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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1983, Az.: II ZR 122/83

Revision; Fristversäumnis; Prozeßvertreter; Verschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.10.1983
Aktenzeichen
II ZR 122/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsmittelkläger, der die Frist zur Einlegung der Revision versäumt, muß sich dabei auch das Verschulden eines nichtanwaltlichen Vertreters, das für die Fristversäumnis ursächlich ist, wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen.