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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1995, Az.: VI ZR 50/95

Anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers; Abrechnungsschreiben; Korrigierung der gegenerischen Zahlungsaufforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1995
Aktenzeichen
VI ZR 50/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15172
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 474-475 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1996, 141-143 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1996, 7
  • VersR 1996, 369-371 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1996, 126-128 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine positive, anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers i. S. d. § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG liegt nicht bereits in (auch mehreren) Abrechnungsschreiben, in denen der Versicherer Zahlungsanforderungen des Haftpflichtgläubigers, die lediglich konkrete Leistungen auf einzelne Schadensposten betreffen, nach unten korrigiert.

Tatbestand:

1

Die Klägerin macht als gesetzlicher Krankenversicherer aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche ihres Mitglieds D. B. geltend, der bei einem Verkehrsunfall vom 15. Juli 1983 schwer verletzt worden ist, der Unfall ist von einem Versicherungsnehmer der beklagten Kraftfahrthaftpflichtversicherung schuldhaft verursacht worden.

2

Mit Formularschreiben vom 24. August 1983 hat die Klägerin Regreßforderungen bei der Beklagten angemeldet. In den Jahren 1984 und 1985 hat die Beklagte jeweils auf Anforderung der Klägerin Zahlungen auf verschiedene einzelne Schadensposten geleistet. Dabei hat sie in Schreiben an die Klägerin vom 3. April 1984, 31. Juli 1984 und 16. Januar 1985 die Abrechnungen der Klägerin nach unten korrigiert. Mit weiterem Schreiben vom 10. Juni 1985 hat die Beklagte einen Teilbetrag ihrer Zahlungen zurückgefordert, da der Verletzte insoweit Rentenleistungen seitens der zuständigen Landesversicherungsanstalt erhalten habe.

3

Nachdem in den Jahren 1986 bis 1989 keine Zahlungsanforderungen der Klägerin erfolgt waren, hat diese mit Schreiben vom 8. Januar 1990 einen weiteren Betrag von 390, 76 DM geltend gemacht, den die Beklagte mit dem Hinweis überwiesen hat, daß zwischenzeitlich die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eingetreten sei. Eine erneute Zahlungsanforderung der Klägerin vom 12. September 1991 über 48.933,04 DM hat die Beklagte als verjährt zurückgewiesen.

4

Die von der Klägerin am 28. Dezember 1992 über einen Betrag von zuletzt 95.048, 88 DM und auf Feststellung der weiteren Ersatzpflicht der Beklagten erhobene Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht halt die von der Klägerin geltend gemachte Regreßforderung für verjährt. Das Schreiben der Klägerin vom 24. August 1983 stelle eine wirksame Anmeldung des Anspruchs gegenüber der Beklagten im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG dar. Demgemäß sei die sich aus § 852 BGB ergebende Verjährungsfrist des auf die Klägerin übergegangenen deliktischen Schadensersatzanspruchs bis zur schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt gewesen.

6

Zwar sei eine derartige Entscheidung der Beklagten nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG nicht in der Rückforderung eines bereits gezahlten Teilbetrages mit Schreiben vom 10. Juni 1985 zu sehen. Jedoch sei die Verjährungshemmung dadurch beendet worden, daß die Beklagte die in den Jahren 1984 und 1985 erhobenen Regreßforderungen grundsätzlich anerkannt und nur hinsichtlich einzelner Rechnungsposten beanstandet habe, wie sich aus den Schreiben vom 3. April 1984, vom 31. Juli 1984 und vom 16. Januar 1985 ergebe. Dem stehe nicht entgegen, daß sich diese drei Abrechnungsschreiben nur auf die Berechnung von Einzelforderungen bezögen und es an einer ausdrücklichen Erklärung hinsichtlich künftig entstehender Forderungen fehle. Entscheidend sei, daß alle drei Abrechnungsschreiben keinerlei Einwendungen gegen die grundsätzlich bestehende Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Geschädigten B. enthielten, vielmehr nur Beanstandungen gegen die Höhe der geltend gemachten Regreßforderungen, und das auch nur in engen Grenzen, vorgebracht worden seien. Spätestens beim Empfang des dritten dieser Schreiben sei für die Klägerin eindeutig gewesen, daß der Grund des Anspruchs nicht bestritten werden solle und demgemäß bei der Geltendmachung künftiger Regreßforderungen nur mit Einwendungen gegen einzelne Rechnungsposten zu rechnen sei.

7

Da die Hemmung der Verjährung spätestens mit dem Empfang des Abrechnungsschreibens vom 16. Januar 1985 geendet habe, seien die mit der Klage geltend gemachten Forderungen in vollem Umfang verjährt.

8

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen seine Beurteilung, der Klageanspruch sei verjährt, nicht zu tragen.

9

1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit ihrem formularmäßigen Schreiben vom 24. August 1983 bei der Beklagten die auf sie übergegangene Schadensersatzforderung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG angemeldet, so daß auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung eine Hemmung der auf § 852 Abs. 1 BGB beruhenden dreijährigen Verjährungsfrist eingetreten sei.

10

Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen des weiteren die Überlegungen im Berufungsurteil, das eine teilweise Rückforderung geleisteter Zahlungen betreffende Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 10. Juni 1985 habe keine schriftliche Entscheidung des Versicherers dargestellt, die nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG geeignet gewesen wäre, eine Beendigung der Verjährungshemmung herbeizuführen.

11

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, in den auf die entsprechenden Anforderungen der Klägerin erfolgten Teilzahlungen der Jahre 1984 und 1985 sei ein Anerkenntnis zu sehen, das in den Abrechnungsschreiben vom 3. April 1984, 31. Juli 1984 und 16. Januar 1985 zum Ausdruck gekommen sei und spätestens bei Empfang des letzten dieser Schreiben durch die Klägerin zum Wegfall der Verjährungshemmung geführt habe. Eine derartige Auslegung und Bewertung der genannten Abrechnungsschreiben als hinreichende schriftliche Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG verkennt die rechtlichen Anforderungen, die aufgrund dieser gesetzlichen Regelung an eine die Verjährungshemmung beendende Erklärung gestellt werden müssen.

12

a) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß nicht nur eine ablehnende, sondern auch eine anspruchsbejahende, für den Geschädigten positive Erklärung des Versicherers eine Entscheidung in Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG darzustellen vermag (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil BGHZ 114, 299, 301 ff.) [BGH 30.04.1991 - VI ZR 229/90].

13

Jedoch können nur solche positiven Bescheide als Entscheidung im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift gewertet werden, die eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers aufweisen. Zwar hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Jedoch kann die Verjährungshemmung nur dann ihr Ende finden, wenn dem Geschädigten durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für die sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, daß auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Geschädigte die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muß die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (vgl. hierzu BGHZ 114, 299, 303 [BGH 30.04.1991 - VI ZR 229/90]; Senatsurteile vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - VersR 1978, 423, 424; vom 13. Juli 1982 - VI ZR 281/80 - VersR 1982, 1006; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 275/89 - VersR 1991, 179, 180 und vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604, 605).

14

b) Vorliegend kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einer derartigen umfassenden anspruchsbejahenden Entscheidung der Beklagten im Hinblick auf die von ihr in den Jahren 1984 und 1985 geleisteten Zahlungen und die sie begleitenden Abrechnungsschreiben noch nicht gesprochen werden.

15

aa) Zwar kann in der vorbehaltlosen Ersatzleistung auf einzelne Schadenspositionen im Einzelfall ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB liegen (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1985 - VI ZR 56/84 - VersR 1986, 96, 97 und vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - aaO.; vgl. zur Anerkenntniswirkung in derartigen Fällen auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - WM 1995, 1886, 1887). Ein derartiges Anerkenntnis, das zu einer Verjährungsunterbrechung zu führen vermag, ist aber einer die Verjährungshemmung des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG beendenden Entscheidung nicht ohne weiteres gleichzusetzen; Verjährungsunterbrechung und Verjährungshemmung können in entsprechenden Fällen nebeneinander treten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 1984 - III ZR 208/82 - VersR 1984, 441, 442). Die zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers muß nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne des § 208 BGB umfassen, sondern dem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden Schadenspositionen geben.

16

bb) Ob Zahlungen, wie sie hier in den Jahren 1984 und 1985 auf Anforderung der Klägerin geleistet worden sind, ihrem Inhalt nach überhaupt als eine positive, anspruchsbejahende Erklärung des Versicherers verstanden werden können, hat der Senat bisher offen gelassen (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Januar 1978 - VI ZR 116/76 - aaO. und vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - aaO.), letztlich jedoch für fraglich erachtet. Jedenfalls fehlt es, soweit es allein um die Zahlungen geht, an der erforderlichen Schriftlichkeit der Entscheidung, die unverzichtbar ist (vgl. im einzelnen Senatsurteil vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - aaO., 605 f.).

17

cc) Im vorliegenden Fall ist allerdings im Hinblick auf die Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 3. April 1984, 31. Juli 1984 und 16. Januar 1985, welche die von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen begleitet haben, das Schriftformerfordernis als solches als erfüllt zu erachten. Der Inhalt dieser Abrechnungsschreiben, von welchem das Berufungsgericht ausgeht, erlaubt jedoch, gemessen an den dargestellten rechtlichen Anforderungen, die an eine positive Erklärung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG zu stellen sind, nicht die Bewertung, daß die insoweit vorliegenden schriftlichen Erklärungen der Beklagten eine hinreichend eindeutige und umfassende anspruchsbejahende Entscheidung der Beklagten dargestellt haben.

18

Das Berufungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung der genannten Abrechnungsschreiben zugrunde, daß sie sich zwar jeweils nur auf die Berechnung von Einzelforderungen beziehen, andererseits jedoch keinerlei Einwendungen gegen die grundsätzlich bestehende Haftung der Beklagten für den Unfallschaden des Geschädigten B. enthalten, sondern nur Beanstandungen gegen die Höhe der geltend gemachten Regreßforderungen aufweisen.

19

Mit diesem Inhalt fehlt den Abrechnungsschreiben der Charakter einer erschöpfend, eindeutig und endgültig den Schadensersatzanspruch im Hinblick auf das Interesse des Gläubigers an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bejahenden schriftlichen Erklärung. Die lediglich rechnerisch zu den jeweils einzelnen angeforderten Ersatzbeträgen erfolgte Stellungnahme laßt nicht mit der rechtlich gebotenen Klarheit erkennen, daß die Beklagte auch alle künftigen angesichts der Verletzungen des Geschädigten noch in Frage kommenden weiteren Schadensposten, die bisher nicht Gegenstand der Abrechnung waren, zu ersetzen bereit sein wird, soweit sie betragsmäßig belegt werden. Es reicht insoweit zur Erfüllung der Anforderungen an eine die Verjährungshemmung beendende positive Entscheidung des Versicherers nicht aus, wenn die Klägerin - wie das Berufungsgericht meint - aufgrund der Abrechnungsschreiben davon ausgehen konnte, daß der Anspruchsgrund nicht mehr bestritten werde.

20

dd) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß die Anspruchsanmeldung der Klägerin im Formularschreiben vom 24. August 1983 nur pauschal vorgenommen worden ist und die Klägerin in der Folgezeit kein ausdrückliches Haftungsanerkenntnis der Beklagten verlangt hat.

21

Zwar kann dem Konkretisierungsgrad der Schadensanmeldung bei der Bewertung einer als Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflversG in Frage kommenden Erklärung Bedeutung zukommen (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 299, 304) [BGH 30.04.1991 - VI ZR 229/90]. Bezieht sich indessen eine Schadensanmeldung wie hier umfassend und, ohne ins einzelne zu gehen, auf alle Anspruche aus einem Schadensereignis, so muß auch eine zum Wegfall der Verjährungshemmung führende anspruchsbejahende Entscheidung des Versicherers die erforderliche Eindeutigkeit und Klarheit bezüglich der infolge dieses Schadensfalles relevanten Anspruchsinhalte aufweisen. Gerade daran fehlt es bei den vorliegend in Rede stehenden Abrechnungsschreiben der Beklagten, die sich in ganz eingeschränkter Weise auf bestimmte bezifferte Rechnungsbeträge beziehen.

22

3. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die durch die Anspruchsanmeldung vom 24. August 1983 ausgelöste Verjährungshemmung habe mit dem Empfang des Abrechnungsschreibens vom 16. Januar 1985 durch die Klägerin ihr Ende gefunden, beruht daher darauf, daß es an die Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVersG zu geringe rechtliche Anforderungen gestellt hat. Bei zutreffender Betrachtung ist eine die Verjährungshemmung beendende Entscheidung erst in dem Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 26. September 1991 zu sehen, in welchem sie sich abschließend auf eingetretene Verjährung bezogen hat. Dann aber ist die vorliegende Klage in unverjährter Zeit erhoben worden.

23

III. Da das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs keine Feststellungen getroffen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.