Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1978, Az.: VIII ZB 6/78
Wiedereinsetzung; Gesuch; Darlegungspflicht; Glaubhaftmachung; Umstände der Fristversäumung; Verschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1978
- Aktenzeichen
- VIII ZB 6/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11486
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 30.01.1978
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller innerhalb der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 14. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Hoffmann, Merz und Dr. Brunotte
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1978 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Oktober 1977 wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 7. November 1977 zugestellt. Am 21. Dezember 1977 legte der Kläger Berufung ein und beantragte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags machte er glaubhaft, daß sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter persönlich die Handakten vor dem 2. Dezember 1977 erhalten und auf einen Platz gelegt habe, auf den er üblicherweise eilige Fristsachen legte. Als sein Prozeßbevollmächtigter am 2. Dezember 1977 an den bevorstehenden Fristablauf erinnert worden sei, habe er festgestellt, daß die Handakten nicht mehr auf dem Fristsachenplatz lagen, und eine seiner Mitarbeiterinnen aufgefordert, die Akten zu suchen und vorzulegen. Es seien ihm indessen weder die Akten vorgelegt noch mitgeteilt worden, daß die Akten unauffindbar seien. Sie seien erst am 12. Dezember 1977 wieder vorgelegt worden, als die Berufungsfrist verstrichen gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
1.
Es mag dahinstehen, ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers bereits zum Verschulden gereicht, daß er es bei der bloßen Aufforderung beließ, die Akten zu suchen und ihm zu überbringen, und nicht alsbald rückgefragt hat, weshalb das nicht geschehen sei.
2.
Denn in jedem Falle trifft entweder den Kläger oder dessen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, das die Erteilung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.
a)
Ein Wiedereinsetzungsgesuch erfordert grundsätzlich eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn und dem Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu einer Versäumung der Frist gekommen ist (BGH Urteil v. 27. Mai 1959 - IV ZR 317/58 = NJW 1959, 1779). Hier hat das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß mit Recht Ausführungen darüber vermißt, obüberhaupt und wann der Kläger seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten den Auftrag erteilt hat, Berufung einlegen zu lassen. Aus den Ausführungen des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergibt sich lediglich, daß vor dem 24. November 1977 ein Berufungsauftrag nicht erteilt worden war. Dagegen ist nicht vorgetragen und nicht glaubhaft gemacht, wann der Berufungsauftrag erteilt wurde und weshalb nach Erteilung des Auftrags nicht alsbald Berufung eingelegt wurde. Schon Deshalb kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden.
b)
Es kommt hinzu, daß den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden träfe, falls der Auftrag, Berufung einlegen zu lassen, rechtzeitig erteilt worden wäre.
In dem Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers werden in einem für eine Woche gefertigten Terminplan, der in dem Flur neben der Aktenablage an der Wand befestigt wird, die wichtigen Termine und Fristen festgehalten. Ein derartiger Auszug aus dem Termin- und Fristenkalender stellt indessen schon eine neue Fehlerquelle dar, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Denn in dem sog. "Terminplan für die Zeit vom 5.12. bis 9.12.1977" ist in der vorliegenden Sache weder die Vorfrist am 5. Dezember noch der Ablauf der Berufungsfrist am 7. Dezember 1977 eingetragen.
In jedem Falle erübrigte sich infolge eines derartigen "Terminplans" eine Kontrolle anhand des Termin- und Fristenkalenders nicht. Eine derartige Überprüfung wurde indessen ersichtlich in dem Büro des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht vorgenommen. Denn in dem Termin- und Fristenkalender ist die Vorfrist vom 5. Dezember 1977 "Berufung B./S. H." nicht gestrichen. Da dazu nichts vorgetragen wurde, muß angenommen werden, daß eineÜberprüfung des Termin- und Fristenkalenders durch eine zuverlässige, mit der Überwachung der Fristen betrauten Angestellte nicht erfolgte. Wäre aber eine Überprüfung anhand des Termin- und Fristenkalenders durch eine derartige Angestellte vorgenommen worden, so wären die auf 5. Dezember 1977 notierte Vorfrist bemerkt worden, die Akten vorgelegt worden und die Berufungsfrist nicht versäumt worden.
3.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Claßen
Hoffmann
Merz
Dr. Brunotte