Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.08.1990, Az.: BVerwG 7 NB 2.90

Normenkontrollverfahren; Vorschrift des Landesrechts; Rechtsverordnungen von Landesministern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.08.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 NB 2.90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 02.04.1990 - AZ: 10 C 59/89

Fundstellen

  • DVBl 1991, 172 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1991, 162-163 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn eine Vorschrift des Landesrechts Rechtsverordnungen von Landesministern im Gegensatz zu anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unterwirft.

In dem Normenkontrollverfahren
...
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. April 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin will im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren erreichen, daß eine vom rheinland-pfälzischen Minister für Umwelt und Gesundheit erlassene Landesverordnung über den Abfallbeseitigungsplan für nichtig erklärt wird. Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag für unzulässig gehalten, weil gegenüber der von einem Minister erlassenen Rechtsverordnung das Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht eröffnet sei.

2

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin die Nichtvorlage der Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht beanstandet, ist nicht begründet. Sie wendet sich gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, daß der zuständige Minister bei Erlaß der Verordnung als Verfassungsorgan im Sinne des Art. 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz gehandelt habe und deswegen die von ihm erlassene Verordnung nach § 4 Satz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) nicht der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO unterliege; nach Meinung der Beschwerde hat der Minister als Exekutive und damit als Verwaltungsbehörde gehandelt. In der Frage, ob der Minister als Verfassungsorgan oder als Verwaltungsbehörde tätig geworden ist, will die Beschwerde ersichtlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sehen. Ob dies oder jenes der Fall ist, beurteilt sich jedoch nach irrevisiblem Landes(verfassungs-)Recht. Fragen des revisiblen Rechts sind damit nicht verbunden; die Auslegung allein solcher Fragen unterliegt gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO findet eine Normenkontrolle gegenüber Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen, nur statt, "sofern das Landesrecht dies bestimmt." Ob das der Fall ist, ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Landesrecht, hier aus § 4 Satz 2 AGVwGO. Es ist Sache des obersten Verwaltungsgerichts des Landes, diese Vorschrift auszulegen. Das Oberverwaltungsgericht hat willkürfrei - also ohne Verstoß gegen Bundesrecht - in Auslegung der genannten Vorschrift und des Art. 130 Abs. 1 der Landesverfassung - dies übrigens in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz - angenommen, für Rechtsverordnungen der hier in Frage stehenden Art habe das Landesrecht die in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorausgesetzte Bestimmung nicht vorgenommen, weil Rechtsverordnungen, die von einem Landesminister erlassen werden und damit Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Art. 130 Abs. 1 der Landesverfassung sind, der Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht unterworfen seien. Diese Auslegung bindet auch den beschließenden Senat. Das hier Gesagte steht übrigens nicht in Widerspruch zu dem Beschluß des Senats vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 - (DVBl. 1988, 790); dort ging es um die Frage, was unter "Rechtsvorschriften" im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 VwGO zu verstehen ist, also um die dem Bundesverwaltungsgericht zukommende Auslegung eines Begriffs des Bundesrechts; zutreffend hat der damals ebenfalls zuständige Normenkontrollsenat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz denn auch die Rechtssache wegen jener grundsätzlichen Auslegungsfrage dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt; im vorliegenden Falle hingegen geht es um die Auslegung des Landesrechts selbst.

3

Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG und gegen Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor, wobei der Senat offenlassen kann, ob insoweit überhaupt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO "dargelegt" ist. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht die Einrichtung einer verwaltungsgerichtlichen abstrakten Normenkontrolle in bezug auf jede Rechtsvorschrift, die im Range unter dem Landesgesetz steht (vgl. BVerfGE 31, 364 <370>; BVerwGE 68, 12 <14>; 69, 30 <33>). Art. 3 GG fordert nach ständiger Rechtsprechung nicht, daß die Länder von der ihnen zustehenden Gesetzeskompetenz in gleicher Weise Gebrauch machen; es unterliegt ihrer Einschätzung, ob, inwieweit und wie unterschiedlich sie die ihnen in § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eingeräumte Kompetenz ausschöpfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer