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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1995, Az.: VI ZB 3/95

Nichtanwaltlicher Bevollmächtigter; Unterbevollmächtigung eines Anwalts; Sorgfaltspflicht; Nachfrage nach Zustellungszeitpunkt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1995
Aktenzeichen
VI ZB 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • EWiR 1995, 1179-1180 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • NJW-RR 1995, 825-826 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1995, 931-933 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Regelung des § 85 Abs. 2 ZPO gilt auch für einen Bevollmächtigten, der nicht Rechtsanwalt ist (hier: Mutter der Partei), aber den Auftrag hat, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung eines Einspruchs zu betrauen.

2. Zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts gehört es in einem solchen Fall, sich auf vom Bevollmächtigten aus dem Gedächtnis und ohne Unterlagen gemachte Angaben über den Zustellungszeitpunkt nicht zu verlassen, sondern eine eigene Klärung herbeizuführen.

Gründe

1

I. Der Beklagte hat gegen das ihm am 27. September 1994 zugestellte Teilversäumnisurteil des Landgerichts vom 16. September 1994 am 13. Oktober 1994 Einspruch eingelegt. Auf die gerichtliche Mitteilung hin, daß dieser Einspruch verspätet sei, hat er am 24. Oktober 1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, seine Mutter, die er damit beauftragt habe, einen Rechtsanwalt einzuschalten, habe diesen am 11. Oktober 1994, dem letzten Tag der Einspruchsfrist, deren Ablauf ihr nicht bekannt gewesen sei, aufgesucht. Auf die Frage des Rechtsanwalts, wann das Versäumnisurteil zugestellt worden sei, habe sie irrtümlich geantwortet, dies sei in der vergangenen Woche geschehen. Auf diese Auskunft habe sich sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter an diesem Tage verlassen dürfen. Die Fristversäumnis beruhe daher nicht auf einem Anwaltsverschulden; das Versehen seiner Mutter sei dem Beklagten nicht zuzurechnen.

2

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 3. November 1994 den Einspruch des Beklagten gegen das Teilversäumnisurteil wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen und den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 11. November 1994 zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 25. November 1994 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1994, dem Beklagten am 6. Januar 1995 formlos übermittelt, zurückgewiesen hat. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, den Beklagten treffe an der Fristversäumung bereits ein eigenes Verschulden, da er nach der Verkündung des Teilversäumnisurteils, an der er teilgenommen habe, fast vier Wochen zugewartet habe, bevor er sich an einen Rechtsanwalt gewandt habe. Er müsse sich auch das Versehen seiner Mutter zurechnen lassen, da er durch Nachfrage bei ihr habe sicherstellen müssen, ob sie den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt habe. Im übrigen liege auch ein zurechenbares Anwaltsverschulden vor. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hätte sich nicht auf die Angaben der Mutter über den Zustellungszeitpunkt verlassen dürfen, sondern sich umgehend durch Nachfrage bei Gericht oder weitere Recherchen über den genauen Zeitpunkt Gewißheit verschaffen müssen.

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Mit seiner am 19. Januar 1995 eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weiter.

4

II. Das gemäß §§ 568 a, 238 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel des Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Beklagten im Ergebnis zu Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Versäumung der Einspruchsfrist jedenfalls auf einem ihm zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 233 ZPO beruht.

5

1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann dem Beklagten allerdings kein eigenes Verschulden angelastet werden. Insbesondere ist ihm nicht vorzuwerfen, er habe sich hier zu spät an einen Rechtsanwalt gewandt.

6

Einer Partei ist es nicht verwehrt, prozessuale Fristen bis zum letzten Tag auszunützen; das gilt nicht nur für Rechtsmittelfristen (st. Rspr., vgl. z.B. BGHZ 9, 118, 119 [BGH 18.03.1953 - II ZR 182/52]; BGH, Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - NJW 1990, 188 = VersR 1990, 326, 327; BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89 - BGHR ZPO § 233 - Postbeförderung 4), sondern in gleicher Weise auch für die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil. Es steht der Partei daher grundsätzlich auch frei, erst am letzten Tag der Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen; sie muß dann aber sicherstellen, daß der Anwalt noch in der Lage ist, an diesem Tage die Frist ordnungsgemäß zu wahren. Dabei kann sich die Partei auch eines Beauftragten bedienen, der seinerseits dem Rechtsanwalt die erforderlichen Informationen erteilt.

7

Es ist im vorliegenden Fall kein Verstoß des Beklagten gegen diese Pflichten festzustellen, der zu der eingetretenen Fristveräummis geführt hätte. Der Beklagte hat rechtzeitig seine Mutter, bei der er auf eine zuverlässige Erledigung der Angelegenheit vertrauen durfte, damit beauftragt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen; er hat seiner Mutter auch alle vorhandenen und erforderlichen Unterlagen, einschließlich des Briefumschlags, auf dem das Zustellungsdatum des Teilversäumnisurteils vermerkt war, übergeben. Die Mutter des Klägers ist noch innerhalb der Frist, wenn auch an derem letzten Tage, dem 11. Oktober 1994, dem ihr erteilten Auftrag nachgekommen und hat den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht. Dieser wäre an jenem Tage (es handelte sich um einen normalen Werktag, einen Dienstag) ohne weiteres noch in der Lage gewesen, die Frist zu wahren und den Einspruch in zulässiger Weise einzulegen.

8

Auch wenn man den Beklagten für verpflichtet erachtet, vor Fristablauf bei seiner Mutter nachzufragen, ob sie die Angelegenheit auftragsgemäß dem Rechtsanwalt übergeben hat, ist insoweit kein für die Fristversäumung ursächlicher Pflichtenverstoß des Beklagten festzustellen: Da die Mutter am 11. Oktober 1994 den Anwalt tatsächlich aufgesucht und ihm aus ihrer Sicht die erforderlichen Informationen erteilt hatte, hätte sie eine derartige Nachfrage des Beklagten ohne Einschränkung bejaht. Der Beklagte war hingegen nicht verpflichtet, darüberhinaus bei seiner Mutter noch im einzelnen danach zu fragen, ob sie dem Anwalt auch das zutreffende Zustellungsdatum genannt hatte; insoweit konnte er sich, nachdem er seiner Mutter alle vorhandenen Unterlagen ausgehändigt hatte, auf deren ordnungsgemäßes Vorgehen verlassen.

9

2. Hingegen spricht viel dafür, daß sich der Beklagte hier ein für die Fristversäumung kausales Verschulden seiner Mutter zurechnen lassen muß.

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Eine derartige Verschuldenszurechnung hat auch dann gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu erfolgen, wenn der Beauftragte seinerseits kein Rechtsanwalt ist, der ihm von der Partei erteilte Auftrag aber gerade dahin ging, einen Rechtsanwalt mit der Führung des Prozesses oder der Einlegung eines Rechtsmittels oder in entsprechender Weise zu betrauen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1980 - VIII ZB 27/80 - VersR 1981, 79; vom 1. Oktober 1983 - II ZR 122/83 - VersR 1983, 1082, 1083; vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 102/84 - VersR 1985, 1185, 1186 und vom 8. Juni 1988 - IV ZB 68/88 - VersR 1988, 1055, 1056). Der Beklagte hatte seine Mutter in dieser Weise beauftragt. Es liegt nahe, ihr die irrtümlich falsche Angabe über das Zustellungsdatum ala Verschulden im Sinne des § 233 ZPO anzulasten.

11

Die Mutter hatte das zuzustellende Teilversäumnisurteil selbst in Empfang genommen, wie sich aus der Zustellungsurkunde ergibt; ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung vom 24. November 1994 ist zu entnehmen, daß sie von ihrem Sohn, dem sie den zunächst ungeöffneten Umschlag hingelegt hatte, hernach die gesamten Unterlagen einschließlich dieses Umschlags, auf dem das Zustellungsdatum vermerkt war, zwecks Rücksprache bei dem Rechtsanwalt erhalten hat. Auch wenn der Mutter des Beklagten die einzuhaltende Frist nicht im einzelnen bekannt gewesen sein sollte, hätte auch für sie, als der Rechtsanwalt sie nach dem Zustellungsdatum fragte, zu erkennen sein können, daß es sich dabei um eine für das weitere prozessuale Vorgehen durchaus wichtige Angabe handelte. Wenn sie unter diesen Umständen, obwohl sie bei dem Anwaltsbesuch den Umschlag nicht bei sich hatte, ohne zu zögern und ohne Vorbehalt ein unrichtiges Zustellungsdatum (nämlich "in der vorigen Woche") nannte, spricht dies für ein schuldhaftes Verhalten. Dies mu jedoch hier nicht abschließend entschieden werden.

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3. Denn entgegen der in der Beschwerde des Beklagten vertretenen Auffassung hat das Oberlandesgericht zu Recht ein dem Beklagten zuzurechnendes Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angenommen. Dieser hätte sich unter den hier gegebenen Umständen am 11. Oktober 1994 nicht auf die Angaben der Mutter hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts verlassen dürfen.

13

a) Zwar kann grundsätzlich ein Rechtsanwalt solange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen, als er die Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muß (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1985 - VI ZR 65/83 - NJW 1985, 1154, 1155 = VersR 1985, 363, 364; BGH, Urteil vom 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90 - NJW 1991, 2839, 2841). Dies gilt aber dort nicht, wo es sich um sog. Rechtstatsachen handelt, zu denen die Urteilszustellung gehört; in einem solchen Fall darf sich der Anwalt keineswegs ohne weiteres mit der Auskunft des Mandanten zufrieden geben, sondern muß ggfls. durch Rückfragen eine eigene Klärung herbeiführen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994 - IX ZR 150/93 - MDR 1994, 837).

14

b) Im vorliegenden Fall hatte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bereits am 11. Oktober 1994 Anlaß, den genauen Zustellungszeitpunkt des Teilversäummisurteils sofort und eindeutig zu klären. Es gin hier, wie dem Anwalt bekannt war, um eine kurze, nur zwei Wochen laufende Frist. Die Angabe der Mutter des Beklagten zum Zustellungszeitpunkt war, mag sie auch klar und bestimmt vorgetragen worden sein, jedenfalls keineswegs exakt und ließ den genauen Zustellungszeitpunkt offen. Die Mutter des Beklagten hatte ihre diesbezügliche Angabe für den Anwalt erkennbar aus dem Gedächtnis und ohne ihr vorliegende Unterlage gemacht. Darüberhinaus sind gerade Zeitangaben wie "vorige Woche" in besonderem Maße mit einem Irrtumsrisiko belastet, da in der Erinnerung leicht übersehen wird, daß möglicherweise inzwischen ein weiteres Wochenende vergangen ist. Schon wegen der Kürze der Einspruchsfrist mußte der Rechtsanwalt in Rechnung stellen, daß bereits dann, wenn sich die Mutter des Beklagten auch nur um wenige Tage irrte, unmittelbar Fristablauf drohen konnte.

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Angesichts dieser Situation mußte der Prozeßbevollmächtigte, wenn die Mutter zu einer genaueren Angabe nicht in der Lage war und Unterlagen hierzu nicht vorweisen konnte, unverzüglich zu einer eigenen Klärung schreiten. Diese wäre ohne größere Umstände möglich gewesen, beispielsweise durch einen telefonischen Anruf bei der Geschäftsstelle des Gerichts. Dafür, daß solche Maßnahmen am 11. Oktober 1994 nicht mehr erfolgversprechend hätten ergriffen werden können, fehlt jeder Anhaltspunkt.

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c) Nachdem der Anwalt, als ihn die Mutter des Beklagten aufgesucht hatte, in ein Beratungsgespräch eingetreten war und sich damit für die Mandantschaft erkennbar der Angelegenheit angenommen hatte, durfte er auch nicht deswegen mit weiteren dringenden Maßnahmen zuwarten, weil das Formular der Anwaltsvollmacht vom Beklagten noch nicht unterschrieben worden war.

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d) Diesen Pflichtverstoß seines Anwalts, der für die Fristversäumung kausal geworden ist, muß sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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4. Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.