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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.1997, Az.: V ZB 7/97

Verkündung des angefochtenen Urteils als Voraussetzung für den Beginn der Berufungseinlegungsfrist; Voraussetzungen einer wirksamen Urteilsverkündung; Zulässigkeit der Vertretung im Termin der Urteilsverkündung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.1997
Aktenzeichen
V ZB 7/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 14690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht München - 13.01.1997

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. Juli 1997
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt, Dr. Wenzel, Schneider und Dr. Klein
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 150.326,51 DM.

Gründe

1

I.

Die Kläger nehmen den Beklagen auf Zahlung in Anspruch. Das Landgericht München I hat der Klage in Höhe von 150.326,51 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Urteil wurde dem Beklagten am 26. August 1996 zugestellt. Mit am 26. September 1996 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als verspätet verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

2

Es hat ausgeführt: Das Urteil des Landgerichts sei am 20. März 1996 verkündet worden. Da es nicht bis zum 20. August 1996 dem Beklagten zugestellt worden sei, habe die Berufungsfrist gemäß § 516 2. Halbsatz 2. Alt. ZPO an diesem Tage begonnen. Bei Einlegung der Berufung am 26. September 1996 sei sie mithin verstrichen gewesen. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist stehe entgegen, daß der Beklagte, der sich als Rechtsanwalt vor dem Landgericht selbst vertreten habe, spätestens bei der Zustellung des Urteils am 26. August 1996 dessen Verkündung am 20. März 1996 habe erkennen müssen.

3

Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

4

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

5

1.

Der Beklagte macht in erster Linie geltend, die Berufungsfrist sei nicht versäumt, weil das Urteil des Landgerichts nicht am 20. März 1996 verkündet worden sei.

6

Das geht fehl: Die Verkündung des angefochtenen Urteils wird durch das Protokoll vom 20. März 1996 bewiesen (§ 165 Satz 1 ZPO). Nach diesem hat die Richterin am Landgericht K. das "anliegende Urteil" am 20. März 1996 verkündet. Eine Unterzeichnung des Protokolls außer durch Richterin am Landgericht K. durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kam nicht in Betracht, weil von der Zuziehung eines Urkundsbeamten bei der Verkündung gemäß § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen worden war. Aus der Tatsache, daß an das Verkündungsprotokoll nicht nur das in vollständiger Form abgefaßte, sondern auch ein nur aus Rubrum und Tenor bestehendes, von dem erkennenden Einzelrichter, Richter am Landgericht S., unterzeichnetes Exemplar des Urteils angeheftet ist, ist zu entnehmen, daß entgegen § 310 Abs. 2 ZPO das Urteil am 20. März 1996 nicht in vollständiger Form vorlag, sondern nur in Gestalt von Rubrum und Tenor. Hierdurch wird die Verkündung nicht unwirksam (BGH, Beschlüsse v. 2. März 1988, IVa ZB 2/88, NJW 1988, 2046 und v. 6. Dezember 1988, VI ZB 27/88, NJW 1989, 1156, 1157).

7

Die Verkündung des Urteils ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht durch Richter am Landgericht S. erfolgt ist. Die Verkündung eines Urteils kann durch den Vertreter im Amt erfolgen. Auch wenn am 20. März 1996 kein Vertretungsfall vorgelegen hätte oder Richterin am Landgericht K. nicht Vertreterin von Richter am Landgericht S. wäre, würde die Wirksamkeit der von Richterin am Landgericht K. vorgenommenen Verkündung hierdurch nicht berührt (LAG Frankfurt/Main, BB 1988, 568; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 310 Rdn. 5; ferner BGH, Urt. v. 8. November 1993, VII ZR 86/73, NJW 1974, 143, 144).

8

Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Verkündung ist auch, daß durch den zunächst auf den 28. Februar 1996 bestimmten Verkündungstermin die in § 310 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Frist überschritten wurde (BVerfG NJW-RR 1993, 253), ob der Verkündungstermin zulässig auf den 20. März 1996 verlegt wurde, ob der Rechtsstreit durch die Kammer auf Richter am Landgericht S. als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden durfte, und daß der nach § 315 Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf dem Urteil nicht angebracht wurde (Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 315 Rdn. 7; ferner BGH, Beschl. v. 16. Februar 1988, III ZB 38/88, VersR 1989, 604).

9

Berichtigung des Protokolls ist vom Beklagten nicht beantragt worden. Für die Annahme einer Fälschung bestehen keine Anhaltspunkte; für die Einholung einer dienstlichen Äußerung der beteiligten Richter besteht kein Anlaß.

10

2.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch insoweit zutreffend, als es dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat.

11

a)

Die Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 20. März 1996 ergibt sich aus dessen erster Seite. Spätestens bei Entgegennahme des Urteils am 26. August 1996 mußte der Beklagte erkennen, daß die Berufungsfrist nach § 516 2. Halbsatz 2. Alt. ZPO zu bestimmen war. Ein Irrtum oder eine Nachlässigkeit des Beklagten schließen die Wiedereinsetzung aus (§ 233 ZPO).

12

b)

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 6. Dezember 1996 bei seiner Entscheidung unbeachtet gelassen.

13

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist vom Beklagten mit Schriftsatz vom 4. November 1996 gestellt worden. In diesem Antrag waren die Tatsachen anzugeben, auf die das Gesuch gestützt werden sollte (§ 236 Abs. 2 ZPO). Ein Versehen der Mitarbeiter seines Büros hat der Beklagte in diesem Antrag nicht behauptet. Die erstmals im Schriftsatz vom 6. Dezember 1996 aufgestellten hierhergehenden Behauptungen sind damit unbeachtlich (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse v. 14. Juni 1978, VIII ZB 6/78, VersR 1978, 942; v. 25. März 1987, IVb ZB 39/87, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 1; v. 27. September 1989, IVb ZB 73/89, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2; v. 28. Februar 1991, IX ZB 95/90, NJW 1991, 1892; v. 25. November 1991, XI ZB 10/91, NJW 1992, 697 und v. 20. Mai 1992, XII ZB 43/92, BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 6).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 150.326,51 DM.

Hagen
Vogt
Wenzel
Schneider
Klein