
c)
Daß der Antragsteller inzwischen selbst zum Steuerberater bestellt worden ist, ändert an der Beurteilung der Sachlage nichts.
aa)
Es kann zu Gunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß dieser neue Umstand in das Verfahren eingeführt werden kann, obwohl er erst eingetreten ist, nachdem der Vorstand der Antragsgegnerin das Gutachten nach § 8 BRAO bereits erstattet hatte (vgl. dazu BGHZ 35, 199; 35, 385, 386/387; 37, 255, 257). Die Antragsgegnerin hat sich dazu auch geäußert.
bb)
Der Antragsteller macht nicht geltend, daß er seit seiner Bestellung zum Steuerberater mit den anderen Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern der Gesellschaft, für die er tätig ist, assoziiert oder ihnen sonst gleichgestellt worden sei. Wäre das der Fall, stünde seiner Zulassung als Rechtsanwalt möglicherweise nichts mehr im Wege (vgl. etwa BGHZ 35, 385; 49, 244).
Dem Vortrag des Antragstellers ist jedoch zu entnehmen, daß er die ihm von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft zur Bearbeitung übertragenen Mandate trotz seiner zwischenzeitlichen Bestellung zum Steuerberater in der gleichen Weise erledigt wie bisher, d.h. in einer Rechtsstellung ohne Eigenverantwortlichkeit gegenüber den Ratsuchenden. Das mag unter den Voraussetzungen des § 23 Steuerberatungsgesetz für einen Steuerberater unbedenklich sein. Mit dem herkömmlichen Berufsbild des Rechtsanwalts ist eine solche Tätigkeit auch dann nicht in Einklang zu bringen, wenn der sie Ausübende selbst Steuerberater ist. Denn auf die Befähigung für die ihm obliegenden Aufgaben kommt es nicht an, sondern allein darauf, daß er sie nicht lediglich als Ausführender eines nicht den anwaltlichen Pflichten unterliegenden Dritten erfüllt, sondern selbständig in eigener Verantwortlichkeit dem Ratsuchenden gegenüber. Das muß für einen Rechtsanwalt stets gewährleistet sein, auch wenn er zugleich Steuerberater ist. Denn nach § 3 BRAO ist er der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, also auch in Steuersachen (BGHZ 49, 244, 246).
III.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Bei der Festsetzung des Geschäftswertes, die auf § 202 Abs. 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39, 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen. Ein Anlaß, von dem vom Senat in der Regel (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 - = EGE XII 39) angewandten Satz von 100.000 DM nach unten abzuweichen, besteht nicht.
Kirchhof
Börtzler
Girisch
Petersen
Pfleger
Kohlndorfer