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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1997, Az.: BVerwG 2 BN 1.97

Beitragen des Revisionsverfahrens zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite ; Vereinbarkeit des unterschiedlichen Gebrauchs einer bundesgesetzlichen Regelung durch die einzelnen Landesgesetzgeber mit dem durch die Regelung verfolgten Sinn und Zweck

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 2 BN 1.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 23346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 19.12.1996 - AZ: 2 C 12690/96

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. April 1997
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Bayer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag, die Revision gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1996 in dem Verfahren 2 C 12690/96. OVG zuzulassen, ist unbegründet. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).

3

Die Beschwerde wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß der zuständige Minister bei Erlaß der Beihilfeverordnung als Verfassungsorgan im Sinne des Art. 130 Abs. 1 LVerf Rheinland-Pfalz gehandelt habe und deswegen die von ihm erlassene Verordnung nach § 4 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unterliege. Zweifeln, ob dieses Vorbringen den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 genügt, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Jedenfalls wäre diese Frage nicht in einem Revisionsverfahren zu klären, da sie sich nach irrevisiblem Landesrecht - Landesorganisationsrecht - beurteilt. Fragen des revisiblen Rechts sind damit nicht verbunden (ebenso BVerwG, Beschluß vom 1. August 1990 - BVerwG 7 NB 2.90 - <Buchholz 310 § 47 Nr. 48>).

4

Des weiteren hält die Beschwerde die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob der unterschiedliche Gebrauch der Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO durch die einzelnen Landesgesetzgeber, insbesondere dergestalt, daß die Handlungen von Verfassungsorganen je nach dem von der Normenkontrolle ausgeschlossen oder mit umfaßt sind, mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Sinn und Zweck des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vereinbar ist,"

5

und macht zusätzlich geltend, daß die landesrechtliche Ausgestaltung in Rheinland-Pfalz hinsichtlich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VwGO nicht miteinander korrespondiere und deshalb mit Sinn und Zweck des § 47 VwGO nicht vereinbar sei.

6

Zur Klärung dieser Frage bedarf es indessen nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens (ebenso BVerwG, Beschluß vom 1. August 1990 a.a.O).

7

§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGOüberläßt es ausdrücklich dem Landesgesetzgeber zu regeln, ob das Oberverwaltungsgericht auch über die Gültigkeit von "anderen" - also in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht genannten - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften entscheidet. Das Bundesrecht eröffnet nicht nur die Alternative, die Normenkontrolle entweder überhaupt nicht oder aber für alle Rechtsvorschriften im Range unter dem Landesgesetz zuzulassen. Vielmehr ist dem Landesgesetzgeber auch die Befugnis eingeräumt, differenzierende Regelungen zu treffen. Dies verstößt weder gegen § 47 VwGO noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet nicht die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle in bezug auf jede Rechtsvorschrift, die im Range unter dem Landesgesetz steht (vgl. BVerfGE 31, 364 <370>[BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70]; BVerwGE 68, 12 <14>[BVerwG 02.09.1983 - 4 N 1/83]; BVerwGE 69, 30 <33>[BVerwG 17.02.1984 - 4 B 191/83]). Auch Art. 3 GG ist durch unterschiedliche landesrechtliche Regelungen nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz fordert nach ständiger Rechtsprechung nicht, daß die Länder von der ihnen zustehenden Gesetzgebungskompetenz in gleicher Weise Gebrauch machen (z.B. BVerfGE 16, 6 <24>[BVerfG 02.04.1963 - 2 BvL 22/60]); es unterliegt ihrer Einschätzung, ob, inwieweit und wie unterschiedlich sie die ihnen in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte Kompetenz ausschöpfen.

8

Aus § 47 Abs. 3 VwGO ergibt sich keine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, von der Befugnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in einem bestimmten Umfang Gebrauch zu machen, wenn gesetzlich nicht vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift des Landesrechts ausschließlich durch das Verfassungsgericht des Landes nachprüfbar ist. § 47 Abs. 3 VwGO enthält nur eine Beschränkung der Kontrollbefugnis eines Oberverwaltungsgerichts für den Fall exklusiver verfassungsgerichtlicher Kompetenz zur Normenkontrolle.

9

Dem Antrag des Klägers, den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Dezember 1996 aufzuheben und die Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz, insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 1 a und b BVO für nichtig zu erklären, kommt keine selbständige Bedeutung zu. Ein solcher Antrag könnte vor dem Bundesverwaltungsgericht nur in einem Revisionsverfahren verfolgt werden, das jedoch wegen fehlender Zulassung der Revision ausgeschlossen ist.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Franke
Dr. Müller
Dr. Bayer