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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.05.1996, Az.: BVerwG 7 B 74/96

Faires Verwaltungsverfahren; Entschädigungslose Enteignung; Aufbaugesetz der DDR; Verrechnung der Entschädigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.05.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 74/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin 09.11.1995 - VG 22 A 367/94

Fundstellen

  • NJ 1996, 560 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1997, 175 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eingerichteten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen auch über die Rückübertragung solcher Vermögenswerte zu befinden haben, die sich im Eigentum oder in der Verfügungsberechtigung des Landkreises oder der Stadt befinden.

2. Die in BVerwGE 95, 284 entwickelten Grundsätze zur Restitutionsfähigkeit von Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) gelten auch für solche Enteignungen, bei denen die Verrechnung der festgesetzten Entschädigung nur die Tilgung einer dinglichen Schuld und nicht auch der zugrunde liegenden persönlichen Forderung bewirkte.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. November 1995 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 729 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Restitution eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Beschwerde, mit der die Kläger die Zulassung der Revision erreichen möchten, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen ist ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen.

2

1. Die Beschwerde macht geltend, die gemäß § 28 VermG mit der Durchführung des Vermögensgesetzes beauftragten Landkreise und kreisfreien Städte befänden sich, soweit sie über die Restitution ihrer eigenen Grundstücke zu entscheiden hätten, in einer Interessenkollision, die die Gefahr parteilicher Entscheidungen begründe; diese Verfahrensgestaltung sei mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar. Mit diesem Vorbringen wird eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, zu deren Klärung die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen wäre, nicht aufgeworfen. Denn es liegt auf der Hand und bedarf daher nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß die Zuständigkeitsordnung des Vermögensgesetzes nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Gebot eines fairen Verwaltungsverfahrens (vgl. Urteil vom 27. Juli 1990 - BVerwG 4 C 26.87 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18 S. 29) verstößt. Die bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten eingerichteten Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen haben die Aufgabe, über die Berechtigung der angemeldeten Restitutionsansprüche zu entscheiden, sofern keine gütliche Einigung erreicht wird (§§ 31, 32 VermG). Kommt das zuständige Amt zu dem Ergebnis, daß die im Vermögensgesetz genannten Restitutionsvoraussetzungen erfüllt sind, so hat es dem Restitutionsantrag zu entsprechen und das Eigentum an dem beanspruchten Vermögensgegenstand an den Berechtigten zurückzuübertragen. Das gilt auch dann, wenn es sich dabei um das Eigentum derjenigen Körperschaft handelt, der das Amt angehört. Die Pflicht der öffentlichen Hand zur Wahrung und zum Schutz ihres Eigentums wird mithin durch den Restitutionsgrundsatz des Vermögensgesetzes verdrängt. Einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der es einer Verwaltungsbehörde verböte, für den Bürger verbindliche Entscheidungen in "eigener Sache" zu treffen, gibt es nicht; im Gegenteil bilden solche Entscheidungen den Regelfall hoheitlicher Verwaltungstätigkeit (vgl. Beschluß vom 25. Februar 1992 - BVerwG 7 B 20.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 21). Grundlage dieser Entscheidungsbefugnis ist die verfassungsrechtliche Bindung der Behörde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), die sie insbesondere auch an der einseitigen Durchsetzung "ihrer" wirtschaftlichen Interessen hindert (vgl. Beschluß vom 24. August 1987 - BVerwG 4 B 129.87 - Buchholz a.a.O. Nr. 12 S. 5 ff.). Falls das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gleichwohl bei seiner Entscheidung über den Restitutionsantrag den Eigeninteressen seiner Körperschaft rechtswidrig den Vorzug gibt, kann der Berechtigte gegen die Ablehnung des Antrags Widerspruch erheben, über den ein nicht an Weisungen gebundener Widerspruchsausschuß entscheidet (§§ 36, 26 VermG). Darüber hinaus kann der Rechtsfehler, soweit nötig, auch zum Gegenstand der Kontrolle durch das Verwaltungsgericht gemacht werden. Eine weitergehende Sicherung gegen Fehlentscheidungen zu Lasten des Berechtigten ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

3

Die Beschwerde will ferner in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob eine entschädigungslose Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG auch dann vorliegt, wenn die DDR die festgesetzte Entschädigung mit zuvor enteigneten Grundpfandrechten am enteigneten Grundstück verrechnet hat, die Verrechnung aber nicht zur Tilgung der durch die Grundpfandrechte gesicherten persönlichen Forderungen führte, weil die DDR über diese Forderungen mangels Belegenheit im Enteignungsstaat nicht verfügen konnte. Auch diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie bereits durch die vorliegende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt ist. Nach dieser Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284; Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 53; Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 51.94 - NJW 1996, 1296 [BVerwG 18.01.1996 - 7 C 51/94] = VIZ 1996, 206) betrifft der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nur solche Enteignungen, deren besonderer Unrechtsgehalt in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff des Staates auf das entzogene Eigentum liegt. Infolgedessen werden Enteignungen, für die - wie im vorliegenden Fall - nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR eine Entschädigung zu zahlen war, von diesem Schädigungstatbestand grundsätzlich nicht erfaßt. Das gilt auch dann, wenn die vorgesehene Entschädigung dem Eigentümer tatsächlich nicht zugeflossen ist, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt, wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausgezahlt, mit anderen Forderungen verrechnet oder sonst der Verfügungsmacht des Eigentümers vorenthalten haben. Soweit diese Vorenthaltung einen Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG erfüllt, steht dem Eigentümer nur ein Anspruch auf nachträgliche Auszahlung der Entschädigung zu. Dagegen kann er in solchen Fällen nicht die Rückgabe des enteigneten Vermögensgegenstands selbst verlangen, weil dieser Vermögensgegenstand keiner entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG unterlag.

4

Hiernach ist die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG in den von der Beschwerde angesprochenen Fällen offenkundig nicht anwendbar. Denn die DDR hat in diesen Fällen nicht aus Gründen der Diskriminierung der Grundstückseigentümer die auch nach ihrer eigenen Rechtsordnung bestehende Pflicht zur Entschädigung außer Kraft gesetzt oder nur zum Schein aufrechterhalten. Vielmehr hat sie lediglich die festgesetzte Entschädigung mit vorhandenen Grundpfandrechten verrechnet, wobei der mit der Verrechnung erstrebte Erfolg nicht in vollem Umfang eintrat, weil die Verrechnung nur die Tilgung der dinglichen Schuld bewirkte, während die persönliche Forderung bei dem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gläubiger verblieb (vgl. dazu näher Giese/Schulze/Vohren, ZOV 1992, 24 sowie Ebel, VIZ 1996, 10). Ob die DDR mit dieser Verrechnungspraxis - wie die Beschwerde meint - den Grundstückseigentümern in machtmißbräuchlicher Weise (§ 1 Abs. 3 VermG) die Entschädigung vorenthalten hat, mag dahinstehen. Sollte diese Frage zu bejahen sein, würde die erlittene Schädigung ausschließlich die Entschädigungssumme betreffen und nicht zu einem Anspruch auf Rückgabe des Grundeigentums wegen entschädigungsloser Enteignung führen.

5

Auch die ergänzenden Ausführungen der Beschwerde im Schriftsatz vom 11. März 1996 können die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen. Soweit sich die Beschwerde auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG beruft, geht ihr Vorbringen schon deshalb fehl, weil die vom Vermögensgesetz gewährten Restitutionsansprüche als Wiedergutmachungsleistungen ihre Wurzeln ausschließlich im Rechts- und Sozialstaatsgedanken und nicht in Art. 14 GG oder in anderen Grundrechten haben (vgl. BVerfGE 84, 90 (126); BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - BVerwGE 98, 147 (150) [BVerwG 06.04.1995 - 7 C 10/94]). Die Einwände, die die Beschwerde gegen die vom beschließenden Senat vorgenommene Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) herleitet, sind gleichfalls offenkundig unbegründet. Ebensowenig läßt sich den Ausführungen der Beschwerde zum Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG ein Bedarf nach weiterer grundsätzlicher Klärung der Rechtslage entnehmen; auch insoweit ist auf die bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. zuletzt Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 51.94 - a.a.O., m.w.N.). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.

6

2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verfahrensfehlers zuzulassen. Entgegen der Annahme der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt, weil es nach seiner Rechtsauffassung, die den Umfang der ihm obliegenden Aufklärungstätigkeit bestimmte, auf die von der Beschwerde genannten Umstände nicht ankam.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

8

Dr. Franßen

9

Dr. Paetow

10

Dr. Bardenhewer